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29_II_196

BGE 29 II 196

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-04 · Deutsch CH
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24. Arteil vom 4. März 1903 in Sachen Blaser, Kl., W.=Bekl.

u. Ber.=Kl., gegen Fueter, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Bekl. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein auf Grund kantonalen Rechtes erlassenes Civilurteil, gegenüber dem einzig Verletzung des Bundes¬ gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter behauptet wird. Art. 38 B.-Ges. betr. civilrechtl. Verh.; Art. 56 u. 57 Org.-Ges. A. Das Klagebegehren, das die Berufungsklägerin vor kanto¬ naler Instanz stellte, ging dahin:

1. Es seien aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns, Paul Fueter, eine Anzahl (von der Klägerin einzeln bezeichneter und als eingekehrtes Weibergut beanspruchter) Gegenstände, sowie ein Betrag von 546 Fr. zu erheben und der Klägerin zuzustellen; eventuell sei aus diesem Nachlaß der Wert der erwähnten Gegen¬ stände mit 2095 Fr. zu erheben und der Klägerin als ihr ge¬ hörig zuzustellen.

2. Der übrigbleibende Nachlaß Fueters sei unter Parteien zu verteilen in der Weise, daß das reine Vermögen nach Abzug des der Klägerin legatweise auszurichtenden Drittels zu gleichen Teilen drittelsweise unter die Klägerin und jeden der Beklagten verteilt werde. Widerklagsweise beantragten die Beklagten Lea und Theodor Fueter: Der gesamte Nachlaß Paul Fueters sel. sei nach Aus¬ scheidung (näher bezeichneter) der Klägerin überlassener Gegen¬ stände und nach Abzug des der Klägerin legatweise auszurichten¬ den Drittels Eigentum der beiden Beklagten und unter diese zu gleichen Teilen zu verteilen. B. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erkannte unterm 21. Oktober 1902 in der Sache:

1. Der Klägerin sei ihr erstes Klagsbegehren, soweit dasselbe noch streitig ist, für die unter den Ziffern 26, 27 und 28 aufge¬ zählten Gegenstände, sowie für einen Betrag von 328 Fr. 50 zugesprochen, soweit weitergehend sei das Begehren abgewiesen.

2. Die Klägerin sei mit ihrem zweiten Klagsbegehren abge¬ wiesen.

3. Der Beklagtschaft sei ihr Widerklagsbegehren zugesprochen. C. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin, Frau Blaser, rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes¬ gericht mit folgenden Anträgen:

1. Es sei die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites als eines solchen anzuerkennen, bei dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, und besonders Art. 22, Abs. 2 dieses Gesetzes, gemäß Art. 6 desselben Gesetzes nicht als kantonales Recht, sondern als eidgenössisches Recht zur Anwendung gelangen.

2. Es sei demgemäß in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen, der Erblasser habe seinen letzten Wohnsitz in Bern

gehabt, eventuell, er habe, wenn mit Wohnsitz in Laufen ver¬ storben, die Erbfolge in seinem Nachlaß dem Rechte, das in der Gemeinde in Kraft besteht, deren Bürger er war, als seinem Heimatrechte (l. c. Art. 6) unterstellt, es sei demgemäß nach bun¬ desgesetzlicher Vorschrift altbernisches Recht auf die Erbfolge in den Nachlaß des verstorbenen Großrats Fueter anzuwenden und also das zweite Klagsbegehren der Berufungsklägerin zuzusprechen, da¬ hin gehend: der nach Ausfolgung der eingebrachten Gegenstände und Auszahlung der Wertdifferenz übrigbleibende Nachlaß sei unter Parteien zu verteilen in der Weise, daß das reine Vermögen nach Abzug des der Klägerin legatweise auszurichtenden Drittels zu gleichen Teilen drittelsweise unter die Klägerin und jeden der Be¬ klagten verteilt werde. Dispositiv Nr. 1 des angefochtenen Urteils, erklärt die Berufungsklägerin, werde der Berufung nicht unter¬ worfen. Den Streitwert berechnet sie auf 3920 Fr. 70 Cts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter hat das Bundes¬ gericht die Streitigkeiten, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß geben kann, nach dem für die staatsrechtlichen Entschei¬ dungen vorgeschriebenen Verfahren zu beurteilen. Da hienach der staatsrechtliche Rekurs allgemein und vorbehaltlos als dasjenige Rechtsmittel bezeichnet wird, vermittelst dessen das Bundesgericht gegen Verletzungen des genannten Gesetzes angerufen werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß speziell auch die Anfech¬ tung kantonaler Civilurteile in dieser Beziehung nur durch staatsrechtliche Beschwerde, nicht aber auf dem Wege der civilrecht¬ lichen Berufung zulässig ist. (Amtl. Slg. XXIII, Nr. 10, S. 46.) Allerdings hat die bundesgerichtliche Praxis zur Vermeidung einer unzweckmäßigen Doppelspurigkeit des Verfahrens von diesem Grundsatze eine Ausnahme in den Fällen gemacht, wo das be¬ treffende Civilurteil aus andern Gründen der Berufung fähig ist und von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde. (Vgl. Amtl. Slg., Bd. XXI, Nr. 18, S. 115/116 und die noch weiter¬ gehenden Ausführungen in Bd. XX, Nr. 103, S. 651.) Allein mit einem solchen Fall hat man es hier nicht zu tun. Denn der vorliegende Prozeß ist nach dem Inhalt der Klag= und Wider¬ klagsbegehren rein erbrechtlicher Natur; eine Verletzung von Bun¬ desrecht steht (abgesehen von den als verletzt behaupteten Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 25. Juni 1891) nicht in Frage; das Rechtsmittel der Berufung ist somit nach Art. 57 des Organi¬ sationsgesetzes unzulässig. Demnach hat das Bundesgerich erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.