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29_II_190

BGE 29 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1903-03-28 · Deutsch CH
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23. Arteil vom 20. u. 28. März 1903 in Sachen Kayser & Cie. und Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Spar- u. Leihkasse Zosingen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anfechtung im Konkurse. — Verhältnis zum Kollokationsplan. Ver¬ zicht auf den Anfechtungsanspruch infolge Zulassung eines Konto¬ korrentsaldos durch die Konkursverwaltung? Unverbindlichkeit des Verzichtes für die einzelnen Gläubiger. Art. 250, 260 u. 285 ff. Sch.- u. K.-Ges. A. In dem vom Konkursamt Zofingen verpflegten Konkurse der Firma B. von Arx & Sohn, Wollhutfabrik in Zofingen, machte die Spar= und Leihkasse Zofingen eine faustpfändlich ver¬ sicherte Forderung von 19,613 Fr. 80 Cts., nebst Marchzins und Provision geltend, gestützt auf einen Kreditbrief von 15,000 Fr. nebst Faustpfandverschreibung vom 1. März 1894 und 23. Juni

1899. Der Eingabe war die Bemerkung beigefügt: „Bei Unter¬ „haltung des Contokorrent=Verkehrs hat die Konkursitin der An¬ „sprecherin viele Wechsel remittiert, welche dann vorbehältlich des „richtigen Einganges gutgeschrieben wurden. Nun befinden sich „unter den dergestalt gutgebrachten Wechseln noch eine größere „Anzahl solcher mit spätern Verfallzeiten, die im Falle der Nicht¬ „einlösung durch die Bezogenen später wieder zu belasten wären. „Es werden deshalb sowohl gegen die Firma B. von Arx & Sohn, „als gegen sämtliche Wechselbezogenen alle Rechte auf Geltend¬ „machung der noch nicht eingegangenen Wechselsummen ausdrück¬ „lich vorbehalten.“ Dieser Bemerkung ist eine notarialische Be¬ scheinigung des Inhaltes nachgetragen: „Nach ihrem Conto¬ „korrentbuche Band VI, Fol. 214/253 hat die Spar= und Leih¬ „kasse Zofingen an der Firma B. von Arx & Sohn in Zofingen „u. A. den vorgedachten Betrag von 19,613 Fr. 80 Cts. nebst „Accessorien wirklich zu fordern.“ Diese Ansprache wurde im Kollokationsplan unter den Pfandforderungen zugelassen. Nachdem der Plan in Kraft getreten war, stellten eine Anzahl Gläubiger an die Konkursverwaltung das Gesuch, es seien ihnen gewisse Ansprüche aus anfechtbaren Rechtshandlungen (sog. Deckungs¬ geschäften), die die Gemeinschuldnerin mit der Spar= und Leihkasse Zofingen abgeschlossen haben sollte, abzutreten. Das Gesuch wurde einer Gläubigerversammlung vorgelegt, die beschloß, es werde auf die Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtet, und es seien die Ansprüche denjenigen Gläubigern, die es innert bestimmter Frist verlangten, abzutreten. Am 15. November 1900 stellte die Konkursverwaltung 18 Gläubigern eine entsprechende Abtretungs¬ urkunde aus. B. Von den Gläubigern, die sich die Anfechtungsansprüche der Masse hatten abtreten lassen, erhoben die heutigen Kläger gegen die Spar= und Leihkasse Zofingen Klage mit den Begehren: „1. Es seien sämtliche sub IV 1—15 der Klage aufgeführten „Rechtshandlungen der Spar= und Leihkasse Zofingen mit der „Firma B. von Arx & Sohn, Wollhutfabrik in Zofingen, un¬ „gültig zu erklären. „2. Demgemäß sei die Spar= und Leihkasse Zofingen richterlich „zu verurteilen, der Klägerschaft sämtliche dort genannten Wert¬ „papiere auszuhändigen, eventuell deren Betrag samt 6% Zins „feit deren jeweiligen Verfall in bar zu bezahlen. „3. Sie sei ferner zu verurteilen, die erhaltenen Bar=Einzah¬ „lungen an die Klagpartei zurückzuzahlen samt Zins à 5% seit „deren Erhalt.“ Die angefochtenen Rechtshandlungen bestehen aus der Ueber¬ gabe einer gewissen Anzahl von Kundenwechseln, aus Barzah¬ lungen der Gemeinschuldnerin, Abtretung bezw. Einziehung von Forderungen an Dritten, und der Uebergabe einer Lebensver¬ sicherungspolice, alles Geschäfte, die kurz vor Ausbruch des Kon¬ kurses oder zum Teil nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden und mittelst deren nach Behauptung der Kläger Aktiven im Be¬ trage von 50,912 Fr. 45 Cts. der Masse entzogen worden sein sollen. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 287 eventuell Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Sie er¬

hob zunächst den formellen Einwand, daß die Klage verspätet sei, was folgendermaßen begründet wurde: Die angefochtenen Rechts¬ handlungen erschienen sämtlich in der auf einem Kreditorverhält¬ nis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin begründeten Kontokorrentrechnung, deren Saldo im Konkurs eingegeben, zuge¬ lassen und nicht bestritten worden sei. Ihre Anfechtung hätte sich deshalb innert der Frist zur Bestreitung des Kollokationplanes gegen die Saldoziehung richten, und es hätte zu diesem Zwecke der Kollokationsplan innert der hiefür bestimmten Frist mit dem Begehren angefochten werden sollen, daß die Verrechnung der streitigen Wechsel, entgegen der Verfügung des Konkursverwalters, der sie mit der unbeanstandeten Aufnahme der Saldoforderung anerkannt hatte, nicht gutzuheißen und die Wechsel zu restituieren seien. Nach dem Wesen des Kontokorrent=Verkehrs stelle erst der Saldo eine wirkliche Forderung dar. Die einzelnen Posten lösten sich in diesem auf, und die Anerkennung derselben durch die Kon¬ kursverwaltung bedeute die Abnahme der Rechnungsstellung und die Gutheißung der vorgenommenen Kompensation, die Geneh¬ migung der Einstellung und Verwendung der einzelnen Haben¬ posten zu Gunsten des Rechnungsstellers. Daraus folge, daß die Konkursgläubiger, die im Widerspruch mit dem Konkursverwalter gegen die von dem Kontokorrenigeber vorgenommene und ange¬ meldete Saldoziehung auftreten, beziehungsweise die Belassung und Verrechnung einzelner Leistungen des Gemeinschuldners in diesem Kontokorrent und dessen Saldo bestreiten wollen, es durch Anfech¬ tung der Abrechnung zu tun haben; und daß, da der Saldo in den Kollolationsplan aufgenommen, der Kollokationsplan in diesem Punkte angefochten werden müsse, ansonst die Rechtskraft des Kollokationsplanes auch dem angemeldeten Saldo und damit der vorgenommenen Rechnungsstellung sich mitteile. Ueberhaupt sei zu sagen, daß, sobald das anfechtbare Rechtsgeschäft in einer zum Konkurse angemeldeten Forderung zu Tage tritt, darein aufge¬ nommen und verkörpert ist, die Anfechtung nur auf dem Wege einer es aufhebenden Kollokation, beziehungsweise im Wege des Einspruches gegen die Kollokation erfolgen könne, nicht aber auch nachher. Weiterhin wurden die Anfechtungsansprüche auch materiell bestritten. C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zofingen, wies die formelle Einrede der Beklagten zurück, und erklärte, in einläßlicher Prüfung der Klage, diese zum Teil als begründet. Beide Parteien appellierten gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Aargau, das am 18. April 1902, in Gutheißung der formellen Einwendung der Beklagten, erkannte: Die Kläger sind mit ihrer Klage abgewiesen. Die entscheidende Erwägung lautet: „Durch „die Anerkennung des Saldos werden alle ihm zu Grunde liegen¬ „den Rechnungsposten anerkannt. Wenn daher eine Ansprache, „die sich auf einen Kontokorrent=Saldo stützt, im Kollokationsver¬ „fahren anerkannt wird, so sind damit auch alle ihr zu Grunde „liegenden Rechnungsposten, die aktiven wie die passiven, aner¬ „kannt, und es können nicht nachträglich noch einzelne herausge¬ „griffen und angefochten werden.“ D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei in Auf¬ hebung desselben das Klagbegehren im ganzen Umfange zuzu¬ sprechen, eventuell das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zofingen zu bestätigen. In der Parteiverhandlung vor Bundesgericht vom 20. März wurde den Parteien eröffnet, daß nur über die formelle Frage zu verhandeln sei, da die Sache für den Fall der Abweisung der bezüglichen Einwendung der Beklagten an die Vorinstanz zurück¬ gewiesen werden müsse. Daraufhin änderte der Anwalt der Kläger den Berufungsantrag dahin ab, daß die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur einläßlichen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Vertreter der Beklagten trug auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Anfechtungsanspruch im Konkurse richtet sich gegen solche Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, durch welche die exeku¬ tiven Rechte der Gläubiger beeinträchtigt worden sind, sei es, daß dadurch Vermögen des Gemeinschuldners ihrem Zugriff entzogen, oder Ansprüche an die Masse, die ihre Rechte einschränken und letztere belasten, begründet wurden. An sich hat danach die An¬ fechtung nur Bezug auf die Bildung der Aktivmasse. Anderseits

hat das Kollokationsverfahren den Zweck, die Passivmasse festzu¬ stellen; der Kollokationsplan ist die Liste der Gläubiger, die zur Verteilung der Masse zugelassen werden, und er enthält ferner die nötigen Angaben über das Maß und die Art dieser Teil¬ nahme. Grundsätzlich ist diese Operation von derjenigen der Bil¬ dung der Aktivmasse unabhängig; sie ist deshalb regelmäßig auch nicht geeignet, der Frage der Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners irgendwie zu präjudizieren. Nur dann, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung ein Anspruch erzeugt worden ist, der im Kollokationsverfahren zu prüfen ist, könnte vielleicht davon die Rede sein, daß die Frage der Anfechtbarkeit anläßlich der Kollokation und im Kollokationsverfahren erledigt werden müsse und daß die unangefochten gebliebene Anerkennung des An¬ spruchs im Kollokationsplan einer spätern Anfechtung entgegen¬ stehe. Ob und unter welchen Voraussetzungen in dem angegebenen Falle diese Schlußfolgerungen zu ziehen seien, kann aber im vor¬ liegenden Falle dahingestellt bleiben, da sich der Anfechtungsan¬ spruch, den die Kläger an die Beklagte erheben, keineswegs gegen die Forderung, die sie im Konkurse angemeldet hat und die in den Kollokationsplan widerspruchslos aufgenommen worden ist, richtet, sondern bezweckt, Aktiven, die der Gesamtheit der Gläubiger zu Gunften der Beklagten auf anfechtbare Weise entzogen worden sein sollen, zuzuführen. In der Tat ist durch die angefochtenen Rechtshandlungen die Passivmasse nicht belastet, sondern entlastet worden, wie denn auch nicht etwa die Saldoforderung der Beklagten angefochten wird. Gegenstand der Anfechtung bilden vielmehr Rechtshandlungen des Schuldners, die, wenn sie nicht vorge¬ nommen worden wären, den Saldo erhöht hätten. Die Konkurs¬ verwaltung hatte aber im Kollokationsverfahren nur zu prüfen und festzustellen, ob die angemeldete Forderung zuzulassen sei, in welchem Betrage und in welchem Range, und sie hätte, selbst wenn sie dafür hielt, daß einzelne Posten der Kontokorrentrech¬ nung anfechtbar seien, den Saldo doch anerkennen müssen, da die Nichtanerkennung der angefochtenen Rechtshandlungen nicht die Ausweisung oder Reduktion der angemeldeten Saldoforderung zur Folge haben konnte. Heute ist dem entgegengehalten worden, hätte die Konkursverwaltung der Kollokation einen Vorbehalt beifügen müssen. Allein im Kollokationsplan sind nicht die Rechte der Masse, sondern ihre Verpflichtungen aufzuführen, und es ist nicht ersichtlich, wie gegen einen derartigen Vorbehalt, wenn er tatsächlich gemacht worden wäre, die Beklagte auf dem Wege des Kollokationseinspruchs hätte auftreten können. Ebensowenig konnten die einzelnen Gläubiger gegen die vorbehaltlose Kollokation der Beklagten auftreten, auch wenn sie gedachten, einzelne Rechnungs¬ posten paulianisch anzufechten, da die Saldoforderung unter allen Umständen im Kollokationsplan bestehen blieb. Zudem enthält die Eingabe der Beklagten eine Aufzählung der einzelnen Kontokor¬ rentposten nicht, und sie brauchte eine solche nicht zu enthalten, so daß auch aus diesem Grunde eine Prüfung derselben hinsichtlich der Anfechtbarkeit durch die Konkursverwaltung nicht stattfinden konnte. Vom konkursrechtlichen Standpunkt aus ist deshalb die Einwendung der Beklagten, die Anfechtungsansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, weil dies im Kollokationsverfahren hätte geschehen sollen, unhaltbar. Und es kann sich höchstens noch fragen, ob in dem Verhalten der Konkursverwaltung nach allge¬ meinen Rechtsgrundsätzen ein sowohl für die Gesamtheit der Gläubiger, als für jeden einzelnen derselben wirksamer Verzicht auf die Geltendmachung jener Ansprüche zu erblicken sei. Für die Beantwortung dieser Frage können die Regeln nicht beigezogen werden, die das Rechtsverhältnis der in einem Kontokorrentver¬ hältnis stehenden Parteien beherrschen und nach denen sich be¬ stimmt, welche Bedeutung für diese der Anerkennung des Saldos hinsichtlich der Gültigkeit der den einzelnen Rechnungsposten zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte zukommt. Der Anfechtungsan¬ spruch ist ein Recht der Gläubiger, das sich gegen die Gültigkeit bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners richtet und welches dadurch, daß diese in eine Kontokorrentrechnung einbezogen worden sind, nicht berührt wird. Wenn nun auch angenommen werden wollte, die Konkursverwaltung sei Willens gewesen, die einzelnen Rechnungsposten anzuerkennen, so wäre der Verzicht auf die An¬ fechtungsansprüche doch für die einzelnen Gläubiger nicht als verbindlich anzusehen. Der Verzicht der Konkursverwaltung auf Rechtsansprüche der Masse hat nicht ohne weiteres deren Unter¬ gang zur Folge, sondern bewirkt nur, daß die einzelnen Gläubiger

die Abtretung derselben verlangen können. Es müßte deshalb dar¬ getan sein, daß die einzelnen Gläubiger ihrerseits auf dieses Recht ebenfalls verzichtet hätten, was voraussetzt, daß sie um den Willen der Konkursverwaltung, die Ansprüche nicht geltend zu machen, wußten oder wissen mußten. Daß nun aus der bloßen, pflicht¬ gemäßen Aufnahme des Rechnungssaldos in den Kollokationsplan für sich allein die Gläubiger auf einen Verzichtswillen der Kon¬ kursverwaltung nicht schließen konnten, ergibt sich aus dem be¬ reits gesagten. Abgesehen hievon aber ist der Verzichtwille der Konkursverwaltung, wenn derselbe auch vorhanden gewesen sein sollte, nicht in einer Weise zu Tage getreten, daß aus dem bloßen Stillschweigen der übrigen Gläubiger ein Verzicht auch auf ihre Rechte gefolgert werden dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.