Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. Arteil vom 4. Februar 1903 in Sachen Picollo, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Segesser Söhne, Bekl. u. Ber.=Bekl. Haftpflichtberechtigte Personen: Arbeiter im Betriebe der Beklagten. Art. 1 F.-H.-G., Art. 1 u. 2 B.-G. betreffend Ausdehnung der Haft¬ pflicht. — Art. 2 Abs. 1 letzteit. Ges. Verhältnis der Gesellschaft, nicht des Dienstvertrages unter den Personen, denen die Arbeit zur Ausführung übertragen ist. A. Die der Haftpflichtgesetzgebung unterstehende beklagtische Firma Segesser Söhne, Baugeschäft in Luzern, hatte den Um¬ bau des Hotels Sonnenberg bei Kriens übernommen. Zur Be¬ schaffung der hiefür nötigen Steine war ihnen vom Besitzer des Hotels, Widmer, ein ihm gehörender Steinbruch zur Verfügung gestellt worden. Das Ausbrechen der Steine übertrugen Segesser Söhne dem Pietro Zambelli und Giovanni Bonardi, den Trans¬ port zur Baustelle einem Landwirt Bühlmann. Für den m3 aus¬ gehobener Steine, an der Mauer gemessen, erhielten Zambelli und Bonardi 2 Fr. 50 Cts. Da ihre persönliche Arbeitskraft zur Bewältigung der übernommenen Arbeit nicht hinreichte, zogen sie noch andere Arbeiter zu, unter diesen den Sohn des Klä¬ gers, Luigi Picollo, und vereinbarten mit ihnen, daß der Erlös aus den abgelieferten Steinen unter allen Mitarbeitenden gleich¬ mäßig verteilt werden solle. So wurde es dann tatsächlich auch gehalten. Keiner dieser Arbeiter erhielt einen fixen Taglohn, son¬ dern der Verdienst eines jeden bemaß sich nach den von Segesser Söhne eingegangenen Geldern und zwar scheinen die Anteile der einzelnen gleich gewesen zu sein. Mit Segesser Söhne dagegen standen Zambelli und Bonardi allein in geschäftlichem Verkehr und es traten dieselben dabei ausschließlich in ihrem eigenen Na¬ men, nicht etwa als gleichzeitige Vertreter der übrigen Arbeiter
auf. Sie allein rechneten jeweils auf Grundlage des vereinbarten Einheitspreises ab und nahmen die Zahlungen entgegen. Die Aus¬ beutung des Steinbruches durch Zambelli und Bonardi und ihre Mitarbeiter erfolgte selbständig, ohne irgend welche Unterstützung und Hilfeleistungen seitens Segesser Söhne. B. Am 24. November 1900 wurde Luigi Picollo beim Stein¬ sprengen durch herabfallendes Material getötet. In der Folge strengte sein Vater Giusto Picollo gegen Segesser Söhne Klage an auf Bezahlung einer Entschädigung von 3000 Fr., wobei er die Haftbarkeit der Beklagten in erster Linie aus den Bestimmun¬ gen des Ausdehnungsgesetzes vom 26. April 1887 herleitete, eventuell aber aus den Art. 338 ff. und 50 ff. des O.=R., letz¬ teres mit der Behauptung, die Beklagten hätten die ihnen als Dienstherren Picollos und auch außervertraglich obliegende Pflicht, für gehörige Schutzvorrichtungen im Steinbruch zu sorgen, ver¬ nachlässigt. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an. Dabei bestritten sie vorerst die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser sei nicht haftpflichtberechtigt, weil er einen ausreichenden eigenen Erwerb habe und er vom Getöteten niemals unterstützt worden sei. In zweiter Linie stellten sie ihre Passiv¬ legitimation in Abrede, indem sie geltend machten: Luigi Picollo sei nicht bei ihnen, sondern bei Zambelli und Bonardi angestellt gewesen und der Steinbruch, in welchem er verunglückte, habe auch nicht ihnen, sondern Widmer gehört. Die Haftpflicht bestehe auch nicht etwa nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1887, da Zambelli und Bonardi nicht Unterakkordanten der Beklagten ge¬ wesen seien, wie sich aus dem ganz selbständigen, begriffsmäßig verschiedenen Charakter der beiden Unternehmungen (Baugewerbe der Beklagten und Ausbeutung eines Steinbruches seitens Zam¬ belli und Bonardi) ergebe. Auch materiell bestritten die Beklagten ihre Haftbarkeit, sowohl grundsätzlich als eventuell quantitativ. C. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) stellte, gestützt auf das Beweisergebnis, namentlich die Aussagen der abgehörten Zeugen, die sub A erwähnten Fakta fest und gelangte dazu, die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abzu¬ weisen. Dabei ging sie davon aus, daß die Haftpflicht der Be¬ klagten deshalb nicht bestehe, weil der Getötete nicht Angestellter der Beklagten, sondern Mitglied einer mit Ausbeutung eines Stein¬ bruches und Lieferung der daherigen Steine an die Beklagten beschäftigte Gemeinschaft von Personen gewesen sei, welche einen vom Baugewerbe der Beklagten völlig getrennten Geschäftsbetrieb ausgeübt habe. D. Das luzernische Obergericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 27. September 1902. E. Gegen das obergerichtliche Urteil erklärte der Kläger Pi¬ collo rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundes¬ gericht. Die Berufungsschrift kommt zu dem Rechtsschluß: das genannte Urteil sei aufzuheben und dem Kläger eine Forderung von 3000 Fr. mit Verzugszins seit dem Unfallstage zuzu¬ sprechen. Die Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Antwortschrift, die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu bestä¬ tigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es fragt sich vor allem, ob der Verunglückte, bezw. an seiner Stelle der Berufungskläger, im Verhältnisse zu den Beru¬ fungsbeklagten zu den des Schutzes der Haftpflichtgesetzgebung teilhaften Personen gehöre.
a. Dies wäre zunächst dann anzunehmen, wenn Luigi Picollo gemäß Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes und Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. April 1887 als „Arbeiter“ im beklagti¬ schen Betriebe selbst tätig gewesen und getötet worden wäre. Nach der Aktenlage erscheint indessen diese Annahme unzweifelhaft als ausgeschlossen, indem der Verunglückte bezüglich seiner Tätig¬ keit im Steinbruche Widmers zu der beklagten Firma in keinem Dienstverhältnisse und überhaupt in keinem Vertragsverhältnisse irgend welcher Art stand. Zu Unrecht wird hiegegen vom Be¬ rufungskläger geltend gemacht, die Beklagten hätten Picollo für seine Arbeit Lohn, und zwar Akkordlohn, geschuldet und ausbe¬ zahlt. Dem gegenüber steht aktenmäßig fest, daß der Getötete nicht in den Lohnlisten der Beklagten figurierte und daß letztere ihre Zahlungen für die Aushebung der Steine ausschließlich an Zam¬ belli und Bornardi und nur für deren Rechnung machten. Diese
Zahlungen stellten nicht etwa die Gesamtsumme von Stücklöhnen dar, welche Zambelli, Bornardi und ihre Mitarbeiter von den Beklagten zu fordern gehabt hätten. Vielmehr wurden sie von den Beklagten geleistet in Erfüllung der (als Werkvertrag aufzufas¬ senden) Vereinbarung, welche die Beklagten mit Zambelli und Bornardi, und mit diesen allein getroffen hatten, und wonach ihnen diese zur Aushebung der für den Bau erforderlichen Steine verpflichtet waren gegen Bezahlung einer nach dem abgelieferten Quantum zu bemessenden Vergütung. Der Umstand endlich, daß die Beklagten die Unfallsanzeige erstattet haben, vermag, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, keinen Beweis dafür abzugeben, daß der Verunglückte wirklich auch ein in ihrem Be¬ triebe tätiger, haftpflichtberechtigter Arbeiter gewesen sei.
b. Stand also Luigi Picollo in keinem Dienstverhältnis zu den Beklagten, so könnte von einer Haftpflicht derselben nur noch gesprochen werden, wenn sie die in Frage stehenden Steinbruch¬ arbeiten gemäß Art. 2, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. April 1887 Zambelli und Bonardi als Dritten zur Aus¬ führung übertragen hätten, und wenn Picollo in einem Dienstverhältnis zu diesen sich befunden hätte (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 34 Erw. 3, S. 200 ff. und Bd. XXIV, 2. T., Nr. 28 Erw. 1, S. 230 ff.). Ob die erste dieser Voraussetzun¬ gen zutrifft, braucht nicht untersucht zu werden, da es auf alle Fälle an der zweiten mangelt: Das Verhältnis Picollos und seiner Mitarbeiter zu Zambelli und Bonardi war nicht dasjenige von Lohnarbeitern oder sonstiger Dienstverpflichteter zu ihren Dienstherrn. Vielmehr handelte es sich ökonomisch um eine von allen, Zambelli, Bonardi und den übrigen, zusammen auf gemein¬ same Rechnung und Gefahr geführte Unternehmung, die rechtlich die Form einer einfachen Gesellschaft aufweist. Der einzelne war nicht wegen einer durch Dienstvertrag begründeten Unterordnung zu seiner Arbeit verhalten, und den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschaftsmitglied, als Mitunternehmer. Dieser Stellung zufolge hatte er in gleicher Weise wie alle seine Genossen dem gemeinsamen Unternehmen seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wogegen er auch an dem Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeit als gleichberech¬ tigter partizipierte. Hienach läßt sich Picollo nicht als ein des Haftpflichtschutzes teilhaftiger „Arbeiter oder Angestellter“ im ge¬ setzlichen Sinne ansehen und mangelt somit der Beklagten die Passivlegitimation gegenüber einem Ersatzanspruch aus Haftpflicht. Die Behauptung sodann, die Beklagtschaft habe im Prozesse nie bestritten, daß Picollo bloßer Arbeiter und nicht Unternehmer gewesen sei, ist unstichhaltig. Denn tatsächlich wurde seitens der Beklagten von Anfang unter Verneinung ihrer Haftpflicht auf Abweisung der Klagforderung angetragen. Dem gegenüber war aber vom Kläger, weil zum Klagfundament gehörig, durch Nach¬ weis der erforderlichen Tatumstände darzutun, daß Picollo der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt war und daß demnach durch dessen Tod ein Haftpflichtanspruch gegen die Beklagten erwachsen ist. Die kantonalen Instanzen haben sich denn auch nicht durch pro¬ zessuale Bedenken davon abhalten lassen, in ihren Entscheiden die Frage der Haftpflichtberechtigung Picollos, bezw. seiner Hinter¬ lassenen, materiell zu behandeln.
2. Der Versuch, die Klage im Fernern noch auf die Bestim¬ mungen des Obligationenrechtes zu stützen, erscheint offenbar als verfehlt. Der Hinweis auf die Art. 338 ff. O.=R., erledigt sich schon damit, daß nach dem Gesagten ein Dienstvertrag zwischen den Beklagten und Luigi Picollo nicht bestanden hat. Die Art. 50 ff. O.=R. aber können unmöglich Platz greifen, da nach den gegebe¬ nen Verhältnissen es an einer Pflicht der Beklagten zur Anbrin¬ gung von Schutzvorrichtungen in dem (nicht von ihnen aus¬ gebeuteten und nicht ihrer Obhut anvertrauten) Steinbruch mangelte, und deshalb von einer widerrechtlichen Schadenszu¬ fügung durch Außerachtlassen einer solchen Pflicht sich nicht sprechen läßt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 27. September 1902 in allen Teilen bestätigt.