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22. Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen Klipfel. Betreibung auf Pfandverwertung gegen Solidarschuldner. Rechtsvor¬ schlag nur des einen Schuldners; Wirkung. Art. 70 Abs. 2 Schuldb.
u. Konk.-Ges. I. Durch Zahlungsbefehle Nr. 695 und 696 vom 11. März 1901 leitete Achilles Gilardoni in Laufen gegen Karl Klipfel, Fabrikant, und gegen Theodor Meyer=Vogel, beide in Laufen, beim Betreibungsamt Laufen Betreibung auf Pfandverwertung ein. Als Forderungssumme wird in beiden Zahlungsbefehlen genannt ein Betrag von 362,559 Fr. 50 Cts, nebst Zins zu 6 % seit
31. Oktober 1900 und 3 Fr. Betreibungskosten, als Pfandgegen¬ stände: 97 Aktien au porteur à 5000 Fr. der „Jurassischen Mühlewerke Laufen, Preßhefen= und Teigwaarenfabrik vormals C. Klipfel & Cie. Laufen“ mit den Nummern 101 bis 197. Theodor Meyer unterließ es, innert der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, wogegen Klipfel dies mit folgender Erklärung tat: „Karl Klipfel in Laufen erhebt andurch Rechtsvorschlag „gegen den Zahlungsbefehl Nr. 695/696, welcher ihm auf „Betreiben des Achilles Gilardoni in Laufen unterm 11. März „1901 zugestellt worden ist, und auf Zahlung einer Summe von „362,559 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 31. Oktober „1900 zuzüglich 3 Fr. Betreibungskosten gerichtet ist, alles un¬ „ter Protest gegen die Verwertung der als Faustpfänder bezeich¬ „neten Aktien der Jurassischen Mühlenwerke, Preßhefen= und „Teigwarenfabrik vormals C. Klipfel & Cie. Laufen mit den
„Nummern 101 bis 197.“ Durch Begehren vom 11./13. Januar 1902 verlangte nun der betreibende Gläubiger Gilardoni in der Betreibung Nr. 696 gegen Theodor Meyer=Vogel die Verwertung der Faustpfänder. Diesem Begehren wurde seitens des Betrei¬ bungsamtes Laufen entsprochen und die Steigerung angesetzt auf den 1. Februar 1902. II. Am 22. Januar 1902 erhob Klipfel noch einmal beim Betreibungsamte Laufen Einspruch gegen die Verwertung der Aktien und reichte darauf gegen diese Amtsstelle am 23. Januar 1902 Beschwerde ein mit dem Antrage: die fragliche Steigerung für solange einzustellen, bis der von ihm erhobene Rechtsvorschlag durch endgültiges gerichtliches Urteil aus dem Wege geräumt sein werde. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1902 als unbegründet ab und ord¬ nete die sofortige Vornahme der Steigerung an. IV. Hiegegen ergriff Klipfel rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Aufrechthaltung des gestellten Beschwerde¬ begehrens und indem er im weitern eventuell auf Schutz dieses Begehrens insoweit antrug, als die angekündigte Versteigerung diejenigen 68 Stück der fraglichen Aktien betreffe, welche nach¬ weislich ihm gehören. (Die Begründung der Beschwerde ist, soweit notwendig, aus dem rechtlichen Teil dieses Entscheides ersichtlich.) Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Argumentation des Rekurrenten geht, auf ihren wesent¬ lichen Inhalt zusammengefaßt, dahin, daß der Gläubiger Gilar¬ doni ihn und Theodor Meyer für die nämliche Forderung und unter Inanspruchnahme der nämlichen Exekutionsobjekte betreibe und daß bei dieser Sachlage die Betreibung trotz der Mehrheit der betriebenen Schuldner als eine einheitliche, ein einziges Betrei¬ bungsverfahren aufzufassen sei und demnach der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag auch soweit Wirkung enfalten müsse, als sich die Betreibung gegen den Mitbetriebenen Meyer richte. Nun sieht aber in Wirklichkeit das Gesetz die Möglichkeit einer solchen gemeinsamen Betreibung mehrerer Schuldner in einem Verfahren nicht vor. Hätte es sie unter gewissen Voraussetzungen als statthaft erklären wollen, z. B. gerade im Falle der Einheit¬ lichkeit oder rechtlichen Zusammengehörigkeit der gegen die einzel¬ nen Betriebenen erhobenen materiellen Forderungsansprüche oder der Identität des Exekutionsobjektes, so würde es dies ohne Zweifel ausdrücklich ausgesprochen haben, da eben nach allgemei¬ ner Regel der einzelne Schuldner in einem gesonderten Verfahren betrieben wird und sich dem gegenüber das erwähnte, der civil¬ prozessualischen Streitgenossenschaft analoge Vorgehen als eine Ausnahme darstellen müßte. Dazu kommt noch, daß eine derar¬ tige kollektive Betreibung mehrerer Schuldner sich offenbar auf der Grundlage des geltenden Rechtszustandes nicht praktisch durchführen ließe; man denke nur etwa an die Fälle, wo die Schuldner einer verschiedenen Betreibungsart oder einem verschiedenen Betreibungs¬ forum unterstehen oder wo für sie die Berechnung der Fristen aus irgend einem Grunde (z. B. Art. 56 ff., 123 des Betrei¬ bungsgesetzes) sich anders gestaltet. Es ist also davon auszugehen, daß stets, wenn sich die Betreibung gegen mehrere Schuldner richtet, das gegen jeden zu führende Verfahren als ein gesonder¬ tes und selbständiges, vom Verlaufe der Nebenbetreibungen unab¬ hängiges zu behandeln ist. Dieser Grundsatz hat denn auch, was speziell das Einleitungsstadium der Betreibung anlangt, in Art. 70 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes seinen positiven Ausdruck gefunden. (Vergl. auch Archiv II, Nr. 144, Weisung des Bundesgerichtes an das Betreibungsamt Oberhasle vom 25. März 1899, und Ent¬ scheid des Bundesgerichtes in Sachen Spar= und Leihkasse Suren¬ thal, Amtl. Samml., Separatausgabe III, Nr. 34, S. 166 ff.“ Nach dem Gesagten kann aber dem vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlage nicht die Wirkung beigemessen werden, daß dadurch die Betreibung auch gegenüber dem Betriebenen Meyer zum Stillstande gebracht worden wäre. Wie der Rekurrent selbst geltend macht, erklärte er den Rechtsvorschlag für sich und zu seinen Gunsten, nicht aber namens und zu Gunsten Meyers. Es handelte sich also um eine Rechtsvorschlagserklärung in dem gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahren. Ob diese Erklärung des Rekurrenten, wie des längern von ihm ausgeführt wird, mit der
gleichzeitig geäußerten Willensabsicht verbunden gewesen sei, damit auch die Betreibung gegenüber Meyer zu hemmen, ist nicht von Belang, da eben diese Absicht einen rechtlichen Erfolg nicht zu erzeugen vermochte. Zur Erreichung dieses Erfolges hätte es viel¬ mehr eines Rechtsvorschlages auch in Betreff des gegenüber Meyer gerichteten Betreibungsverfahrens bedurft, welches in seinem Ver¬ laufe unabhängig ist von dem Schicksale der gegen den Rekurren¬ ten angehobenen Betreibung und von den in dieser abgegebenen Parteierklärungen. Auf einer unzutreffenden Würdigung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses beruht auch die Behauptung des Beschwerde¬ führers, seinem Rechtsvorschlage müsse deshalb eine die Betrei¬ bung gegen Meyer hemmende Wirkung zuerkannt werden, weil andernfalls die angekündigte Verwertung der Aktien, oder wenig¬ stens eines Teiles derselben, eine Vollziehung in das persönliche Vermögen des Rekurrenten bedeuten würde. Der Rekurrent ist vielmehr in seiner Eigenschaft eines betriebenen Schuldners durch den erhobenen Rechtsvorschlag gegen weitere Vollziehungs¬ maßnahmen auch dann vollständig gesichert, wenn die Betreibung gegen den andern Betriebenen ihren Fortgang nimmt. Dagegen kann er durch die bevorstehende Verwertung in der Eigenschaft eines Dritten im Sinne der Art. 155 bezw. 106—109 einen Eingriff in seine Vermögenssphäre erleiden, sofern er nämlich an den fraglichen Aktien die Verwertung ausschließende dingliche Rechte besitzt. Dies hat aber mit seiner Stellung als betriebene Partei an sich nichts zu tun und vermag ihm so we¬ nig als irgend einem andern nach Art. 106/9 cit. Einspruchs¬ berechtigten, einen Anspruch darauf zu verleihen, daß die Betrei¬ bung gegen Meyer als durch Rechtsvorschlag gehemmt behandelt werde. Seine allfälligen Ansprüche hat er vielmehr auf dem or¬ dentlichen Rechtswege, d. h. durch Widerspruchsklage gegenüber dem Gläubiger Gilardoni zur Geltung zu bringen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wir abgewiesen.