Volltext (verifizierbarer Originaltext)
23. Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen Schaaf=Zinggeler. Arrest. Widerspruch dagegen, weil erstens die Arrestgegenstände Eigen¬ tum Dritter und weil sie zweitens unpfändbar seien. Anwendbarkeit der Art. 92 und 93 Schuldb.- u. K.-Ges. auch auf Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Geltendmachung der Kompetenz¬ qualität. I. Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bewilligte am 19. September 1901 dem Baumeister Theodor Mollet in Bendlikon für eine Forderung von 566 Fr. gegenüber dem Re¬ kurrenten G. Schaaf=Zinggeler einen Arrest auf „einige Hundert Lithographiesteine des Schuldners“ als Arrestobjekte. Mit dem Vollzuge des Arrestes beauftragt, erklärte das Betreibungsamt Zürich III die fraglichen Lithographiesteine, 800 an der Zahl, als „nicht verarrestierbar, weil solche graviert und Eigentum der Kunden seien, was von Herzog, Lithograph, Geßnerallee Zürich I, sowie von Frey & Conrad, Limmatstraße, Zürich III, auch bestä¬ tigt werde. II. Infolge Beschwerde des Arrestgläubigers Mollet hob die untere Aufsichtsbehörde diese Verfügung auf und wies das Betrei¬ bungsamt an, den Arrest unter Wahrung der Ansprüche Dritter zu vollziehen. Die sämtlichen Lithographiesteine, führte sie zu Begründung aus, seien im Gewahrsam des Schuldners befindlich. Nach Art. 91 bezw. 275 seien sie somit alle zu verarrestieren, soweit dies zur Deckung der betriebenen Forderung erforderlich erscheine, wobei Eigentumsansprüche Dritter im Provokations¬ verfahren der Art. 106 ff. zur Geltung gebracht werden müssen. Nicht identisch mit dieser Frage der Behandlung der Dritt¬ ansprüche sei diejenige der Kompetenzqualität der Arrestobjekte. Wie letztere Frage in concreto gelöst worden sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Es sei dies übrigens für die Beurteilung der Sache vorläufig unerheblich, indem sämtliche Steine als Eigentum Dritter bezeichnet werden. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Schaaf=Zingge¬ ler gegen dieses Erkenntnis rekurrierte, auf Aufhebung des in¬
zwischen vollzogenen Arrestes antragend, bestätigte es unterm
12. Dezember 1901, im wesentlichen mit der erstinstanzlichen Motivierung. Was speziell die vom Rekurrenten behauptete Kom¬ petenzqualität der Steine anlangt, erklärte sie ebenfalls, daß solche nur eigenen Sachen des Schuldners zukommen könne. IV. Schaaf=Zinggeler rekurrierte gegen letztern Entscheid recht¬ zeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien die kan¬ tonalen Instanzen anzuweisen, die Unpfändbarkeit der Steine allein oder unter Zuzug von Fachexperten zu prüfen, und nur die dem Rekurrenten für seine Berufsausübung entbehrlichen Stücke als verarrestierbar zu erklären. Wenn auch, macht der Rekurrent geltend, der größte Teil der Steine Eigentum seiner Kunden sei, weil die Steine mit der Lieferung der Druckarbeiten verrechnet werden, so würde er durch deren Arrestnahme doch wirtschaftlich ruiniert. Sie seien für die von Zeit zu Zeit erfol¬ genden Nachbestellungen seiner Kunden unentbehrlich. Letztere ge¬ dächten jedenfalls nicht, sich wegen eines Lithographiesteines in einen Prozeß einzulassen. Durch die Verwertung der Steine werde aber auch Rekurrent selbst geschädigt, indem er der Möglichkeit einer rationellen, selbständigen Berufsausübung verlustig gehe. V. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Der Gläubiger Mollet trägt auf Abweisung desselben an. Er stützt sich in erster Linie auf die vorinstanzlich namhaft gemachten Gründe und führt daneben noch aus: Schaaf¬ Zinggeler habe gegenüber der Arrestnahme zunächst lediglich Dritt¬ eigentum vorgeschützt und erst nachträglich sich auf die Unpfänd¬ barkeit berufen; er sei also mit dieser Einrede, weil verspätet, nicht mehr zu hören, zudem handle es sich nicht um einen Beruf im Sinne des Art. 92 des Betreibungsgesetzes. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Auf die Behauptung, daß die fraglichen Lithographiesteine Eigentum Dritter seien, scheint der Rekurrent nicht mehr abzu¬ stellen. Er könnte damit offenbar auch nicht gehört werden: Ab¬ gesehen nämlich von der Frage, ob bezüglich dieses Punktes die Legitimation des Schuldners zur Beschwerdeführung sich als vor¬ handen ansehen ließe, wäre den Vorinstanzen ohne weiteres darin beizustimmen, daß die erwähnte Behauptung des Beschwerdeführers den Arrestvollzug nicht zu verhindern vermöchte, sondern lediglich zur Einleitung des Provokationsverfahrens der Art. 106—109 Anlaß bieten könnte.
2. Der Rekurrent widersetzt sich der in Frage stehenden Arrest¬ nahme nur noch aus dem Grunde, weil die Arrestobjekte Kom¬ petenzstücke seien. Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen: der Schuldner könne an Gegenständen, die sich nicht in seinem Eigen¬ tum befinden, Kompetenzqualität nicht geltend machen, erscheint als unzutreffend. Da die Gläubiger grundsätzlich nur aus dem Vermögen ihres Schuldners selbst Deckung ihrer Forderungen beanspruchen können, liegt allerdings die Annahme nahe, daß die Bestimmungen der Art. 91—93 des Betreibungsgesetzes, welche eine Anzahl von Objekten von der Pfändbarkeit ausschließen, nicht auf Dritteigentum zu beziehen seien und demgemäß zwischen der Erklärung des Schuldners, daß gewisse Vermögensgegenstände Dritten gehören und der gleichzeitigen Geltendmachung der Kom¬ petenzqualität an denselben ein unzulässiger Widerspruch bestehe. Aus dem gleichen Grunde können aber die als Dritteigentum be¬ zeichneten Sachen (abgesehen von den Fällen der Pfandbetreibung nur dann Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein, wenn sie rechtlich als Eigentum des Betriebenen erscheinen. Zwar gestattet Art. 95 Abs. 3 auch die Pfändung solcher Sachen, die angeblich Dritten gehören. Doch geschieht dies unter dem Vorbehalt, daß sodann das in den Art. 106—109 vorgeschriebene Verfahren einzuleiten ist und die Betreibung in Bezug auf die streitigen Objekte nur dann fortgesetzt werden darf, wenn sich aus dem Verlaufe des Verfahrens, sei es infolge Verwirkung der Fristen, sei es infolge richterlichen Urteils, die Unbegründetheit des Dritt¬ anspruchs ergibt. Für diesen Fall stellt dann das Gesetz eine Rechtspräsumtion für das Eigentumsrecht des Schuldners an den in dessen Besitze vorgefundenen Vermögensgegenständen auf, und von diesem Standpunkte aus erscheint auch das Recht des Betrie¬ benen zur Einsprache gegen die Pfändung der betreffenden Sachen begründet. Es ist deshalb anzunehmen, daß der Gesetzgeber die sämtlichen in Art. 92 und 93 bezeichneten Objekte ohne Rücksicht auf die Ansprüche Dritter von der Pfändung aus¬
schließen wollte. Der den genannten Gesetzesbestimmungen Grunde liegende Gedanke, daß dem Schuldner durch Belassung eines Teils der bis anhin tatsächlich zu seiner Lebensführung be¬ nutzten Mittel auch für die Zukunft ein erträgliches Dasein er¬ möglicht werden soll, trifft auf alle die dem Schuldner unentbehr¬ lichen Sachen gleichermaßen zu, mag auch das Eigentumsrecht des Betriebenen an denselben bei Vornahme der Pfändung zunächst noch zweifelhaft sein, weil ja die Wegnahme derselben sich noch viel weniger rechtfertigt, falls sie wirklich Eigentum eines Dritten sind. Ein Grund für eine gegenteilige Interpretation des Gesetzes könnte einzig in der Erwägung gefunden werden, daß der Schä¬ digung der Gläubiger durch doloses Vorgehen des Betriebenen eher vorgebeugt werden kann, wenn die falschen Angaben über die Eigentumsverhältnisse eine Verwirkung des Einspracherechtes gegen die Pfändung der als fremdes Eigentum bezeichneten Ver¬ mögensgegenstände nach sich ziehen. Eine derartige Rechtsverwir¬ kung hätte jedoch von dem Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen werden sollen, was nicht der Fall ist. Aus der Natur der Sache kann dieselbe keineswegs gefolgert werden. Häufig sind die bestehen¬ den Verhältnisse derart unklar, daß sich die Parteien selbst der rechtlichen Natur derselben nicht recht bewußt sind, so z. B. wenn einem Betriebenen von seinen Eltern oder Verwandten oder von einer Armenbehörde oder gemeinnützigen Anstalt Objekte zum Ge¬ brauche überlassen werden. Für den Besitzer ist das Recht zur Fortsetzung der bisherigen Benutzung das wesentliche, und wenn er nun dasselbe beanspruchen kann, mag es ihm kraft seines Eigentumsrechtes oder kraft der Zustimmung des Dritteigentümers zukommen, so kann der Umstand, daß er, vielleicht aus Mißver¬ ständnis in besten Treuen über die dinglichen Rechte an den von ihm benutzten Sachen unrichtige Angaben gemacht hat, ihn nicht in eine schlechtere und den Gläubiger in eine bessere Stellung versetzen, als wenn er dem vermeintlichen Dritteigentümer die Wahrung seiner Rechte überlassen und einfach die Unpfändbarkeit unter Berufung auf Art. 91 und 92 geltend gemacht hätte. Daß der Gesetzgeber die Bestimmungen der citierten Artikel nicht auf das Eigentum des Schuldners beschränken wollte, geht auch aus der Stellung derselben in dem Gesetze hervor. Bevor über das Vorgehen des Beamten bei der Pfändung, insbesondere über Reihenfolge, in der die Vermögensgegenstände, darunter auch die als Dritteigentum bezeichneten zu pfänden sind, nähere Vorschrif¬ ten aufgestellt werden (Art. 95), wird zunächst die Pfändbarkeit überhaupt geregelt (Art. 92-94), indem gewisse Gegenstände von der gemäß den Vorschriften der nachfolgenden Artikel vorzu¬ nehmenden Pfändung ausgeschlossen werden. Diese unpfändbaren Objekte sind im Gegensatze zu den in Art. 95 verzeichneten gar nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und es kann deshalb auf sie das ganze Verfahren der Art. 106—109 nicht zur An¬ wendung kommen.
3. Aus vorstehenden Erörterungen ergibt sich zugleich, daß unter allen Umständen Einsprachen gegen die Pfändung von Kom¬ petenzstücken innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Mitteilung der Pfändungsurkunde durch Anhebung der Beschwerde geltend zu machen sind. Es kann der Schuldner nicht etwa ver¬ langen, daß der betreibende Gläubiger zunächst auf dem Wege der Widerspruchsklage der Art. 106—109 gegen den Dritten vor¬ gehen solle, falls dieser auf seinem Anspruche beharrt. Vielmehr erscheint es notwendig, die Frage des Kompetenzprivilegs sofort zur Lösung zu bringen und bis dahin das Einspruchsverfahren zu verschieben. Denn die Durchführung dieses letzteren hat für den Gläubiger in Fällen vorliegender Art nur dann ein prakti¬ sches Interesse, wenn die vom Dritten angesprochenen Gegenstände nicht gemäß den Bestimmungen der Art. 92 und 93 überhaupt von der Pfändung ausgeschlossen sind. Diese Interpretation des Gesetzes wird durch die Erwägung unterstützt, daß die Frage der Pfändbarkeit im Wege des Beschwerdeverfahrens rasch und ohne Kosten erledigt werden kann, während das Provokationsverfahren der Art. 106—109 zu einem lange dauernden und kostspieligen Prozesse führen kann, der je nach dem Ausgange des Beschwerde¬ verfahrens völlig wertlos erscheinen müßte.
4. Der Rekursopponent Mollet hält nun in der Tat dafür, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufung auf die Kompetenzqualität sei im angegebenen Sinne wegen Verspätung verwirkt. Dieser Annahme läßt sich indessen nicht beipflichten. Allerdings hat Schaaf=Zinggeler nicht innert zehn Tagen seit
Zustellung der Arresturkunde Beschwerde erhoben. Aber hiezu lag ür ihn gar keine Veranlassung vor, da ja das Betreibungsamt den Arrest in Wirklichkeit nicht vollzog, gestützt freilich nicht auf Art. 92, sondern auf Art. 106 des Betreibungsgesetzes. Erst als die untere Aufsichtsbehörde das Amt zum Vollzuge des Arrestes anwies, oder sogar erst mit dem darauffolgenden Vollzuge selbst, lag eine amtliche Verfügung vor, durch die das behauptete Kom¬ petenzprivileg betroffen wurde und der gegenüber Remedur durch Beschwerdeführung verlangt werden konnte. Nun hat aber Schaaf¬ Zinggeler seine bezüglichen Einwendungen bereits anläßlich der Beschwerde, die der Gläubiger Mollet vor erster Instanz wegen Nichtvollzuges des Arrestes einreichte, angebracht, und sie, als dann diese Instanz trotzdem den Arrestvollzug anordnete, vor kan¬ tonaler Aufsichtsbehörde und nachher vor Bundesgericht erneuert. Seine Beschwerdeführung muß hienach als rechtzeitig erachtet werden, und es stand auch nichts entgegen, sie mit derjenigen des Gläubigers Mollet in der angegebenen Weise zu verbinden, da beide Rekurse den nämlichen Gegenstand, die Frage, ob der Arrest zu vollziehen sei oder nicht, beschlagen.
5. Nach den gemachten Ausführungen kann also der Beschwerde¬ führer verlangen, daß die von ihm erhobene Einwendung der Kompetenzqualität der fraglichen Lithographiesteine unter Vor¬ nahme der erforderlichen Erhebungen materiell geprüft und daß darüber entschieden werde. In diesem Sinne ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zu erneuter Behandlung zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.