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28_I_67

BGE 28 I 67

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-31 · Deutsch CH
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18. Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen Ruflin=Hohler. Konkurs. Verfügung, dass einem Gläubiger auf Rechnung seiner im Konkurs angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der Masse zu gewähren seien. Rekurs des Gemeinschuldners hiegegen. Aktivlegitimation. I. Der Rekurrent Ruflin steht mit seiner Ehefrau Fridolina geb. Hohler im Ehescheidungsprozesse, wobei der letztern durch Präliminarurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden ein vom Rekur¬

renten zu bezahlender wöchentlicher Unterhaltsbeitrag von 7 Fr. zugesprochen wurde. Nachdem über Ruflin der Konkurs erkannt worden war, machte seine Ehefrau ihre Alimentationsansprüche als Konkursforderung geltend, und stellte daneben das Begehren, es seien ihr die wöchentlichen Unterhaltsbeiträge von je 7 Fr. während der Dauer des Konkurses aus der Masse auszurichten. Das Begehren wurde vom Konkursamt und von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen. Die kantonale Aufsichtsbehörde da¬ gegen schützte es mit Entscheid vom 7. Oktober 1901 in dem Sinne, daß die Auszahlung der wöchentlichen Beiträge auf Rech¬ nung der angemeldeten Alimentationsforderung vom 1. Dezember 1900 hinweg bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungs¬ streites aus der Masse zu erfolgen habe. II. Diesen Entscheid zog der Ehemann Ruflin=Hohler rechtzei¬ tig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Verfügungen des Konkursamtes bezw. der untern Aufsichtsbehörde unter Auf¬ hebung derjenigen der obern kantonalen Instanz gutzuheißen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist die Frage, ob es zulässig sei, einem Gläubiger auf Rechnung seiner im Konkurse angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der Masse zu machen. Nun räumt das Gesetz dem Gemeinschuldner eine Mitwirkung bei dem Entscheide darüber nicht ein, ob eine angemeldete Forderung als Konkursforderung anzuerkennen und zur Befriedigung aus dem Massevermögen zuzulassen sei oder nicht. Infolgedessen bleibt auch die Rechtsstel¬ lung des Konkursiten ganz unberührt, wenn an eine angemeldete Forderung, den übrigen Konkursforderungen vorgängig, Abzah¬ jungen gemacht werden. Nicht er, sondern die andern Konkurs¬ gläubiger können ein rechtliches Interesse daran haben, sich einem solchen Vorgehen zu widersetzen, sofern sie nämlich ihren Anspruch auf die gesetzlich ihnen zukommende Konkursdividende dadurch ge¬ fährdet sehen. Mangels eines solchen Interesses läßt sich aber dem Gemeinschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Befugnis, die vorinstanzliche Verfügung auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht zuerkennen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung nicht eingetreten.