Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Entscheid vom 4. Februar 1902 in Sachen Ramseyer. Verteilung im Konkurse. Zulässigkeit der Auflegung der Verteilungs¬ liste auf dem Bureau des Konkursverwalters statt auf dem Kon¬ kursamt (Art. 263 Sch.- u. K.-Ges.). Legitimation der Konkursver¬ waltung zur Beschwerde gegen einen dieses Verfahren als unzulässig erklärenden Entscheid. Tragweite des Entscheides für alle Gläubiger oder nur für den, der den betreffenden Entscheid provoziert hat? I. Durch Zuschrift vom 12. November 1901 erhielt Fürsprecher Leuenberger in Bern als Vertreter des G. Schönenberger daselbst, Gläubiger im Konkurse des Christian Haldimann in Bern, seitens der Konkursverwaltung Anzeige davon, daß die Verteilungsliste und die Schlußrechnung aufgestellt und während 10 Tagen beim Konkursamte Bern=Stadt aufgelegt seien. Als er jedoch auf diesem Amte von den gedachten Schriftstücken Einsicht nehmen wollte, stellte es sich heraus, daß solche dort niemals aufgelegt worden waren. Daraufhin reichte er am 22. November 1901 namens seines Klienten unter Berufung auf Art. 263 B.=G. Beschwerde ein mit den Anträger
1. Es seien geeignete Vorkehren zu treffen, damit die Auflage wirklich auf dem Konkursamte Bern=Stadt stattfinde. 2. Die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Verteilungsliste ec., bezw. zu Vornahme der geeigneten Vorkehren habe erst zu beginnen mit der wirklichen Auflage der bezüglichen Akten auf dem Konkursamte Bern=Stadt. Die Konkursverwaltung gab in ihrer Antwort zu, daß eine Auflage der Verteilungsliste und Schlußrechnung beim Konkurs¬ ainte Bern=Stadt nicht stattgefunden habe. Man habe nämlich bemerkte sie, vergessen, in dem betreffenden Anzeigeformular an
Stelle der gedruckten Worte „beim Konkursamte Bern=Stadt“ die Worte „beim Bureau des Konkursverwalters“ zu setzen. Am November 1901 sei ein neues in diesem Sinne korrigiertes Cirkular an die Gläubiger erlassen worden und es finde dem entsprechend eine erneute Auflage der Verteilungsliste und Schlu߬ rechnung statt, und zwar, wie dies Jäger, Kommentar, Note 2a zu Art. 263 für zulässig halte, auf dem Bureau des Konkurs¬ verwalter II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde un¬ term 7. Dezember 1901 als begründet, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß die fragliche Auflage gesetzlich nur beim Konkursamt „als einer öffentlichen Amtsstelle“ geschehen dürfe, nicht aber bei der möglicherweise aus Privatpersonen bestehenden Konkursverwaltung. III. Diesen Entscheid zog E. Ramseyer, Notar in Bern, als Konkursverwalter im Konkurse Haldimann rechtzeitig an das Bundesgericht weiter, wobei er anbrachte:
1. Rekurrent habe am 26. November 1901 Mitteilung erhalten, daß die Verteilungsliste und Schlußrechnung neuerdings beim Konkursverwalter aufgelegt werde und damit die Auflegung vom
12. November 1901 hinfällig geworden sei, ohne daß er hiegegen Beschwerde geführt hätte. Die Vorinstanz hätte bei dieser Sachlage den Rekurs als gegenstandslos erklären sollen.
2. Eventuell wäre derselbe als materiell unbegründet abzuweisen. Sinn und Geist des Gesetzes und speziell des Art. 263 gehen ohne Zweifel dahin, daß Kollokationsplan, Steigerungsgedinge, Schlußrechnung und Verteilungsliste dort aufgelegt werden sollen, wo sich die übrigen einschlägigen Akten und Belege befinden, also, wenn eine besondere Konkursverwaltung bestellt sei, beim betreffenden Konkursverwalter, der dann auch in der Lage sei, den von diesen Akten Einsicht nehmenden Gläubigern Auskunft zu erteilen. Das Gesetz bestimme nämlich nirgends, daß sämtliche Akten mit der Schlußrechnung deponiert werden müssen, und es sei deshalb der Konkursverwalter, auch wenn man die engherzige Auslegung der Vorinstanz acceptiere, hiezu auch nicht verpflichtet. Daß der Gesetzgeber als Ort der Auflage das Konkursamt vor¬ schreibe, weil es eine öffentliche Amtsstelle sei, werde bezweifelt. Bei dieser Auffassung würde man schließlich zu der unannehm¬ baren Konsequenz gelangen müssen, die Abhaltung einer konkurs¬ rechtlichen öffentlichen Steigerung nur auf dem Konkursamte oder in einer Wirtschaft, nicht aber im Bureau des Konkursverwalters als zulässig zu erklären. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Legitimation der rekurrierenden Konkursverwaltung zur Beschwerde ist gegeben. Indem die Rekurrentin darauf anträgt, die nachträgliche Auflage der Verteilungsliste und Schlußrechnung als gültig und rechtswirksam zu erklären, handelt sie als Geschäfts¬ führerin der Gesamtgläubigerschaft, in Wahrung des allgemeinen Interesses derselben an der Aufrechthaltung der geschaffenen Rechts¬ lage als der Basis für die ungehinderte Weiterführung des Ver¬ fahrens, wogegen der Gläubiger Schönenberger sein individuelles Interesse verteidigt. In der genannten Stellung kommt aber der Konkursverwaltung zufolge bisheriger Praxis die Befug¬ nis der Beschwerdeführung zu (Archiv II, Nr. 104 und V, Nr. 122).
2. Zum vornherein unbegründet ist die Auffassung der Rekur¬ rentin, die Vorinstanz hätte die Beschwerde Schönenbergers als gegenstandslos erklären sollen. Die genannte Beschwerde verlangte ausdrücklich, daß die Auflage der in Frage stehenden Verteilungs¬ liste und Schlußrechnung auf dem Konkursamte stattfinde, während die nachträgliche, durch Cirkular vom 27. November 1901 bekannt gegebene Verfügung, auf welche die Konkursverwaltung abstellt, im Gegensatze hiezu die Auflage auf dem Bureau des Konkursverwalters anordnet. So lange dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde, blieb dasselbe aufrecht, und es läßt sich namentlich auch nicht sagen, daß Schönenberger, nachdem die Konkursverwaltung neuerdings eine diesem Begehren zuwiderlaufende Maßnahme getroffen hatte, seinerseits hiegegen noch einmal hätte ausdrücklich Beschwerde einreichen sollen.
3. In der Sache selbst ist der Auffassung der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde beizupflichten, daß die Auflage der Verteilungsliste
und Schlußrechnung stets auf dem Konkursamte zu erfolgen hat und eine solche im Domizil des Konkursverwalters den Anfor¬ derungen des Gesetzes nicht genügt. Art. 263 B.=G. sieht lediglich das Konkursamt als Auflagestelle vor. Dabei kann es sich nicht blos um eine ungenaue, auf dem Wege der Interpretation zu er¬ gänzende Redaktion handeln. Hiegegen spricht schon der Umstand, daß in den analogen Fällen der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 249) und derjenigen der Steigerungsbedingungen (Art. 257) ebenfalls nur das Konkursamt als Ort der Auflage genannt wird. Wie die Vorinstanz im Anschluß an den Kommentar Reichel (Anmerkung 1 ad Art. 249) zutreffend hervorhebt, beruht die Fassung des Gesetzes auf der Erwägung, daß es geboten sei, die betreffenden Urkunden an einer öffentlichen Amtsstelle zur Einsicht aufzulegen. In Rücksicht auf die nachteiligen Rechts¬ wirkungen, welche für die einzelnen Beteiligten mit dem unbe¬ nutzten Ablaufe der Auflagefrist eintreten können, wollte der Ge¬ setzgeber für die Möglichkeit einer wirksamen Ausübung der Befugnis zur Einsichtnahme Sorge tragen. Diesen Zweck erreichte er durch Bezeichnung des Konkursamtes als einzig zulässigen rt der Auflegung: Die Gläubiger wissen nun zum vornherein, bei welcher bestimmten Behörde ihnen innert der ordentlichen ge¬ setzlichen Dienststunden die Einsichtnahme offen steht. Würde man dagegen die Auflegung bei der Konkursverwaltung in fakultativer Weise gestatten, so könnte dies eine leichte und sichere Geltend¬ machung der in Frage stehenden Gläubigerrechte gefährden, so namentlich, wenn die Konkursverwaltung aus mehreren Privat¬ personen besteht und wenn der mit der Auflegung betraute Kon¬ kursverwalter außerhalb des Sitzes des betreffenden Konkursamtes wohnt. Wenn die Rekurrentin anbringt, die Auflage beim Kon¬ kursamt sei unter Umständen deshalb unzweckmäßig, weil sich die übrigen einschlägigen Akten und Belege beim Konkursverwalter befinden, so erscheint dieser Einwand nicht als stichhaltig; denn soweit die Gläubiger gleichzeitig auch die genannten Schriftstücke einzusehen verlangen und zu einem solchen Begehren befugt sind, müssen sie ihnen während der Auflagefrist ebenfalls auf dem Kon¬ kursamte zur Verfügung stehen.
4. Nicht ausgesprochen hat sich die Vorinstanz über die Frage, ob die von der Rekurrentin verfügte Auflegung auf dem Bureau des Konkursverwalters schlechthin, d. h. allen Gläubigern gegen¬ über, oder ob sie nur dem Gläubiger Schönenberger gegenüber ungültig sei. Die Frage ist im letztern Sinne zu entscheiden und ist also in diesem Sinne die Tragweite des angefochtenen Ent¬ scheides näher zu präzisieren. In der Tat kann der streitigen Bestimmung des Art. 263 nicht die Bedeutung einer aus öffent¬ lichen Gründen absolut verbindlichen Norm beigelegt werden, deren Mißachtung ohne weiteres dem Auflageverfahren die rechtliche Gültigkeit benehmen würde. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Verletzung derselben kann von den einzelnen Beteiligten auf dem Beschwerdewege angefochten und von ihnen, sofern sie selbst interessiert sind, Redression des ungesetzlichen Vorgehens verlangt werden. Soweit dasselbe aber unangefochten geblieben ist, entfaltet es die ordentlichen im Gesetze vorgesehenen Wirkungen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.