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17. Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen Gosch. Schicksal gepfändeter Vermögensstücke im Konkurse, Art. 199, 197 Sch.-K.-Ges. Verletzung dieser Bestimmungen; Rekurs des Schuldners hiegegen; Aktivlegitimation. I. Am 28. November 1900 wurde über den Rekurrenten Gosch der Konkurs eröffnet. Am 14. Dezember 1900 verwertete das Betreibungsamt Zürich I eine Anzahl Gegenstände, die der Gläu¬ biger Guggenbühl vor dem Konkursausbruche in einer Betreibung gegen Gosch hatte pfänden lassen, und zahlte den Erlös dem Guggenbühl aus. Von dem Sachverhalte in Kenntnis gesetzt, verzichtete die Konkursverwaltung darauf, ihre Ansprüche auf die fraglichen Objekte, bezw. ihr Verwertungsergebnis, geltend zu machen. Am 30. September 1901 erhob der Gemeinschuldner Gosch Beschwerde gegen das Betreibungsamt und die Konkursverwaltung, weil diese den erwähnten Erlös nicht zur Konkursmasse gezogen hätten und verlangte, es solle ihm Auskunft über die Höhe des Erlöses gegeben werden. Mit dieser Beschwerde von den beiden kantonalen Instanzen wegen Verspätung und mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen (immerhin unter Wahrung der Befugnis, sich einen Auszug aus dem Verwertungsprotokoll geben zu lassen), gelangte Gosch damit innert nützlicher Rekursfrist an das Bundesgericht, wobei er an¬ brachte: Guggenbühl habe ihn gar nie betrieben. Die fraglichen Objekte seien freiwillig verkauft worden und deren Erlös hätte dem Re¬ kurrenten ausbezahlt werden sollen. Am 14. Dezember 1900 habe man ihm noch andere Objekte für den Erlös von 350 Fr. verkauft und diese Summe, statt sie an die Masse abzuliefern, der Stadtgemeinde Zürich bezahlt. Die zürcherischen Behörden, welchen diese Mißbräuche und Gesetzesverletzungen bekannt gewesen seien, hätten von Amtswegen einschreiten sollen; da nichts ge¬ schehen sei, könne der Rekurrent sich jederzeit noch beschweren. Er habe Auskunft verlangt betreffend den Steigerungserlös; sie
ihm verweigert worden, wie er durch Zeugen beweisen könne. Sein Begehren, den genannten Erlös der Masse abzuliefern, sei bis jetzt von den Aufsichtsbehörden abgewiesen worden, weshalb es nicht verspätet sein könne. Ebensowenig fehle ihm die Legiti¬ mation zum Rekurse; denn er handle auch namens seiner Frau und seiner Tochter, damit deren Forderungen im Konkurse in privilegierter und nicht, wie tatsächlich geschehen, in V. Klasse kolloziert würden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Allerdings ist der Verkauf der fraglichen Objekte vom 14. De¬ zember 1900 und die Aushändigung des Erlöses an den betrei¬ benden Gläubiger Guggenbühl ungesetzlich. Denn gemäß Art. 197 des Betreibungs= und Konkursgesetzes gehörte nach der bereits am 28. November 1900 erfolgten Eröffnung des Konkurses über den Rekurrenten dessen sämtliches Vermögen zur Masse. Und wie speziell Art. 199 dieses Gesetzes bestimmt, kann die Betreibung eines einzelnen Gläubigers, die noch nicht zur Verwertung geführt hat, nicht mehr fortgesetzt werden, sondern haben die von ihr be¬ troffenen Gegenstände nunmehr ebenfalls als Massegut der Be¬ friedigung aller Gläubiger zu dienen. Bezweckt demnach Art. 199 cit. eine weitere Spezialexekution zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers auszuschließen gegenüber der zu Gunsten sämtlicher Gläubiger erfolgenden Generalliquidation, so ist klar, daß auch nur die Gläubiger, nicht aber der Schuldner, in ihren rechtlichen Interessen geschädigt sein können, wenn eine Betreibung trotz Art. 199 weitergeführt wird. Nur ihnen bezw. den ihre Interes¬ sen wahrenden Konkursorganen kann deshalb die Befugnis zur Beschwerdeführung zustehen, nicht aber dem Gemeinschuldner. Die¬ ser hat mit der Eröffnung des Konkurses das Recht zur Ver¬ fügung und Verwaltung seines gesamten Vermögens verloren, also auch hinsichtlich der Gegenstände, die beim Konkursausbruch von einem Einzelgläubiger in eine Betreibung einbezogen worden sind. Er hat aber auch kein Interesse daran (wenigstens sofern er nicht, was hier nicht behauptet wird, einen Nachlaßvertrag anstrebt), ob die Verwertung solcher Gegenstände zu Gunsten des betreffen¬ den Gläubigers oder der Gesamtgläubigerschaft erfolge oder nicht; denn er ist rechtlich zur Bezahlung aller seiner Gläubiger verhal¬ ten, so daß es ihm gleichgültig sein kann, welche ihrer Forderun¬ gen aus dem Verwertungserlös Befriedigung finden. Mit Grund haben somit die kantonalen Instanzen in dieser Beziehung dem Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde abgesprochen. Gosch giebt nun freilich noch an, daß er nicht nur für sich selbst, sondern auch namens seiner Frau und seiner Tochter beschwerdeführend auftrete, welche beide in seinem Kon¬ kurse Forderungen in privilegiertem Range geltend machen, mit diesen aber in die V. Klasse verwiesen worden seien. Sofern da¬ mit seine Frau und seine Tochter als Konkursgläubigerin¬ nen sich wegen Verletzung des Art. 199 des Betreibungs= und Konkursgesetzes beschweren wollen, können sie nicht gehört werden, da sie selbst vor den kantonalen Instanzen nicht rekurriert haben. Soweit sie aber ihre Kollokation im Konkurse dem Range nach anfechten, sind nicht die Aufsichtsbehörden, sondern die Ge¬ richte in Sachen zuständig (Art. 250 des Betreibungs= und Konkursgesetzes). Auf die Frage, ob der Rekurs gegen die Verwertungsmaßnah¬ men vom 14. Dezember 1900 verspätet sei oder nicht, braucht nach dem Gesagten nicht mehr eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.