Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Urteil vom 12. März 1902 in Sachen Züllig=Wüscher gegen Banque d’Escompte de Paris. Vollstreckung von Urteilen französischer Civilgerichte in der Schweiz gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. Art. 15, 16, Ziff. 2 und 3, 17 Ziff. 1, 2 und 3 Gerichtsstandsvertrag. Art. 1, 11 eod.: Art. 58 B.-V., Art. 8 Schaffh. K.-V. Prorogierter Gerichts¬ stand? — Gehörige Citation, Art. 17 Ziff. 2 Gerichtsstandsvertrag.— Gehörige Urteilssignifikation und Notifikation. — Bescheinigung im Sinne des Art. 16 Ziff. 3 Gerichtsstandsvertrag. — Verjährung des Urteils? Art. 156 Code de proc. civ. franç. A. Das Aktienkapital der Aktieugesellschaft « Banque d’Es¬ compte de Paris » in Paris war durch Beschluß der General¬ versammlung vom 30. September 1884 auf 65 Millionen Franken, eingeteilt in 130,000 Aktien von 500 Fr., festgesetzt
worden. Hievon waren 1020 Aktien vollständig und 128,980 zur Hälfte einbezahlt. Am 27. Juni 1891 beschloß die Generalversammlung eine Reduktion des Aktienkapitals auf 25 Millionen Franken mittelst folgender Operationen:
1. Ankauf und Vernichtung von 31,020 eigenen, zur Hälfte einbezahlten Aktien durch die Gesellschaft;
2. Auslausch von 97,960 zur Hälfte einbezahlten, gegen 48,980 volleinbezahlte Aktien. Jeder Besitzer von 2 zur Hälfte einbezahlten alten Aktien sollte das Recht haben, dieselben gegen eine neue Aktie auszutauschen. Sowohl die neuen, als die alten Aktien sind auf der Rück¬ seite mit einem „Auszug aus den Statuten“ versehen. Aus den daselbst abgedruckten Bestimmungen kommt für den vorliegenden Prozeß in Betracht: Art. 52: « En cas de contestations, tout actionnaire sera » tenu de faire élection de domicile dans le département » de la Seine, et toutes notifications et assignations seront » valablement faites au domicile par lui élu, sans avoir égard » à sa demeure réelle. » A défaut d’élection de domicile, les notifications judi¬ » ciaires et extrajudiciaires seront faites valabiement au par¬ » quet du tribunal de première instance de la Seine. » Le domicile élu, formellement ou implicitement, comme » il vient d’être dit, entraînera attribution de juridiction aux » tribunaux compétents de la Seine. » Im Laufe des Jahres 1892 ließ der Rekurrent durch Ver¬ mittlung der Bank in Schaffhausen 50 in seinem Besitze befind¬ liche alte Aktien gegen 25 neue austauschen. Am 16. Februar 1894 brach über die « Banque d’Escompte de Paris » der Konkurs aus und am 24. Juni 1895 wurden der auf die Reduktion des Aktienkapitals und den Aktienumtausch bezügliche Beschluß der Generalversammlung vom 27. Juni 1891 sowie sämtliche hierauf gestützte Umtauschoperationen durch Urteil des Handelsgerichtes des Seine=Departementes kassiert. Durch Urteil desselben Gerichtes vom 26. April 1898 ist so¬ dann der Rekurrent auf Klage des Massaverwalters Bonneau zur Zahlung von 18,500 Fr. behufs gänzlicher Liberierung seiner Aktien samt Zinsen an die Masse der « Banque d’Escompte de Paris » verurteilt worden. B. Am 2. Mai 1901 wurde gegen den Rekurrenten auf Grund dieses Urteils für einen Betrag von 18,500 Fr. nebst Zins à 6 % seit 26. April 1898 Betreibung eingeleitet. Derselbe erhob Rechtsvorschlag, worauf die « Banque d’Escompte » unter Be¬ rufung auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frank¬ reich vom 15. Juni 1869 und Art. 81 des Betreibungsgesetzes Rechtsöffnung verlangte. Die Rekursbeklagte produzierte eine beglaubigte Ausfertigung des bereits erwähnten Urteils vom 26. April 1898, eine Be¬ scheinigung des Rekurrenten, laut welcher er die Vorladung zur Verhandlung am 30. März 1898 erhalten hat, verschiedene Aktenstücke betreffend Zustellung des Urteils und eine Bescheini¬ gung des Gerichtsschreibers des Handelsgerichtes des Seinedepar¬ tements, folgenden Inhaltes: « Nous soussigné, Greffier asser¬ » menté au Tribunal de commerce du Département de la » Seine, certifions, après vérification faite sur les registres » tenus au Greffe, en conformité de l’article 163 du Code de procédure civile, qu’il n’existe, sur les dits registres, au¬ » cune mention faite aux termes de l’article précité, établis¬ » sant qu’il y ait opposition à l’exécution ou appel du juge¬ » ment rendu par le Tribunal de Commerce de la Seine le » 26 avril 1898 entre .. .. (folgen die Namen der Parteien).» Der Rekurrent erhob eine Reihe von Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren, welche indessen vom Bezirksgerichts¬ präsidenten von Schaffhausen samt und sonders als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Durch Urteil der genannten Gerichts¬ stelle vom 30. Oktober 1901 wurde die nachgesuchte definitive Rechtsöffnung für die zur Betreibung aufgegebene Forderung be¬ willigt. C. Diesen Entscheid sicht der Rekurrent durch Rekurseingabe vom 30./31. Dezember 1901 an, und zwar gestützt auf Art. 175 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege. Er stellt den Antrag: „Es sei das angefochtene Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsi¬
denten aufzuheben, die Vollstreckung des Urteils des Handelsge¬ richtes des Seinedepartementes vom 26. April 1898 nicht zu bewilligen und das Betreibungsamt Schaffhausen aufzufordern, die eingeleitete Betreibung aufzuheben.“ Der Rekurrent hält sämtliche Einsprachsgründe, die er gegen¬ über dem Rechtsöffnungsbegehren erhoben hat, aufrecht. Dieselben seien vom Bezirksgerichtspräsidenten unrichtig beurteilt worden; teils seien Tatsachen unrichtig angenommen, teils richtige Tat¬ sachen rechtlich unrichtig beurteilt worden. Rekurrent verlangt Ein¬ treten in die Prüfung aller früher und jetzt vorgebrachten Tatsachen. D. Der Vertreter der Konkursmasse der « Banque d’Escompte de Paris » beantragt die Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist gemäß Art. 175 O.=G. zur Beur¬ teilung von Beschwerden Privater betreffend Verletzung von Staatsverträgen kompetent, soweit die kantonalbehördlichen Ent¬ scheidungen endgültige sind und nicht durch andere Rechtsmittel des Organisationsgesetzes angefochten werden können (Org.=Ges. Art. 182, 2). Da der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid nicht auf dem Wege der Berufung weitergezogen werden kann, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, soweit eine Verletzung der Bestimmungen des französisch=schweizerischen Staatsvertrages über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Civilurteilen be¬ hauptet wird. Dagegen kann es sich nicht etwa darum handeln, den angefochtenen Entscheid nach jeder Richtung und im Allge¬ meinen nach seiner Richtigkeit zu überprüfen. Es ist daher nur auf diejenigen Ausführungen des Rekurrenten einzutreten, welche die behauptete Verletzung des Staatsvertrages betreffen.
2. Unter denjenigen Bestimmungen des Staatsvertrages, in denen die allgemeinen Bedingungen der Urteilsvollstreckung auf¬ gestellt sind — Art. 15, Art. 16 Ziff. 1, 2, 3, Art. 17 Ziff. 1, 2, 3 — befindet sich nur eine, — nämlich die von Art. 16 Ziff. 1, — deren Verletzung der Rekurrent nicht behauptet hätte. Hieraus ergeben sich nicht weniger als sechs Rekursgründe, von denen einer, nämlich der auf Art. 17 Ziff. 2 bezügliche, seiner¬ seits auf zwei verschiedene Erwägungen gestützt wird. Es empfiehlt sich, bei der Untersuchung über die Begründetheit des rekurrentischen Standpunktes mit der Prüfung derjenigen Einwendungen zu beginnen, die sich auf Art. 17 des Staatsver¬ trages stützen.
3. Der Rekurrent macht geltend, das Handelsgericht des Seine¬ departements sei nach Art. 1 des Staatsvertrages wie auch nach Art. 58 B.=V. und Art. 8 K.=V. zur Ausfällung eines Urteils ihm gegenüber nicht kompetent gewesen, und es sei daher die Vollziehung des Urteils gestützt auf Art. 17 Ziff. 1 des Staats¬ vertrages zu verweigern gewesen. Auch habe das genannte Gericht seine eigene Kompetenz nicht von Amtes wegen geprüft, was nach Art. 11 des Staatsvertrages hätte geschehen sollen, sondern es sei von der unrichtigen Ansicht ausgegangen, der Beklagte könne auch in Bezug auf diesen Punkt kontumaziert werden. Dem Rekurrenten ist allerdings zuzugeben, daß die Klage auf Einzahlung der zweiten Hälfte des Aktienbetrages eine rein per¬ sönliche war und daher gemäß Art. 1 des Staatsvertrages, wie auch nach Art. 59 B.=V. an und für sich am Wohnsitze des Beklagten hätte angestrengt werden müssen. Allein diese Bestim¬ mungen sind bekanntlich nicht in der Weise zwingender Natur, daß die Parteien nicht auf einen andern Gerichtsstand prorogieren könnten. Es kann sich daher nur fragen, ob die Parteien in casu auf das Handelsgericht des Seinedepartementes prorogiert haben. Diese Frage muß bejaht werden, und es genügt in dieser Be¬ ziehung, auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Juli 1901 in Sachen Diel gegen Bonneau*, insbesondere auf Erwägung 2 dieses Urteils zu verweisen. Hatten nun aber die Parteien auf das Handelsgericht der Seine prorogiert, so war dieses Gericht zur Ausfällung des Ur¬ teils, um dessen Vollziehung es sich handelt, kompetent. Durch die Feststellung dieses Resultates ist die Frage gegen¬ standslos geworden, mit welchem Grade von Gründlichkeit das genannte Gericht seine eigene Kompetenz geprüft habe. Denn es ist ohne weiteres klar, daß ein tatsächlich kompetentes Gericht sich nicht gegen eine Bestimmung vergehen kann, deren einziger Zweck es ist, dem Erlaß eines materiellen Urteils seitens eines inkompetenten Richters vorzubeugen.
4. Der Rekurrent hat sodann geltend gemacht, das in Art. 17 Ziff. 2 des Staatsvertrages aufgestellte Requisit der gehörigen Citation sei in casu nicht vorhanden. Zwar anerkennt der Rekurrent, daß ihm am 31. März 1898 eine Vorladung zu der auf den 26. April angesetzten Verhandlung ugestellt worden sei, allein er bemängelt die Art der Citation, und zwar in doppelter Hinsicht: Erstens hätte ihm nach seiner Auffassung die Vorladung gemäß (rt. 73 Ziff. 4 des Code de procédure civile mindestens einen Monat vor der Verhandlung zugestellt werden müssen, und nicht nur 26 Tage. Der Rekurrent gibt aber selber zu, daß er diese Einrede vor Bezirksgerichtspräsidium nicht vorgebracht habe. Er kann sich also auch nicht darüber beklagen, daß das Bezirksge¬ richtspräsidium die Urteilsvollziehung aus diesem Grunde nicht verweigert habe. Eine diesbezügliche Untersuchung ex officio lag der Vollziehungsbehörde um so weniger ob, als es sich hier um die Interpretation ausländischen Rechtes handelt, wie es denn auch keineswegs feststeht, daß diese Einrede, wenn sie vorgebracht worden wäre, hätte geschützt werden müssen. Im Gegenteil hätte vielleicht geltend gemacht werden können, daß der Rekurrent statu¬ tengemäß beim Parquet des Tribunal de Ire instance in Paris Rechtsdomizil hatte und diese Amtsstelle aktengemäß bereits am
19. März im Besitze der Vorladung gewesen ist. In zweiter Linie bemängelt der Rekurrent die Art der Citation deshalb, weil dabei die Vermittlung des Bundesrates oder doch diejenige der Kantonsregierung umgangen worden sei. Dem¬ gegenüber genügt es aber, darauf hinzuweisen, daß Art. 20 des Staatsvertrages eine solche Vermittlung keineswegs vorsieht. Im übrigen ist den Vorschriften dieses Artikels dadurch Genüge ge¬ leistet worden, daß die Vorladungsurkunde durch Vermitilung des französischen Generalkonsuls in Zürich und der Schaffhauser Poltzeidirektion dem Rekurrenten zugekommen ist.
5. Der weitere Einwand des Rekurrenten, die Vollziehung des Urteils sei mit Rücksicht auf Art. 17 Ziff. 3 des Staatsver¬ trages zu verweigern gewesen, kann nicht gutgeheißen werden. Weder die Prorogation auf einen andern als den verfassungs¬ mäßigen Gerichtsstand, noch die Verurteilung eines Aktionärs zur Einbezahlung des Aktienbetrages verletzen in irgend welcher Weise Normen des öffentlichen Rechtes der Eidgenossenschaft oder die Interessen der öffentlichen Ordnung der Schweiz.
6. Was die in Art. 16 des Staatsvertrages aufgestellten Be¬ dingungen für die Urteilsvollziehung betrifft, so ist zunächst der auf Ziffer 2 dieses Artikels gestützte Einwand zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich, daß die Urteilssignifikation im Au¬ gust 1898 vom Parquet de Paris an den Minister für öffent¬ liche Arbeiten, von diesem an den französischen Generalkonsul in Zürich und von diesem an die Polizeidirektion Schaffhausen ge¬ sandt worden ist. Letztere Amtsstelle versuchte zweimal die Zu¬ stellung an den Rekurrenten; derselbe hat aber die Annahme refüsiert. Hierauf wandte sich die Polizeidirektion an die Munizi¬ palbehörde (Präsidium des Stadtrates), welche ihrerseits den Rekurrenten aufforderte, vor ihr zu erscheinen, und die Eröffnung und Zustellung des Urteils entgegenzunehmen. Der Rekurrent ließ durch seinen Anwalt erklären, daß er die Eröffnung oder Zustellung des Urteils, sowie jedes andern Aktenstückes eines französischen Gerichtes verweigere. Weder sei der französische Richter kompetent, noch sei die Citation und die Urteilszustellung auf richtigem Wege erfolgt. Die Urteilsnotifikation ging mit dem Vermerk der Annahme¬ verweigerung und unter Begleitung der Korrespondenzen zurück. Das Original der Urteilsnotifikation, welche dem Rekurrenten zugestellt werden wollte, von diesem aber refüsiert worden ist, liegt ebenfalls bei den Akten. Da eine gewaltsame Einhändigung nicht verlangt werden kann, so muß dieses Dokument in Verbindung mit der vom Rekurrenten nicht bestrittenen wiederholten Annahme¬ verweigerung als zur Erfüllung des in Art. 16 Ziff. 2 aufge¬ stellten Requisites genügend erachtet werden, vorausgesetzt, daß die Annahmeverweigerung nicht aus stichhaltigen Gründen erfolgt sei. Der Rekurrent hat letzteres behauptet, und zwar deshalb, weil bei dem Versuch, das Urteil zuzustellen, der Bundesrat und die Kantonsregierung umgangen worden seien. Zur Widerlegung dieses Standpunktes genügt es indes, auf die sub 3 hievor i. f. namhaft gemachten Gründe zu verweisen.
7. Der andere auf Art. 16 des Staatsvertrages gestützte Ein¬
wand bezieht sich auf die in iff. 3 dieses Artikels geforderte Bescheinigung des Gerichtsschreibers. Der Rekurrent behauptet, die bei den Akten liegende Bescheinigung, welche zwar für eine Exekution in Frankreich genügend sei, entspreche nicht dem Er¬ fordernis des Art. 16 Ziff. 3 des Staatsvertrages. Es sei nur bescheinigt, daß im Moment der Bescheinigung keine Appellation oder Opposition vorgemerkt sei, dagegen nicht, daß kein Rechts¬ mittel mehr ergriffen werden könne. Dieser Einwand beruht auf einer unrichtigen Auslegung von Art. 16 Ziff. 3. Es ist nicht Sache des Gerichtsschreibers, und es hat ihm auch bei Abschluß des Staatsvertrages nicht zuge¬ mutet werden wollen, eine Bescheinigung über die Rechtsfrage ab¬ zugeben, ob gegenüber einem bestimmten Urteil noch ein Rechts¬ mittel ergriffen werden könne, sondern wenn Art. 16 Ziff. 3 eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Rechts¬ mittels verlangt, so hat sich die bescheinigende Amtsstelle auf die Untersuchung zu beschränken, ob ein Rechtsmittel angemeldet sei. Daß dies in casu nicht der Fall sei, ist durch die bei den Akten liegende Bescheinigung erhärtet. Der Rekurrent behauptet übrigens selber nicht, daß er irgend ein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen habe, trotzdem er nach seinen eigenen Angaben hiezu drei Jahre lang, nämlich bis zur Pfändung, Zeit gehabt hätte.
8. Schließlich ist noch der letzte Einwand des Rekurrenten prüfen, daß ein rechtskräftiges Urteil, wie solches nach Art. 15 des Staatsvertrages erfordert ist, gar nicht mehr vorliege, weil das von der Gegenpartei produzierte Urteil gemäß Art. 156 des Code de procédure civile verjährt sei. Der genannte Artikel des Code de procédure civile be¬ stimmt in der Tat, daß alle Kontumazurteile 6 Monate nach ihrer Ausfällung dahinfallen, falls sie nicht innert dieser Frist vollzogen werden, was von der französischen Jurisprudenz (vgl. Pandectes françaises périodiques 1893, I, S. 527) im An¬ schluß an Art. 159 leg. cit. dahin interpretiert wird, daß innert der sechsmonatlichen Frist irgend eine Exekutionshandlung vorge¬ nommen und dem Verurteilten notifiziert werden muß. In casu ist nicht bestritten, daß die Klagpartei dem Rekurrenten gegenüber am 20. August 1898 einen Zahlungsbefehl (comman¬ dement) und am 24. August 1898 einen Verlustschein (procès¬ verbal de carence) ausgewirkt hat, welch letzterem zufolge am
24. August von dem zuständigen Beamten konstatiert worden ist, daß der Rekurrent in Frankreich weder Mobilien noch Immo¬ bilien besitze, auf welche gegriffen werden könne, daß also die Exekution keinen Erfolg gehabt habe. Der Rekurrent behauptet nun aber, innert der Frist des Art. 156 cit. keinerlei Betrei¬ bungsurkunde erhalten zu haben. Weder der Zahlungsbefehl noch der procès-verbal de carence seien ihm zugestellt worden, ja es sei nicht einmal der Versuch gemacht worden, die Zustellung dieser Aktenstücke zu bewirken, sondern es habe einfach das fran¬ zösische Generalkonsulat in Zürich jene Dokumente mit dem Ver¬ merk der Annahmeverweigerung zurückgehen lassen. Diese Darstellung ist durchaus neu. Vor Bezirksgerichtsprä¬ sidium hatte der Beklagte die Verjährungseinrede darauf gestützt daß die beiden Exekutionshandlungen nicht in Schaffhausen, son¬ dern in Paris vollzogen worden seien, nicht aber darauf, daß er von denselben innert der sechsmonatlichen Frist keine Kennt¬ nis erhalten habe. Selbst wenn es nun richtig wäre, daß der Rekurrent innert der sechsmonatlichen Frist des Art. 156 Code de procédure civile von dem commandement und dem acte de carence keine Kenntnis erhalten habe, so könnte doch nicht gesagt werden, daß das Bezirksgerichtspräsidium durch Nichtbe¬ rücksichtigung dieser im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht geltend gemachten Tatsache den Staatsvertrag verletzt habe. Übrigens liegen bei den Akten zwei auf den Zahlungsbefehl und den acte de carence bezügliche Notifikationsurkunden, auf denen das französische Generalkonsulat in Zürich unterm 31. August 1898 die Annahmeverweigerung bescheinigt hat. Sollte es richtig sein, was der Rekurrent behauptet, daß dieser Beschei¬ nigung keine speziell auf diese beiden Aktenstücke bezügliche An¬ nahmeverweigerung, sondern lediglich das Schreiben des Anwaltes des Rekurrenten vom 23. August 1898 zu Grunde liege, so hätte sich der Rekurrent bezw. sein Anwalt dieses Resultat selber zuzuschreiben. Es war zum mindesten sehr naheliegend, die effek¬ tive Zustellung der beiden Notifikationen an den Rekurrenten am
31. August als unausführbar zu betrachten, nachdem der Anwalt des Rekurrenten acht Tage zuvor schriftlich erklärt hatte, daß er „die Eröffnung oder die Zustellung jedes andern Aktenstückes eines französischen Gerichtes“ verweigere. Angesichts dieser, in einer vom Anwalt des Rekurrenten als ächt anerkannten, bei den Akten liegenden Erklärung ist es unbegreiflich, wie in der Rekursschrift gesagt werden kann, die „Originalerklärung vom
23. August 1898, welche nicht zu den Akten gegeben worden st," gehöre nur zu dem die Urteilsnotifikation bezweckenden Akt Nr. 2798.
9. Nachdem sich auf Grund der vorstehenden Erwägung die Unbegründetheit sämtlicher von der Rekurspartei gegenüber dem Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums vom 18. Juli 1901 er¬ hobener auf den Staatsvertrag gestützten Einwendungen ergeben hat, ist es, wie bereits in Erwägung 1 ausgeführt, über¬ flüssig, in eine neue Beurteilung der übrigen vor Bezirksge¬ richtspräsidium geltend gemachten Einreden einzutreten, wie der Re¬ kurrent verlangt, sondern das Bundesgericht als Staatsgerichtshof hat sich auf die Feststellung zu beschränken, daß das vorliegende Rechtsöffnungsurteil keine Verletzung des französisch=schweizerischen Gerichtsstandsvertrages enthält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.