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28_I_53

BGE 28 I 53

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-14 · Deutsch CH
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12. Entscheid vom 14. Januar 1902 in Sachen Theurillat, Beuret & Cie. Unpfändbare Gegenstände: Taschenuhr eines Knechtes. Art. 92 Ziff. 1 Sch. u. K.-Ges. Die Rekurrenten hatten dem Johann Meister, Knecht in Bin¬ ningen eine Taschenuhr für 36 Fr. verkauft unter Vorbehalt des Eigentums bis nach erfolgter Zahlung des ratenweise zu ent¬ richtenden Kaufpreifes. Da Meister laut Angabe der Rekurrenten mit der Abtragung seiner Schuld im Rückstande war, hoben diese für die verbleibende Preisrestanz Betreibung gegen ihn an und verlangten Pfändung der fraglichen Uhr. Das Betreibungsamt wies sie mit ihrem Begehren ab; ebenso auf erfolgte Beschwerde die kantonale Aufsichtsbehörde, worauf sie rechtzeitig an das Bundesgericht rekurrierten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß eine Taschen¬ uhr heutzutage für einen Arbeiter, und zwar auch für einen

54 Landarbeiter, als ein unentbehrlicher Gegenstand im Sinne des Art. 92 des Betreibungsgesetzes sich darstellt, als ein Objekt, dessen er zu einer genauen Innehaltung und Einteilung seiner Arbeitszeit und damit zu einer richtigen Erfüllung seiner beruflichen Obliegenheiten dringend bedarf (vergl. auch Archiv V, Nr. 87 id Zeitschrift für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XVII, 134). Es könnte sich also nur noch fragen, ob die gepfändete Ihr von besserer Qualität sei und deshalb den Rekurrenten die Befugnis zustehe, sie durch eine einfachere, von geringerem Werte zu ersetzen. Abgesehen aber davon, daß ein bezügliches Beschwerde¬ begehren nicht vorliegt, wird das gepfändete Objekt im vorinstanz¬ lichen Entscheide auf nur 15 Fr. veranschlagt, so daß offenbar die Voraussetzungen zu einem solchen Austausch nicht vorhanden sind. Ganz unerheblich für die hier streitige Frage der Pfänd¬ barkeit der Uhr ist die Berufung der Rekurrenten darauf, daß sie sich an ihr das Eigentum vorbehalten hätten. Ihre bezüglichen Ansprüche haben sie durch eine Vindikationsklage vor dem Civil¬ richter geltend zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. délivrance d'un acte de défaut de biens. L’office refusa de