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10. Urteil vom 20. März 1902 in Sachen Zurfluh gegen Uri. Einreichung eines staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesrat. Meinungs¬ austausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht gemäss Art. 194 Org.-Ges. Inkompetenzerklärung des Bundesrates. Nacherige, nach Ablauf der Rekursfrist erfolgende Einreichung des Rekurses beim Bundesgericht. Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges. A. Mit Eingabe vom 7. Dezember 1901 hatten die Rekurren¬ ten beim Bundesrate Beschwerde erhoben gegen die Beschlüsse des Landrates von Uri vom 2. Oktober, promulgiert am 10. Oktober 1901, gemäß welchen in Ergänzung des Reglements für den Verwaltungsrat des Kantonsspitals vom 21. November 1889 folgendes festgesetzt wurde: „Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, wovon „vier durch den Landrat zu wählen sind. „In Ausführung dieses Beschlusses werden folgende Ergän¬ „zungswahlen getroffen: 1. Hochw. Hr. bischöfl. Kommissar und „Pfarrer I. A. Gisler, Altdorf. 2. Hr. Verhörrichter I. Wipfli, „Erstfeld. Die Rekurrenten stellten das Gesuch, es seien die vorbezeichne¬ ten Beschlüsse des Landrates von Uri als verfassungswidrig auf¬ zuheben und stützten sich dabei in formeller Beziehung auf den zweitletzten Absatz von Art. 189 des Org.=Ges., wonach der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu beurteilen haben; „Beschwerden betreffend kantonale Wahlen auf Grundlage sämt¬ „licher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs¬ „rechtes. Beim Bundesgericht wurde damals kein Rekurs eingereicht. B. Nach Einleitung und Durchführung des in Art. 194 Org.¬ Ges. vorgesehenen Meinungsaustausches zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat der Bundesrat mit Beschluß vom 11. Februar 1902 erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten. C. Mit Eingabe vom 23./24. Februar wird dieselbe Beschwerde beim Bundesgericht als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne von Art. 175 ff. O.=G. geltend gemacht unter Beifügung der Bemer¬ kung: „In formeller Beziehung wurde der Rekurs beim h. Bundes¬ „rat in nützlicher Frist anhängig gemacht; das schließt in sich, „daß, angesichts der Bestimmungen des Art. 194 des Org.=Ges., „wonach die Überleitung der Beschwerde von der nicht kompeten¬ „ten Amtsstelle an die kompetente Bundesbehörde eigentlich von „Amtes wegen erfolgen soll, auch der vorliegende Rekurs beim „h. Bundesgerichte als rechtzeitig eingereicht angesehen werden „muß." Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht mehrfach erkannt hat, kann die Rekursfrist durch Anbringung des Rekurses bei einer inkompeten¬ ten Behörde nicht gewahrt werden. Dieser Satz muß auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die Kompetenzfrage zu einem Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht im Sinne von Art. 194 Org.=Ges. Anlaß gegeben hat. Vergl.
Amtl. Samml. der bundesger. Entscheide, Bd. XIX, S. 65 Erw. 2. Die Ansicht der Rekurrenten, daß in solchen Fällen eine „Über¬ leitung der Beschwerde von der nicht kompetenten Amtsstelle an die kompetente Bundesbehörde eigentlich von Amtes wegen erfol¬ gen“ solle, muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.
2. Wenn somit im vorliegenden Falle bei der Beurteilung der formellen Requisite des Rekurses von der am 7. Dezember 1901 an den Bundesrat gerichteten Beschwerde abzusehen ist, so kann auf den vorliegenden, am 23./24. Februar 1902 beim Bundes¬ gericht eingereichten und gegen Beschlüsse, die schon am 10. Ok¬ tober 1901 promulgiert worden sind, gerichteten Rekurs wegen Verwirkung der 60tägigen Rekursfrist nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.