Volltext (verifizierbarer Originaltext)
101. Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen Hürlimann. Pfändung eines ideellen Anteils eines Miteigentümers. I. In einer Betreibung Nr. 8266, welche die Rekurrentin gegen ihren Ehemann, A. Hürlimann in Zürich III, angehoben hatte, ließ das Betreibungsamt Zürich III durch dasjenige von Seebach einen dem Schuldner zustehenden ideellen Drittanteil an Liegen¬ schaften in Seebach pfänden, welche Liegenschaften zu je einem an¬ deren Drittanteile dem Leopold Haas in Zürich V bezw. dem Hart¬ mann Koch in Zürich III gehören. Gleichzeitig wies das Betrei¬ bungsamt Zürich III dasjenige von Seebach an, die Liegenschaften in amtliche Verwaltung zu nehmen. Gegen letztere Anordnung beschwerten sich Haas und Koch, in¬ dem sie verlangten, die Verwaltung sei wie bisher in den Händen des Miteigentümers Koch zu belassen, und es seien die Beschwerde¬ führer nur gehalten, einen allfälligen Überschuß der Mietzinse über die Zinsen der grundversicherten Kapitalien und die Repa¬ raturkosten hinaus an das Betreibungsamt abzuliefern. Nachdem die untere Instanz in Gutheißung der Beschwerde die angeordnete amtliche Verwaltung aufgehoben hatte, rekurierte Frau Hürlimann hiegegen an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die betreibungsamtliche Verfügung zu bestätigen. II. Laut Entscheid vom 8. November 1902 wurde der Rekurs der Frau Hürlimann abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Gegenstand der Pfändung könne nicht die im Miteigentum des Schuldners stehende Liegenschaft sein, sondern nur der ideelle Lie¬ genschaftsanteil. Es handle sich um die Pfändung eines „Anteils an einem unverteilten Gemeinschaftsvermögen“ im Sinne von Art. 104 B.=G. Diese Pfändung hätte allerdings das Betreibungsamt Zürich III selbst vornehmen und den eingepfändeten Rechtsan¬ spruch durch das Betreibungsamt Seebach lediglich schätzen lassen sollen. Aus diesem formellem Grunde rechtfertige sich aber eine Aufhebung der Pfändung nicht, sondern es sei dieselbe fortan wie
eine vom Betreibungsamt Zürich III gültig vollzogene zu behan¬ deln. Hinsichtlich der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft könne das Betreibungsamt keine andere Stellung einnehmen als der Schuldner selbst. Nach den hiefür maßgebenden Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches entscheiden über die ordentliche Verwaltung und Benutzung der gemeinsamen Sache der oder die Miteigentümer, denen die Mehrheit der Anteile zu¬ stehe. Haas und Koch seien also zu dem Verlangen berechtigt, daß die Verwaltung wie bisher von Koch und nicht vom Betrei¬ bungsamt ausgeübt werde, welch' letzteres durch seine Verfügung in unzulässiger Weise in ihre Rechte eingegriffen habe. Darüber, welcher Art und von welchem Umfange die Ansprüche seien, welche das Amt ihnen gegenüber geltend machen könne, sei zur Zeit nicht zu entscheiden, sondern lediglich, ob die einzig angefochtene Handlung des Amtes, die Anordnung der amtlichen Verwaltung, zu billigen sei oder nicht. III. Gegen diesen Entscheid erklärte Frau Hürlimann rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht, darauf antragend, „das „kompetente Betreibungsamt mit der amtlichen Verwaltung der „Pfandobjekte und dem gerichtlichen Inkasso der eingepfändeten „Mietzinsen zu betrauen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der betriebene Hürlimann ist nach den Akten nicht etwa Eigen¬ tümer eines bezw. mehrerer realer Teile der fraglichen Liegenschaften; vielmehr ist sein Anteilsrecht ein ideelles, dasjenige eines Mit¬ eigentümers: es erstreckt sich auf sämtliche Liegenschaften in ihrem ganzen Umfange, aber nicht allein, sondern gemeinsam mit den neben ihm bestehenden Anteilsrechten der Miteigentümer Koch und Haas. Während allerdings jeder dieser Miteigentümer über sein Anteilsrecht als solches selbständig und frei verfügen, es ver¬ äußern 2c. kann, kommt ihm nicht, wie dem Alleineigentümer, eine solche Verfügungsbefugnis über die Sache selbst zu, da er sich hier durch das konkurrierende Recht der andern Miteigen¬ tümer notwendig beschränkt sieht. Es ist Aufgabe der betreffenden Civilgesetzgebung, darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Ver¬ fügung über die Sache, speziell auch die Verwaltung derselben (Unterhalt, Benutzung, Fruchtziehung) in einer die Interessen aller Berechtigten wahrenden und für jeden verbindlichen Weise zu geschehen habe. Geht nun auch durch die Pfändung der Anteil des betriebenen Miteigentümers in die Verwaltung des Betrei¬ bungsamtes über, so können doch die dadurch begründeten amt¬ lichen Befugnisse keine weitergehenden sein, als sie dem betriebenen Schuldner bisher zugestanden haben. Speziell ist also die Mög¬ lichkeit des Amtes, bezüglich der Sache selbst (nicht nur bezüglich des schuldnerischen Anteilsrechts an derselben) Verwaltungshand¬ lungen vorzunehmen, insbesondere deren Erträgnisse zu beziehen, in gleicher Weise wie gegenüber dem Schuldner an die durch das Civilrecht gesetzten Schranken gebunden, da entgegenstehende betreibungsrechtliche Bestimmungen nicht existieren, durch welche die übrigen Miteigentümer im Interesse des Exekutions¬ verfahrens sich eine Einschränkung ihrer Rechte gefallen lassen müßten. Wie nun die Vorinstanz in einer vom Bundesgericht nicht überzuprüfenden Weise erklärt, lautet das in casu anwend¬ bare zürcherische Privatrecht dahin, daß über die ordentliche Ver¬ waltung und Benutzung der gemeinsamen Sache der oder die Miteigentümer entscheiden, welchen die Mehrheit der Anteile zu¬ stehen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß der Antrag der Rekurrentin, die vom Betreibungsamte angeordnete amtliche Ver¬ waltung der Liegenschaften entgegen den kantonalen Entscheiden aufrecht zu erhalten, abzuweisen ist. Denn unbestrittenermaßen haben die nicht betriebenen Eigentümer, die sich der betreibungs¬ amtlichen Maßnahme widersetzen, die Mehrheit der Anteile, und daß die Fruchtziehung (hier speziell die Einkassierung der Miet¬ zinse) nicht zu der ordentlichen Verwaltung gehöre, wird von der Rekurrentin offenbar mit Unrecht behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.