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28_I_412

BGE 28 I 412

Bundesgericht (BGE) · 1902-12-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100. Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen Solothurner Kantonalbank. Nachlassvertrag; Abtretung eines Warenlagers zur Liquidation ge¬ mäss einem Kollokationsplane. Anfechtung dieses Kollokationsplanes. Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, weil es sich um ein privat¬ rechtliches Verhältnis zwischen den Gläubigern und dem Konkurs¬ amt handelt. I. Am 17. März 1902 bestätigte das Amtsgericht Solothurn¬ Lebern als Nachlaßbehörde den von August Flückiger, Handelsmann in Solothurn, vorgelegten Nachlaßvertrag, nach welchem der Nachlaßschuldner seinen Gläubigern sein auf 58,700 Fr. ge¬ schätztes Warenlager überließ, damit dasselbe liquidiert und der Erlös den Gläubigern nach Mitgabe eines bereits aufgestellten Kollokationsplanes zugeteilt werde. Die Liquidation sollte durch das Konkursamt Solothurn nach den Vorschriften des Bundes¬ gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgenommen werden. Die Solothurner Kantonalbank hat in diesem Nachlaßverfahren eine Bürgschaftsansprache von 11,092 Fr. 30 Cts. angemeldet, Gleichzeitig wurde über den Hauptschuldner der Konkurs durch¬ geführt, und die Solothurner Kantonalbank hat auch hier ihre Forderung angemeldet. Diese war pfandversichert, und es wurde davon im Konkurse des Hauptschuldners der größte Teil aus den Pfändern gedeckt; als ungedeckte Verlustsumme blieb ein Be¬ trag von 2905 Fr. 25 Cts. übrig. Das Konkursamt hat nun in der Verteilungsliste zum Nachlaßvertrag des Bürgen August Flückiger in Anwendung von Art. 216 des Betreibungsgesetzes gleichwohl die volle Summe von 11,092 Fr. 30 Cts. aufgenom¬ men. Hiegegen beschwerte sich die Solothurner Kantonalbank, weil ste sich als Gläubigerin einer andern Forderung dadurch benach¬ teiligt glaubte, bei der Solothurner kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag: „Es möchte in der Verteilungsliste und Schlu߬ „rechnung des August Flückiger, Jakobs sel., Kaufmann von und „in Solothurn, der Forderungsbetrag von 11,092 Fr. 30 Cts. „auf die Summe von 2905 Fr. 25 Cts. reduziert werden.“ II. Laut Entscheid vom 22. November 1902 trat die Aufsichts¬ behörde auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht ein, mit folgender Begründung: „Nach dem oben festgestellten Tatbestande „liegt der Beschwerde die Frage zu Grunde, in welchem Umfange „die Forderung der Solothurner Kantonalbank im Nachlaßvertrag „des August Flückiger zur Geltung gelangen soll. Es liegen also „Beziehungen materiellrechtlicher Natur des einen Gläubigers zu „dem andern Gläubiger im Nachlaßvertrage der vorliegenden Be¬ „schwerde zu Grunde, welche Verhältnisse vom Richter zu beur¬ „teilen sind und nicht den Gegenstand einer Beschwerde nach Art. „17 B.=G. über Schuldbetreibung und Konkurs bilden können.“ III. Gegen diesen Entscheid hat die Solothurner Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den vor der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde gestellten Antrag erneuert. Die Kompe¬ tenz betreffend wird ausgeführt: Die Anfechtung einer Verteilungs¬ liste habe im Konkurse nach der Praxis auf dem Beschwerdewege zu erfolgen. Es frage sich somit bloß, ob im vorliegenden Falle eine Beschwerde deshalb nicht zulässig sei, weil es sich hier nicht um eine Verteilungsliste im Konkurse, sondern in einem Nach¬ laßverfahren außer Konkurs handle. Diese Frage sei zu ver¬ neinen, wofür auf die im kantonalen Entscheide angeführte Stelle des bundesgerichtlichen Entscheides, Bd. XXV, 2, Seite 953,* sowie auf die Tatsache verwiesen wird, daß das gesamte Nachla߬ verfahren über August Flückiger nach dem Inhalte des gerichtlich bestätigten Nachlaßvertrages durch das Konkursamt Solothurn nach Maßgabe der Bestimmungen des Konkursverfahrens durch¬ zuführen gewesen und durchgeführt worden sei.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Konkursamt Solothurn hat die Verteilungsliste im Nach¬ laßverfahren über August Flückiger, die von der Rekurrentin an¬ gefochten werden will, nicht kraft gesetzlicher Ermächtigung und amtlicher Pflicht, sondern in Ausführung eines privatrechtlichen Auftrags der Gläubiger aufgestellt. Es handelt sich um die Aus¬ führung eines Nachlaßvertrages, wobei das Konkursamt solches nicht mitzuwirken hatte. Was aber die Eigenschaft Konkursbeamten als Sachwalter im Nachlaßverfahren betrifft fanden die gesetzlichen Funktionen desselben ihren Abschluß mit der Bestätigung des Nachlaßvertrages, und wenn die Gläubiger den Konkursbeamten mit der Liquidation und der Verteilung des Er¬ löses der ihnen nach dem Vertrag abgetretenen Aktiven des Nach¬ laßschuldners betrauten und er dies besorgte, so hat man es dabei mit einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zu tun und nicht mit der Ausführung der dem Sachwalter gesetzlich obliegenden Pflichten. Die Aufsichtsbehörden sind nun nur eingesetzt, um über die Anwendung des Gesetzes zu wachen und um diejenigen Ver¬ fügungen der darin vorgesehenen Amtsstellen auf ihre Gesetz¬ mäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen, die diese in Ausübung ihres öffentlich=rechtlichen Mandates erlassen haben. Dagegen unterstehen ihrer Kontrolle solche Maßnahmen jener Amtsstellen nicht, die diese nicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse und Pflichten, sondern kraft eines besondern, privatrechtlichen Auf¬ trages getroffen haben. Daß vorliegend bestimmt wurde, es sei die Liquidation nach den Regeln des Konkursgesetzes durchzu¬ führen, ändert hieran nichts, da diese Regeln nicht kraft Gesetz, als Normen öffentlichen Rechts, sondern kraft Verständigung der Beteiligten als Inhalt des Vertrags zur Anwendung zu kommen hatten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.