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Strafrecht.
kantonalen Sttafprozessrechtes ab. Allein das änderte
nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs-
verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art.
100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes-
rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes-
anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die
Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes
Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte
nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück-
wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge-
wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft,
in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren
gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl
zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-,
dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs-
verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes-
rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP
massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun-
gen von Abs. 1-3 auf das -
nach Bundesstrafprozessrecht
durchgeführte -
Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche
Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls
für Haftrnassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet
worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann
gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren
nach kantonalem Recht gefolgt ist.
3. -
Beim vorliegenden. Gesuchstatbestand fällt die
Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit
des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit
der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi-
gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen
umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge
lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden.
Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er-
mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche",dich
gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver-
fahren einbezogen worden.
Enteignungsrecht. N° 26.
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Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über
das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte
und damit ein grässerer oder kleinerer Teil der dem Ent-
schädigungs anspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in
das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann
dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE
64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art.
122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge-
setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah-
men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Auf das Gesuch wird eingetreten.
D. ENTEIGNUNGSRECHT -
EXPROPRIATION
•
26. Urteil vom 11. JuD 1941 i. S. EinwohnergemeInde RothrJst
gegen Schweiz. Bundesbahnen.
EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch
deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever-
fahren sind befugt, den Werkunternehmer, der das Enteiguungs-
verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen; diese Kompe-
tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu.
LExpr, art. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi-
dent, pas plus que le Tribunal flkteral en tant qu'autoriM de
recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a.
ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient
qu'au Conseil federal.
L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre-
sidente, ne il Tribunale federale come autoritll. di ricorso non
possono obbIigare l'imprenditore di nu'opera ad aprire la pro-
cedura di espropriazione. Questa facoltA appartiene soltanto
al Consiglio federale.
A. -
Bei der Station Rothrist der SBB bestanden
bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie,
der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere
AS 67 1-1941
11
162
Enteignungsrecht. N° 26.
des sog. Lehe~weges -
eines Gemeindeweges -
westlich
der Station bei km 46,.385. Den zweiten haben die SBB
am 20. März i940 geschlossen, nachdem sie unmittelbar
daneben auf eigenem Boden eine Unterführung als
(nicht fahrbaren) Personendurchgang erstellt hatten. Der
Ausführung waren längere Verhandlungen zwischen der
Kreisdirektion II der SBB und der Baudirektion des
Kantons Aargau vorausgegangen, wobei auch der Gemein-
derat Rothrist angehört wurde. Sie führten am 12. Oktober
1939 zu einem vom Regierungsrat Aargau genehmigten
Vertrage zwischen der kantonalen Baudirektion und den
SBB. Er befasst sich zunächst mit einer anderen Baute,
die für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielt,
nämlich der Verlegung der Land - (Kantons-)strasse L
(Aarburg-Rothrist) u~ter der Pfaffnernbrücke der Bahn
durch bei km 45,007 an Stelle eines bisherigen Niveau-
übergangs, sodann aber auch mit dem erwähnten Per-
sönendurchgang bei km 46,385. Art. 5 lautet : « Mit der
Inbetriebnahme der neuen Bauobjekte werden die Bahn-
übergänge bei... und bei km 46,385 aufgehoben. » Nach
der Behauptung der Bahnverwaltung hätte sich der
Gemeinderat Rothrist auch ihr direkt gegenüber mit dem
Projekte einverstanden erklärt und zwar endgültig ohne
den Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversamm-
lung, von dem früher die Rede gewesen sein möge. ~er
Gemeinderat Rothrist dagegen behauptet, dass er SICh
immer nur bereit erklärt habe, die Vorlage der Gemeinde-
versammlung zu empfehlen, dass deren Genehmigung also
bis zuletzt vorbehalten geblieben sei; er hätte darauf
auch gar nicht verzichten können, weil ihm dazu nach
aargauischem Gemeinderecht die Kompetenz gefehlt hätte.
Abgesehen von dieser Frage hatte der Gemeinderat im
Laufe der Verhandlungen die Bahn zweimal (21. August,
4. September 1939) aufgefordert, die Pläne der Personen-
unterführung öffentlich aufzulegen, damit die beteiligten
Anwohner instand gesetzt würden, gegen die damit ver-
bundene Schliessung des bisherigen Niveauübergangs
Entcignnngsrecht. No 26.
163
Einsprachen zu erheben; als die Bahn dies als überflüssig
,erklärte, schrieb der Gemeinderat am 9. Oktober 1939
der Kreisdirektion lIder SBB, dass er es ihr überlasse
zu entscheiden, ob « der Personendurchgang ohne Plan-
auflage ausgeführt werden kann»; seinerseits lehne er
die Verantwortung dafür ab. Am 2. Dezember 1939 wurde
die Angelegenheit in der Gemeindeversammlung behandelt.
Diese nahm einen Antrag an, wodurch gegen die Aufhebung
des fahrbaren Übergangs bei km 46,385 Widerspruch
erhoben und der Gemeinderat beauftragt wurde, dagegen
nötigenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Der Gemeinde-
rat gab am 6. Dezember 1939 der Kreisdirektion II der
SBB von diesem Beschlusse Kenntnis und ersuchte sie,
nunmehr « die Planauflage mit Einsprachefrist sobald als
möglich vorzunehmen ». Die Kreisdirektion lehnte dies
durch Antwort vom 13, Dezember 1939 ab, mit der
Begründung: Die Planauflage, wie der Gemeinderat sie
im Auge habe, solle Personen, die an ein öffentliches
Werk Land oder andere Rechte abtreten müssten, Gele-
genheit geben, ihre Forderungen geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall werde aber weder fremdes Land
noch sonst ein fremdes Recht in Anspruch genommen;
auch an dem aufzuhebenden Übergang selbst bestünden
keine privaten Rechte. Begehren von Einzelnen, deren
Privatrechte nicht berührt werden, könnten im Enteig-
nungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sodass es
zwecklos wäre ein solches einzuleiten. Einsprachen von
Gemeinwesen aber, die bezweckten, dass ein öffentliches
Werk wegen Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen
dieses Gemeinwesens nicht oder anders ausgeführt werde,
seien im administrativen (eisenbahnpolizeilichen) Plan-
genehmigungsverfahren durch die Kantonsregierung gel-
tend zu machen; die Gemeinden hätten ihre Wünsche
und Begehren bei dieser anzubringen, die sie nach Gut-
finden bei der Bahnverwaltung vertreten' könne. Hier sei
die Angelegenheit mit dem Kanton Aargau durch Vertrag
endgültig dahin geordnet worden, dass nach Erstellung
164
Enteignungsrecht. N° 26.
der PersoneminteIführung an der fraglichen Stelle der
bisherige Niveauübergang eingehen sollte.
Der Gemeinderat legte darauf am 22. Februar 1940
auch bei der kantonalen Baudirektion Verwahrung ein
gegen die Schliessung des Niveauüberganges, unter Hinweis
darauf, dass die Verhandlungen immer nur unter Vor-
behalt der Genehmigung der Gemeindeversammlung ge-
führt worden seien; am 7. März 1940, vor Vollendung
des Personendurchganges wurde die Verwahrung nochmals
mit der gleichen Begründung auch gegenüber der Kreis-
direktion lIder SBB erneuert. Diese gab indessen dem
Schreiben keine Folge.
B. -'- Mit Eingabe vom 19. April 1940 stellte sodann der
Gemeinderat der Einwohnergemeinde Rothrist namens
der Gemeinde an den Präsidenten der eidgenössischen
Sckätzungskommission des Kreises 4 die folgenden Begeh-
ren: Der bisherige Niveauübergang des Lehensweges
westlich der Station Rothrist sei zu belassen bezw. wieder-
herzustellen, eventuell wäre der Gemeinde eine Entschä-
digung von Fr. 25,000.- zuzusprechen mit Zins zu 5%
seit der Eingabe. Das Hauptbegekren wurde als nachträg-
liche Einsprache gegen die Enteignung (Art. 7 II EntG)
bezeichnet, die nach Analogie von Art. 39 ebenda zu
behandeln sei. Man habe es mit einem Fall zu tun, wo
die öffentlichen Interessen, die an einer Einrichtung (dem
Wegübergang) bestünden, auf andere Weise überhaupt
nicht befriedigt werden könnten, sodass es nach der
erstangeführten Vorschrift grundsätzlich unzulässig sei
sie aufzuheben (HEBS Kommentar zu Art. 7 Nr. 5). Die
zeitliche Beschränkung solcher Einsprachen in Art. 39 I
(vor Baubeginn) könne keine Anwendung finden, weil
nie eine Eingabefrist gesetzt worden sei und überdies
die Bahnverwaltung die Gemeinde durch die Behauptung
in Irrtum versetzt habe, dass ein EnteignungsveIfahren
hier nicht in Betracht komme. Auch seien die kantonale
Baudirektion und der Regierungsrat nach aargauischem
Recht nicht befugt gewesen, ohne Zustimmung der
Enteignungsrecht. N0 26.
165
Gemeinde die Aufhebung eines Gemeindewegs zu veIfügen
.bezw. darein einzuwilligen. Zum eventuellen Begehren
wurde angebracht, dass bei Abweisung der Einsprache die
Gemeinde die Zufahrten zum bestehenbleibenden Niveau-
übergang km 46,190 verbessern (ausbauen) und dafür
mindestens Fr. 25,000.- auslegen müsste. In der Re-
plik wurde der eventuelle Entschädigungsanspruch auf
Fr. 30,500.- erhöht.
Die SBB beantragten, auf das Hauptbegehren sei wegen
Unzuständigkeit der eidgenössischen Schätzungskommis-
aion nicht einzutreten, das Eventualbegehren sei abzu-
weisen, eventuell darauf erst einzutreten, nachdem der
Bundesrat entschieden habe, dass weitere Ersatzvor-
kehren (ausser der erstellten PersonenunteIführung) zu
treffen seien. Zur Begründung machten sie geltend
zum Hauptbegekren :
In Frage stehe eine im Interesse des Bahnbetriebes
getroffene bauliche Massnahme. Wenn für eine solche
das EnteignungsveIfahren eingeleitet werde und die Baute
öffentliche Einrichtungen einer Gemeinde in Mitleiden-
schaft ziehe, so könne allerdings die Gemeinde unter den
Voraussetzungen von Art. 7 1I EntG in diesem VeIfahren
darauf bezügliche Begehren stellen. Hier habe indessen
keine Enteignung eingeleitet zu werden brauchen, weil
die Angelegenheit zwischen Bahn, Kanton und Gemeinde
vorher gütlich erledigt worden sei, in dem Sinne, dass bei
Erstellung des Personendurchgangs der bisherige Niveau-
übergang eingehen könne, sowenig es des Enteignungs-
veIfahrens bedüIfe, wenn die Bahn mit einem Grund-
eigentümer sich gütlich einige, der für einen Bahnbau
Land abzutreten habe. Ob der Gemeinderat zu dem von
ihm schliesslich erklärten vorbehaltlosen Einverständnis
nach der internen Kompetenzordnung in der Gemeinde
befugt gewesen sei, berühre die Bahn nicht; wenn er seine
Befugnis überschritten haben sollte, so wäre er dafür
allenfalls der Gemeinde verantwortlich, Dritten gegenüber
166
Enteignungsrecht. N° 26.
seien seine Erklärungen solche der Gemeinde und für
diese verbindlieh. Zudem bliebe noch immer die Einwil-
ligung der kailtonalen Baudirektion als Oberbehörde,
die aueh die Gemeinde binde. Die interne Kompetenz der
Baudirektion dazu gehe die Bahn als Dritten wiederum
nichts an. Da es sich nicht um ein Begehren im Enteignungs-
verfahren handle, könne es auch nicht bei der Schätzungs-
kommission angemeldet und müsse von dieser wegen
Unzuständigkeit von der Hand gewiesen werden. Wenn
die Gemeinde glaube, trotz der getroffenen Abmachungen
noch gegen die streitigen baulichen Massnahmen auftreten
zu können, so hätte es nur durch eine Einsprache beim
Bundesrat als Eisenbahnbehörde geschehen können. Auch
sie wäre übrigens aussichtslos, weil sie spätestens beim
Baubeginn hätte erhoben werden müssen und wegen der
vorausgegangenen gütlichen Erledigung, auf die die
Gemeinde nicht zurückkommen könne.
zum Eventualbegehren :
Durch die Verhandlungen über diese Erledigung habe
die Angelegenheit abschliessend geordnet werden sollen,
worüber auch der Gemeinderat nie im unklaren habe sein
können. Es seien dabei alle Punkte erörtert worden, die
irgendwie mit der Aufhebung des Übergangs zusammen"'
gehangen hätten. Nachdem der Gemeinderat dabei keine
anderen Begehren gestellt 'habe als den Ersatz durch
einen Personendurchgang, sei es ausgeschlossen, dass er
solche heute nachträglich noch geltend machen könnte,
sei es im Sinne von Art. 7 II EntG, sei es irgendwelcher
anderer Art. Auch wenn weitere Ersatzvorkehren heute
noch angeordnet werden könnten, hätte überdies wiederum
der Bundesrat und nicht die Schätzungskommission
darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange
sie begründet seien. Lehne er sie als durch die öffentlichen
Interessen nicht gefordert ab, so könne auch die Gemeinde
keine Entschädigung verlangen, um sie selbst auszu-
führen. Schadenersatz wäre nur zu leisten, wenn der
Bundesrat weitere Ersatzbauten verfügte und die Bahn
Enteignungsrecht. No 26.
167
sie nicht selbst erstellen, sondern dies der Gemeinde
. überlassen wollte.
G. -
Durch Entscheid vom 21. November 1940 hat
der stellvertretende Präsident der eidgenössischen Schät-
zungskommission des Kreises IV sich « zur Behandlung
der am 19. April 1940 von der Gesuchstellerin gestellten
Begehren als sachlich unzuständig» erklärt, mit der
Begründung: Die Gesuchstellerin behaupte, dass durch
die Schliessung des Niveauübergangs beim km 46,385
öffentliche Interessen verletzt würden. Sie verlange des-
halb in erster Linie die Wiederherstellung des Übergangs,
eventuell Entschädigung. In erster Linie sei zu prüfen,
ob der Präsident der Schätzungskommission zur Behand-
lung des Hauptbegehrens sachlich zuständig sei. Dies
sei zu verneinen. Dem Inhalt nach falle es unter Art. 7
II EntG, auf welche Gesetzesbestimmung denn auch die
Gesuchstellerin in der Replik hinweise. Nach Art. 55
EntG habe aber über Einsprachen gegen die Enteignung
und über Begehren nach Art. 7 bis 10 des Gesetzes der
Bundesrat und nicht die Schätzungskommission zu ent-
scheiden. Nach eingetretener Rechtskraft des Entscheides
würden die Akten ihm übermittelt werden.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemein-
de Rothrist zugleich die Weiterziehung nach Art. 64
II, 77 EntG erklärt und eventuell Aufsichtsbeschwerde
nach Art. 63 ebenda erhoben, mit den Anträgen:
1) Der Entscheid sei aufzuheben, die Schätzungs-
kommission für die Einleitung des Verfahrens und im
Falle der Abweisung der Einsprache für die Beurteilung
der Entschädigungsforderung als zuständig zu erklären und
der Präsident der Kommission anzuweisen, das Verfahren
im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.
2) Nötigenfalls seien die Akten an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen
mündlichen Verhandlung;
eventuell wäre die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde
zu behandeln, der Präsidialentscheid aufzuheben und
die Sache zum Erlass eines Entscheides der Kommission
168
Enteignungsrecht. N° 26.
über die Zuständigkeitsfrage an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Es wird angebracht: obwohl die Entscheidung über
Einsprachen gegen die Enteignung -
wie über Begehren
nach Art. 7-10 EntG -
in der Tat dem Bundesrat zustehe,
so seien sie nichtsdestoweniger bei der gleichen Stelle
anhängig zu machen wie Entschädigungsforderungen. Das
spreche das Gesetz ausdrücklich aus für den ordentlichen
Fall, dass sie während der Planauflage eingereicht würden
(Art. 35, 36). Ebenso aber auch für nachträgliche Ein-
sprachen nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 39). Für
nachträgliche Begehren im Sinne von Art. 7-10 folge es
ebenfalls aus Art. 40: sie könnten danach bei unver-
schuldeter früherer Verhinderung noch bis zum Schlusse
der Einigungsverhandlung angebracht werden, also offen-
bar bei der Stelle, welche die Einigungsverhandlung
durchführe. Hier träfen diese Bestimmungen freilich
unmittelbar nicht zu, da sie ein vom Werkunternehmer
(der Bahn) vorher eingeleitetes Enteignungsverfahren
voraussetzten, das zu eröffnen die Bahn gerade abgelehnt
habe. Verlangt werde dessen Einleitung. Dabei enthalte
das Hauptbegehren eine Einsprache gegen die Enteignung
überhaupt: es solle keine neue Wegverbindung erstellt,
sondern die alte beibehalten werden. Eventuell aber werde
Entschädigung beansprucht. Man könne der Rekurrentin
nicht entgegenhalten, dass sie zuerst die Einsprache beim
Bundesrat hätte anmelden müssen und erst nach deren
eventueller Abweisung die Schätzungskommission mit
der Entschädigungsforderung hätte befassen können.
Nach dem System des Gesetzes seien Einsprachen (wie
auch Begehren nach Art. 7 II) und Entschädigungsan-
sprüche gleichzeitig anzumelden. Das gelte zweifellos,
wenn die Bahn selbst das Enteignungsverfahren eröffne
(Art. 35, 36). Es bestehe kein Grund den Fall anders zu
behandeln, wo sie das ablehne und der Geschädigte seiner-
seits es einleiten müsse. Nach Art. 45, 48 habe alsdann
der Präsident der Schätzungskommission die Einigungs-
verhandlung durchzuführen und zwar nicht nur über die
Enteignnngsrccht. N° t6.
t6ll
Entschädigungsforderungen, sondern auch über Einspra-
.chen gegen die Enteignung und Begehren nach Art. 7-10.
Was weiter zu geschehen habe, bestimmten die Art. 50
und 52 : nämlich die Überweisung der streitig gebliebenen
Einsprachen oder Begehren nach Art. 7-10 an den Bun-
desrat und die Einstellung des Einigungsverfahrens für
Entschädigungsansprüche, die von einer solchen Ein-
sprache abhängen bis zum Entscheid des Bundesrats
über die Einsprache. Das müsse alles analog auch gelten,
wenn das Enteignungsverfahren statt vom Werkunterneh-
mer vom Geschädigten eingeleitet werde; sonst würde
es an Vorschriften darüber fehlen. Die Schätzungskom-
mission und ihr Präsident dürften sich daher auch in
einem solchen Falle nicht als unzuständig erklären.
Dabei wäre nach Analogie von Art. 17 der Verordnung
für die Schätzungskommissionen (VO) zuerst die von den
SBB erhobene Einrede der Verspätung Ziu erledigen gewe-
sen und zwar durch den Präsidenten. Dadurch, dass die
Zuständigkeitsfrage erörtert und die. Übermittlung der
Akten an den Bundesrat verfügt werde, sei diese Einrede
stillschweigend abgelehnt worden. Das Bundesgericht
werde sich also mit ihr nicht zu befassen haben. Eventuell
wäre sie zu verwerfen, was näher ausgeführt wird. Den
Standpunkt, dass das Enteignungsverfahren durch das
administrative Plangenehmigungsverfahren ausgeschlos-
sen werde, hätten die SBB, selbst vor Schätzungskommis-
sion nicht mehr eingenommen. Er wäre nach dem Gesetz
unhaltbar (HESS Kommentar, Vorbemerkungen zu Art.
55). Im weiteren wird erneut bestritten, dass ein die
Gemeinde bindendes früheres Einverständnis mit dem
Projekt vorliege, ebenso dass Baudirektion und Regie-
rungsrat darüber gegen den Willen der Gemeinde hätten
verfügen können.
Formell stelle sich der Entscheid nach der gedruckten
Aufschrift und der Unterschrift (Präsident und Aktuar)
als solcher der Schätzungskommission dar, was auch dem
Gesetz entspreche: damit decke sich, dass er für die
Weiterziehung auf Art. 64 II, 77 EntG verweise. Im
170
Ent,,.igJmngsrecht .. No 26.
DispositIv werde dann aber nur der Präsident und nicht
die Kommission als unzuständig erklärt. Einem Entscheid
der Kommission hätte nach Art. 77 eine mündliche Ver-
handlung vorausgehen müssen. Hätte ihn der Präsident
allein getroffen, so wäre fraglich, ob er mit der Beschwerde
nach Art. 64 II, 77 anzugreifen sei oder mit der Aufsichts-
beschwerde nach Art. 63. Keinesfalls könne dadurch die
Weit~rziehung an das Bundesgericht überhaupt abge-
schmtten werden. Das eine oder andere Rechtsmittel
müsse gegeben sein. Prozessual wäre wohl alsdann der
Entscheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung
vor der Kommission anzuordnen. Doch könne die Gemeinde
auf eine solche verzichten, unter der Voraussetzung,
dass ihr daraus kein Rechtsnachteil erwachse.
E. -
Der Präsident der Schätzungskommission IV
stellt in einer Vernehmlassung zur Beschwerde fest, dass
der angefochtene Entscheid von ihm und nicht von der
Schätzungskommission gefällt worden sei. Es sei auch
nicht nötig gewesen, dazu die Kommission einzuberufen.
Die SBB haben auf Abweisung der Beschwerde (d. h.
sowohl der Weiterziehung nach Art. 64 II, 77 als der
Aufsichtsbeschwerde) angetragen. Ihre Ausführungen dek-
ken sich im wesentlichen mit den oben unter B wieder-
gegebenen der Duplik an den Präsidenten der Schätzungs-
kommission.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 29 EntG hat der Unternehmer eines
öffentlichen Werkes, der dafür das Enteignungsrecht nach
diesem Gesetze beansprucht, dem Präsidenten der eid-
genössischen Schätzungskommission die in Art. 27 gefor-
derten Pläne und Verzeichnisse zu übermitteln. Der
Präsident prüft, ob sie den Anforderungen von Art. 27
entsprechen, lässt sie andernfalls ergänzen und stellt sie
sodann den Gemeinderäten der Gemeinden, deren Gebiet
durch das Werk berührt wird, zur Auflage zu. Der Gemein-
derat macht die Auflage nach Art. 30 öffentlich bekannt
und setzt zugleich die hier vorgesehene Eingabefrist an.
Enteignungsrecht. N0 26.
171
Unter den in Art. 33 bestimmten Voraussetzungen kann
.mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskom-
mission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche
Anzeige mit Angabe der Eingabefrist ersetzt werden
«(abgekürztes Verfahren »): auch hier soll der Präsident
bei Unvollständigkeit der persönlichen Anzeige oder des
Plans, auf den sie Bezug nimmt, deren Ergänzung an-
ordnen. Die während der Eingabefrist eingegangenen
Eingaben werden vom Gemeinderat dem Präsidenten der
Schätzungskommission übermittelt. Er hat darüber zu-
nächst das in Art. 45-49 geordnete Einigungsverfahren
durchzuführen. Einsprachen gegen die Enteignung und
Begehren nach Art. 7-10, die hiebei streitig geblieben
sind, überweist er dem Bundesrat zur materiellen Ent-
scheidung (Art. 50, 55). Über oie Entschädigungsforde-
rungen, die im Einigungsverfahren nicht erledigt werden
konnten, wird das Schätzungsverfahren vor der Schät-
zungskommission eingeleitet (Art. 57). Der Schätzungs-
kommission stehen darin die in Art. 64 aufgezählten
Befugnisse zu.
Unter den Voraussetzungen von Art. 39-41 können
Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach Art.
7-10 und Entschädigungsansprüche auch noch nach Ab-
lauf der (mit der öffentlichen Planauflage oder im abge-
kürzten Verfahren durch persönliche Anzeige gesetzten)
Eingabefrist erhoben werden. Nach Art. 17, 18 der Ver-
ordnung für die Schätzungskommissionen hat alsdann
der Präsident der Schätzungskommission vorerst über
die Zu lässigkeit der nachträglichen Geltendmachung zu
entscheiden. Sein Entscheid hierüber kann, soweit Ein-
sprachen oder Begehren nach Art. 7-10 in Frage stehen,
an den Bundesrat, inbezug auf Forderungseingaben
dagegen an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Wird die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung
(durch nicht weitergezogenen Entscheid des Präsidenten
der Schätzungskommission oder durch die Rekursinstanz)
rechtskräftig verneint, so ist damit festgestellt, dass die
erhobenen Anspruche durch Fristversäumnis verw4"kt sind.
17:!
EIlteignungsrecht. N0 26.
'Wird sie dage~en zugelassen, so sind Eingaben, die eine
Einsprache gegen die Enteignung überhaupt oder Be-
gehren nach Art. 7-10 enthalten, an den Bundesrat zur
Entscheidung über die materielle Begründetheit (Art. 55)
zu leiten, die zugelassenen Forderungseingaben (Entschä-
digungsforderungen) dagegen von der Schätzungskom-
mission im Schätzungsverfahren zu behandeln. Ob auch
hier vor der materiellen Beurteilung durch den Bundesrat
oder durch die Schätzungskommission das Einigungs-
verfahren durchgeführt werden muss oder die Vorschriften
über dieses sich nur auf die während der Eingabefrist
eingereichten Eingaben beziehen, ist fraglich und braucht
heute nicht entschieden zu werden (vgl. dazu die wider-
sprechenden Bemerkungen bei HEss Kommentar Art. 41
Nr. 13 -
für -
und Art. 66 Nr. 10 gegen die Notwendig-
keit des Einigungsverfahrens auch in diesem Falle).
Die Befugnisse, die das Gesetz der Schätzungskom-
mission zuweist, beschränken sich danach auf das Tätig-
werden in einem vom Werkunternehmer -
durch öffent-
liche Planauflage oder persönliche Anzeige -
eingelei-
teten Enteignungsverfahren, Begehren und Anspruche, die
daran anknüpfen, wobei sie freilich über die Schätzung
der enteigneten Rechte und die damit zusammenhängen-
den Punkte hinaus auch gewisse andere Fragen umfassen,
die sich in einem solchen Verfahren stellen können (Ent-
schädigungsbegehren wegen Verzichts auf die Enteignung,
wegen Schadens aus dem Enteignungsbann, vorzeitige
Besitzeinweisung und damit verbundene Leistungen, Fol-
gen des Verzugs in der Leistung der Enteignungsentschä·
digung, Rückforderungsrecht des Enteigneten und damit
zusammenhängende Begehren; Art. 64 litt. e-k). Auch
für die nachträglichen Eingaben nach Art. 39-41 ist
Voraussetzung eine solche vom Werkunternehmer vor-
genommene Planauflage oder persönliche Anzeige. Sie
unterscheiden sich von den anderen nur dadurch, dass
die mit jenen Akten gesetzte Eingabefrist nicht einge-
halten worden ist.
Dasselbe gilt für die Befugnisse des Präsidenten der
Enteignungsrecht. N0 26.
li3
Schätzungskommission und zwar nicht bloss für die oben
bereits angeführten, sondern auch für die weiteren die
ihm das Gesetz noch überträgt (Art. 30 III und IV,' Art.
54, Art. 60 II, Art. 65 II, Art. 68, Art. 77 III, Art. 88 II,
Art. 90 II, Art. 93 II, Art. 121 litt. d; s. die erschöpfende
Aufzählung bei HEss Kommentar Art. 64 Nr. 12, 13).
Nirgends wird der Schätzungskommission oder ihrem
Präsidenten auch die Kompetenz eingeräumt, den 'Verk-
unternehmer, der das Enteignungsverfahren nicht er-
öffnen will, hiezu zu zwingen; ebensowenig dem Bundes-
gericht. Auch seine Aufgabe ist nach dem Gesetz eine
begrenzte. Sie erschöpft sich in der Aufsicht über die
Geschäftsführung 'der Schätzungskommissionen und ihrer
Präsidenten (Art. 63, 87), der Sorge dafür, dass diese
ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und sich in den Grenzen
ihrer Befugnisse halten, sowie in der Beurteilung von
Weiterziehungen der von ihnen getroffenen Entschei-
dungen im gesetzlichen Rahmen (Art. 64 II, 77).
Es liegt darin keine Lücke des Gesetzes, die, wie die
Rekurrentin meint, nach Anal9gie der Grundsätze auszu-
füllen wäre, die für nachträgliche Eingaben in einem vom
Werkunternehmer eingeleiteten Enteignungsverfahren gel-
ten. Hier hat sich der Unternehmer selbst durch die
Planauflage diesem V er~'ahren unterzogen und streitig ist
lediglich, welche Begehren und Ansprüche infolgedessen
gegen ihn geltend gemacht werden können bezw. bis wann
sie erhoben werden müssen. Im anderen Falle dagegen
frägt es sich, ob er verpflichtet sei diesen Weg zu beschreiten,
um das Werk auszuführen. Beide Fragen können nicht
auf eine Linie gestellt werden; sie sind grundsätzlich,
der Natur nach verschieden.
Da das Enteignungsgesetz ein Administrativgesetz ist,
kommt vielmehr seine Vollziehung, soweit sie nicht durch
das Gesetz selbst anderen Behörden übertragen ist, dem
Bundesrat zu, der allgemein über die Anwendung solcher
Gesetze zu wachen hat (Art. 102 Ziff. 2 BV; Art. 189 II
OG). Nur er kann deshalb auch bei einem Werk für das
nach dem Sinn des Enteignungsgesetzes das hier v~rgesehe-
174
Enteignungsrecht. N° 26.
ne Enteignungsverfahren eingeschlagen werden muss, den
widerstrebenden Unternehmer dazu zwingen. In diesem
Sinne ist unter 'der Herrschaft des alten Expropriations-
gesetzes von 1850 stets erkannt worden (BGE 6 S. 549
Erw. 1; 17 S. 637 Erw. 1; 20 S. 886 unten/887; 22 S.
1048 Erw. 2; Urteil vom 24. Juni 1932 i. S. Schüpfer).
Das geltende Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die
Frage anders zu lösen. Insbesondere kann dafür nicht
etwa dessen Art. 66 litt. b herangezogen werden, wonach
die Einberufung der Schi),tzungskommission bei deren
Präsidenten unter Umständen auch vom « Enteigneten »)
begehrt werden kann, für ({ Ansprüche und Begehren, die
nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin-
den ». Auch damit können nur Ansprüche und Begehren
gemeint sein, die durch den vorangehenden Art. 64 I
in die Kompetenz der Kommission gestellt sind. Sie
setzen aber, wie dargelegt, alle ein vom Werkunternehmer
eingeleitetes Enteignungsverfahren voraus.
2. -
Im vorliegenden Falle haben die SBB dessen
Eröffnung ausdrücklich abgelehnt. Solange sie dazu nicht
durch den Bundesrat angehalten worden sind, liegt daher
auch kein Begehren vor, mit dem der Präsident der
Schätzungskommission sich befassen könnte oder zu
dessen Behandlung er die Schätzungskommission einzu-
berufen hätte.
Freilich ist die Bahnlinie. bei Rothrist s. Z. offenbar
auf Grund eines durchgeführten Enteignungsverfahrens
erstellt worden. Würde behauptet, dass sich aus den
damals erstellten Anlagen infolge veränderten Betriebes
Schädigungen ergäben, die in jenem Zeitpunkte nicht
vorausgesehen werden konnten, z. B. dass infolgedessen
die Barrieren des Niveauübergangs häufiger und länger
geschlossen blieben als bei der ursprünglichen Betriebs-
art, so hätte man es bei Entschädigungsansprüchen, die
daraus hergeleitet würden, mit einer nachträglichen
Forderungseingabe im Sinne von Art. 41 EntG zu tun,
die nach den für solche geltenden Regeln zu erledigen
wäre. So verhält es sich aber nicht. Einsprache wie Ent-
Enteignungsrecht. N° 26.
175
schädigungsforderung der Einwohnergemeinde Rothrist
werden vielmehr ausschliesslich darauf gestützt, dass die
SBB de~ bisherigen baulichen Zustand der Bahnanla.gen
durch em neues Werk geändert hätten -
Erstellung eines
Personendurchgangs statt des fahrbaren Niveauübergangs
und Schliessu~g ~es letzteren (Entfernung der Barrieren)
-
und dass SIe dIeses Werk nicht hätten erstellen dürfen
ohne das Enteignungsverfahren durchzuführen. Darübe~
abe:, ob sie ein solches zu eröffnen gehalten waren, um
darm ~e~ Betroffenen Gelegenheit zu Einsprachen und
Entschadlgungsforderungen gegenüber der neuen Baute
zu geben, kann nach dem Gesagten allein der Bundesrat
befinde~. Die Schätzungskommission und ihr Präsident
haben SICh damit nicht zu befassen, auch nicht in dem
v?rbere~:oonden Verfa~en der Art. 17, 18 Verordnung für
die Schatzungskomllllssionen.
Der Bundesrat wird infolgedessen auch die V orfrage
zu p.rüfen haben, ob dem Antrag auf Einleitung des
Enteignungsverfahrens ein für die Gemeinde verbindlich
erklärtes früheres Einverstänc4ris mit den Bauten entge-
genste~~, . das den Verzicht auf Einsprachen dagegen und
Entschadigungsforderungen in sich schliessen würde'
ferner,?b die Gemeinde mit der Einsprache, die den Gegen~
stand ihres Hauptbegehrens bildet, nicht auch deshalb
ausgeschlossen sei, weil sie gegen die Ausführung ohne
vor~~sgegangenes Enteignungsverfahren die zuständige
Behorde, den Bundesrat, spätestens bei dem ihr bekannten
Baubeginn hätte angehen müssen, statt damit bis nach
Vollendung des Werkes zuzuwarten und sich in der
Zwischenzeit mit blossen Verwahrungen zu begnügen.
3. -
Der angefochtene Entscheid kann auch nicht
deshai? ~ufgehoben werden, weil er von der Schätzungs-
komllllssion und nicht vom Präsidenten hätte gefällt
werden müssen. Wären die Begehren der Gemeinde
R~t~ist, wi~ sie es verlangte, nach Analogie einer nach-
traglichen Emgabe im Sinne von Art. 39-41 EntG zu
behandeln gewesen, so hätte der Präsident einen Vor-
entscheid darüber treffen müssen, ob sie noch zulässig
170
Enteignungsrecht. N° 26.
(nicht verspätet) seien (Art. 17, 18 Verordnung für die
Schätzungskommissionen). Dazu musste er aber zunächst
prüfen, ob wirklich ein unter diese Vorschriften und
demgemäss in seine Zuständigkeit fallender Anstand
vorliege. Die Rekurrentin beruft sich demgegenüber zu
Unrecht auf Art. 64 II EntG, wonach die Schätzungs-
kommission selbst über ihre Zuständigkeit entscheidet,
um daraus herzuleiten, dass der Präsident, wenn er über
jenen Punkt Zweifel hegte, diese durch die Kommission
hätte abklären lassen müssen. Die Bestimmung betrifft
nicht die Stellung des Präsidenten der Schätzungskom-
mission im Verhältnis zur Kommission. Sie muss im
Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz des
gleichen Artikels gelesen werden und räumt lediglich
der Kommission die Kompetenz ein, selber (erstinstanz-
lieh) darüber zu befinden, ob ein hier erwähntes Begehren
vorliege, während sie nach dem alten Expropriations-
gesetz im Streitfall die Parteien dafür an das Bundes-
gericht zu verweisen hatte (BGE 28 I 412 Erw. 1 mit
Zitat).
4. -
Ob Zuständigkei~sentscheide des Präsidenten, wie
es für solche der Kommission selbst gemäss Art. 64 11
zutrifft, der ordentlichen Weiterziehung an das Bundes-
gericht nach Art. 77 unterliegen oder ob sie nur mit der
Aufsichtsbeschwerde (Art. ~3) angefochten werden können,
braucht nicht geprüft zu werden. Hier sind beide Rechts-
mittel ergriffen worden. Wenn nicht das erste, so muss
gegen die Weigerung des Präsidenten, Handlungen vor-
zunehmen, die in seinen Amtskreis faUen, jedenfalls der
zweite Rechtsbehelf offenstehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
•
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVER~GERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
27. Sentenza 27 ottobre 1941 nella causa Scacchi
contro Gran Consiglio dei Cantone Ticino.
177
L 'intero rapporto giuridico dei funzionari pubbIici anche per
b
qli~anto concerne iI lato patrimoniale, e retto dal 'diritto pub-
co.
E~istenza di diritti ac9~isiti nel campo deI diritto pubblico.
L az:t. ?7 della legg~ tICm~se 24 ~aggio 1922 per una cassa pen-
sIom B: ~avore dI magIStrati, funzionari, impiegati ed operai
a~ servlzlO dello Stato consacra un diritto acquisito a beneficio
~ una .certa categoria di dipendenti statali.
Les~one dI. qu~sto diritto acquisito pel fatto che 10 Stato vuole
hberarsI un~Iate~almente, dagli obblighi che prevede l'art. 37
suddetto. VIOlazIOne delI art. 4 CF. Motivi d'interesse pubblico
asostegno di questo modo di procedere ?
Das,gesamte Rechtsverhältnis der staatlichen Funktionäre mit
Emsc~uss ?er vermögensrechtlichen Beziehungen unterliegt
dem offenthchen Recht .
Existenz wohlerworbener Rechte im Gebiete des öffentlichen
Rechts.
Art. 37. des tessinischen Gesetzes vom 24. Mai 1922 betr. die
PensIOnskasse der Behördemitglieder, Beamten Angestellten
und Arbeiter, die im Dienste des Staates steh~n, schafft ein
wohle~orbenes Recht zug'JIlSten einer bestimmten Gruppe
staathcher Funktionäre.
Beei;<trächtigung dieses ~ohlerworbenen Rechtes dadurch, dass
SICh ~er ~t~t von den m Art. 37 übernommenen Verpflichtun-
~en emSeltIg befreien will. Verletzung von Art. 4 BV. Öffent-
hche Interessen zur Begriindung dieser Massnahme ?
Tou,s les rapports ?e droit qui lient les fonctionnaires publics a
I E~at, y c?mpns les rapports patrimoniaux, sont regis par le
drolt pubhc.
AS 67 1- 1941
12