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67_I_161

BGE 67 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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160

Strafrecht.

kantonalen Sttafprozessrechtes ab. Allein das änderte

nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs-

verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art.

100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes-

rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes-

anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die

Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes

Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte

nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück-

wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge-

wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft,

in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren

gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl

zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-,

dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs-

verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes-

rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP

massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun-

gen von Abs. 1-3 auf das -

nach Bundesstrafprozessrecht

durchgeführte -

Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche

Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls

für Haftrnassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet

worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann

gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren

nach kantonalem Recht gefolgt ist.

3. -

Beim vorliegenden. Gesuchstatbestand fällt die

Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit

des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit

der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi-

gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen

umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge

lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden.

Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er-

mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche",dich

gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver-

fahren einbezogen worden.

Enteignungsrecht. N° 26.

161

Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über

das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte

und damit ein grässerer oder kleinerer Teil der dem Ent-

schädigungs anspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in

das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann

dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE

64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art.

122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge-

setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah-

men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet.

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Auf das Gesuch wird eingetreten.

D. ENTEIGNUNGSRECHT -

EXPROPRIATION

26. Urteil vom 11. JuD 1941 i. S. EinwohnergemeInde RothrJst

gegen Schweiz. Bundesbahnen.

EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch

deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever-

fahren sind befugt, den Werkunternehmer, der das Enteiguungs-

verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen; diese Kompe-

tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu.

LExpr, art. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi-

dent, pas plus que le Tribunal flkteral en tant qu'autoriM de

recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a.

ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient

qu'au Conseil federal.

L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre-

sidente, ne il Tribunale federale come autoritll. di ricorso non

possono obbIigare l'imprenditore di nu'opera ad aprire la pro-

cedura di espropriazione. Questa facoltA appartiene soltanto

al Consiglio federale.

A. -

Bei der Station Rothrist der SBB bestanden

bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie,

der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere

AS 67 1-1941

11

162

Enteignungsrecht. N° 26.

des sog. Lehe~weges -

eines Gemeindeweges -

westlich

der Station bei km 46,.385. Den zweiten haben die SBB

am 20. März i940 geschlossen, nachdem sie unmittelbar

daneben auf eigenem Boden eine Unterführung als

(nicht fahrbaren) Personendurchgang erstellt hatten. Der

Ausführung waren längere Verhandlungen zwischen der

Kreisdirektion II der SBB und der Baudirektion des

Kantons Aargau vorausgegangen, wobei auch der Gemein-

derat Rothrist angehört wurde. Sie führten am 12. Oktober

1939 zu einem vom Regierungsrat Aargau genehmigten

Vertrage zwischen der kantonalen Baudirektion und den

SBB. Er befasst sich zunächst mit einer anderen Baute,

die für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielt,

nämlich der Verlegung der Land - (Kantons-)strasse L

(Aarburg-Rothrist) u~ter der Pfaffnernbrücke der Bahn

durch bei km 45,007 an Stelle eines bisherigen Niveau-

übergangs, sodann aber auch mit dem erwähnten Per-

sönendurchgang bei km 46,385. Art. 5 lautet : « Mit der

Inbetriebnahme der neuen Bauobjekte werden die Bahn-

übergänge bei... und bei km 46,385 aufgehoben. » Nach

der Behauptung der Bahnverwaltung hätte sich der

Gemeinderat Rothrist auch ihr direkt gegenüber mit dem

Projekte einverstanden erklärt und zwar endgültig ohne

den Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversamm-

lung, von dem früher die Rede gewesen sein möge. ~er

Gemeinderat Rothrist dagegen behauptet, dass er SICh

immer nur bereit erklärt habe, die Vorlage der Gemeinde-

versammlung zu empfehlen, dass deren Genehmigung also

bis zuletzt vorbehalten geblieben sei; er hätte darauf

auch gar nicht verzichten können, weil ihm dazu nach

aargauischem Gemeinderecht die Kompetenz gefehlt hätte.

Abgesehen von dieser Frage hatte der Gemeinderat im

Laufe der Verhandlungen die Bahn zweimal (21. August,

4. September 1939) aufgefordert, die Pläne der Personen-

unterführung öffentlich aufzulegen, damit die beteiligten

Anwohner instand gesetzt würden, gegen die damit ver-

bundene Schliessung des bisherigen Niveauübergangs

Entcignnngsrecht. No 26.

163

Einsprachen zu erheben; als die Bahn dies als überflüssig

,erklärte, schrieb der Gemeinderat am 9. Oktober 1939

der Kreisdirektion lIder SBB, dass er es ihr überlasse

zu entscheiden, ob « der Personendurchgang ohne Plan-

auflage ausgeführt werden kann»; seinerseits lehne er

die Verantwortung dafür ab. Am 2. Dezember 1939 wurde

die Angelegenheit in der Gemeindeversammlung behandelt.

Diese nahm einen Antrag an, wodurch gegen die Aufhebung

des fahrbaren Übergangs bei km 46,385 Widerspruch

erhoben und der Gemeinderat beauftragt wurde, dagegen

nötigenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Der Gemeinde-

rat gab am 6. Dezember 1939 der Kreisdirektion II der

SBB von diesem Beschlusse Kenntnis und ersuchte sie,

nunmehr « die Planauflage mit Einsprachefrist sobald als

möglich vorzunehmen ». Die Kreisdirektion lehnte dies

durch Antwort vom 13, Dezember 1939 ab, mit der

Begründung: Die Planauflage, wie der Gemeinderat sie

im Auge habe, solle Personen, die an ein öffentliches

Werk Land oder andere Rechte abtreten müssten, Gele-

genheit geben, ihre Forderungen geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall werde aber weder fremdes Land

noch sonst ein fremdes Recht in Anspruch genommen;

auch an dem aufzuhebenden Übergang selbst bestünden

keine privaten Rechte. Begehren von Einzelnen, deren

Privatrechte nicht berührt werden, könnten im Enteig-

nungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sodass es

zwecklos wäre ein solches einzuleiten. Einsprachen von

Gemeinwesen aber, die bezweckten, dass ein öffentliches

Werk wegen Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen

dieses Gemeinwesens nicht oder anders ausgeführt werde,

seien im administrativen (eisenbahnpolizeilichen) Plan-

genehmigungsverfahren durch die Kantonsregierung gel-

tend zu machen; die Gemeinden hätten ihre Wünsche

und Begehren bei dieser anzubringen, die sie nach Gut-

finden bei der Bahnverwaltung vertreten' könne. Hier sei

die Angelegenheit mit dem Kanton Aargau durch Vertrag

endgültig dahin geordnet worden, dass nach Erstellung

164

Enteignungsrecht. N° 26.

der PersoneminteIführung an der fraglichen Stelle der

bisherige Niveauübergang eingehen sollte.

Der Gemeinderat legte darauf am 22. Februar 1940

auch bei der kantonalen Baudirektion Verwahrung ein

gegen die Schliessung des Niveauüberganges, unter Hinweis

darauf, dass die Verhandlungen immer nur unter Vor-

behalt der Genehmigung der Gemeindeversammlung ge-

führt worden seien; am 7. März 1940, vor Vollendung

des Personendurchganges wurde die Verwahrung nochmals

mit der gleichen Begründung auch gegenüber der Kreis-

direktion lIder SBB erneuert. Diese gab indessen dem

Schreiben keine Folge.

B. -'- Mit Eingabe vom 19. April 1940 stellte sodann der

Gemeinderat der Einwohnergemeinde Rothrist namens

der Gemeinde an den Präsidenten der eidgenössischen

Sckätzungskommission des Kreises 4 die folgenden Begeh-

ren: Der bisherige Niveauübergang des Lehensweges

westlich der Station Rothrist sei zu belassen bezw. wieder-

herzustellen, eventuell wäre der Gemeinde eine Entschä-

digung von Fr. 25,000.- zuzusprechen mit Zins zu 5%

seit der Eingabe. Das Hauptbegekren wurde als nachträg-

liche Einsprache gegen die Enteignung (Art. 7 II EntG)

bezeichnet, die nach Analogie von Art. 39 ebenda zu

behandeln sei. Man habe es mit einem Fall zu tun, wo

die öffentlichen Interessen, die an einer Einrichtung (dem

Wegübergang) bestünden, auf andere Weise überhaupt

nicht befriedigt werden könnten, sodass es nach der

erstangeführten Vorschrift grundsätzlich unzulässig sei

sie aufzuheben (HEBS Kommentar zu Art. 7 Nr. 5). Die

zeitliche Beschränkung solcher Einsprachen in Art. 39 I

(vor Baubeginn) könne keine Anwendung finden, weil

nie eine Eingabefrist gesetzt worden sei und überdies

die Bahnverwaltung die Gemeinde durch die Behauptung

in Irrtum versetzt habe, dass ein EnteignungsveIfahren

hier nicht in Betracht komme. Auch seien die kantonale

Baudirektion und der Regierungsrat nach aargauischem

Recht nicht befugt gewesen, ohne Zustimmung der

Enteignungsrecht. N0 26.

165

Gemeinde die Aufhebung eines Gemeindewegs zu veIfügen

.bezw. darein einzuwilligen. Zum eventuellen Begehren

wurde angebracht, dass bei Abweisung der Einsprache die

Gemeinde die Zufahrten zum bestehenbleibenden Niveau-

übergang km 46,190 verbessern (ausbauen) und dafür

mindestens Fr. 25,000.- auslegen müsste. In der Re-

plik wurde der eventuelle Entschädigungsanspruch auf

Fr. 30,500.- erhöht.

Die SBB beantragten, auf das Hauptbegehren sei wegen

Unzuständigkeit der eidgenössischen Schätzungskommis-

aion nicht einzutreten, das Eventualbegehren sei abzu-

weisen, eventuell darauf erst einzutreten, nachdem der

Bundesrat entschieden habe, dass weitere Ersatzvor-

kehren (ausser der erstellten PersonenunteIführung) zu

treffen seien. Zur Begründung machten sie geltend

zum Hauptbegekren :

In Frage stehe eine im Interesse des Bahnbetriebes

getroffene bauliche Massnahme. Wenn für eine solche

das EnteignungsveIfahren eingeleitet werde und die Baute

öffentliche Einrichtungen einer Gemeinde in Mitleiden-

schaft ziehe, so könne allerdings die Gemeinde unter den

Voraussetzungen von Art. 7 1I EntG in diesem VeIfahren

darauf bezügliche Begehren stellen. Hier habe indessen

keine Enteignung eingeleitet zu werden brauchen, weil

die Angelegenheit zwischen Bahn, Kanton und Gemeinde

vorher gütlich erledigt worden sei, in dem Sinne, dass bei

Erstellung des Personendurchgangs der bisherige Niveau-

übergang eingehen könne, sowenig es des Enteignungs-

veIfahrens bedüIfe, wenn die Bahn mit einem Grund-

eigentümer sich gütlich einige, der für einen Bahnbau

Land abzutreten habe. Ob der Gemeinderat zu dem von

ihm schliesslich erklärten vorbehaltlosen Einverständnis

nach der internen Kompetenzordnung in der Gemeinde

befugt gewesen sei, berühre die Bahn nicht; wenn er seine

Befugnis überschritten haben sollte, so wäre er dafür

allenfalls der Gemeinde verantwortlich, Dritten gegenüber

166

Enteignungsrecht. N° 26.

seien seine Erklärungen solche der Gemeinde und für

diese verbindlieh. Zudem bliebe noch immer die Einwil-

ligung der kailtonalen Baudirektion als Oberbehörde,

die aueh die Gemeinde binde. Die interne Kompetenz der

Baudirektion dazu gehe die Bahn als Dritten wiederum

nichts an. Da es sich nicht um ein Begehren im Enteignungs-

verfahren handle, könne es auch nicht bei der Schätzungs-

kommission angemeldet und müsse von dieser wegen

Unzuständigkeit von der Hand gewiesen werden. Wenn

die Gemeinde glaube, trotz der getroffenen Abmachungen

noch gegen die streitigen baulichen Massnahmen auftreten

zu können, so hätte es nur durch eine Einsprache beim

Bundesrat als Eisenbahnbehörde geschehen können. Auch

sie wäre übrigens aussichtslos, weil sie spätestens beim

Baubeginn hätte erhoben werden müssen und wegen der

vorausgegangenen gütlichen Erledigung, auf die die

Gemeinde nicht zurückkommen könne.

zum Eventualbegehren :

Durch die Verhandlungen über diese Erledigung habe

die Angelegenheit abschliessend geordnet werden sollen,

worüber auch der Gemeinderat nie im unklaren habe sein

können. Es seien dabei alle Punkte erörtert worden, die

irgendwie mit der Aufhebung des Übergangs zusammen"'

gehangen hätten. Nachdem der Gemeinderat dabei keine

anderen Begehren gestellt 'habe als den Ersatz durch

einen Personendurchgang, sei es ausgeschlossen, dass er

solche heute nachträglich noch geltend machen könnte,

sei es im Sinne von Art. 7 II EntG, sei es irgendwelcher

anderer Art. Auch wenn weitere Ersatzvorkehren heute

noch angeordnet werden könnten, hätte überdies wiederum

der Bundesrat und nicht die Schätzungskommission

darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange

sie begründet seien. Lehne er sie als durch die öffentlichen

Interessen nicht gefordert ab, so könne auch die Gemeinde

keine Entschädigung verlangen, um sie selbst auszu-

führen. Schadenersatz wäre nur zu leisten, wenn der

Bundesrat weitere Ersatzbauten verfügte und die Bahn

Enteignungsrecht. No 26.

167

sie nicht selbst erstellen, sondern dies der Gemeinde

. überlassen wollte.

G. -

Durch Entscheid vom 21. November 1940 hat

der stellvertretende Präsident der eidgenössischen Schät-

zungskommission des Kreises IV sich « zur Behandlung

der am 19. April 1940 von der Gesuchstellerin gestellten

Begehren als sachlich unzuständig» erklärt, mit der

Begründung: Die Gesuchstellerin behaupte, dass durch

die Schliessung des Niveauübergangs beim km 46,385

öffentliche Interessen verletzt würden. Sie verlange des-

halb in erster Linie die Wiederherstellung des Übergangs,

eventuell Entschädigung. In erster Linie sei zu prüfen,

ob der Präsident der Schätzungskommission zur Behand-

lung des Hauptbegehrens sachlich zuständig sei. Dies

sei zu verneinen. Dem Inhalt nach falle es unter Art. 7

II EntG, auf welche Gesetzesbestimmung denn auch die

Gesuchstellerin in der Replik hinweise. Nach Art. 55

EntG habe aber über Einsprachen gegen die Enteignung

und über Begehren nach Art. 7 bis 10 des Gesetzes der

Bundesrat und nicht die Schätzungskommission zu ent-

scheiden. Nach eingetretener Rechtskraft des Entscheides

würden die Akten ihm übermittelt werden.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemein-

de Rothrist zugleich die Weiterziehung nach Art. 64

II, 77 EntG erklärt und eventuell Aufsichtsbeschwerde

nach Art. 63 ebenda erhoben, mit den Anträgen:

1) Der Entscheid sei aufzuheben, die Schätzungs-

kommission für die Einleitung des Verfahrens und im

Falle der Abweisung der Einsprache für die Beurteilung

der Entschädigungsforderung als zuständig zu erklären und

der Präsident der Kommission anzuweisen, das Verfahren

im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.

2) Nötigenfalls seien die Akten an die Vorinstanz

zurückzuweisen zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen

mündlichen Verhandlung;

eventuell wäre die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde

zu behandeln, der Präsidialentscheid aufzuheben und

die Sache zum Erlass eines Entscheides der Kommission

168

Enteignungsrecht. N° 26.

über die Zuständigkeitsfrage an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Es wird angebracht: obwohl die Entscheidung über

Einsprachen gegen die Enteignung -

wie über Begehren

nach Art. 7-10 EntG -

in der Tat dem Bundesrat zustehe,

so seien sie nichtsdestoweniger bei der gleichen Stelle

anhängig zu machen wie Entschädigungsforderungen. Das

spreche das Gesetz ausdrücklich aus für den ordentlichen

Fall, dass sie während der Planauflage eingereicht würden

(Art. 35, 36). Ebenso aber auch für nachträgliche Ein-

sprachen nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 39). Für

nachträgliche Begehren im Sinne von Art. 7-10 folge es

ebenfalls aus Art. 40: sie könnten danach bei unver-

schuldeter früherer Verhinderung noch bis zum Schlusse

der Einigungsverhandlung angebracht werden, also offen-

bar bei der Stelle, welche die Einigungsverhandlung

durchführe. Hier träfen diese Bestimmungen freilich

unmittelbar nicht zu, da sie ein vom Werkunternehmer

(der Bahn) vorher eingeleitetes Enteignungsverfahren

voraussetzten, das zu eröffnen die Bahn gerade abgelehnt

habe. Verlangt werde dessen Einleitung. Dabei enthalte

das Hauptbegehren eine Einsprache gegen die Enteignung

überhaupt: es solle keine neue Wegverbindung erstellt,

sondern die alte beibehalten werden. Eventuell aber werde

Entschädigung beansprucht. Man könne der Rekurrentin

nicht entgegenhalten, dass sie zuerst die Einsprache beim

Bundesrat hätte anmelden müssen und erst nach deren

eventueller Abweisung die Schätzungskommission mit

der Entschädigungsforderung hätte befassen können.

Nach dem System des Gesetzes seien Einsprachen (wie

auch Begehren nach Art. 7 II) und Entschädigungsan-

sprüche gleichzeitig anzumelden. Das gelte zweifellos,

wenn die Bahn selbst das Enteignungsverfahren eröffne

(Art. 35, 36). Es bestehe kein Grund den Fall anders zu

behandeln, wo sie das ablehne und der Geschädigte seiner-

seits es einleiten müsse. Nach Art. 45, 48 habe alsdann

der Präsident der Schätzungskommission die Einigungs-

verhandlung durchzuführen und zwar nicht nur über die

Enteignnngsrccht. N° t6.

t6ll

Entschädigungsforderungen, sondern auch über Einspra-

.chen gegen die Enteignung und Begehren nach Art. 7-10.

Was weiter zu geschehen habe, bestimmten die Art. 50

und 52 : nämlich die Überweisung der streitig gebliebenen

Einsprachen oder Begehren nach Art. 7-10 an den Bun-

desrat und die Einstellung des Einigungsverfahrens für

Entschädigungsansprüche, die von einer solchen Ein-

sprache abhängen bis zum Entscheid des Bundesrats

über die Einsprache. Das müsse alles analog auch gelten,

wenn das Enteignungsverfahren statt vom Werkunterneh-

mer vom Geschädigten eingeleitet werde; sonst würde

es an Vorschriften darüber fehlen. Die Schätzungskom-

mission und ihr Präsident dürften sich daher auch in

einem solchen Falle nicht als unzuständig erklären.

Dabei wäre nach Analogie von Art. 17 der Verordnung

für die Schätzungskommissionen (VO) zuerst die von den

SBB erhobene Einrede der Verspätung Ziu erledigen gewe-

sen und zwar durch den Präsidenten. Dadurch, dass die

Zuständigkeitsfrage erörtert und die. Übermittlung der

Akten an den Bundesrat verfügt werde, sei diese Einrede

stillschweigend abgelehnt worden. Das Bundesgericht

werde sich also mit ihr nicht zu befassen haben. Eventuell

wäre sie zu verwerfen, was näher ausgeführt wird. Den

Standpunkt, dass das Enteignungsverfahren durch das

administrative Plangenehmigungsverfahren ausgeschlos-

sen werde, hätten die SBB, selbst vor Schätzungskommis-

sion nicht mehr eingenommen. Er wäre nach dem Gesetz

unhaltbar (HESS Kommentar, Vorbemerkungen zu Art.

55). Im weiteren wird erneut bestritten, dass ein die

Gemeinde bindendes früheres Einverständnis mit dem

Projekt vorliege, ebenso dass Baudirektion und Regie-

rungsrat darüber gegen den Willen der Gemeinde hätten

verfügen können.

Formell stelle sich der Entscheid nach der gedruckten

Aufschrift und der Unterschrift (Präsident und Aktuar)

als solcher der Schätzungskommission dar, was auch dem

Gesetz entspreche: damit decke sich, dass er für die

Weiterziehung auf Art. 64 II, 77 EntG verweise. Im

170

Ent,,.igJmngsrecht .. No 26.

DispositIv werde dann aber nur der Präsident und nicht

die Kommission als unzuständig erklärt. Einem Entscheid

der Kommission hätte nach Art. 77 eine mündliche Ver-

handlung vorausgehen müssen. Hätte ihn der Präsident

allein getroffen, so wäre fraglich, ob er mit der Beschwerde

nach Art. 64 II, 77 anzugreifen sei oder mit der Aufsichts-

beschwerde nach Art. 63. Keinesfalls könne dadurch die

Weit~rziehung an das Bundesgericht überhaupt abge-

schmtten werden. Das eine oder andere Rechtsmittel

müsse gegeben sein. Prozessual wäre wohl alsdann der

Entscheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung

vor der Kommission anzuordnen. Doch könne die Gemeinde

auf eine solche verzichten, unter der Voraussetzung,

dass ihr daraus kein Rechtsnachteil erwachse.

E. -

Der Präsident der Schätzungskommission IV

stellt in einer Vernehmlassung zur Beschwerde fest, dass

der angefochtene Entscheid von ihm und nicht von der

Schätzungskommission gefällt worden sei. Es sei auch

nicht nötig gewesen, dazu die Kommission einzuberufen.

Die SBB haben auf Abweisung der Beschwerde (d. h.

sowohl der Weiterziehung nach Art. 64 II, 77 als der

Aufsichtsbeschwerde) angetragen. Ihre Ausführungen dek-

ken sich im wesentlichen mit den oben unter B wieder-

gegebenen der Duplik an den Präsidenten der Schätzungs-

kommission.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 29 EntG hat der Unternehmer eines

öffentlichen Werkes, der dafür das Enteignungsrecht nach

diesem Gesetze beansprucht, dem Präsidenten der eid-

genössischen Schätzungskommission die in Art. 27 gefor-

derten Pläne und Verzeichnisse zu übermitteln. Der

Präsident prüft, ob sie den Anforderungen von Art. 27

entsprechen, lässt sie andernfalls ergänzen und stellt sie

sodann den Gemeinderäten der Gemeinden, deren Gebiet

durch das Werk berührt wird, zur Auflage zu. Der Gemein-

derat macht die Auflage nach Art. 30 öffentlich bekannt

und setzt zugleich die hier vorgesehene Eingabefrist an.

Enteignungsrecht. N0 26.

171

Unter den in Art. 33 bestimmten Voraussetzungen kann

.mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskom-

mission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche

Anzeige mit Angabe der Eingabefrist ersetzt werden

«(abgekürztes Verfahren »): auch hier soll der Präsident

bei Unvollständigkeit der persönlichen Anzeige oder des

Plans, auf den sie Bezug nimmt, deren Ergänzung an-

ordnen. Die während der Eingabefrist eingegangenen

Eingaben werden vom Gemeinderat dem Präsidenten der

Schätzungskommission übermittelt. Er hat darüber zu-

nächst das in Art. 45-49 geordnete Einigungsverfahren

durchzuführen. Einsprachen gegen die Enteignung und

Begehren nach Art. 7-10, die hiebei streitig geblieben

sind, überweist er dem Bundesrat zur materiellen Ent-

scheidung (Art. 50, 55). Über oie Entschädigungsforde-

rungen, die im Einigungsverfahren nicht erledigt werden

konnten, wird das Schätzungsverfahren vor der Schät-

zungskommission eingeleitet (Art. 57). Der Schätzungs-

kommission stehen darin die in Art. 64 aufgezählten

Befugnisse zu.

Unter den Voraussetzungen von Art. 39-41 können

Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach Art.

7-10 und Entschädigungsansprüche auch noch nach Ab-

lauf der (mit der öffentlichen Planauflage oder im abge-

kürzten Verfahren durch persönliche Anzeige gesetzten)

Eingabefrist erhoben werden. Nach Art. 17, 18 der Ver-

ordnung für die Schätzungskommissionen hat alsdann

der Präsident der Schätzungskommission vorerst über

die Zu lässigkeit der nachträglichen Geltendmachung zu

entscheiden. Sein Entscheid hierüber kann, soweit Ein-

sprachen oder Begehren nach Art. 7-10 in Frage stehen,

an den Bundesrat, inbezug auf Forderungseingaben

dagegen an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Wird die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung

(durch nicht weitergezogenen Entscheid des Präsidenten

der Schätzungskommission oder durch die Rekursinstanz)

rechtskräftig verneint, so ist damit festgestellt, dass die

erhobenen Anspruche durch Fristversäumnis verw4"kt sind.

17:!

EIlteignungsrecht. N0 26.

'Wird sie dage~en zugelassen, so sind Eingaben, die eine

Einsprache gegen die Enteignung überhaupt oder Be-

gehren nach Art. 7-10 enthalten, an den Bundesrat zur

Entscheidung über die materielle Begründetheit (Art. 55)

zu leiten, die zugelassenen Forderungseingaben (Entschä-

digungsforderungen) dagegen von der Schätzungskom-

mission im Schätzungsverfahren zu behandeln. Ob auch

hier vor der materiellen Beurteilung durch den Bundesrat

oder durch die Schätzungskommission das Einigungs-

verfahren durchgeführt werden muss oder die Vorschriften

über dieses sich nur auf die während der Eingabefrist

eingereichten Eingaben beziehen, ist fraglich und braucht

heute nicht entschieden zu werden (vgl. dazu die wider-

sprechenden Bemerkungen bei HEss Kommentar Art. 41

Nr. 13 -

für -

und Art. 66 Nr. 10 gegen die Notwendig-

keit des Einigungsverfahrens auch in diesem Falle).

Die Befugnisse, die das Gesetz der Schätzungskom-

mission zuweist, beschränken sich danach auf das Tätig-

werden in einem vom Werkunternehmer -

durch öffent-

liche Planauflage oder persönliche Anzeige -

eingelei-

teten Enteignungsverfahren, Begehren und Anspruche, die

daran anknüpfen, wobei sie freilich über die Schätzung

der enteigneten Rechte und die damit zusammenhängen-

den Punkte hinaus auch gewisse andere Fragen umfassen,

die sich in einem solchen Verfahren stellen können (Ent-

schädigungsbegehren wegen Verzichts auf die Enteignung,

wegen Schadens aus dem Enteignungsbann, vorzeitige

Besitzeinweisung und damit verbundene Leistungen, Fol-

gen des Verzugs in der Leistung der Enteignungsentschä·

digung, Rückforderungsrecht des Enteigneten und damit

zusammenhängende Begehren; Art. 64 litt. e-k). Auch

für die nachträglichen Eingaben nach Art. 39-41 ist

Voraussetzung eine solche vom Werkunternehmer vor-

genommene Planauflage oder persönliche Anzeige. Sie

unterscheiden sich von den anderen nur dadurch, dass

die mit jenen Akten gesetzte Eingabefrist nicht einge-

halten worden ist.

Dasselbe gilt für die Befugnisse des Präsidenten der

Enteignungsrecht. N0 26.

li3

Schätzungskommission und zwar nicht bloss für die oben

bereits angeführten, sondern auch für die weiteren die

ihm das Gesetz noch überträgt (Art. 30 III und IV,' Art.

54, Art. 60 II, Art. 65 II, Art. 68, Art. 77 III, Art. 88 II,

Art. 90 II, Art. 93 II, Art. 121 litt. d; s. die erschöpfende

Aufzählung bei HEss Kommentar Art. 64 Nr. 12, 13).

Nirgends wird der Schätzungskommission oder ihrem

Präsidenten auch die Kompetenz eingeräumt, den 'Verk-

unternehmer, der das Enteignungsverfahren nicht er-

öffnen will, hiezu zu zwingen; ebensowenig dem Bundes-

gericht. Auch seine Aufgabe ist nach dem Gesetz eine

begrenzte. Sie erschöpft sich in der Aufsicht über die

Geschäftsführung 'der Schätzungskommissionen und ihrer

Präsidenten (Art. 63, 87), der Sorge dafür, dass diese

ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und sich in den Grenzen

ihrer Befugnisse halten, sowie in der Beurteilung von

Weiterziehungen der von ihnen getroffenen Entschei-

dungen im gesetzlichen Rahmen (Art. 64 II, 77).

Es liegt darin keine Lücke des Gesetzes, die, wie die

Rekurrentin meint, nach Anal9gie der Grundsätze auszu-

füllen wäre, die für nachträgliche Eingaben in einem vom

Werkunternehmer eingeleiteten Enteignungsverfahren gel-

ten. Hier hat sich der Unternehmer selbst durch die

Planauflage diesem V er~'ahren unterzogen und streitig ist

lediglich, welche Begehren und Ansprüche infolgedessen

gegen ihn geltend gemacht werden können bezw. bis wann

sie erhoben werden müssen. Im anderen Falle dagegen

frägt es sich, ob er verpflichtet sei diesen Weg zu beschreiten,

um das Werk auszuführen. Beide Fragen können nicht

auf eine Linie gestellt werden; sie sind grundsätzlich,

der Natur nach verschieden.

Da das Enteignungsgesetz ein Administrativgesetz ist,

kommt vielmehr seine Vollziehung, soweit sie nicht durch

das Gesetz selbst anderen Behörden übertragen ist, dem

Bundesrat zu, der allgemein über die Anwendung solcher

Gesetze zu wachen hat (Art. 102 Ziff. 2 BV; Art. 189 II

OG). Nur er kann deshalb auch bei einem Werk für das

nach dem Sinn des Enteignungsgesetzes das hier v~rgesehe-

174

Enteignungsrecht. N° 26.

ne Enteignungsverfahren eingeschlagen werden muss, den

widerstrebenden Unternehmer dazu zwingen. In diesem

Sinne ist unter 'der Herrschaft des alten Expropriations-

gesetzes von 1850 stets erkannt worden (BGE 6 S. 549

Erw. 1; 17 S. 637 Erw. 1; 20 S. 886 unten/887; 22 S.

1048 Erw. 2; Urteil vom 24. Juni 1932 i. S. Schüpfer).

Das geltende Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die

Frage anders zu lösen. Insbesondere kann dafür nicht

etwa dessen Art. 66 litt. b herangezogen werden, wonach

die Einberufung der Schi),tzungskommission bei deren

Präsidenten unter Umständen auch vom « Enteigneten »)

begehrt werden kann, für ({ Ansprüche und Begehren, die

nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin-

den ». Auch damit können nur Ansprüche und Begehren

gemeint sein, die durch den vorangehenden Art. 64 I

in die Kompetenz der Kommission gestellt sind. Sie

setzen aber, wie dargelegt, alle ein vom Werkunternehmer

eingeleitetes Enteignungsverfahren voraus.

2. -

Im vorliegenden Falle haben die SBB dessen

Eröffnung ausdrücklich abgelehnt. Solange sie dazu nicht

durch den Bundesrat angehalten worden sind, liegt daher

auch kein Begehren vor, mit dem der Präsident der

Schätzungskommission sich befassen könnte oder zu

dessen Behandlung er die Schätzungskommission einzu-

berufen hätte.

Freilich ist die Bahnlinie. bei Rothrist s. Z. offenbar

auf Grund eines durchgeführten Enteignungsverfahrens

erstellt worden. Würde behauptet, dass sich aus den

damals erstellten Anlagen infolge veränderten Betriebes

Schädigungen ergäben, die in jenem Zeitpunkte nicht

vorausgesehen werden konnten, z. B. dass infolgedessen

die Barrieren des Niveauübergangs häufiger und länger

geschlossen blieben als bei der ursprünglichen Betriebs-

art, so hätte man es bei Entschädigungsansprüchen, die

daraus hergeleitet würden, mit einer nachträglichen

Forderungseingabe im Sinne von Art. 41 EntG zu tun,

die nach den für solche geltenden Regeln zu erledigen

wäre. So verhält es sich aber nicht. Einsprache wie Ent-

Enteignungsrecht. N° 26.

175

schädigungsforderung der Einwohnergemeinde Rothrist

werden vielmehr ausschliesslich darauf gestützt, dass die

SBB de~ bisherigen baulichen Zustand der Bahnanla.gen

durch em neues Werk geändert hätten -

Erstellung eines

Personendurchgangs statt des fahrbaren Niveauübergangs

und Schliessu~g ~es letzteren (Entfernung der Barrieren)

-

und dass SIe dIeses Werk nicht hätten erstellen dürfen

ohne das Enteignungsverfahren durchzuführen. Darübe~

abe:, ob sie ein solches zu eröffnen gehalten waren, um

darm ~e~ Betroffenen Gelegenheit zu Einsprachen und

Entschadlgungsforderungen gegenüber der neuen Baute

zu geben, kann nach dem Gesagten allein der Bundesrat

befinde~. Die Schätzungskommission und ihr Präsident

haben SICh damit nicht zu befassen, auch nicht in dem

v?rbere~:oonden Verfa~en der Art. 17, 18 Verordnung für

die Schatzungskomllllssionen.

Der Bundesrat wird infolgedessen auch die V orfrage

zu p.rüfen haben, ob dem Antrag auf Einleitung des

Enteignungsverfahrens ein für die Gemeinde verbindlich

erklärtes früheres Einverstänc4ris mit den Bauten entge-

genste~~, . das den Verzicht auf Einsprachen dagegen und

Entschadigungsforderungen in sich schliessen würde'

ferner,?b die Gemeinde mit der Einsprache, die den Gegen~

stand ihres Hauptbegehrens bildet, nicht auch deshalb

ausgeschlossen sei, weil sie gegen die Ausführung ohne

vor~~sgegangenes Enteignungsverfahren die zuständige

Behorde, den Bundesrat, spätestens bei dem ihr bekannten

Baubeginn hätte angehen müssen, statt damit bis nach

Vollendung des Werkes zuzuwarten und sich in der

Zwischenzeit mit blossen Verwahrungen zu begnügen.

3. -

Der angefochtene Entscheid kann auch nicht

deshai? ~ufgehoben werden, weil er von der Schätzungs-

komllllssion und nicht vom Präsidenten hätte gefällt

werden müssen. Wären die Begehren der Gemeinde

R~t~ist, wi~ sie es verlangte, nach Analogie einer nach-

traglichen Emgabe im Sinne von Art. 39-41 EntG zu

behandeln gewesen, so hätte der Präsident einen Vor-

entscheid darüber treffen müssen, ob sie noch zulässig

170

Enteignungsrecht. N° 26.

(nicht verspätet) seien (Art. 17, 18 Verordnung für die

Schätzungskommissionen). Dazu musste er aber zunächst

prüfen, ob wirklich ein unter diese Vorschriften und

demgemäss in seine Zuständigkeit fallender Anstand

vorliege. Die Rekurrentin beruft sich demgegenüber zu

Unrecht auf Art. 64 II EntG, wonach die Schätzungs-

kommission selbst über ihre Zuständigkeit entscheidet,

um daraus herzuleiten, dass der Präsident, wenn er über

jenen Punkt Zweifel hegte, diese durch die Kommission

hätte abklären lassen müssen. Die Bestimmung betrifft

nicht die Stellung des Präsidenten der Schätzungskom-

mission im Verhältnis zur Kommission. Sie muss im

Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz des

gleichen Artikels gelesen werden und räumt lediglich

der Kommission die Kompetenz ein, selber (erstinstanz-

lieh) darüber zu befinden, ob ein hier erwähntes Begehren

vorliege, während sie nach dem alten Expropriations-

gesetz im Streitfall die Parteien dafür an das Bundes-

gericht zu verweisen hatte (BGE 28 I 412 Erw. 1 mit

Zitat).

4. -

Ob Zuständigkei~sentscheide des Präsidenten, wie

es für solche der Kommission selbst gemäss Art. 64 11

zutrifft, der ordentlichen Weiterziehung an das Bundes-

gericht nach Art. 77 unterliegen oder ob sie nur mit der

Aufsichtsbeschwerde (Art. ~3) angefochten werden können,

braucht nicht geprüft zu werden. Hier sind beide Rechts-

mittel ergriffen worden. Wenn nicht das erste, so muss

gegen die Weigerung des Präsidenten, Handlungen vor-

zunehmen, die in seinen Amtskreis faUen, jedenfalls der

zweite Rechtsbehelf offenstehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVER~GERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTIOE)

27. Sentenza 27 ottobre 1941 nella causa Scacchi

contro Gran Consiglio dei Cantone Ticino.

177

L 'intero rapporto giuridico dei funzionari pubbIici anche per

b

qli~anto concerne iI lato patrimoniale, e retto dal 'diritto pub-

co.

E~istenza di diritti ac9~isiti nel campo deI diritto pubblico.

L az:t. ?7 della legg~ tICm~se 24 ~aggio 1922 per una cassa pen-

sIom B: ~avore dI magIStrati, funzionari, impiegati ed operai

a~ servlzlO dello Stato consacra un diritto acquisito a beneficio

~ una .certa categoria di dipendenti statali.

Les~one dI. qu~sto diritto acquisito pel fatto che 10 Stato vuole

hberarsI un~Iate~almente, dagli obblighi che prevede l'art. 37

suddetto. VIOlazIOne delI art. 4 CF. Motivi d'interesse pubblico

asostegno di questo modo di procedere ?

Das,gesamte Rechtsverhältnis der staatlichen Funktionäre mit

Emsc~uss ?er vermögensrechtlichen Beziehungen unterliegt

dem offenthchen Recht .

Existenz wohlerworbener Rechte im Gebiete des öffentlichen

Rechts.

Art. 37. des tessinischen Gesetzes vom 24. Mai 1922 betr. die

PensIOnskasse der Behördemitglieder, Beamten Angestellten

und Arbeiter, die im Dienste des Staates steh~n, schafft ein

wohle~orbenes Recht zug'JIlSten einer bestimmten Gruppe

staathcher Funktionäre.

Beei;<trächtigung dieses ~ohlerworbenen Rechtes dadurch, dass

SICh ~er ~t~t von den m Art. 37 übernommenen Verpflichtun-

~en emSeltIg befreien will. Verletzung von Art. 4 BV. Öffent-

hche Interessen zur Begriindung dieser Massnahme ?

Tou,s les rapports ?e droit qui lient les fonctionnaires publics a

I E~at, y c?mpns les rapports patrimoniaux, sont regis par le

drolt pubhc.

AS 67 1- 1941

12