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160 Strafrecht. kantonalen Sttafprozessrechtes ab. Allein das änderte nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs- verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art. 100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes- rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes- anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück- wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge- wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-, dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs- verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes- rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun- gen von Abs. 1-3 auf das - nach Bundesstrafprozessrecht durchgeführte - Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls für Haftrnassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist.
3. - Beim vorliegenden. Gesuchstatbestand fällt die Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden. Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er- mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche",dich gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver- fahren einbezogen worden. Enteignungsrecht. N° 26. 161 Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte und damit ein grässerer oder kleinerer Teil der dem Ent- schädigungs anspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE 64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art. 122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge- setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah- men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet. Demnach erkennt die Anklagekammer : Auf das Gesuch wird eingetreten. D. ENTEIGNUNGSRECHT - EXPROPRIATION •
26. Urteil vom 11. JuD 1941 i. S. EinwohnergemeInde RothrJst gegen Schweiz. Bundesbahnen. EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever- fahren sind befugt, den Werkunternehmer, der das Enteiguungs- verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen ; diese Kompe- tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu. LExpr, art. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi- dent, pas plus que le Tribunal flkteral en tant qu'autoriM de recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a. ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient qu'au Conseil federal. L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre- sidente, ne il Tribunale federale come autoritll. di ricorso non possono obbIigare l'imprenditore di nu'opera ad aprire la pro- cedura di espropriazione. Questa facoltA appartiene soltanto al Consiglio federale. A. - Bei der Station Rothrist der SBB bestanden bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie, der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere AS 67 1-1941 11 162 Enteignungsrecht. N° 26. des sog. Lehe~weges - eines Gemeindeweges - westlich der Station bei km 46,.385. Den zweiten haben die SBB am 20. März i940 geschlossen, nachdem sie unmittelbar daneben auf eigenem Boden eine Unterführung als (nicht fahrbaren) Personendurchgang erstellt hatten. Der Ausführung waren längere Verhandlungen zwischen der Kreisdirektion II der SBB und der Baudirektion des Kantons Aargau vorausgegangen, wobei auch der Gemein- derat Rothrist angehört wurde. Sie führten am 12. Oktober 1939 zu einem vom Regierungsrat Aargau genehmigten Vertrage zwischen der kantonalen Baudirektion und den SBB. Er befasst sich zunächst mit einer anderen Baute, die für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielt, nämlich der Verlegung der Land - (Kantons-)strasse L (Aarburg-Rothrist) u~ter der Pfaffnernbrücke der Bahn durch bei km 45,007 an Stelle eines bisherigen Niveau- übergangs, sodann aber auch mit dem erwähnten Per- sönendurchgang bei km 46,385. Art. 5 lautet : « Mit der Inbetriebnahme der neuen Bauobjekte werden die Bahn- übergänge bei... und bei km 46,385 aufgehoben. » Nach der Behauptung der Bahnverwaltung hätte sich der Gemeinderat Rothrist auch ihr direkt gegenüber mit dem Projekte einverstanden erklärt und zwar endgültig ohne den Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversamm- lung, von dem früher die Rede gewesen sein möge. ~er Gemeinderat Rothrist dagegen behauptet, dass er SICh immer nur bereit erklärt habe, die Vorlage der Gemeinde- versammlung zu empfehlen, dass deren Genehmigung also bis zuletzt vorbehalten geblieben sei; er hätte darauf auch gar nicht verzichten können, weil ihm dazu nach aargauischem Gemeinderecht die Kompetenz gefehlt hätte. Abgesehen von dieser Frage hatte der Gemeinderat im Laufe der Verhandlungen die Bahn zweimal (21. August,
4. September 1939) aufgefordert, die Pläne der Personen- unterführung öffentlich aufzulegen, damit die beteiligten Anwohner instand gesetzt würden, gegen die damit ver- bundene Schliessung des bisherigen Niveauübergangs Entcignnngsrecht. No 26. 163 Einsprachen zu erheben; als die Bahn dies als überflüssig ,erklärte, schrieb der Gemeinderat am 9. Oktober 1939 der Kreisdirektion lIder SBB, dass er es ihr überlasse zu entscheiden, ob « der Personendurchgang ohne Plan- auflage ausgeführt werden kann»; seinerseits lehne er die Verantwortung dafür ab. Am 2. Dezember 1939 wurde die Angelegenheit in der Gemeindeversammlung behandelt. Diese nahm einen Antrag an, wodurch gegen die Aufhebung des fahrbaren Übergangs bei km 46,385 Widerspruch erhoben und der Gemeinderat beauftragt wurde, dagegen nötigenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Der Gemeinde- rat gab am 6. Dezember 1939 der Kreisdirektion II der SBB von diesem Beschlusse Kenntnis und ersuchte sie, nunmehr « die Planauflage mit Einsprachefrist sobald als möglich vorzunehmen ». Die Kreisdirektion lehnte dies durch Antwort vom 13, Dezember 1939 ab, mit der Begründung: Die Planauflage, wie der Gemeinderat sie im Auge habe, solle Personen, die an ein öffentliches Werk Land oder andere Rechte abtreten müssten, Gele- genheit geben, ihre Forderungen geltend zu machen. Im vorliegenden Fall werde aber weder fremdes Land noch sonst ein fremdes Recht in Anspruch genommen ; auch an dem aufzuhebenden Übergang selbst bestünden keine privaten Rechte. Begehren von Einzelnen, deren Privatrechte nicht berührt werden, könnten im Enteig- nungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sodass es zwecklos wäre ein solches einzuleiten. Einsprachen von Gemeinwesen aber, die bezweckten, dass ein öffentliches Werk wegen Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen dieses Gemeinwesens nicht oder anders ausgeführt werde, seien im administrativen (eisenbahnpolizeilichen) Plan- genehmigungsverfahren durch die Kantonsregierung gel- tend zu machen; die Gemeinden hätten ihre Wünsche und Begehren bei dieser anzubringen, die sie nach Gut- finden bei der Bahnverwaltung vertreten' könne. Hier sei die Angelegenheit mit dem Kanton Aargau durch Vertrag endgültig dahin geordnet worden, dass nach Erstellung 164 Enteignungsrecht. N° 26. der PersoneminteIführung an der fraglichen Stelle der bisherige Niveauübergang eingehen sollte. Der Gemeinderat legte darauf am 22. Februar 1940 auch bei der kantonalen Baudirektion Verwahrung ein gegen die Schliessung des Niveauüberganges, unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen immer nur unter Vor- behalt der Genehmigung der Gemeindeversammlung ge- führt worden seien; am 7. März 1940, vor Vollendung des Personendurchganges wurde die Verwahrung nochmals mit der gleichen Begründung auch gegenüber der Kreis- direktion lIder SBB erneuert. Diese gab indessen dem Schreiben keine Folge. B. -'- Mit Eingabe vom 19. April 1940 stellte sodann der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Rothrist namens der Gemeinde an den Präsidenten der eidgenössischen Sckätzungskommission des Kreises 4 die folgenden Begeh- ren: Der bisherige Niveauübergang des Lehensweges westlich der Station Rothrist sei zu belassen bezw. wieder- herzustellen, eventuell wäre der Gemeinde eine Entschä- digung von Fr. 25,000.- zuzusprechen mit Zins zu 5% seit der Eingabe. Das Hauptbegekren wurde als nachträg- liche Einsprache gegen die Enteignung (Art. 7 II EntG) bezeichnet, die nach Analogie von Art. 39 ebenda zu behandeln sei. Man habe es mit einem Fall zu tun, wo die öffentlichen Interessen, die an einer Einrichtung (dem Wegübergang) bestünden, auf andere Weise überhaupt nicht befriedigt werden könnten, sodass es nach der erstangeführten Vorschrift grundsätzlich unzulässig sei sie aufzuheben (HEBS Kommentar zu Art. 7 Nr. 5). Die zeitliche Beschränkung solcher Einsprachen in Art. 39 I (vor Baubeginn) könne keine Anwendung finden, weil nie eine Eingabefrist gesetzt worden sei und überdies die Bahnverwaltung die Gemeinde durch die Behauptung in Irrtum versetzt habe, dass ein EnteignungsveIfahren hier nicht in Betracht komme. Auch seien die kantonale Baudirektion und der Regierungsrat nach aargauischem Recht nicht befugt gewesen, ohne Zustimmung der Enteignungsrecht. N0 26. 165 Gemeinde die Aufhebung eines Gemeindewegs zu veIfügen .bezw. darein einzuwilligen. Zum eventuellen Begehren wurde angebracht, dass bei Abweisung der Einsprache die Gemeinde die Zufahrten zum bestehenbleibenden Niveau- übergang km 46,190 verbessern (ausbauen) und dafür mindestens Fr. 25,000.- auslegen müsste. In der Re- plik wurde der eventuelle Entschädigungsanspruch auf Fr. 30,500.- erhöht. Die SBB beantragten, auf das Hauptbegehren sei wegen Unzuständigkeit der eidgenössischen Schätzungskommis- aion nicht einzutreten, das Eventualbegehren sei abzu- weisen, eventuell darauf erst einzutreten, nachdem der Bundesrat entschieden habe, dass weitere Ersatzvor- kehren (ausser der erstellten PersonenunteIführung) zu treffen seien. Zur Begründung machten sie geltend zum Hauptbegekren : In Frage stehe eine im Interesse des Bahnbetriebes getroffene bauliche Massnahme. Wenn für eine solche das EnteignungsveIfahren eingeleitet werde und die Baute öffentliche Einrichtungen einer Gemeinde in Mitleiden- schaft ziehe, so könne allerdings die Gemeinde unter den Voraussetzungen von Art. 7 1I EntG in diesem VeIfahren darauf bezügliche Begehren stellen. Hier habe indessen keine Enteignung eingeleitet zu werden brauchen, weil die Angelegenheit zwischen Bahn, Kanton und Gemeinde vorher gütlich erledigt worden sei, in dem Sinne, dass bei Erstellung des Personendurchgangs der bisherige Niveau- übergang eingehen könne, sowenig es des Enteignungs- veIfahrens bedüIfe, wenn die Bahn mit einem Grund- eigentümer sich gütlich einige, der für einen Bahnbau Land abzutreten habe. Ob der Gemeinderat zu dem von ihm schliesslich erklärten vorbehaltlosen Einverständnis nach der internen Kompetenzordnung in der Gemeinde befugt gewesen sei, berühre die Bahn nicht ; wenn er seine Befugnis überschritten haben sollte, so wäre er dafür allenfalls der Gemeinde verantwortlich, Dritten gegenüber 166 Enteignungsrecht. N° 26. seien seine Erklärungen solche der Gemeinde und für diese verbindlieh. Zudem bliebe noch immer die Einwil- ligung der kailtonalen Baudirektion als Oberbehörde, die aueh die Gemeinde binde. Die interne Kompetenz der Baudirektion dazu gehe die Bahn als Dritten wiederum nichts an. Da es sich nicht um ein Begehren im Enteignungs- verfahren handle, könne es auch nicht bei der Schätzungs- kommission angemeldet und müsse von dieser wegen Unzuständigkeit von der Hand gewiesen werden. Wenn die Gemeinde glaube, trotz der getroffenen Abmachungen noch gegen die streitigen baulichen Massnahmen auftreten zu können, so hätte es nur durch eine Einsprache beim Bundesrat als Eisenbahnbehörde geschehen können. Auch sie wäre übrigens aussichtslos, weil sie spätestens beim Baubeginn hätte erhoben werden müssen und wegen der vorausgegangenen gütlichen Erledigung, auf die die Gemeinde nicht zurückkommen könne. zum Eventualbegehren : Durch die Verhandlungen über diese Erledigung habe die Angelegenheit abschliessend geordnet werden sollen, worüber auch der Gemeinderat nie im unklaren habe sein können. Es seien dabei alle Punkte erörtert worden, die irgendwie mit der Aufhebung des Übergangs zusammen"' gehangen hätten. Nachdem der Gemeinderat dabei keine anderen Begehren gestellt 'habe als den Ersatz durch einen Personendurchgang, sei es ausgeschlossen, dass er solche heute nachträglich noch geltend machen könnte, sei es im Sinne von Art. 7 II EntG, sei es irgendwelcher anderer Art. Auch wenn weitere Ersatzvorkehren heute noch angeordnet werden könnten, hätte überdies wiederum der Bundesrat und nicht die Schätzungskommission darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange sie begründet seien. Lehne er sie als durch die öffentlichen Interessen nicht gefordert ab, so könne auch die Gemeinde keine Entschädigung verlangen, um sie selbst auszu- führen. Schadenersatz wäre nur zu leisten, wenn der Bundesrat weitere Ersatzbauten verfügte und die Bahn Enteignungsrecht. No 26. 167 sie nicht selbst erstellen, sondern dies der Gemeinde . überlassen wollte. G. - Durch Entscheid vom 21. November 1940 hat der stellvertretende Präsident der eidgenössischen Schät- zungskommission des Kreises IV sich « zur Behandlung der am 19. April 1940 von der Gesuchstellerin gestellten Begehren als sachlich unzuständig» erklärt, mit der Begründung: Die Gesuchstellerin behaupte, dass durch die Schliessung des Niveauübergangs beim km 46,385 öffentliche Interessen verletzt würden. Sie verlange des- halb in erster Linie die Wiederherstellung des Übergangs, eventuell Entschädigung. In erster Linie sei zu prüfen, ob der Präsident der Schätzungskommission zur Behand- lung des Hauptbegehrens sachlich zuständig sei. Dies sei zu verneinen. Dem Inhalt nach falle es unter Art. 7 II EntG, auf welche Gesetzesbestimmung denn auch die Gesuchstellerin in der Replik hinweise. Nach Art. 55 EntG habe aber über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach Art. 7 bis 10 des Gesetzes der Bundesrat und nicht die Schätzungskommission zu ent- scheiden. Nach eingetretener Rechtskraft des Entscheides würden die Akten ihm übermittelt werden. D. - Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemein- de Rothrist zugleich die Weiterziehung nach Art. 64 II, 77 EntG erklärt und eventuell Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 ebenda erhoben, mit den Anträgen:
1) Der Entscheid sei aufzuheben, die Schätzungs- kommission für die Einleitung des Verfahrens und im Falle der Abweisung der Einsprache für die Beurteilung der Entschädigungsforderung als zuständig zu erklären und der Präsident der Kommission anzuweisen, das Verfahren im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.
2) Nötigenfalls seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung; eventuell wäre die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, der Präsidialentscheid aufzuheben und die Sache zum Erlass eines Entscheides der Kommission 168 Enteignungsrecht. N° 26. über die Zuständigkeitsfrage an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Es wird angebracht: obwohl die Entscheidung über Einsprachen gegen die Enteignung - wie über Begehren nach Art. 7-10 EntG - in der Tat dem Bundesrat zustehe, so seien sie nichtsdestoweniger bei der gleichen Stelle anhängig zu machen wie Entschädigungsforderungen. Das spreche das Gesetz ausdrücklich aus für den ordentlichen Fall, dass sie während der Planauflage eingereicht würden (Art. 35, 36). Ebenso aber auch für nachträgliche Ein- sprachen nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 39). Für nachträgliche Begehren im Sinne von Art. 7-10 folge es ebenfalls aus Art. 40: sie könnten danach bei unver- schuldeter früherer Verhinderung noch bis zum Schlusse der Einigungsverhandlung angebracht werden, also offen- bar bei der Stelle, welche die Einigungsverhandlung durchführe. Hier träfen diese Bestimmungen freilich unmittelbar nicht zu, da sie ein vom Werkunternehmer (der Bahn) vorher eingeleitetes Enteignungsverfahren voraussetzten, das zu eröffnen die Bahn gerade abgelehnt habe. Verlangt werde dessen Einleitung. Dabei enthalte das Hauptbegehren eine Einsprache gegen die Enteignung überhaupt: es solle keine neue Wegverbindung erstellt, sondern die alte beibehalten werden. Eventuell aber werde Entschädigung beansprucht. Man könne der Rekurrentin nicht entgegenhalten, dass sie zuerst die Einsprache beim Bundesrat hätte anmelden müssen und erst nach deren eventueller Abweisung die Schätzungskommission mit der Entschädigungsforderung hätte befassen können. Nach dem System des Gesetzes seien Einsprachen (wie auch Begehren nach Art. 7 II) und Entschädigungsan- sprüche gleichzeitig anzumelden. Das gelte zweifellos, wenn die Bahn selbst das Enteignungsverfahren eröffne (Art. 35, 36). Es bestehe kein Grund den Fall anders zu behandeln, wo sie das ablehne und der Geschädigte seiner- seits es einleiten müsse. Nach Art. 45, 48 habe alsdann der Präsident der Schätzungskommission die Einigungs- verhandlung durchzuführen und zwar nicht nur über die Enteignnngsrccht. N° t6. t6ll Entschädigungsforderungen, sondern auch über Einspra- .chen gegen die Enteignung und Begehren nach Art. 7-10. Was weiter zu geschehen habe, bestimmten die Art. 50 und 52 : nämlich die Überweisung der streitig gebliebenen Einsprachen oder Begehren nach Art. 7-10 an den Bun- desrat und die Einstellung des Einigungsverfahrens für Entschädigungsansprüche, die von einer solchen Ein- sprache abhängen bis zum Entscheid des Bundesrats über die Einsprache. Das müsse alles analog auch gelten, wenn das Enteignungsverfahren statt vom Werkunterneh- mer vom Geschädigten eingeleitet werde; sonst würde es an Vorschriften darüber fehlen. Die Schätzungskom- mission und ihr Präsident dürften sich daher auch in einem solchen Falle nicht als unzuständig erklären. Dabei wäre nach Analogie von Art. 17 der Verordnung für die Schätzungskommissionen (VO) zuerst die von den SBB erhobene Einrede der Verspätung Ziu erledigen gewe- sen und zwar durch den Präsidenten. Dadurch, dass die Zuständigkeitsfrage erörtert und die. Übermittlung der Akten an den Bundesrat verfügt werde, sei diese Einrede stillschweigend abgelehnt worden. Das Bundesgericht werde sich also mit ihr nicht zu befassen haben. Eventuell wäre sie zu verwerfen, was näher ausgeführt wird. Den Standpunkt, dass das Enteignungsverfahren durch das administrative Plangenehmigungsverfahren ausgeschlos- sen werde, hätten die SBB, selbst vor Schätzungskommis- sion nicht mehr eingenommen. Er wäre nach dem Gesetz unhaltbar (HESS Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 55). Im weiteren wird erneut bestritten, dass ein die Gemeinde bindendes früheres Einverständnis mit dem Projekt vorliege, ebenso dass Baudirektion und Regie- rungsrat darüber gegen den Willen der Gemeinde hätten verfügen können. Formell stelle sich der Entscheid nach der gedruckten Aufschrift und der Unterschrift (Präsident und Aktuar) als solcher der Schätzungskommission dar, was auch dem Gesetz entspreche: damit decke sich, dass er für die Weiterziehung auf Art. 64 II, 77 EntG verweise. Im 170 Ent,,.igJmngsrecht .. No 26. DispositIv werde dann aber nur der Präsident und nicht die Kommission als unzuständig erklärt. Einem Entscheid der Kommission hätte nach Art. 77 eine mündliche Ver- handlung vorausgehen müssen. Hätte ihn der Präsident allein getroffen, so wäre fraglich, ob er mit der Beschwerde nach Art. 64 II, 77 anzugreifen sei oder mit der Aufsichts- beschwerde nach Art. 63. Keinesfalls könne dadurch die Weit~rziehung an das Bundesgericht überhaupt abge- schmtten werden. Das eine oder andere Rechtsmittel müsse gegeben sein. Prozessual wäre wohl alsdann der Entscheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor der Kommission anzuordnen. Doch könne die Gemeinde auf eine solche verzichten, unter der Voraussetzung, dass ihr daraus kein Rechtsnachteil erwachse. E. - Der Präsident der Schätzungskommission IV stellt in einer Vernehmlassung zur Beschwerde fest, dass der angefochtene Entscheid von ihm und nicht von der Schätzungskommission gefällt worden sei. Es sei auch nicht nötig gewesen, dazu die Kommission einzuberufen. Die SBB haben auf Abweisung der Beschwerde (d. h. sowohl der Weiterziehung nach Art. 64 II, 77 als der Aufsichtsbeschwerde) angetragen. Ihre Ausführungen dek- ken sich im wesentlichen mit den oben unter B wieder- gegebenen der Duplik an den Präsidenten der Schätzungs- kommission. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 29 EntG hat der Unternehmer eines öffentlichen Werkes, der dafür das Enteignungsrecht nach diesem Gesetze beansprucht, dem Präsidenten der eid- genössischen Schätzungskommission die in Art. 27 gefor- derten Pläne und Verzeichnisse zu übermitteln. Der Präsident prüft, ob sie den Anforderungen von Art. 27 entsprechen, lässt sie andernfalls ergänzen und stellt sie sodann den Gemeinderäten der Gemeinden, deren Gebiet durch das Werk berührt wird, zur Auflage zu. Der Gemein- derat macht die Auflage nach Art. 30 öffentlich bekannt und setzt zugleich die hier vorgesehene Eingabefrist an. Enteignungsrecht. N0 26. 171 Unter den in Art. 33 bestimmten Voraussetzungen kann .mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskom- mission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige mit Angabe der Eingabefrist ersetzt werden «( abgekürztes Verfahren »): auch hier soll der Präsident bei Unvollständigkeit der persönlichen Anzeige oder des Plans, auf den sie Bezug nimmt, deren Ergänzung an- ordnen. Die während der Eingabefrist eingegangenen Eingaben werden vom Gemeinderat dem Präsidenten der Schätzungskommission übermittelt. Er hat darüber zu- nächst das in Art. 45-49 geordnete Einigungsverfahren durchzuführen. Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren nach Art. 7-10, die hiebei streitig geblieben sind, überweist er dem Bundesrat zur materiellen Ent- scheidung (Art. 50, 55). Über oie Entschädigungsforde- rungen, die im Einigungsverfahren nicht erledigt werden konnten, wird das Schätzungsverfahren vor der Schät- zungskommission eingeleitet (Art. 57). Der Schätzungs- kommission stehen darin die in Art. 64 aufgezählten Befugnisse zu. Unter den Voraussetzungen von Art. 39-41 können Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach Art. 7-10 und Entschädigungsansprüche auch noch nach Ab- lauf der (mit der öffentlichen Planauflage oder im abge- kürzten Verfahren durch persönliche Anzeige gesetzten) Eingabefrist erhoben werden. Nach Art. 17, 18 der Ver- ordnung für die Schätzungskommissionen hat alsdann der Präsident der Schätzungskommission vorerst über die Zu lässigkeit der nachträglichen Geltendmachung zu entscheiden. Sein Entscheid hierüber kann, soweit Ein- sprachen oder Begehren nach Art. 7-10 in Frage stehen, an den Bundesrat, inbezug auf Forderungseingaben dagegen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Wird die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung (durch nicht weitergezogenen Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission oder durch die Rekursinstanz) rechtskräftig verneint, so ist damit festgestellt, dass die erhobenen Anspruche durch Fristversäumnis verw4"kt sind. 17:! EIlteignungsrecht. N0 26. 'Wird sie dage~en zugelassen, so sind Eingaben, die eine Einsprache gegen die Enteignung überhaupt oder Be- gehren nach Art. 7-10 enthalten, an den Bundesrat zur Entscheidung über die materielle Begründetheit (Art. 55) zu leiten, die zugelassenen Forderungseingaben (Entschä- digungsforderungen) dagegen von der Schätzungskom- mission im Schätzungsverfahren zu behandeln. Ob auch hier vor der materiellen Beurteilung durch den Bundesrat oder durch die Schätzungskommission das Einigungs- verfahren durchgeführt werden muss oder die Vorschriften über dieses sich nur auf die während der Eingabefrist eingereichten Eingaben beziehen, ist fraglich und braucht heute nicht entschieden zu werden (vgl. dazu die wider- sprechenden Bemerkungen bei HEss Kommentar Art. 41 Nr. 13 - für - und Art. 66 Nr. 10 gegen die Notwendig- keit des Einigungsverfahrens auch in diesem Falle). Die Befugnisse, die das Gesetz der Schätzungskom- mission zuweist, beschränken sich danach auf das Tätig- werden in einem vom Werkunternehmer - durch öffent- liche Planauflage oder persönliche Anzeige - eingelei- teten Enteignungsverfahren, Begehren und Anspruche, die daran anknüpfen, wobei sie freilich über die Schätzung der enteigneten Rechte und die damit zusammenhängen- den Punkte hinaus auch gewisse andere Fragen umfassen, die sich in einem solchen Verfahren stellen können (Ent- schädigungsbegehren wegen Verzichts auf die Enteignung, wegen Schadens aus dem Enteignungsbann, vorzeitige Besitzeinweisung und damit verbundene Leistungen, Fol- gen des Verzugs in der Leistung der Enteignungsentschä· digung, Rückforderungsrecht des Enteigneten und damit zusammenhängende Begehren; Art. 64 litt. e-k). Auch für die nachträglichen Eingaben nach Art. 39-41 ist Voraussetzung eine solche vom Werkunternehmer vor- genommene Planauflage oder persönliche Anzeige. Sie unterscheiden sich von den anderen nur dadurch, dass die mit jenen Akten gesetzte Eingabefrist nicht einge- halten worden ist. Dasselbe gilt für die Befugnisse des Präsidenten der Enteignungsrecht. N0 26. li3 Schätzungskommission und zwar nicht bloss für die oben bereits angeführten, sondern auch für die weiteren die ihm das Gesetz noch überträgt (Art. 30 III und IV,' Art. 54, Art. 60 II, Art. 65 II, Art. 68, Art. 77 III, Art. 88 II, Art. 90 II, Art. 93 II, Art. 121 litt. d ; s. die erschöpfende Aufzählung bei HEss Kommentar Art. 64 Nr. 12, 13). Nirgends wird der Schätzungskommission oder ihrem Präsidenten auch die Kompetenz eingeräumt, den 'Verk- unternehmer, der das Enteignungsverfahren nicht er- öffnen will, hiezu zu zwingen ; ebensowenig dem Bundes- gericht. Auch seine Aufgabe ist nach dem Gesetz eine begrenzte. Sie erschöpft sich in der Aufsicht über die Geschäftsführung 'der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten (Art. 63, 87), der Sorge dafür, dass diese ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und sich in den Grenzen ihrer Befugnisse halten, sowie in der Beurteilung von Weiterziehungen der von ihnen getroffenen Entschei- dungen im gesetzlichen Rahmen (Art. 64 II, 77). Es liegt darin keine Lücke des Gesetzes, die, wie die Rekurrentin meint, nach Anal9gie der Grundsätze auszu- füllen wäre, die für nachträgliche Eingaben in einem vom Werkunternehmer eingeleiteten Enteignungsverfahren gel- ten. Hier hat sich der Unternehmer selbst durch die Planauflage diesem V er~'ahren unterzogen und streitig ist lediglich, welche Begehren und Ansprüche infolgedessen gegen ihn geltend gemacht werden können bezw. bis wann sie erhoben werden müssen. Im anderen Falle dagegen frägt es sich, ob er verpflichtet sei diesen Weg zu beschreiten, um das Werk auszuführen. Beide Fragen können nicht auf eine Linie gestellt werden; sie sind grundsätzlich, der Natur nach verschieden. Da das Enteignungsgesetz ein Administrativgesetz ist, kommt vielmehr seine Vollziehung, soweit sie nicht durch das Gesetz selbst anderen Behörden übertragen ist, dem Bundesrat zu, der allgemein über die Anwendung solcher Gesetze zu wachen hat (Art. 102 Ziff. 2 BV ; Art. 189 II OG). Nur er kann deshalb auch bei einem Werk für das nach dem Sinn des Enteignungsgesetzes das hier v~rgesehe- 174 Enteignungsrecht. N° 26. ne Enteignungsverfahren eingeschlagen werden muss, den widerstrebenden Unternehmer dazu zwingen. In diesem Sinne ist unter 'der Herrschaft des alten Expropriations- gesetzes von 1850 stets erkannt worden (BGE 6 S. 549 Erw. 1 ; 17 S. 637 Erw. 1 ; 20 S. 886 unten/887 ; 22 S. 1048 Erw. 2; Urteil vom 24. Juni 1932 i. S. Schüpfer). Das geltende Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Frage anders zu lösen. Insbesondere kann dafür nicht etwa dessen Art. 66 litt. b herangezogen werden, wonach die Einberufung der Schi),tzungskommission bei deren Präsidenten unter Umständen auch vom « Enteigneten ») begehrt werden kann, für ({ Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin- den ». Auch damit können nur Ansprüche und Begehren gemeint sein, die durch den vorangehenden Art. 64 I in die Kompetenz der Kommission gestellt sind. Sie setzen aber, wie dargelegt, alle ein vom Werkunternehmer eingeleitetes Enteignungsverfahren voraus.
2. - Im vorliegenden Falle haben die SBB dessen Eröffnung ausdrücklich abgelehnt. Solange sie dazu nicht durch den Bundesrat angehalten worden sind, liegt daher auch kein Begehren vor, mit dem der Präsident der Schätzungskommission sich befassen könnte oder zu dessen Behandlung er die Schätzungskommission einzu- berufen hätte. Freilich ist die Bahnlinie. bei Rothrist s. Z. offenbar auf Grund eines durchgeführten Enteignungsverfahrens erstellt worden. Würde behauptet, dass sich aus den damals erstellten Anlagen infolge veränderten Betriebes Schädigungen ergäben, die in jenem Zeitpunkte nicht vorausgesehen werden konnten, z. B. dass infolgedessen die Barrieren des Niveauübergangs häufiger und länger geschlossen blieben als bei der ursprünglichen Betriebs- art, so hätte man es bei Entschädigungsansprüchen, die daraus hergeleitet würden, mit einer nachträglichen Forderungseingabe im Sinne von Art. 41 EntG zu tun, die nach den für solche geltenden Regeln zu erledigen wäre. So verhält es sich aber nicht. Einsprache wie Ent- Enteignungsrecht. N° 26. 175 schädigungsforderung der Einwohnergemeinde Rothrist werden vielmehr ausschliesslich darauf gestützt, dass die SBB de~ bisherigen baulichen Zustand der Bahnanla.gen durch em neues Werk geändert hätten - Erstellung eines Personendurchgangs statt des fahrbaren Niveauübergangs und Schliessu~g ~es letzteren (Entfernung der Barrieren) - und dass SIe dIeses Werk nicht hätten erstellen dürfen ohne das Enteignungsverfahren durchzuführen. Darübe~ abe:, ob sie ein solches zu eröffnen gehalten waren, um darm ~e~ Betroffenen Gelegenheit zu Einsprachen und Entschadlgungsforderungen gegenüber der neuen Baute zu geben, kann nach dem Gesagten allein der Bundesrat befinde~. Die Schätzungskommission und ihr Präsident haben SICh damit nicht zu befassen, auch nicht in dem v?rbere~:oonden Verfa~en der Art. 17, 18 Verordnung für die Schatzungskomllllssionen. Der Bundesrat wird infolgedessen auch die V orfrage zu p.rüfen haben, ob dem Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens ein für die Gemeinde verbindlich erklärtes früheres Einverstänc4ris mit den Bauten entge- genste~~, . das den Verzicht auf Einsprachen dagegen und Entschadigungsforderungen in sich schliessen würde' ferner,?b die Gemeinde mit der Einsprache, die den Gegen~ stand ihres Hauptbegehrens bildet, nicht auch deshalb ausgeschlossen sei, weil sie gegen die Ausführung ohne vor~~sgegangenes Enteignungsverfahren die zuständige Behorde, den Bundesrat, spätestens bei dem ihr bekannten Baubeginn hätte angehen müssen, statt damit bis nach Vollendung des Werkes zuzuwarten und sich in der Zwischenzeit mit blossen Verwahrungen zu begnügen.
3. - Der angefochtene Entscheid kann auch nicht deshai? ~ufgehoben werden, weil er von der Schätzungs- komllllssion und nicht vom Präsidenten hätte gefällt werden müssen. Wären die Begehren der Gemeinde R~t~ist, wi~ sie es verlangte, nach Analogie einer nach- traglichen Emgabe im Sinne von Art. 39-41 EntG zu behandeln gewesen, so hätte der Präsident einen Vor- entscheid darüber treffen müssen, ob sie noch zulässig 170 Enteignungsrecht. N° 26. (nicht verspätet) seien (Art. 17, 18 Verordnung für die Schätzungskommissionen). Dazu musste er aber zunächst prüfen, ob wirklich ein unter diese Vorschriften und demgemäss in seine Zuständigkeit fallender Anstand vorliege. Die Rekurrentin beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Art. 64 II EntG, wonach die Schätzungs- kommission selbst über ihre Zuständigkeit entscheidet, um daraus herzuleiten, dass der Präsident, wenn er über jenen Punkt Zweifel hegte, diese durch die Kommission hätte abklären lassen müssen. Die Bestimmung betrifft nicht die Stellung des Präsidenten der Schätzungskom- mission im Verhältnis zur Kommission. Sie muss im Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz des gleichen Artikels gelesen werden und räumt lediglich der Kommission die Kompetenz ein, selber (erstinstanz- lieh) darüber zu befinden, ob ein hier erwähntes Begehren vorliege, während sie nach dem alten Expropriations- gesetz im Streitfall die Parteien dafür an das Bundes- gericht zu verweisen hatte (BGE 28 I 412 Erw. 1 mit Zitat).
4. - Ob Zuständigkei~sentscheide des Präsidenten, wie es für solche der Kommission selbst gemäss Art. 64 11 zutrifft, der ordentlichen Weiterziehung an das Bundes- gericht nach Art. 77 unterliegen oder ob sie nur mit der Aufsichtsbeschwerde (Art. ~3) angefochten werden können, braucht nicht geprüft zu werden. Hier sind beide Rechts- mittel ergriffen worden. Wenn nicht das erste, so muss gegen die Weigerung des Präsidenten, Handlungen vor- zunehmen, die in seinen Amtskreis faUen, jedenfalls der zweite Rechtsbehelf offenstehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC • I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVER~GERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTIOE)
27. Sentenza 27 ottobre 1941 nella causa Scacchi contro Gran Consiglio dei Cantone Ticino. 177 L 'intero rapporto giuridico dei funzionari pubbIici anche per b qli~anto concerne iI lato patrimoniale, e retto dal 'diritto pub- co. E~istenza di diritti ac9~isiti nel campo deI diritto pubblico. L az:t. ?7 della legg~ tICm~se 24 ~aggio 1922 per una cassa pen- sIom B: ~avore dI magIStrati, funzionari, impiegati ed operai a~ servlzlO dello Stato consacra un diritto acquisito a beneficio ~ una .certa categoria di dipendenti statali. Les~one dI. qu~sto diritto acquisito pel fatto che 10 Stato vuole hberarsI un~Iate~almente, dagli obblighi che prevede l'art. 37 suddetto. VIOlazIOne delI art. 4 CF. Motivi d'interesse pubblico asostegno di questo modo di procedere ? Das ,gesamte Rechtsverhältnis der staatlichen Funktionäre mit Emsc~uss ?er vermögensrechtlichen Beziehungen unterliegt dem offenthchen Recht . Existenz wohlerworbener Rechte im Gebiete des öffentlichen Rechts. Art. 37. des tessinischen Gesetzes vom 24. Mai 1922 betr. die PensIOnskasse der Behördemitglieder, Beamten Angestellten und Arbeiter, die im Dienste des Staates steh~n, schafft ein wohle~orbenes Recht zug'JIlSten einer bestimmten Gruppe staathcher Funktionäre. Beei;<trächtigung dieses ~ohlerworbenen Rechtes dadurch, dass SICh ~er ~t~t von den m Art. 37 übernommenen Verpflichtun- ~en emSeltIg befreien will. Verletzung von Art. 4 BV. Öffent- hche Interessen zur Begriindung dieser Massnahme ? Tou,s les rapports ?e droit qui lient les fonctionnaires publics a I E~at, y c?mpns les rapports patrimoniaux, sont regis par le drolt pubhc. AS 67 1- 1941 12