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102. Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen Studer. Betreibung auf Konkurs gegen einen im Handelsregister A. Eingetra¬ genen. Verlust der Handlungsfähigkeit hebt die Konkursandrohung nicht auf. Art. 865 Abs. 2 bezw. 4, 0.-R. Art. 28 u. 34 der Verord¬ nung des Bundesrates vom 6. Mai 1900. Art. 39 Sch. u. K.-Ges. I. Durch seinen Kurator, Peter Studer, führte der Rekurrent Ulrich Studer gegen das Konkursamt Interlaken Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer gegen ihn im August 1902 erwirkten Kon¬ kursandrohung, wobei er geltend machte: Er, Ulrich Studer, sei im Jahre 1898 als Inhaber einer Privatbank in das Handels¬ register eingetragen worden (— Studer figuriert, wie die Vorin¬ stanz erklärt, im Register A als Inhaber der Einzelfirma U. Studer, Darlehenskasse —). Im Juni 1901 habe man gegen ihn einen gegenwärtig noch hängigen Bevogtungsprozeß eingeleitet. Durch die damals erfolgte, am 19. Juni 1901 publizierte Ernennung seines Kurators habe er die Handlungsfähigkeit verloren. Da da¬ mit auch sein Geschäft aufgehört habe, hätte er nach Art. 34, Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1900 im Handelsregister gestrichen werden sollen, während es nicht ge¬ schehen sei. Anfangs Dezember 1901 sei dann Rekurrent von der Alpgenossenschaft Vogts=Algäu auf Konkurs betrieben worden; es habe dies zu der erwähnten Konkursandrohung vom August 1902 und zum Konkursbegehren geführt, über welch letzteres das Gericht gegenwärtig aber noch nicht entschieden habe. Am 21./24. November sei nämlich die Streichung im Handelsregister — und zwar wegen Verlustes der Handlungsfähigkeit und daheriger man¬ gelnder Konkursfähigkeit — endlich erfolgt und veröffentlicht worden. Die frühere Unterlassung dieser Vorkehr beruhe auf einem offenbaren Irrtum bezw. einem Versehen des Handelsregister¬ führers. Unter diesen Umständen sei es rechtlich so anzusehen, wie wenn die Streichung von Amteswegen im Juli 1901 wirklich statt¬ gefunden hätte, was zur Aufhebung der jeder rechtlichen Grund¬ lage entbehrenden Konkursandrohung führen müsse. Da das Ge¬ richt bezw. die Aufsichtsbehörde in diesem Falle eine Art obervor¬ mundschaftlicher Funktion ausübe und zudem die Anwendung öffentlichen Rechts in Frage stehe, könne von einer Verspätung der Beschwerde wegen Versäumung der zehntägigen Beschwerde¬ frist nicht die Rede sein. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 4. Dezember 1902: Es werde auf die Beschwerde als Parteibeschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, und es liege auch keine Veran¬ lassung vor, von Amteswegen eine die eingeleitete Konkursbetrei¬ bung sistierende oder aufhebende Verfügung zu erlassen. III. Dieser Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1902 eröffnet, wobei dieser Vertreter im Anschluß an seine Bescheinigung betreffend Einsichtnahme des Entscheides noch nachstehendes bemerkte: „Gleichzeitig wird die Weiterziehung „an die eidg. Oberaufsichtsbehörde, die Betreibungs= und Kon¬ „kurskammer des Bundesgerichts erklärt.“ Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es ließe sich fragen, ob die Weiterziehung des Falles an das Bundesgericht nicht als formell ungenügend anzusehen und dem¬ nach auf den Rekurs nicht einzutreten sei, da es der Rekurrent an einem Rekursbegehren sowohl als an der Angabe irgend welcher Gründe, aus denen er den angefochtenen Entscheid für gesetzwidrig hält, hat fehlen lassen. Indessen kann von einer Prüfung dieses Punktes abgesehen werden, da der Rekurs auch materiell ohne weiteres sich als hinfällig erweist.
2. Studer war als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsre¬ gister eingetragen und unterstand vermöge dieser Eintragung nach Art. 39 des Betreibungsgesetzes der Betreibung auf Konkurs. Laut bundesrechtlicher Praxis liegt es außer der Kompetenz des Konkursamtes bezw. der Aufsichtsbehörden, die Richtigkeit oder Gesetzlichkeit eines solchen Registereintrages zu prüfen, sondern haben sie die bloße Tatsache seines Vorhandenseins als für die Statthaftigkeit der Konkursbetreibung entscheidend anzusehen. Wollte man nun auch von diesem Grundsatze eine Ausnahme dann machen, wenn die Eintragung im Handelsregister oder deren Fort¬ bestand auf einem offenbaren Irrtum beruht, welchen Fall das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Wiest (Bd. AXIII Nr. 59 S. 423 f.) allerdings erwähnt, aber unentschieden gelassen hat —, so ließe sich doch von einem solchen Irrtum hier nicht sprechen. Gemäß vorinstanzlicher Feststellung ist der Rekurrent nicht in das Register B (— als eine im Sinne von Art. 865 Abs. 1, O.=R. verpflichtungsfähige Person —) eingetragen worden, sondern in das Register A (— als Inhaber einer Geschäftsfirma nach Art. 865 Abs. 2 bezw. 4, O.=R. —). Nun gilt aber Ar 34 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1890, auf den er sich beruft, nur für die im Register B Eingetragenen und indet also auf den Rekurrenten keine Anwendung. Vielmehr ist für ihn Art. 28 dieser Verordnung maßgebend, der die von Amtes wegen zu beachtenden Löschungsgründe für die im Register A ein¬ getragenen Firmen aufzählt. Unter diesen Gründen figuriert aber der Verlust der Handlungsfähigkeit nicht. Während eben das Ob¬ ligationenrecht in Abs. 1 des Art. 865 die Zulässiigkeit der Ein¬ tragung und damit auch des Fortbestandes desselben von der Ver¬ lichtungsfähigkeit der betreffenden Person abhängig machen will hält es für die Fälle des Abs. 2 und 4 (Eintragung von Ge¬ schäftsfirmen) dieses Erfordernis nicht für wesentlich, sondern will der Möglichkeit, daß der Firmainhaber nach Verlust seiner Hand¬ lungsfähigkeit das Geschäft durch seinen gesetzlichen Vertreter fort¬ führe, keinen Eintrag tun. Von einem offenbaren Irrtum oder einer evidenten Gesetzesverletzung läßt sich also hinsichtlich der Fortdauer des in Frage stehenden Firmaeintrages nicht sprechen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.