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94. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen Katzenstein. Die Legitimation zur Weiterziehung von Entscheiden der untern Aufsichtsbehörde an die obere steht nur den Parteien vor der untern Instanz zu. Anfechtung von Steigerungsbedingungen im Konkurse, Stellung der Konkursverwaltung und der Gläubiger. Art. 18 u. 19 Sch. u. K.-G. I. Im Konkurse des J. Katzenstein in Zürich fand die erste Steigerung über das in die Konkursmasse gehörende Haus Schön¬ talgasse in Zürich III, am 4. Juni 1902 statt. Ziffer 4 und 6 der Steigerungsbedingungen bestimmten, daß der Käufer die nicht fälligen, anzuweisenden Kapitalien vom 1. April 1902 zu ver¬ zinsen, die bestehenden Mietverträge zu übernehmen und die Miet¬ zinse vom 1. April 1902 an zu beziehen habe. Die erste Steige¬ rung hatte kein Ergebnis. Für die zweite auf den 7. Juli 1902 angesetzte Steigerung sollten die gleichen Steigerungsbedingungen gelten, wie für die erste. II. Hiegegen beschwerte sich Frau Katzenstein=Hinnen, die im Konkurse mit einer anerkannten privilegierten Weibergutsforde¬ rung beteiligt ist, bei der untern Aufsichtsbehörde, wobei sie ver¬ langte, die Steigerungsbedingungen seien dahin abzuändern, daß der Käufer die nicht fälligen anzuweisenden Kapitalien statt schon vom 1. April 1902 erst vom 1. Juli 1902 an zu verzinsen habe, daß er aber die Mietzinse ebenfalls erst vom 1. Juli statt vom 1. April an beziehen solle. Nach Einvernahme der Konkurs¬ verwaltung erklärte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli für begründet und wies die Konkurs¬ verwaltung an, die Steigerungsbedingungen 4 und 6 der zweiten Steigerung im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin ab¬ zuändern. Inzwischen hatte die zweite Steigerung stattgefunden, und es war die Liegenschaft den Pfandgläubigern Samuel Albert Pollag in St. Gallen und Leonhard Rosenthal in Konstanz zu¬ geschlagen worden, immerhin mit dem Vorbehalt, daß sie sich alle Abänderungen an den Steigerungsbedingungen gefallen lassen müssen, die infolge der Beschwerde der Frau Katzenstein allfällig von den Aufsichtsbehörden angeordnet würden. Von dem Entscheide der untern Aufsichtsbehörde vom 8. Juli gab die Konkursverwal¬ tung dem Pollag und Rosenthal Kenntnis, mit der Eröffnung, daß derselbe bis zum 20. Juli rekurriert werden könne und daß es ihnen überlassen bleibe, die Angelegenheit von den Oberbehör¬ den entscheiden zu lassen. In der Tat haben Pollag und Rosen¬ thal rechtzeitig den Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ergriffen, mit dem Antrag, es sei eine Abänderung der von der Konkursverwaltung aufgestellten Steigerungsbedingungen nicht zuzulassen. Frau Katzenstein bestritt in der Rekursantwort in erster Linie die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde¬ führung vor zweiter Instanz, da es nicht angehe, daß dieselben,
die im Verfahren vor erster Instanz in keiner Weise beteiligt gewesen seien, selbständig Rekurs ergreifen; nur die Konkurs¬ verwaltung, gegen deren Verfügung die erstinstanzliche Beschwerde sich gerichtet habe, sei zur Weiterziehung der Sache berechtigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf in ihrem Entscheid vom
30. August /18. September 1902 diesen Einwand, mit der Be¬ gründung: „Nachdem die Steigerungsbedingungen von der Gläu¬ „bigerin, Frau Katzenstein, auf dem Wege der Beschwerde ange¬ „fochten worden waren, haben diejenigen Konkursgläubiger, die „an der Aufrechterhaltung der Verfügung des Konkursamtes ein „rechtliches Interesse haben, einen Anspruch, bei Erledigung der „Beschwerde gehört zu werden. Diese Konkursgläubiger, zu denen „die Rekurrenten als Grundpfandgläubiger gehören, hatten vor „dem die Beschwerde gutheißenden Entscheide der ersten Instanz „keine Gelegenheit und keine Veranlassung, sich zu Handen der „Aufsichtsbehörden auszusprechen. Nachdem aber durch den erst¬ „instanzlichen Entscheid die Steigerungsbedingungen zu ihren „Ungunsten abgeändert worden sind, müssen die Rekurrenten als „berechtigt erscheinen, im Wege des Rekurses die Aufrechterhal¬ „tung der Steigerungsbedingungen zu verlangen, auch wenn sie „formell im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei erschei¬ „nen.“ Sachlich wurde der Rekurs von Pollag und Rosenthal gutgeheißen, weil die Steigerungsbedingungen, wenn sie seit der ersten Steigerung keine Abänderung erlitten, anläßlich der zweiten Steigerung nicht auf dem Wege der Beschwerde angefochten wer¬ den könnten. III. Gegen diesen Entscheid hat Frau Katzenstein den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom
8. Juli in allen Teilen zu bestätigen. In formeller Beziehung wird geltend gemacht, daß die kantonale Aufsichtsbehörde zu Un¬ recht den Rekurrenten Pollag und Rosenthal die Legitimation zum Rekurse zuerkannt habe; materiell wird bestritten, daß die unverändert gebliebenen Steigerungsbedingungen der ersten Stei¬ gerung bei der zweiten Steigerung nicht angefochten werden konnten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da das Betreibungsgesetz über die Frage, wem das Recht der Weiterziehung der Entscheide der untern an die obern Aufsichts¬ instanzen zustehe, keine Bestimmungen enthält, ist dieselbe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Danach kann aber das Rekursrecht nur solchen Personen zuerkannt werden, die in dem Streite vor der untern Aufsichtsbehörde, deren Entscheid ange¬ fochten werden will, Parteien gewesen sind. Ein bloßes Interesse genügt zur Herstellung der Legitimation nicht, es muß dazu die Rechtsstellung als Partei hinzukommen. Diese Stellung hatten aber im vorliegenden Falle Pollag und Rosenthal, welche gegen den erstinstanzlichen Entscheid an die obere kantonale Aufsichts¬ behörde rekurriert haben, in dem Streite, in welchem der von ihnen angefochtene erstinstanzliche Entscheid erging, nicht. Sie waren daher auch nicht legitimiert, denselben anzufechten. Dieses Recht stand einzig der Konkursverwaltung zu, die davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es kann auch nicht dahin argumentiert werden, die Konkursverwaltung vertrete im Rekursverfahren die Gesamtheit der Gläubiger, wenn sie aber auf diese Vertretung verzichte, so stehe es jedem Gläubiger zu, selbständig seine Inte¬ ressen zu wahren und den Streit vor die obere Instanz zu bringen. Diese Argumentation wäre dann richtig, wenn die Kon¬ kursverwaltung die Gläubiger als einzelne vertreten würde, in dem Sinne, daß in Wirklichkeit die einzelnen Gläubiger als Par¬ teien betrachtet werden müßten. Tatsächlich aber vertritt die Kon¬ kursverwaltung die Gläubiger nicht als einzelne, sondern als Gesamtheit. Diese ist Partei in dem Streite gegen die die Stei¬ gerungsbedingungen anfechtenden einzelnen Gläubiger, und wenn die Masse darauf verzichtet, den Rechtsstreit weiterzuziehen, so schließt dieser Verzicht auch denjenigen der Gesamtheit der Gläu¬ biger in sich, welche sie vertritt. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß die Konkursverwaltung, wie es im vorliegenden Falle geschehen, in rechtsirrtümlicher Weise es den interessierten Gläubigern zu überlassen erklärte, ob sie den erstinstanzlichen Entscheid weiterziehen wollen. Diese Lösung verträgt sich auch einzig mit dem Wortlaut der Bestimmungen in Art. 18 und 19
des Betreibungsgesetzes, daß die unterinstanzlichen Entscheide binnen zehn Tagen seit deren Mitteilung weitergezogen werden können. Es folgt hieraus, daß das Gesetz als rekursberechtigt nur diejenigen betrachtet, denen der unterinstanzliche Entscheid mitzuteilen ist. Wenn nun aber die Beschwerde sich gegen eine Verfügung der Konkursverwaltung richtete, so ist der Entscheid außer dem Beschwerdeführer nur dieser, nicht auch den übrigen Gläubigern, mitzuteilen. Wenn das Rekursrecht auch jedem ein¬ zelnen Gläubiger, den die Verwaltung vertritt, gegeben werden wollte, so bestünde ein fester Anhaltspunkt für die Berechnung der Rekursfrist nicht mehr und wäre damit der Zeitpunkt der Rechtskraft des unterinstanzlichen Urteils ins unbestimmte ge¬ rückt. Ob Pollag und Rosenthal sich die Stellung einer selbstän¬ digen Partei hätten verschaffen und das Rekursrecht hätten sichern können dadurch, daß sie von sich aus im Verfahren vor der ersten Instanz intervenierten, kann dahingestellt bleiben, da dies tatsächlich nicht der Fall war. Können aber dieselben nach dem Gesagten nicht als legitimiert angesehen werden, den erstinstanz¬ lichen Entscheid weiterzuziehen, so vermochte ihre Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde keine Wirkungen auszu¬ üben und muß daher der angefochtene Entscheid, der dies nicht beachtet, aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung des an¬ gefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Ent¬ scheid der untern Aufsichtsbehörde wieder hergestellt.