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28_I_397

BGE 28 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-29 · Deutsch CH
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95. Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen Rufer. Form des Rechtsvorschlags. Art. 74 Sch. u. K.-Ges. Für den schrift¬ lichen Rechtsvorschlag ist die Unterschrift des Schuldners (oder dessen Vertreters) nicht erforderlich. I. Am 2. Oktober 1902 hob Witwe Rufer=Altenbach in Basel gegen den Rekurrenten Karl Rufer für eine Forderung von 6500 Fr. Betreibung an. Am 11. Oktober bekam das Betrei¬ bungsamt Baselstadt die für den Schuldner bestimmte Ausferti¬ gung des Zahlungsbefehls durch die Post zurückgesandt. Sie enthielt den Vormerk: „Rechtsvorschlag erhoben“, ohne Beifügung einer Unterschrift. Da das Betreibungsamt annahm, es liege ein gül¬ tiger Rechtsvorschlag vor, führte die betreibende Gläubigerin Be¬ schwerde, indem sie unter Hinweis auf Art. 74 B.=G. geltend machte, der Rechtsvorschlag sei entweder mündlich oder schriftlich zu erklären, zu den Requisiten der Schriftlichkeit gehöre aber die Unterschrift des Schuldners. II. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1902 erklärte die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde in Gutheißung der Beschwerde den frag¬ lichen Rechtsvorschlag für ungültig. Ihr Erkenntnis stellt vorerst darauf ab, daß im Falle, wo ein Dritter ohne Vollmacht die be¬ triebene Forderung bestreitet, der Schuldner für den möglicher¬ weise ihm dadurch erwachsenen Nachteil den falsus procurator regelmäßig nur dann verantwortlich machen könne, wenn der Rechtsvorschlag unterschrieben sei. Sodann, wird weiter ausgeführt, sei in der Tat das Requisit der Schriftlichkeit erst vorhanden, wenn die schriftliche Erklärung die Namensunterschrift jemandes trage und könne davon nur abgesehen werden, wenn der Schuldner eigenhändig den Rechtsvorschlag dem Betreibungsbeamten über¬ bringe. Hier aber sei die Erklärung der Post übergeben worden und stehe nicht fest, wer der Absender sei. III. Diesen Entscheid zog der Betriebene Rufer rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Begehren, den fraglichen Rechts¬ vorschlag als gültig zu schützen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist davon auszugehen, daß die auf dem fraglichen Zahlungs¬ befehl befindlichen Worte „Rechtsvorschlag erhoben“ von dem be¬ triebenen Schuldner selbst herrühren oder doch zum mindesten mit seinem Willen darauf gesetzt worden sind. Auf diesen Stand¬ punkt hat sich offenbar das Betreibungsamt gestellt und es er¬ scheint derselbe auch durchaus gerechtfertigt, da alle Wahrschein¬ lichkeit dafür spricht, daß das für den Schuldner bestimmte und ihm zugesandte Doppel des Zahlungsbefehles nicht ohne sein Wissen und Wollen mit einer Rechtsvorschlagserklärung versehen wieder an das Amt zurückgesandt werde. Den gegenteiligen Fall hätte diejenige Partei, die sich darauf beruft, nachzuweisen. Nun hat aber die Rekursgegnerin in ihrer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gar nicht behauptet, daß sich die Sache in Wirk¬ lichkeit anders zugetragen habe, sondern sie hat die Ungültigkeit des Rechtsvorschlages lediglich auf formelle Mängel der Erklärung gestützt, und ebensowenig enthält der vorinstanzliche Entscheid eine bindende Feststellung im gegenteiligen Sinne. Somit hängt der Entscheid der Sache von der Frage ab, ob eine schriftliche Rechtsvorschlagserklärung, durch die der Wille des Schuldners, Rechtsvorschlag zu erheben, seinen deutlichen und vollen Ausdruck gefunden hat, deshalb ungültig sei, weil ihr die Unter¬ schrift des Schuldners oder des von ihm mit der Ausstellung der Erklärung beauftragten Dritten fehlt. Diese Frage ist zu ver¬ neinen, weil es weder nach dem Wortlaute der das Rechtsvor¬ schlagsverfahren regelnden Bestimmungen des Gesetzes noch aus dem Wesen und Zweck.dieser Bestimmungen sich rechtfertigen läßt, die Gültigkeit der Rechtsvorschlagserklärung von der Erfüllung bestimmter formeller Requisiten abhängig zu machen. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Ausübung des Rechtsvor¬ schlags möglichst erleichtern wollte, um den Betriebenen gegen die Gefahren zu schützen, welche ihm aus den Bestimmungen der Art. 69, 74 und 86 des Gesetzes erwachsen können. Im Gegen¬ satz zu andern Gesetzen, welche die Betreibung gegen einen Schuldner nur auf Grund einer besondern gerichtlichen Bewil¬ ligung(titre exécutoire) zulassen, gestatten die erwähnten Ar¬ tikel ohne weiteres die Anlegung des Zahlungsbefehls gegen einen angeblichen Schuldner und knüpfen ferner an die Nichtbe¬ achtung der kurzen zehntägigen Frist für Erhebung des Rechts¬ vorschlages den Rechtsnachteil, daß die Betreibung bis zum Schlusse durchgeführt werden kann. Eine derartige Verschlechterung der Rechtsstellung eines Betriebenen läßt sich einzig durch die Erwägung rechtfertigen, daß dafür dem Schuldner die Berechtigung erteilt wird, durch Abgabe einer bloßen Erklärung in der ein¬ fachsten Weise die Fortsetzung der Betreibung zu hemmen. Diese Erwägung trifft aber nur zu, wenn diese Erklärung völlig form¬ los erfolgen kann, so daß auch der unbeholfene Betriebene ohne Zeistand Dritter im Stande ist, seine Rechte zu wahren. Es muß deshalb genügen, wenn der Wille, gegen die Betreibung Einsprache zu erheben, in gehörig erkennbarer, im übrigen aber formloser Weise dem Amte zur Kenntnis gelangt. Demgemäß gestattet Art. 74 alternativ die mündliche oder schriftliche Mitteilung des Rechts¬ vorschlages, und es darf aus dieser alternativen Zulassung beider Mitteilungsarten geschlossen werden, daß für die schriftliche Er¬ klärung nicht die strengeren Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, welche für Willensäußerungen gelten, die ausschließlich in schriftlicher Form Gültigkeit beanspruchen können. Die Mängel der schriftlichen Erklärung des Rechtsvorschlages können vielmehr dadurch ersetzt werden, daß aus der Gesamtheit der Umstände der Sachverhalt genügend für das Amt erkennbar wird, Unerörtert bleiben kann das fernere, dem Vorentscheide zu Grunde liegende Motiv, daß nämlich dann, wenn ein Dritter ohne Vollmacht von sich aus Rechtsvorschlag erhebt, die Unterzeichnung seiner Erklärung im Interesse des möglicherweise dadurch geschä¬ digten betriebenen Schuldners erforderlich sei. Mit einem solchen Falle, einer negotiorum gestio in Erhebung des Rechtsvorschlages, hat man es nach obigem hier nicht zu tun. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet und damit der in Frage stehende Rechtsvorschlag als gültig erklärt.