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28_I_343

BGE 28 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1902-10-01 · Deutsch CH
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81. Urteil vom 1. Oktober 1902 in Sachen Freiburg=Murten=Bahn gegen Bracher. Ungenügende Substanziierung eines staatsrechtl.Rekurses: Unterlassung der Angabe, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Konkurrenz des staatsrechtl. Rekurses mit einer gleichlautenden Be¬ schwerde an eine obere kantonale Behörde; Unstatthaftigkeit. A. Witwe Katharina Bracher=Käser, Wirtin in Münchenwyler, ließ die Freiburg=Murten=Bahn, Aktiengesellschaft in Freiburg, vor den Gerichtspräsidenten von Laupen laden zur Verhandlung und Beurteilung der Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin „für drei durch die Anlage der Bahn und die Erddeponie in An¬ „spruch genommene Bäume eine zwischen Parteien am 21. Mai „1901 vereinbarte Entschädigung von 100 Fr. zu bezahlen; „eventuell „2. d. h. für den Fall, daß der Beweis diefer mündlichen Ver¬ „einbarung nicht erbracht werden könnte: Die Beklagte sei schuldig, „und zu verurteilen, der Klägerin für die nachträglich in Anspruch „genommenen drei Bäume eine Entschädigung von 100 Fr. zu „bezahlen.“ Das erste Begehren stützte sich darauf, daß der Witwe Bracher, die Land für die Freiburg=Murten=Bahn abzutreten hatte, anlä߬ lich der Expropriationsverhandlung vor der Schätzungskommission in mündlichem Vergleiche für die nachträglich in Anspruch ge¬ nommenen Bäume eine Entschädigung von 100 Fr. zugesicher worden sei. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens sprach der Gerichtspräsident von Laupen der Klägerin mit Urteil vom

28. Februar 1902 das erste Begehren zu. B. Gegen dieses Urteil erhob die Freiburg=Murten=Bahn recht¬

zeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den An¬ trägen: „1. Es sei zu entscheiden, der Gerichtspräsident von Laupen „sei unzuständig, über die von Frau Witwe Bracher gestellten „Rechtsbegehren zu entscheiden, und es sei die Angelegenheit an die „Schätzungskommission zu weisen. „2. Das Urteil des Gerichtspräsidenten von Laupen vom „28. Februar 1902 sei aufzuheben." Der Rekurs führt aus, es handle sich um eine Streitigkeit, für die nicht der Civilrichter kompetent sei, die vielmehr unter das eidg. Expropriationsgesetz falle und durch die Schätzungskommis¬ sion und durch die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Behör¬ den zu erledigen sei. Sei der streitige Punkt nicht erledigt, so müsse er nachträglich von diesen Behörden entschieden werden; aber auch wenn er durch Urteil oder Vergleich erledigt sei, und über deren Inhalt Zweifel entstünden, so sei es Sache der Schätzungskommission, die Zweifel zu heben. Der Gerichtspräsident von Laupen sei demnach nicht zuständig gewesen; er habe sich den bestehenden Vorschriften zuwider der Sache bemächtigt und die Rekurrentin verhindert, vor dem zuständigen Richter Recht zu suchen. C. Die Rekursbeklagte, Frau Bracher, beantragt Abweisung des Rekurses. Es wird bestritten, daß der Gerichtspräsident von Laupen nicht zuständig gewesen sei, und zudem geliend gemacht, die Re¬ kurrentin habe gegen ein zuerst gegen sie gefälltes Kontumazial¬ urteil des genannten Richters Wiedereinsetzung verlangt und da¬ durch die Zuständigkeit desselben anerkannt. Auch der Gerichts¬ präsident von Laupen schließt in seiner Vernehmlassung auf Ab¬ weisung des Rekurses. In den beiden Rekursantworten war erwähnt worden, daß die Rekurrentin gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten von Laupen vom 28. Februar 1902 auch beim bernischen Appellations¬ und Kassationshof Beschwerde geführt habe, damit aber abgewiesen worden sei. Der bernische Appellationshof wurde infolgedessen um Einsendung der Akten und des Urteils über die von ihm beur¬ teilte Beschwerde ersucht. Daraus ergibt sich, daß letztere gleich begründet war, wie der dem Bundesgericht eingereichte Rekurs und daß die Beschwerde abgewiesen wurde, weil sich das Begehren der Klägerin Frau Bracher nicht auf eine expropriationsrechtliche Bestimmung, sondern auf eimen Vergleich stütze. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs stellt sich als eine jeschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 22. März 1893, dar. Zur wirksamen Gel¬ tendmachung dieser Beschwerde gehört, daß die Beschwerdeschrift nicht nur die Anträge des Beschwerdeführers enthalte, sondern daß darin auch angegeben wird, welches verfassungsmäßige Recht bezw. welcher verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt sein soll; jedenfalls muß sich der Beschwerdegrund, wenn er nicht ausdrück¬ lich genannt ist, unzweifelhaft aus dem Inhalt der Beschwerde ergeben. Diesem formalen Erfordernisse genügt der Rekurs r Freiburg=Murten=Bahn nicht. Eine Verfassungsbestimmung, welche durch das angefochtene Urteil des Gerichtspräsidenten von Laupen verletzt sein soll, hat die Rekurrentin nicht nam¬ haft gemacht; sie hat nicht einmal gesagt, ob dadurch nach ihrer Ansicht die kantonale oder die Bundesverfassung verletzt sei. Auch läßt die Behauptung, der Gerichtspräsident von Laupen habe sich bestehenden Vorschriften zuwider der Sache bemächtigt und die Rekurrentin gehindert, vor dem zuständigen Richter Recht zu suchen, nicht ohne weiteres einen verfassungsrechtlichen Gesichts¬ punkt erkennen, von dem aus das Urteil desselben angefochten werden will, da ein Satz des Inhalts, daß die Bürger nur durch den kompetenten Richter beurteilt werden dürfen, weder in der bernischen noch in der Bundesverfassung steht, und dem Anspruch, daß niemand seinem verfassungsmäßigen bezw. seinem ordentlichen Richter entzogen werden soll (Art. 58 der B.=V. und Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung), vorliegend Genüge geleistet ist, da dem Gerichtspräsidenten von Laupen diese beiden Eigenschaften an sich nicht abgesprochen werden können. Schon wegen dieses Mangels kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

2. Übrigens kann der Rekurrentin das Recht zur Anfechtung des Urteils des Gerichtspräsidenten von Laupen mittelst staats¬ rechtlicher Beschwerde nicht mehr zugestanden werden, nachdem sie

mit der gleichen Begründung eine obere, zur Beurteilung kompe¬ tente kantonale Behörde angerufen hat. Neben der Beschwerde an letztere hatte ein selbständiger Rekurs an das Buudesgericht keinen Raum; vielmehr konnte dieses erst nachdem die Beschwerde an den bernischen Appellations= und Kassationshof abgewiesen war, an¬ gerufen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.