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82. Urteil vom 4. Dezember 1902 in Sachen Schläfli gegen Regierungsrat Bern. Beschwerde wegen willkürlicher Handhabung der Vorschriften über die Militärdienstpflicht der Lehrer. Eidgenössische Militärorganisa¬ tion vom 13. November 1874, Art. 2, litt. e; B.-V. Art. 102, Ziff. 2, Org.-Ges. Art. 189, Abs. 2: Kompetenz der politischen (Adminis¬ trativ)-Bundesbehörden. A. A. Schläfli, Lehrer an der öffentlichen Friedbühlschule in Bern, Soldat beim Bat. 110/III, ist von der Militärdirektion des Kantons Bern auf den 17. November 1902 zu einem Nachdienst¬ kurs aufgeboten worden, weil er im Jahre 1897 von dem Wie¬ derholungskurs seines Bataillons dispensiert worden war. Ein Gesuch um Dispensation auch von dem Nachdienst blieb erfolglos. Schläfli beschwerte sich hierauf beim bernischen Regierungsrat, unter Berufung auf zwei Beschlüsse dieser Behörde vom 31. De¬ zember 1892 und 4. Oktober 1893, die lauten:
1. Beschluß vom 31. Dezember 1892: „Gemäß Antrag der Erziehungsdirektion wird die Militärdi¬ „rektion angewiesen, „1. allen Gesuchen von Lehrern oder Schulkommissionen um „Dispensation der erstern vom Militärdienst zu entsprechen, wenn „derselbe in die Schulzeit fällt; „2. vom 1. November bis 1. April überhaupt niemals Lehrer „zum Militärdienst aufzubieten.
2. Beschluß vom 4. Oktober 1893: „Auf erfolgte Klagen aus Lehrerkreisen wird in Ergänzung des „bezüglichen Beschlusses vom 31. Dezember 1892 die Militär¬ „direktion angewiesen, in Zukunft niemals mehr Lehrer einzube¬ „rufen zur Nachholung irgend eines Militärdienstes, von welchem „dieselben im Interesse der Schule dispensiert worden waren.“ Die Beschwerde wurde durch Entscheid vom 17. September 1902 abgewiesen, in Erwägung, daß „1. Schläfli, obwohl ihm bei den Dispensationen im Jahre „1900 und 1901 jeweilen eröffnet wurde, daß der versäumte „Dienst nachgeholt werden müsse, früher die Pflicht zur Nach¬ „holung des versäumten Wiederholungskurses nicht bestritten hat; „2. der Regierungsbeschluß vom 31. Dezember 1892/4. Ok¬ „tober 1893, handelnd von der Dispensation der Lehrer, durch „das vom Großen Rat in der Sitzung vom 23. Oktober 1898 „angenommene Postulat der Staatswirtschaftskommission zum Be¬ „richt der Militärdirektion als dahingefallen betrachtet werden muß.“ B. Gegen diesen Entscheid hat A. Schläfli einen staatsrecht¬ lichen Rekurs beim Bundesgerichte eingereicht mit dem Antrage Es sei dieser Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1902 und damit der Marschbefehl zum Nachdienstkurs des Rekur¬ renten auf 17. November 1902 morgens 9 Uhr aufzuheben. Der Rekurs wird damit begründet, daß der angefochtene Ent¬ scheid eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung enthalte und einen Willkürakt gegenüber dem Rekurrenten bedeute. C. Da über die Zuständigkeit des Bundesgerichts sich Zweifel erhoben, fand nach Art. 194 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege ein Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrate statt. Beide Behörden fanden, die Beschwerde falle in die Kompetenz der politischen Bundesbehörde; aus folgenden Gründen: Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß der Regierungsrat des Kantons Bern die bestehenden Vorschriften über die Militär¬ dienstpflicht der Lehrer ihm gegenüber in willkürlicher, den Grund¬ satz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzenden Weise angewendet habe. Die Materie, welche der Rekurs beschlägt, ist
darnach die Militärdienstpflicht der Lehrer, worüber das Bundes¬ gesetz über die Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, Art. 2 litt. e die grundlegende Bestimmung enthält. Es ist nun nach Mitgabe von Art. 102, Ziff. 2 der Bundesverfassung und Art. 189, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, klar, daß über Be¬ schwerden wegen unrichtiger Auslegung dieses Grundsatzes, wie auch der in Ausführung desselben allfällig erlassenen kantonalen Bestimmungen, der Bundesrat eventuell die Bundesversammlung zu entscheiden haben. Die Berufung auf Art. 4 der Bundesver¬ fassung kann diese Kompetenz nicht verschieben, da sonst eine völlig ungerechtfertigte Doppelspurigkeit geschaffen würde. In der Tat wird mit dem Vorwurf der Verletzung des Artikels 4 der Bun¬ desverfassung in einem solchen Falle nichts anderes behauptet, als daß die die fragliche Materie beherrschenden Vorschriften derart unrichtig angewendet worden seien, daß dadurch eine verfassungs¬ widrige Ungleichheit entsteht. Hierüber müssen aber doch die näm¬ lichen Behörden zu entscheiden berufen sein, denen überhaupt die Obsorge für die richtige Anwendung der in Frage stehenden Be¬ stimmungen übertragen ist. Wo der Materie nach die politischen Bundesbehörden kompetent sind, mußte ihnen auch die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden zustehen, die darauf beruhen, daß auf dem betreffenden Gebiete der verfassungsmäßige Anspruch auf gleiche Behandlung verletzt worden sei. Es ist dies für das Handels= und Gewerberecht und für die Beschwerden betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen vom Bundesrat und vom Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen worden. Dasselbe muß aber auch da gelten, wo die Bestimmungen über die Militär¬ dienstpflicht in Frage stehen; - beschlossen: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.