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80. Urteil vom 9. Oktober 1902 in Sachen Schmid=Baier gegen Brugger=Schoop. Verfahren und Gerichtsstand betreffend die Frage, ob der Schuldner (Konkursit) zu neuem Vermögen gekommen sei. Art. 265 Sch. u. K.- Ges. Art. 25 Ziff. 1 eod. A. Julius Schmid=Baier in Remisberg=Kreuzlingen ist im Jahre 1896 in Konkurs geraten. Aus seinem Konkurs erhielt J. Brugger=Schoop in Kreuzlingen einen Verlustschein 813 Fr. 40 Cts. Gestützt auf diesen Verlustschein wirkte Brugger¬ Schoop gegen Schmid=Baier einen Arrest aus auf eine Anzahlung von 3000 Fr., die aus dem Verkauf einer Liegenschaft herrührte, welche, wie es scheint, auf den Namen der Frau Schmid im Grundbuch der Gemeinde Kreuzlingen eingetragen war. Frau Schmid erhob gegen den Arrest Einsprache, indem sie die 3000 Fr. für sich beanspruchte. Der Streit ist gegenwärtig pendent. Gegen den Ehemann Schmid erließ dann Brugger=Schoop einen Zah¬ lungsbefehl, gegen den dieser Rechtsvorschlag erhob, weil er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Brugger verlangte hierauf die provisorische Rechtsöffnung, wogegen der Schuldner auf Sistie¬
rung des Rechtsöffnungsverfahrens, bis über die Vindikations¬ klage seiner Ehefrau entschieden sei, antrug. Der Gerichtspräsident von Kreuzlingen beauftragte nun das dortige Betreibungsamt, ein Inventar bei den Eheleuten Schmid aufzunehmen, welchen Auftrag das Betreibungsamt im Beisein der Eheleute Schmid am
21. Januar 1902 ausführte. Das Hauptaktivum bildete die er¬ wähnte Liegenschaft; wenn für diese der Verkaufspreis angesetzt wurde, ergab sich gegenüber den Passiven ein Überschuß von circa 2700 Fr. Mit Beschluß vom 30. Januar 1902 erteilte der Gerichtspräsident von Kreuzlingen dem I. Brugger=Schoop für die betriebene Verlustscheinforderung provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung: „Aus der angeordneten Inventur geht her¬ „vor, daß der Schuldner Schmid sich in Besitz neuen Vermögens „einer Liegenschaft und Inventar, befindet, weshalb dem Rechts¬ „öffnungsgesuch zu entsprechen ist.“ Schmid=Baier beschwerte sich gegen diesen Entscheid bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, indem er geltend machte, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, da die Liegenschaft und das Inven¬ tar Eigentum seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau seien und da zudem bei richtiger Bilanzierung ein Vorschuß nicht vorhanden sei. Formell nahm er den Standpunkt ein, es dürfe die Frage des neuen Vermögens nicht im summarischen Verfahren entschieden werden, sondern es sei dieselbe auf dem Wege des beschleunigten Verfahrens zu prüfen. Die Rekurskommission führte in letzterer Beziehung aus: „Was zunächst die formelle Bean¬ „standung des eingeschlagenen Verfahrens betrifft, so ist vor allem „auf Art. 22 des Betreibungsgesetzes zu verweisen, wonach die „Kantone die richterlichen Behörden zu verzeichnen haben, welche „für die im Betreibungsgesetze den Richtern zugewiesenen Ent¬ „scheidungen zuständig sind. Nach Art. 11 Ziff. 8 des thurgaui¬ „schen Einführungsgesetzes entscheidet nun hierorts der Gerichts¬ „präsident über die Frage, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen „gelangt sei. Er wird sich aber im summarischen Verfahren nur „darüber tatsächlich Aufklärung verschaffen können, ob ein Schuld¬ „ner im faktischen Besitze von Vermögensobjekten gefunden wird. „Auf welche Weise er dies tun soll, ist im Gesetz nicht vorge¬ „schrieben, es hat aber das Gerichtspräsidium Kreuzlingen wohl „den richtigen Weg der Inventuraufnahme eingeschlagen. Daß „das Ergebnis derselben den Anschein erwecken muß, es sei beim „Schuldner neues Vermögen vorhanden, ist in die Augen sprin¬ „gend. Formell ist demnach nach hierorts zutreffenden gesetzlichen „Bestimmungen richtig verfahren worden.“ In materieller Be¬ ziehung bemerkte die Rekurskommission, ob das im Besitze des Rekurrenten gefundene Vermögen in seinem Eigentum oder in dem seiner Ehefrau stehe, könne in diesem Verfahren nicht näher geprüft werden, sondern es habe hierüber der bereits angehobene Vindikationsprozeß eveniuell eine noch anzustrebende Aberkennungs¬ klage Aufschluß zu erteilen. Nachdem nun aber das Gerichts¬ präsidium Kreuzlingen durch das amtliche Inventar habe fest¬ ftellen lassen, daß tatsächlich im Besitze des Schuldners Vermö¬ gensstücke gefunden wurden, habe es nach gesetzlicher Vorschrift, Art. 265 B.=G., dem Rechtsöffnungsgesuch entsprechen müssen. Der Entscheid der Rekurskommission vom 28. Februar 1902 ging deshalb dahin, daß die Beschwerde als unbegründet abge¬ wiesen und der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 30. Januar 1902 bestätigt werde. B. Gegen diesen Entscheid hat Julius Schmid=Baier rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen; er verlangt dessen Aufhebung wegen Rechtsverweigerung, mit folgender Begründung: Es sei gegen ihn ein Rechtsöffnungsentscheid im summarischen Verfahren ausgefällt worden, während er nach den maßgebenden Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes Anspruch auf ein vom ordentlichen Richter im beschleunigten Verfahren zu erlassendes Urteil über die Frage des neuen Vermögens habe. Allerdings entscheide nach thurgauischem Recht auch der Gerichts¬ präsident über die Frage des neuen Vermögens, dieselbe Instanz die in Rechtsöffnungssachen kompetent sei. Im vorliegenden Falle sei aber über diese Frage vom Gerichtspräsidenten im summarischen Verfahren entschieden worden, was unzulässig sei. Dem Rekurren¬ ten sei auf diese Weise aller Beweis abgeschnitten worden; nach Art. 25 Ziff. 1 B.=G. habe er das Recht, persönlich vorgeladen zu werden, das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, das dem Rekurrenten im angefochtenen Verfahren abgeschnitten wor¬ den sei. Er sei nicht vorgeladen worden, man habe nach seinen
Beweismitteln nicht gefragt. Verfassungsmäßiger Grundsatz sei, daß die Parteien im beschleunigten Verfahren von dem ordentlichen Richter mit allen ihren Einreden und Beweisanträgen gehört werden müssen, was im vorliegenden Falle nicht geschehen sei. Im Gegenteil habe ein inkompetenter Richter das Urteil gefällt; der Entscheid werde in beiden Instanzen als summarischer Rechts¬ öffnungsentscheid bezeichnet, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Eine Rechtsverletzung liege ferner darin, daß dem Antrag des Rekurrenten auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis nach Entscheid der Vindikationsfrage nicht stattgegeben worden sei. Endlich bringe der Rekurrent vor, daß die vorliegende In¬ ventur durchaus falsch und einseitig zu stande gekommen sei. C. Der Rekursbeklagte I. Brugger=Schoop beantragt Ab¬ weisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Einwand, daß die Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgan zu spät erhoben worden sei, kann vom Bundesgerichte nicht gehört werden, da die Rekurs¬ kommission tatsächlich auf dieselbe eingetreten ist und ihren Ent¬ scheid über die materiellen und formellen Beschwerdepunkte abge¬ geben hat.
2. Unzutreffend ist die Behauptung des Rekurrenten, daß ein inkompetenter Richter über die Frage des neuen Ver¬ mögens, Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe¬ treibung und Konkurs, entschieden habe. Das eidgenössische Be¬ treibungsgesetz schreibt in Art. 265 Abs. 3 nur vor, daß das Gericht darüber in beschleunigtem Verfahren entscheide, bestimmt dagegen nicht, wer kompetent sei, sondern überläßt dies dem kan¬ tonalen Rechte (Art. 25 l. c.); und nun ist zweifellos im Kan¬ ton Thurgau der Gerichtspräsident die zur Entscheidung zustän¬ dige richterliche Behörde (§ 11 Ziff. 7 des thurgauischen Ein¬ führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs). Was das Verfahren betrifft, so enthält Art. 25 Ziff. 1 B.=G. einige Vorschriften, die vom kantonalen Gesetzgeber, bezw. Richter in den Streitsachen, die im beschleunigten Verfahren zu erledigen sind, beobachtet werden müssen. Das Verfahren ist so einzurichten, daß die Parteien auf kurz bemessenen Termin geladen werden und der Prozeß binnen 6 Monaten seit Anhebung der Klage durch Haupturteil der letzten kantonalen Instanz erledigt werden können. Aus dieser Bestimmung läßt sich, so weit auch der Rahmen ist, in dem sich die Kantone in der Gestaltung des Verfahrens bewegen können, doch so viel entnehmen, daß nach Bundesrecht über die Streitsache nicht durch eine Verfügung sondern durch ein Urteil entschieden werden soll, was voraus¬ setzt, daß die Parteien vom Richter über das tatsächliche und rechtliche des Streites angehört werden müssen. Unter diesem Vorbehalt kann von Bundesrechtswegen nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Frage des neuen Vermögens in dem gleichen Verfahren geprüft und entschieden wird, in dem die gewöhnlichen Rechtsöffnungsbegehren und die übrigen in § 11 des thurgaui¬ schen Einführungsgesetzes genannten Begehren behandelt werden; wie es auch an sich nicht unstatthaft erscheint, daß das Dispositiv auf Erteilung der Rechtsöffnung lautet, da ja durch den Entscheid ebenfalls ein Rechtsvorschlag, der gestützt auf Art. 265 Abs. 2 B.=G. erhoben wurde, beseitigt wird. Dagegen hat der kantonale Richter, auch wo das kantonale Prozeßgesetz ihm keine besondere Anweisung darüber giebt, denjenigen Prozeßnormen gerecht zu werden, welche das eidgenössische Recht bei der Erledigung solcher Streitigkeiten eingehalten wissen will.
3. Nun ist aber im vorliegenden Falle in keiner Weise ersicht¬ lich, daß der Rekurrent vor dem Richter über die Frage des neuen Vermögens zum Worte gekommen sei. Er behauptet, und die Behauptung ist unwidersprochen geblieben, daß er gar nicht vorgeladen worden sei; jedenfalls fand eine kontradiktorische Ver¬ handlung oder auch nur eine Einvernahme des Rekurrenten nach der Inventuraufnahme und vor Ausfällung des Urteils nicht mehr statt. Damit war dem Anspruch auf rechtliches Gehör, den der Rekurrent nach den vorstehenden Ausführungen gemäß dem Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, wie übrigens auch nach allgemein geltendem Rechtsgrundsatze, zu erheben be¬ rechtigt war, nicht Genüge geleistet. Mit der Zuziehung des Re¬ kurrenten und seiner Ehefrau zu der Inventur, worauf der Ge¬ richtspräsident von Kreuzlingen in der Vernehmlassung abstellt, war nicht alles getan, worauf der erstere Anspruch hatte. Denn
erstlich wurde die Inventur nicht vom Richter, sondern vom Be¬ treibungsbeamten aufgenommen, und sodann handelte es sich bei der Frage des neuen Vermögens nicht nur um eine Tatfrage, sondern auch um rechtliche Fragen, und zwar speziell um die Frage nach dem Begriff des neuen Vermögens, über die vom Richter angehört zu werden der Rekurrent nach Bundesrecht ver¬ langen konnte. Da hiernach der Rekurrent nicht oder doch nicht in dem Maße zum rechtlichen Gehör zugelassen worden ist, wie es das eidgenössische Recht fordert, so müssen der vitiöse Ent¬ scheid des Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen und der denselben schützende Entscheid der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau aufgehoben werden.
4. Auf die Frage, ob das Rechtsöffnungsverfahren bezw. das Verfahren betreffend den Erwerb neuen Vermögens wegen des hängigen Vindikationsstreites hätte sistiert werden sollen, braucht bei dieser Sachlage nicht eingetreten zu werden, ebensowenig wie auf die Frage der Richtigkeit des Inventars. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und demgemäß der Entscheid der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau, sowie der Rechtsöffnungsentscheid des Gerichts¬ präsidiums Kreuzlingen vom 30. Januar 1902 in der Betrei¬ bungssache des J. Brugger=Schoop in Kreuzlingen aufgehoben. Vergl. auch Nr. 76 Urteil vom 23. Oktober 1902 in Sachen Willy gegen Stienen.