opencaselaw.ch

28_I_332

BGE 28 I 332

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

79. Urteil vom 6. November 1902 in Sachen Oberhänsli gegen Obergericht Unterwalden, Nid dem Wald. Strafklage wegen Unzuchtsvergehens (Schwängerung) verbunden mit einer Civilklage auf Feststellung der Vaterschaft und Alimente. Gutheissung der Gerichtsstandseinrede des nicht an seinem Wohnort Belangten mit Bezug auf diese Civilklage, Abweisung hinsichtlich der Strafklage. Art. 59 B.-V. A. Agnes Odermatt von Dallenwil (Nidwalden) gebar daselbst am 3. Mai 1902 außerehelich eine Tochter. Bei der Anzeige der Schwangerschaft vor Landammannamt (12. Januar 1902) hatte sie erklärt, daß die Schwängerung Mitte September 1901 in ihrer Wohnung in Dallenwil durch den Rekurrenten Karl Oberhänsli erfolgt sei. Oberhänsli, der von Neuwilen (Thurgau) gebürtig ist und seit Januar 1902 als Bäckergeselle in La Tour-de-Peilz in Stellung sich befindet, wurde am letztern Orte auf Begehren der nidwaldischen Behörden rogatorisch einvernommen, wobei er die Vaterschaft bestritt, indem auch andere Männer mit der Odermatt verkehrt hätten, und erklärte, mit ihr zwar in Lausanne und Wasen in der Zeit vom Januar bis September 1901, nicht aber in Dallenwil zur behaupteten Zeit, geschlechtlichen Umgang ge¬ habt zu haben. Unterm 5. Juni 1902 erließ die Kantonsgerichts¬ kanzlei Nidwalden an Oberhänsli eine Vorladung, durch die er aufgefordert wurde, am 11. Juni vor Kantonsgericht zu erscheinen, um sich wegen einer betreffs außerehelicher Schwängerung gegen ihn waltenden Strafklage zu verantworten und gleichzeitig auf die Alimentationsklage und Entschädigungsforderung Red und Ant¬ wort zu stehen. Oberhänsli leistete der Vorladung persönlich keine Folge, ließ sich aber bei der Verhandlung vom 11. Juni durch Fürsprech O. vertreten, welcher die Zuständigkeit der nidwaldischen Gerichte bestritt, sowohl hinsichtlich des Straffalles, weil hiefür das forum delicti commissi, als auch hinsichtlich des Civilan¬ spruches, weil hiefür der Gerichtsstand des Wohnortes des Be¬ klagten spruchfähig sei. B. Das Kantonsgericht erkannte mit Entscheid vom gleichen Tage, es seien diese forideklinatorischen Einreden abgewiesen. Da¬ bei zog es in Erwägung: Die Spruchkompetenz im Straffalle werde durch die Eidesabnahme zu ermitteln sein; ergebe sich, daß das Delikt außerhalb des Herrschaftsgebietes des nidwaldischen Richters begangen worden sei, so werde dieser seine Kompetenz ablehnen, andernfalls aber nicht. Die Erstellung dieses Tatbe¬ standes müsse sich der nidwaldische Richter refervieren und von diesem Gesichtspunkte aus sei die Einrede abzulehnen. Aber auch die in Betreff des Civilanspruches erhobene sei abzuweisen, da nach nidwaldischem Prozeßrecht und konstanter Gerichtspraxis die Entschädigungsansprüche als Accessorium der Strafklage ausge¬ tragen werden. C. Das Obergericht von Nidwalden, an das Oberhänsli durch seinen Vertreter diesen Entscheid weiterzog, bestätigte ihn unterm

19. Juni 1902 ohne Angabe weiterer Gründe in allen Teilen. D. Gegen das obergerichtliche Erkenntnis ergriff Oberhänsli recht¬ zeitig den staatrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gestützt auf folgende Beschwerdegründe: In strafrechtlicher Beziehung handle es sich um Anwendung des § 23 des kantonalen Gesetzes über die unehelichen Kinder, der das Unzuchtsvergehen überhaupt be¬ strafe. Nun dürfe mit aller Sicherheit angenommen werden, daß die Schwängerung, deren Urheberschaft Rekurrent übrigens be¬ streite, außerhalb des Kantonsgebietes von Nidwalden stattgefunden habe. Es sei aber der nidwaldische Richter auf keinen Fall kom¬ petent, über außerhalb seines Gebietes begangene strafbare Hand¬ lungen zu judizieren. In civilrechtlicher Beziehung sodann habe man es, da nur die Alimentations= und Entschädigungspflicht im Streite liege, mit einer Forderungs=, nicht mit einer Statusklage zu tun und könne also Rekurrent nach Art. 59 B.=V. nur am Gerichts¬ stande seines gegenwärtigen Wohnortes, La Tour, auf den er nie verzichtet habe, belangt werden. Die Klage betreffe auch nicht etwa nur die Feststellung der Civilfolgen einer strafbaren Hand¬

lung, da das Fundament des Straf= und dasjenige des Civilan¬ spruchs durchaus verschieden seien. Allerdings möge in Fällen, wo Schwängerer und Geschwächte im Zeitpunkt der Anhängig¬ machung des Strafprozesses in Nidwalden gewohnt haben, der Alimentationsbeitrag, der ja in diesen Fällen eo ipso vom gleichen Gericht hätte bestimml werden müssen, gleichzeitig mit der Strafe festgesetzt worden sein. Oberhänsli habe nun aber in Nidwalden weder je als Niedergelassener noch auch nur vorübergehend als Aufenthalter gewohnt. E. Das Obergericht von Nidwalden und Agnes Odermatt tragen in einer gemeinsamen Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Sie führen aus: Die Schwängerung sei tatsächlich durch den Rekurrenten erfolgt. Hinsichtlich der Verfolgung des dadurch begangenen Deliktes könne sich Rekurrent nicht auf Art. 59 B.=V. berufen. Sodann stehe nach konstanter Praxis Art. 59 B.=V. nicht entgegen, daß neben der Strafklage als Hauptsache die Civilklage als Accessorium geltend gemacht werde. Das Bundes¬ gericht habe in einem analogen Falle (Spengler gegen Nidwalden vom 27. Oktober 1888) dieses durch das nidwaldische Recht vor¬ gesehene Verfahren als mit Art. 59 cit. vereinbar erklärt. Übrigens treffe genannter Artikel auch deshalb nicht zu, weil Rekurrent keinen festen Wohnsitz habe, sondern ein Wanderleben führe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Umstand, daß die kantonalen Instanzen die vom Re¬ kurrenten erhobenen Gerichtsstandseinreden nicht schlechthin, sondern nur in bedingter Weise abgewiesen haben, für den Fall nämlich als der zu erhebende Eidesbeweis die tatsächlichen Voraussetzungen des forum delicti commissi als gegeben erscheinen lassen, recht¬ fertigt es nicht, den Rekurs als verfrüht zurückzuweisen. Denn nach ständiger Praxis braucht bei Beschwerden wegen Verletzung des Art. 59 B.=V. der Erlaß eines Urteils über die erhobene Kompetenzfrage gar nicht abgewartet zu werden, sondern steht der Weg des staatsrechtlichen Rekurses schon gegenüber einer bloßen Ladung vor den verfassungsmäßig unzuständigen Richter offen.

2. Materiell ist zunächst die Beschwerde ohne weiteres insofern zu verwerfen, als sie sich gegen den Kompetenzentscheid betreffend die Strafklage richtet. Mit einer persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59 B.=V. hat man es hier offenbar nicht zu tun und daß der genannte Entscheid in irgend einer andern Beziehung eine Verfassungsverletzung enthalte, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Anders verhält es sich dagegen mit dem zweiten, die Kompe¬ tenzeinrede gegen die Civilklage betreffenden Beschwerdepunkte. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehören die Alimenten¬ und Entschädigungsforderungen aus außerehelicher Schwängerung zu den persönlichen Ansprachen des Art. 59 cit. Zu wiederholten Malen hat sodann das Bundesgericht, im Gegensatz zu der von der Rekursbeklagtschaft vertretenen Ansicht, ausgesprochen, daß diese Forderungen in den Kantonen, welche den außerehelichen Beischlaf unter Strafe stellen, sich keineswegs auf die Begehung dieses Deliktes gründen, sondern auf die Tatsache der Vaterschaft des betreffenden Beklagten, und daß sie also nicht als Civilfolgen des genannten Vergehens an einem vom verfassungsmäßigen Gerichtsstande verschiedenen forum delicti commissi geltend ge¬ macht werden können (vergl. Amtl. Samml., Bd. VII, Nr. 85, S. 690, Erw. 3 und Bd. XIV, Nr. 80, S. 524, Erw. 4). Hie¬ mit steht auch der in der Rekursantwort angerufene Entscheid in Sachen Spengler (Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 78, S. 515 ff.) nicht in Widerspruch; derselbe betrifft vielmehr lediglich die für den vorliegenden Rekurs unerhebliche Frage, ob nicht darin, daß gegen den damaligen Rekurrenten die Strafklage erhoben wurde, und zwar zu einer Zeit, als er unbestrittenermassen im Kanton Nidwalden wohnhaft war, nach dem nidwaldischen Rechte zugleich eine stillschweigende Erhebung der Civilklage liege und so hinsicht¬ lich dieser trotz des nachherigen Wegzuges des Beklagten für ihn ein verfassungsmäßig zulässiger Gerichtsstand im Kanton be¬ gründet worden sei. Vorliegendenfalls wird nun aber gar nicht behauptet, daß der Beschwerdeführer je, und speziell bei Einlei¬ tung des Strafverfahrens, im Kanton seinen Wohnsitz gehabt habe. Die nidwaldischen Behörden stellen vielmehr darauf ab, Oberhänsli sei überhaupt ohne Wohnsitz im Sinne des Art. 59 B.=V., sondern führe ein Wanderleben. Indessen erscheint diese Auffassung nach den Akten als unzutreffend, indem der Rekurrent schon seit längerer Zeit, und zwar schon vor Einleitung der gegen ihn hängigen gerichtlichen Schritte, in La Tour-de-Peilz in

Stellung sich befindet und nichts dafür spricht, daß er daselbst nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens wohne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die angehobene Straf¬ klage richtet, als unbegründet abgewiesen, im übrigen aber für begründet erklärt.