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28_I_313

BGE 28 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1902-10-15 · Deutsch CH
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75. Urteil vom 15. Oktober 1902 in Sachen Gemeinderat Rapperswyl und Genossen gegen Regierungsrat Thurgau. Thurg. Gesetz betreffend Handänderungs- und Stempelgebühren. Be¬ freiung von der Handänderungsgebühr bei Vermächtnissen zu mild¬ tätigen Zwecken und an gemeinnützige Anstalten. Die Anwendung dieser Bestimmung nur auf im Kanton Thurgau gelegene, nicht auf ausserhalb gelegene Anstalten schliesst keine unzulässige ungleiche Behandlung in sich. Art. 4 u. 60 B.-V. A. Am 16. Mai 1901 starb auf Schloß Castell in Täger¬ weilen, Kanton Thurgau, Baron Maximilian von Scherrer. In seinem Testamente vom 28. Februar 1898 hatte er unter andern folgende Legate ausgesetzt:

dem Gemeinderat von Rapperswyl zur Verteilung unter die verschiedenen gemeinnützigen Fonds der Fr. 20,000 Gemeinde nach seinem Gutdünken den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder 5,000 von St. Gallen, Balgach und Grabs je. der Hülfsgesellschaft St. Gallen nach freier Ver¬ 20,000 fügung Von diesen Vermächtnissen berechnete die mit der Erbteilung be¬ traute Notariatskanzlei Gottlieben in Tägerweilen die Erbschafts¬ steuer nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Handände¬ rungs= und Stempelgebühren, vom 23. Mai 1850, während ähnliche Legate für thurgauische Institute steuerfrei belassen wurden. Mit Entscheid vom 9. Mai 1902 wies der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine von den Vermächtnisnehmern gegen die Auferlegung der Steuer gerichtete Beschwerde ab. B. Namens der genannten Legatare hat gegen diesen Entscheid Advokat Lutz rechtzeitig einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesge¬ richte eingereicht wegen Verletzung des Art. 4, event. auch 60 der Bundesverfassung. Die Rekurrenten stützen sich auf § 5 litt. g des thurgauischen Gesetzes über die Handänderungs= und Stem¬ pelgebühren, wo bestimmt ist: „Die gänzliche Befreiung von der „Handänderungsgebühr findet statt: g) bei Vermächtnissen und „Schenkungen zu mildtätigen Zwecken und an gemeinnützige „öffentliche Anstalten“. Hier, wird im Rekurs im wesentlichen geltend gemacht, sei die Steuerfreiheit allgemein zugesichert, ohne Unterschied zwischen thurgauischen und außerkantonalen Anstalten. Die thurgauischen Behörden dürften deshalb einen solchen Unter¬ schied nicht in das Gesetz hineininterpretieren, zumal da der Re¬ gierungsrat denselben in seiner frühern Praxis nicht gemacht habe und nur zum Zwecke der Retorsion gegenüber den Kantonen, die einen abweichenden Standpunkt einnahmen, von dieser Praxis ab¬ gegangen sei, was aber nicht angehe. Die unterschiedliche Behand¬ lung von kantonalen und außerkantonalen gemeinnützigen Legaten erscheine daher als eine willkürliche, ungleiche und verfassungs¬ widrige Gesetzesanwendung. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bemerkt in der Vernehmlassung: Es sei klar, daß die von den Rekurrenten an¬ gerufene Bestimmung des thürgauischen Gesetzes betreffend Handänderungs= und Stempelgebühren nur für das Gebiet des Kantons Thurgau Geltung habe. Es stehe den Kantonen zu, zu bestimmen, in welchen Fällen Steuerbefreiung eintreten solle, und außerhalb des Kantons habe niemand das Recht, eine solche Steuer¬ befreiung zu beanspruchen. Es wird dann auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen des Polnischen Nationalmuseums gegen den Kanton Waadt (Amtl. Samml., Bd. XII, S. 34 ff.) ver¬ wiesen, wogegen die Rekurrenten schon im Rekurse eingewendet hatten, daß der Fall deshalb nicht gleichliege, weil im Kanton Waadt, im Gegensatz zum Kanton Thurgau, der Unterschied zwischen kantonalen und außerkantonalen Anstalten im Gesetze gemacht sei. Es sei unrichtig, wird in der Vernehmlassung weiter gesagt, daß die thurgauische Praxis eine solche Steuerbefreiung ohne Unterschied allen außerkantonalen Anstalten und Stiftungen gegenüber geübt habe. Daß mehrere oder einzelne Kantone sich gegenseitig diese Befreiung zugestehen können, sei selbstverständlich. Die Verweigerung einem Kanton gegenüber, der dieses Zugeständ¬ nis ablehne, wie z. B. gegenüber St. Gallen, das im Gesetze den Unterschied mache, sei keine Retorsion, weil kein außer dem Kanton Bedachter ein Recht auf die Wohltat des Steuernach¬ lasses habe. Übrigens könne von einer Praxis nicht gesprochen werden, indem seit 20—25 Jahren ein solcher Fall im Thurgau nicht vorgekommen sei, auch wäre der Regierungsrat berechtigt, eine neue Praxis einzuführen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Art. 4 der Bundesverfassung, fordert nicht und kann nicht fordern, daß alle Personen ohne Unterschied in der Gesetzgebung und Rechtssprechung absolut gleich gestellt und gleich behandelt werden, sondern läßt es wohl zu, daß nach natürlichen oder durch Sitte und Gebrauch geschaffenen Verschiedenheiten auch eine verschiedene rechtliche Behandlung eintritt. Nur muß das Unterscheidungsmerk¬ mal, an das die ungleiche rechtliche Behandlung sich anknüpft, ein solches sein, das sich auf dem betreffenden Gebiete nach allgemeiner Auffassung als ein wesentliches darstellt, und darf nicht auf solche Verschiedenheiten abgestellt werden, die nach anerkannten

Grundsätzen der Rechts= und Staatsordnung für das in Frage stehende Rechtsverhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen (vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XXVII

1. Teil, S. 497 und dortige Citate). Im vorliegenden Falle nun hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Rekurrenten deshalb die von ihnen postulierte Befreiung von der Erbschafts¬ steuer nicht gewährt, weil die Anstalten und Einrichtungen, denen die Legate zu gute kommen, außerhalb des Kantons sich befinden. An sich ist dies ein Kriterium, das eine verschiedene rechtliche Be¬ handlung hinsichtlich der Erbschaftssteuer wohl zu rechtfertigen vermag. Die Auffassung ist durchaus begründet, daß ein Kanton, wenn er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die Erfüllung von Auf¬ gaben durch Dritte erleichtern wolle, die sonst ihm obliegen würden, daß also der Zweck der Steuerbefreiung nicht die Förde¬ rung der Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünstigung derartiger Bestrebungen innerhalb des Kantonsgebietes sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrich¬ tungen, die in erster Linie den Kantonsangehörigen zu gute kommen und welche anderseits auch unter der Gesetzgebung und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen (vergl. hierzu den vom Regierungsrat des Kantons Thurgau citierten Entscheid des Bundesgerichts in Sachen des Polnischen Nationalmuseums gegen Waadt). Allerdings macht das thurgauische Gesetz über die Hand¬ änderungs= und Stempelgebühren diesen Unterschied nicht. Allein, wenn der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwendung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit über die Grenze seiner Befugnisse in keiner Weise hinausgegangen, da eine ein¬ schränkende Interpretation wohl möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine ungleiche Behandlung liegt aber ebenso¬ wenig darin, daß einzelnen Kantonen gegenüber, die die Steuer¬ befreiung allgemein gewähren, der Kanton Thurgau ebenfalls von der Erhebung einer Erbschaftssteuer absieht. Es ist dies eine Ver¬ günstigung, eine zulässige Abweichung von der Regel, welche diese letztere selbst keineswegs zu einer unzulässigen Retorsion macht. Wenn früher das Gesetz in einem weitern Sinne ausgelegt worden sein sollte, so hindert dies eine Anderung der Praxis nicht, sobald diese nur auf einer sachlichen Begründung beruht, was hier zu¬ trifft. Übrigens ist nicht dargetan, daß eine feste Praxis in ent¬ gegengesetztem Sinne je bestanden habe. Der Rekurs ist demnach, soweit er sich auf Art. 4 der Bundesverfassung stützt, abzuweisen. Aus den gleichen Gründen erscheint aber auch die eventuelle Be¬ rufung auf Art. 60 der B.=V. als unstichhaltig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.