Volltext (verifizierbarer Originaltext)
76. Urteil vom 23. Oktober 1902 in Sachen Willy gegen Stienen. Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages. Voraussetzun¬ gen hiefür. Art. 77 Abs. 1 Sch.- K.-G. Besserstellung eines Auslän¬ ders. Art. 4 B.-V. A. Hugo Willy in Orlikon ließ den I. G. Stienen in Säckingen, nachdem er gegen ihn einen Arrest ausgewirkt hatte, bezüglich dessen zwar der Arrestgrund vom Schuldner bestritten wurde, durch das Betreibungsamt Stein für eine Forderung von 7612 Fr. 50 Cts. nebst Kosten betreiben. Der Zahlungsbefehl ist dem I. G. Stienen am 21. August 1902 zugestellt worden; das Betreibungsamt bediente sich dazu des üblichen Formulars, dem die einschlägigen Gesetzesvorschriften über den Rechtsvorschlag, speziell Art. 74 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, aufgedruckt sind. Die Rechtsvorschlagfrist blieb unbe¬ nützt. Dagegen reichte der Schuldner am 8. September 1902 beim Gerichtspräsidenten von Rheinfelden ein Gesuch um Bewil¬ ligung des nachträglichen Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 77 B.=G. ein. Mit Entscheid vom 13. September 1902 bewilligte der Gerichtspräsident von Rheinfelden, der nach kantonalem Recht über das Gesuch als einzige Instanz zu entscheiden hatte, den nachträglichen Rechtsvorschlag, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Betriebene habe ohne Schuld den Rechtsvor¬
schlag unterlassen. Denn einmal erscheine es als erklärlich, daß Stienen, dem als Ausländer die Kenntnis der hiesigen Gesetze nicht zugemutet werden könne, zu der Ansicht gelangte, er habe mit der Bestreitung des Arrestgrundes auch zugleich die Arrest¬ forderung bestritten. In seinem Gesuch um Aufhebung des Ar¬ restes erkläre denn auch Stienen, dem Arrestnehmer Willy nicht nur nichts zu schulden, sondern selbst an ihn eine Forderung zu haben. Hierin liege eine Bestreitung der betriebenen Forderung, und daß Stienen diese nicht beim zuständigen Betreibungsamte anbrachte, dürfe ihm nicht zum Schaden gereichen. Sodann erscheine es als unbillig, den Betriebenen zu zwingen, eine For¬ derung, die nicht liquid sei, zu bezahlen und sie dann auf dem Wege der Rückforderungsklage zurückzufordern. B. Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger Willy rechtzei¬ tig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, weil derselbe nach der unzulänglichen Motivierung eine bewußte Nichtanwendung des Gesetzes und damit eine Rechtsverweigerung im Sinne der bun¬ desgerichtlichen Praxis enthalte. C. Der Gerichtspräsident von Rheinfelden bestreitet in seiner Vernehmlassung, daß eine den staatsrechtlichen Rekurs begrün¬ dende Rechtsverletzung vorliege und hält daran fest, daß Stienen „ohne sein Verschulden“ verhindert gewesen sei, innert nützlicher Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rekurs sei deshalb abzu¬ weisen. Vom Rekursbeklagten ist eine Antwort nicht eingegangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Säumnis innert der zehntägigen Frist des Art. 74 des eidg. Betreibungsgesetzes Rechtsvorschlag zu erheben, ist dem Be¬ triebenen nach Mitgabe von Art. 77 leg. cit. dann nachzusehen, wenn er an der Erhebung des rechtzeitigen Rechtsvorschlages ohne seine Schuld verhindert war. Nach dem angefochtenen Ent¬ scheide läge das Hindernis im vorliegenden Falle darin, daß der Betriebene die gesetzlichen Vorschriften über Zeit und Ort der Erhebung des Rechtsvorschlages nicht kannte, und die Entschul¬ digung für diese Unkenntnis findet der Gerichtspräsident von Rheinfelden in der Eigenschaft des Betriebenen als Ausländer. Das eine ist so unrichtig, wie das andere. Das subjektive Mo¬ ment der Gesetzesunkenntnis kann, wenn überhaupt, so jedenfalls unter den vorliegenden Verhältnissen als ein Hindernis für die Besorgung der vom Gesetze geforderten Diligenzien nicht angeführt werden, weil dem Schuldner mit dem Zahlungsbefehl der Gesetzes¬ text mitgeteilt wurde, aus dem er Belehrung über das, was er vorzukehren hatte, schöpfen konnte. Unter solchen Umständen kann aber natürlich auch die Ausländereigenschaft als entschuldigendes Motiv für die Gesetzesunkenntnis nicht verwendet werden. Die Auslegung, die der Gerichtspräsident von Rheinfelden dem Art. 77 des Betr.=Ges. gegeben hat, ist sonach nicht haltbar. Für die von dem Gerichtspräsidenten beigefügte Billigkeitserwägung sodann läßt das Gesetz vollends keinen Raum. Der angefochtene Entscheid verletzt aber nicht nur das Gesetz, sondern auch den verfassungs¬ rechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz Art. 4 der B.=V., indem er dazu führt, daß ein Ausländer wegen dieser seiner Eigenschaft rechtlich anders und zwar besser behandelt würde, als unter gleichen Verhältnissen ein Einheimischer behan¬ delt werden müßte, trotzdem eine solche verschiedene Behandlung weder im Gesetz, noch in der Natur der Sache begründet ist, da ein Ausländer unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, ebenso das Gesetz zu kennen censiert ist, wie ein Einheimischer. Die Gewährung eines sachlich nicht begründeten Vorrechts bedeutet aber vorliegend für den Rekurrenten eine eigentliche Rechtsverwei¬ gerung, weshalb sein Rekurs zu schützen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten von Rheinfelden vom 13. Sep¬ tember 1902 aufgehoben.