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28_I_283

BGE 28 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1902-09-16 · Deutsch CH
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68. Entscheid vom 16. September 1902 in Sachen Müller. Pfändung: Retentionsrecht des Vermieters. Verhältnis zum Eigen¬ tum von Drittpersonen. I. Am 2. August 1901 ließ der Rekurrent Müller durch das Betreibungsamt Zürich III bei seinem Schuldner Benedikt Grimm eine Pfändung vornehmen, wobei das Amt an den gepfändeten Objekten ein Retentionsrecht des Vermieters, Fuhrhalter Kläusli, für Mietzins und bezüglich zweier gepfändeter Chaisengeschirre einen Eigentumsanspruch des Sattlers Altherr vormerkte. Müller bestritt den Anspruch Altherrs, welcher dann Klage einleitete, auf die indessen der Einzelrichter laut Beschluß vom 28. August 1901 wegen Verspätung nicht eintrat. Auf Begehren Müllers gelangten die beiden Chaisengeschirre am 11. Oktober 1901 zur Verwertung; sie ergaben einen Erlös von 96 Fr. Schon vor der Verwertung, nämlich am 8. Oktober, hatte Kläusli für eine Mietzinsforderung bei Grimm eine Retentions¬ urkunde aufnehmen lassen. Darin figurierten ebenfalls die beiden Chaisengeschirre und war als Ansprecher derselben wiederum Sattler Altherr vorgemerkt mit der Aufforderung an den Reten¬ tionsgläubiger, den Anspruch innert 10 Tagen zu bestreiten, was Kläusli zugestandenermaßen unterließ. Nach der Verwertung vom 11. Oktober 1901 setzte das Be¬ treibungsamt dem Rekurrenten Müller eine Frist an zur Bestrei¬ tung des Retentionsrechtes Kläuslis. Auf die Bestreitung Müllers hin hob Kläusli rechtzeitig Klage an, welche der Einzelrichter mit Urteil vom 7. Dezember 1901 guthieß für den am 1. Ok¬ tober verfallenen Zins, aber „vorbehältlich der Vindikationsan¬ sprüche.“ Alsdann teilte das Betreibungsamt den Erlös der beiden Geschirre dem Müller zu und stellte ihm für den Rest seiner Forderung den Verlustschein aus. Mit Verfügung vom 10. April 1902 ordnete der Einzelrichter einem von Kläusli gestellten Erläuterungsbegehren Folge gebend, an, im Entscheide vom 7. Dezember 1901 die Worte „vorbe¬

hältlich der Vindikationsansprüche“ zu streichen. Darauf verfügte das Betreibungsamt, es sei der fragliche Verwertungserlös (den Müller inzwischen dem Amte wieder zur Verfügung gestellt hatte) dem Kläusli zuzuteilen. II. Hierüber erhob Müller Beschwerde und es erkannte die untere Aufsichtsbehörde auf Zuteilung der Summe an den Be¬ schwerdeführer, weil Kläusli bei der Retentionsaufnahme das Eigentum Altherrs nicht bestritten habe. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Kläusli rekurrierte, hob dieses Erkenntnis auf und bestätigte die Verfügung des Be¬ treibungsamtes auf Zuweisung des Betrages an Kläusli. Ihrem Entscheid vorgängig vernahm sie den Sattler Altherr als Zeugen, wobei dieser deponierte: er habe anläßlich des Reten¬ tionsvollzuges vom 8. Oktober seine Eigentumsansprache nicht mehr wiederholen wollen und auch nicht mehr wiederholt, da er zum größeren Teil von Grimm bezahlt worden sei. In rechtlicher Beziehung stellt der oberinstanzliche Entscheid hauptsächlich darauf ab, daß der Drittanspruch Altherrs sowohl für die Pfändung als für die Retention beseitigt sei, das Recht des Retentionsgläubigers Kläusli aber demjenigen des Pfändungs¬ gläubigers Müller vorgehen müsse. IV. Müller ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bun¬ desgericht mit dem Antrage auf Aufhebung des Entscheides der obern und Bestätigung desjenigen der untern kanionalen Auf¬ sichtsbehörde. Zur Begründung stellt er neuerdings im wesent¬ lichen darauf ab, daß Kläusli infolge seiner Unterlassung, auf die betreibungsamtliche Fristansetzung betreffend den Anspruch Altherrs Bestreitung zu erheben, seine Ansprüche auf den fraglichen Erlös verwirkt habe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Retentionsrecht des Vermieters erstreckt sich — innert den Schranken des Art. 294 des Obligationenrechtes — auch auf fremdes Eigentum. Sollte also darin, daß der Vermieter Kläusli es unterließ, der Aufforderung des Betreibungsbeamten zur Bestreitung des in der Retentionsurkunde vorgemerkten Eigentums rechtes des Altherr Folge zu geben, eine Aner¬ kennung dieses Rechtes zu finden sein, so läge darin doch noch keine Verwirkung des von Kläusli beanspruchten Retentions¬ rechtes. Zur Geltendmachung dieses Rechtes ist Kläusli amtlich nicht aufgefordert worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Alt¬ herr dasselbe je bestritten hätte. Gegenteils scheint dieser nach vorinstanzlicher Feststellung sogar auf seine Eigentumsansprüche dem Retentionsgläubiger gegenüber Verzicht geleistet zu haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.