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28_I_276

BGE 28 I 276

Bundesgericht (BGE) · 1902-07-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67. Entscheid vom 14. Juli 1902 in Sachen Kratzer. Verteilung im Pfändungsverfahren. Anschlusspfändung u. Gruppen¬ pfändung. Art. 110 ff. Sch.- u. Konk.-Ges. Verhältnis verschiedener Gläubigergruppen zu einander. Unabhängigkeit der Liquidation der einzelnen Gruppen von einander. Eine Anfechtung der Forde¬ rungen der Gläubiger einer früheren Gruppe nach Bestand und selbst durch die Gläubiger einer späteren Gruppe ist unzulässig. Kollokationsplan nach Art. 148 leg. cit. I. Gegen I. Kratzer in Zürich erlangten verschiedene Gläubi¬ ger in Gruppe Nr. 1394 Pfändung. An diese schloß sich die Ehefrau des Schuldners, Barbara Kratzer, für eine Weiberguts¬ forderung von 1375 Fr., die von den Gläubigern der genannten Gruppe nicht bestritten wurde, an. Die nämlichen Gegenstände wurden für eine nachfolgende Gruppe Nr. 1412 gepfändet, in der die Eisengießerei M. Koch als Gläubigerin beteiligt ist. Frau Kratzer meldete auch hier ihre Weibergutsforderung zum Anschluß an und wurde zugelassen. Die Firma M. Koch bestritt die For¬ derung, und auf Klage der Frau Kratzer wurde dieselbe gerichtlich nur in einem Betrage von 625 Fr. beschützt. In der ersten Gruppe ließ das Betreibungsamt Zürich IV trotzdem die Forderung der Frau Kratzer im Betrage von 1375 Fr. stehen, und sie wäre danach hier für die privilegierte Hälfte ganz, für den Rest zum Teil, nämlich für 306 Fr. 50 Cts. gedeckt worden. Die Firma Koch erhob gegen diese Anweisung Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde; sie machte gestützt auf das Urteil, das sie im Prozesse gegen Frau Kratzer erwirkt hatte, geltend, es hätten der letztern nur die privilegierte Hälfte von 625 Fr., d. h. 312 Fr. 50 Cts. und für die zweite Hälfte von 312 Fr. 50 Cts. der entsprechende Betrag, nämlich 139 Fr. 40 Cts., zusammen 451 Fr. 90 Cts. zugewiesen werden sollen; auf den Mehr¬ betrag von 542 Fr. 10 Cts. habe sie, die Beschwerdeführerin, Anspruch. Das Betreibungsamt widersetzte sich diesem Begehren, und mit Entscheid vom 19. November 1901 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die Firma Koch zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, mit dem An¬ Zürich trag, es sei derselbe aufzuheben und das Betreibungsamt IV anzuweisen, ihr, der Firma Koch, den Betrag, der in den Betreibungen gegen J. Kratzer seiner Ehefrau Barbara Kratzer zugeteilt worden war, auszubezahlen. Die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde erkannte unterm 1. Februar 1902: „1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen, und das Betrei¬ „bungsamt Zürich IV angewiesen, den der Rekursgegnerin in der „Gruppe 1394 zugeteilten Betrag bis nach gerichtlicher Erledi¬ „gung des Streites zurückzubehalten. „2. Der Rekurrentin wird eine Frist von acht Tagen, von der „Mitteilung an gerechnet, angesetzt, um im ordentlichen Proze߬ „verfahren beim Friedensrichter die Klage auf Annullierung bezw. „Reduktion der von der Rekursgegnerin in der Gruppe 1394 „geltend gemachten Weibergutsforderung zu erheben und innert „drei Wochen, von der Mitteilung des heutigen Beschlusses an „gerechnet, diese Klage beim Gericht einzuleiten, unter der An¬ „drohung, daß im Unterlassungsfalle der sub 1 genannte Betrag „der Rekursgegnerin verabfolgt würde. Der Rekurrentin wird „aufgegeben, die Belege für die Einhaltung genannter Fristen „dem Betreibungsamt Zürich IV vorzuweisen — unter der näm¬ „lichen Androhung. — Im übrigen wird die Beschwerde abge¬ „wiesen. „3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.“ II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Kratzer den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt, es sei derselbe aufzu¬ heben und der erstinstanzliche Entscheid wieder herzustellen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Firma M. Koch stellte sich in ihrer Eingabe an die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde auf den Standpunkt, daß die Gläubiger einer zweiten Gruppe, für welche die gleichen Gegenstände ge¬ pfändet sind, wie für eine erste Gruppe, berechtigt sein müssen, auf die Art der Liquidation dieser Gruppe, sowie darauf einzu¬ wirken, welche Forderungen darin zuzulassen seien und in welchem Betrage, denn hievon hange der Umfang ihrer eigenen, durch die Pfändung erworbenen Rechte ab; vorliegend sei gerichtlich festge¬ stellt, daß der Frau Kratzer eine Weibergutsforderung bloß im

Betrage von 625 Fr. zustehe; das Betreibungsamt dürfe ihr nur das hierauf entfallende Betreffnis zuteilen, und was ihr mehr zugewiesen werden wolle, falle der bestreitenden Gläubigerin, Firma Koch, zu. Abgesehen davon, ob diese Argumentation schlüssig sei, kann jedoch der Ausgangspunkt derselben nicht als richtig aner¬ kannt werden: Die Anschlußpfändung, wie sie in den Art. 110 ff. des Betreibungsgesetzes geordnet ist, begründet eine der Ge¬ meinschaft der Konkursgläubiger ähnliche Gemeinschaft der Grup¬ pengläubiger, welche namentlich durch die Gemeinsamkeit der, gleichsam die Aktivmasse bildenden Pfändungsobjekte hergestellt wird. Jede Gruppe bildet für sich eine besondere derartige Ge¬ meinschaft. Die Bildung der einzelnen Gruppen geht selbständig vor sich, und die Liquidation der einen erfolgt unabhängig von derjenigen der andern. Dies trifft grundsätzlich auch da zu, wo für eine nachfolgende Gruppe ganz oder teilweise die nämlichen Gegenstände gepfändet werden, wie für eine vorhergehende. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle zu sagen sei, daß die durch die Pfändung begründeten Rechte der Gläubiger der zweiten Gruppe die Pfändungsobjekte selbst erfassen oder ob man es nur mit einer Pfändung des Mehrwertes zu tun habe. Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 110 Abs. 3: „Bereits ge¬ „pfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, „jedoch nur soweit, als der Erlös nicht den Gläubigern, für „welche die vorhergehende Pfändung stattgefunden hat, auszu¬ richten sein wird,“ löst die Frage nicht; ebensowenig Art. 117 Abs. 1, wo bestimmt ist, daß Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäß Art. 110 Abs. 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, gleichfalls deren Verwertung verlangen können. Ob man dieser oder jener Auffassung den Vorzug gebe, so steht fest, daß, soweit die Pfändung den Gläubigern das Recht verschafft, sich aus den Pfändungsobjekten Befriedigung zu verschaffen, dieses Recht bei den Gläubigern der zweiten Gruppe lediglich auf den Mehrerlös geht, der sich ergibt, nachdem die erstpfändenden Gläubiger aus¬ gewiesen sind. Gewiß nun haben in einem solchen Falle die Gläubiger der nachfolgenden Gruppe ein Interesse daran, wie die erste Gruppe gebildet und liquidiert wird, insbesondere auch daran, wer in derselben als Gläubiger zugelassen wird und in welchem Betrage. Ob dieses Interesse erfordere, den Gläubigern der nach¬ folgenden Gruppe das Recht zu geben, sich in die Art der Bil¬ dung und das Verfahren bei der Liquidation der ersten Gruppe direkt, gegebenen Falles mittelst Beschwerde an die Aufsichtsbehör¬ den einzumischen, braucht heute nicht geprüft zu werden. Jeden¬ falls muß die weitere Folgerung, die die Firma Koch aus dem Vorhandensein eines solchen Interresses zieht, daß nämlich die Gläubiger der zweiten Gruppe berechtigt sein müssen, die For¬ derungen der Gläubiger der ersten Gruppe nach Bestand und Betrag gerichtlich anzufechten, vom Standpunkte des Betreibungs¬ rechtes aus abgelehnt werden. Das formale Moment der Prio¬ rität der Betreibungen und der Pfändung verschafft den Gläu¬ bigern der ersten Gruppe nach dem System des Gesetzes eine bevorzugte Rechtsstellung gegenüber den nachpfändenden Gläubigern, die sich zwar einerseits nur auf die betreibungsrecht¬ liche Exekution der Forderungen in die gepfändeten Gegenstände bezieht, aus der sie zu verdrängen aber anderseits das Gesetz den Gläubigern der zweiten Gruppe ein anderes Mittel, als das der Anfechtungsklage (Art. 285 des Betreibungsgesetzes) nicht gibt. Die Forderungen der einzelnen Gläubiger unterliegen im Pfän¬ dungsverfahren an sich weder dem Bestand noch dem Betrage nach einer Prüfung der Mitgläubiger. Die Nichtbestreitung seitens des Schuldners, bezw. die Rechtsöffnung und die gerichtliche An¬ erkennung diesem gegenüber bewirken ohne weiteres, daß dieselben im anerkannten Betrage zur Pfändung zugelassen werden müssen. Nur dann, wenn der Erlös der Pfändungsobjekte zur Deckung der sämtlichen an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger nicht hinreicht, ist nach Art. 148 des Betreibungsgesetzes ein Kolloka¬ tionsplan aufzustellen, gegenüber dem auch den Gläubigern ein Einspruchsrecht eingeräumt ist und zwar, wie das Bundesgericht ausgesprochen hat, auch hinsichtlich des Bestandes und Betrages der Forderungen. Allein die Selbständigkeit der Pfändungs¬ gruppen bringt es mit sich, daß die Kollokation für jede Gruppe selbständig erfolgen muß; es kann ja eintreten, daß für eine Gruppe ein Kollokationsplan überhaupt nicht erforderlich ist, dann, wenn der Erlös der Pfänder zur Deckung sämtlicher daran belei¬ ligten Gläubiger hinreicht. Ein Recht zur Einsprache gegen einen

Kollokationsplan im Sinne von Art. 148 Abs. 1 des Betrei¬ bungsgesetzes mit Bezug auf den Bestand und den Betrag der darin erscheinenden Forderungen kann daher nur den Gläubigern der nämlichen Gruppe zuerkannt werden, und zwar auch dann, wenn für die nachfolgende Gruppe die nämlichen Gegenstände bezw. der Mehrerlös aus denselben gepfändet ist, wie für die vor¬ angehende (vgl. Betreibungs= und Konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, Nr. 25 *). Dies gilt aber selbstverständlich auch für solche Forderungen, für welche Anschlußpfändung nach Art. 111 des Betreibungsgesetzes erwirkt worden ist, speziell für die Frauen¬ gutsforderung. Hier ist allerdings nach ausdrücklicher Gesetzes¬ vorschrift den Gläubigern ein Einspracherecht von vornherein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Kollokationsplan zu erstellen ist oder nicht, eingeräumt. Allein durch das Avisierungs=, eventuell das daran sich anschließende Prozeßverfahren wird, wenigstens wenn der Schuldner selbst dabei nicht beteiligt ist, keineswegs der Bestand und Betrag der Forderungen in rechtskräftiger Weise fest¬ gestellt, sondern es handelt sich nur darum, ob und in welchem Umfange die Forderungen zur Pfändung und zur Liquidation der Pfändungsobjekte zuzulassen seien. Wenn daher eine derartige For¬ derung unangefochten in einer Gruppe Anschluß erhalten hat, so ist damit einerseits bloß festgestellt, daß sie rang= und verhältnis¬ mäßig an der Pfändung und der Verwertung teilnehme, anderseits kann ihr Bestand und Betrag von den Gläubigern einer nach¬ folgenden Gruppe, die nur auf den Überschuß des Erlöses der Pfändungsobjekte der ersten Anspruch haben, nicht mehr ange¬ fochten werden. So war denn auch im vorliegenden Falle Frau Kratzer, da ihre Forderung von den Gläubigern der ersten Gruppe nicht bestritten worden war, in dieser Gruppe mit ihrer ganzen Forderung einzustellen und dafür anzuweisen, und den Gläubigern der nachfolgenden Gruppe stand an sich ein Recht, diese Einstellung und Anweisung anzufechten, nicht zu. Allerdings hatte nun Frau Kratzer ihre Forderung auch bei der zweiten Gruppe, für die die nämlichen Gegenstände gepfändet waren, zum Anschluß ange¬ meldet, und die Firma der Frau Koch hat, nachdem sie die For¬ derung bestritten, ein gerichtliches Urteil erwirkt, durch das die Forderung nur ungefähr zur Hälfte anerkannt wurde. Dadurch konnte aber nicht bewirkt werden, daß die Forderung auch in der ersten Gruppe nur zu dem reduzierten Betrage aufzunehmen und zuzulassen war. Hätte Frau Kratzer bei der zweiten Pfändung den Anschluß nicht erklärt, so wäre der Firma Koch überhaupt die Möglichkeit benommen gewesen, ihre Forderung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 und 3 zu bestreiten, und eine Einmischung in die Liquidation der ersten Gruppe wäre von vornherein aus¬ geschlossen gewesen. Überdies ist grundsätzlich zu beachten: Der Etat der Forderungen der ersten Gruppe wurde dadurch nicht berührt, daß die Forderung der Frau Kratzer infolge der Be¬ streitung eines Gläubigers der zweiten Gruppe nur in einem reduzierten Betrage zugelassen wurde; denn dieser Streit betraf an sich nur das Recht der Teilnahme an der zweiten Pfändung. edenfalls sind die Betreibungsorgane nicht berechtigt, von sich aus und ohne weiteres die Zuteilung des Liquidationsergebnisses anders vorzunehmen, als nach Mitgabe jenes Etats, in dem Frau Kratzer nach wie vor mit dem vollen Betrage von 1375 Fr. erscheint. Die Firma Koch verlangt übrigens selbst nicht, daß die Forderung der Frau Kratzer in der ersten Gruppe herabgesetzt werde, sondern sie erhebt den Anspruch, daß die auf den aber¬ kannten Betrag der Forderung entfallende Dividende ihr, statt der Frau Kratzer, ausgerichtet werde. Das Urteil selbst enthält aber eine derartige Disposition nicht, und aus dem Wesen und Zweck des zwischen Frau Kratzer und der Firma Koch geführten Rechts¬ streites folgt die Begründetheit eines solchen Verlangens keines¬ wegs. Auch die Vorinstanz mißt dem Urteil, das zwischen Frau Kratzer und der Firma Koch ergangen ist, nicht eine so weit¬ gehende Bedeutung bei. Dagegen will sie der letztern das Recht wahren, durch besondere, neue Klage die Rechtsstellung, die Frau Kratzer in der ersten Gruppe erlangt hat, bezw. das ihr dort zu¬ stehende Pfändungspfandrecht gerichtlich anzufechten, und sie weist das Betreibungsamt an, den Betrag, der der Frau Kratzer hier zufiele, zurückzuhalten, indem sie gleichzeitig der Firma Koch Frist zur Anhebung einer Klage auf Annullierung bezw. Reduktion der von Frau Kratzer in der ersten Gruppe geltend gemachten

Weibergutsforderung setzt. Die Vorinstanz bezeichnet diese Klage als Feststellungsklage, und sie leitet ihre Zulässigkeit daraus ab, daß die Rechtsstellung der Gläubiger einer ersten gegenüber den¬ jenigen einer nachfolgenden Gruppe, für welche die gleichen Gegen¬ stände gepfändet wurden, die gleiche sei, wie die eines vorgehenden Pfandgläubigers gegenüber einem nachfolgenden, was dazu führe, daß in analoger Anwendung von Art. 109 des Betreibungsge¬ setzes den Gläubigern der zweiten Gruppe eine Klage auf An¬ fechtung der in einer vorangehenden Gruppe zugelassenen Forde¬ rungen zuzuerkennen sei, wie dies unter ähnlichen Verhältnissen die frühere zürcherische Praxis getan habe. Selbst wenn man aber diesen Ausführungen beipflichten wollte, so fehlt für die Anordnung, daß das Betreibungsamt vorläufig die Auszahlung der in der ersten Gruppe auf die Forderung der Frau Kratzer fallenden Dividende zu unterlassen habe, und für die Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung an die Firma Koch im Gesetze jeglicher Anhaltspunkt. Diese Verfügungen können daher vom betreibungsrechtlichen Standpunkte aus unter keinen Umständen aufrecht erhalten werden. Wenn überhaupt ein Klagrecht der Firma Koch im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz besteht, so fehlt für die Betreibungsorgane die positive Grundlage, um ein Provokationsverfahren einzuleiten, und es hätten dieselben jeden¬ falls erst dann auf jenen Anspruch Rücksicht zu nehmen, wenn die Firma Koch ihn von sich aus gerichtlich geltend machen und der Richter verfügen würde, daß die Dividende zurückzubehalten sei, wobei immer noch die Frage offen bliebe, ob die Betreibungs¬ organe an eine solche Verfügung gebunden wären. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die Beschwerde der Firma Koch als unbegründet abgewiesen.