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28_I_264

BGE 28 I 264

Bundesgericht (BGE) · 1902-07-11 · Deutsch CH
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63. Entscheid vom 11. Juli 1902 in Sachen Moser. Anschlusspfändung der Ehefrau, Art. 111 Sch.- u. K.-Ges. Bestrei¬ tung derselben. Gerichtliches, nicht Beschwerdeverfahren. I. Frau Binder=Wiest in Basel verlangte für eine Frauenguts¬ forderung von 1936 Fr. 75 Cts. ohne vorherige Betreibung Anschluß an eine am 12. April 1902 gegen ihren Ehemann vollzogene Pfändung. Das Betreibungsamt entsprach diesem An¬ schlußbegehren. Mit Eingabe vom 3. Mai 1902 erhob darauf der betreibende Gläubiger, H. Moser, Beschwerde, indem er an¬ brachte: Die Ehegatten Binder leben seit dem frühern Konkurse des Ehemannes in Gütertrennung. Es sei daher der Frau eine Anschlußpfändung nur noch auf Grund einer rechtskräftigen Be¬ treibung während der 30tägigen Anschlußfrist gestattet. Nur unter diesen Bedingungen räume Art. 12 a des baselstädtischen Gesetzes über das eheliche Güterrecht der in Gütertrennung lebenden Ehe¬ frau das Recht ein, den bei einer frühern Kollokation zu Verlust gekommenen Betrag ihrer Frauengutsforderung bei einer neuen Pfändung geltend zu machen. Die fragliche (am 18. April 1902 erfolgte) Anschlußpfändung sei also aufzuheben. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 10. Mai 1901: es sei die Beschwerde wegen Inkompetenz abgewiesen, was sie damit begründete, daß es sich um eine im gerichtlichen Verfahren zu erledigende Anfechtung des Kollokationsplanes handle. III. Daraufhin rekurrierte Moser rechtzeitig an das Bundes¬ gericht, mit dem Begehren, unter Aufhebung des ergangenen Inkompetenzentscheides die Beschwerde zur materiellen Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zufolge Art. 111 Betr.=Ges. kann die Ehefrau nach Maßgabe der hierüber aufgestellten kantonalen Bestimmungen für „Forde¬ rungen aus dem ehelichen Verhältnisse“ auch ohne vorherige Be¬ treibung Teilnahme an einer gegen den Ehemann ergangenen Pfändung beanspruchen. Anderseits räumt Art. 111 den Gläubi¬ gern die Befugnis ein, von „einem solchen Anspruch“ durch das Amt in Kenntnis gesetzt zu werden und ihn (zum Zwecke der Wegweisung aus der betreffenden Pfändungsgruppe) zu bestreiten. Diese Einsprache ist alsdann nicht im Beschwerdeverfahren, sondern auf dem Wege gerichtlicher Klage zur Erledigung zu bringen. Der kompetenzablehnende Entscheid der Vorinstanz muß also gutgeheißen werden, sofern die Einwendungen, die der Rekurrent gegen den Anspruch der Frau Binder=Wiest auf Teilnahme an der Pfändung erhoben hat, materiell eine (in das gerichtliche Verfahren zu verweisende) Bestreitung dieses Anspruches im Sinne des Artikels darstellt. Dies ist aber zu bejahen: Das Kollokations¬ verfahren des Art. 111 beschlägt nicht etwa nur die Fälle, wo die von der Ehefrau angemeldete Forderung ihrem Bestande nach ganz oder teilweise bestritten, oder wo in Abrede gestellt ist, daß es sich um eine „Forderung aus dem ehelichen Verhält¬

nisse“ handle. Es sind vielmehr in diesem gerichtlichen Verfahren auch andere Einwendungen zu erörtern, die sich gegen die Zu¬ lässigkeit der verlangten Anschlußpfändung richten (s. Jäger, Com¬ mentar, Note 10 zu Art. 111). Hieher gehört speziell auch der vorliegende Fall, wo darüber zu entscheiden ist, ob eine unbe¬ strittenermaßen „aus dem ehelichen Verhältnisse“ entsprungene Forderung auch nach eingetretener Gütertrennung der Ehe¬ gatten der durch Art. 111 vorgesehenen privilegierten Stellung (Teilnahme ohne vorherige Betreibung) teilhaftig sei. Diese Frage ist übrigens wesentlich eine solche des kantonalen Rechtes, indem ihre Beantwortung davon abhängt, in welchem Umfange und unter welchen Voraussetzungen der Kanton Baselstadt von der bundesgesetzlich eingeräumten Befugnis, die Forderungen er¬ wähnter Art zu privilegieren, Gebrauch gemacht hat. Daß Rekurrent nicht in der Lage gewesen sei, den Anspruch der Frau Binder zu bestreiten, wird von ihm nicht behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.