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28_I_261

BGE 28 I 261

Bundesgericht (BGE) · 1902-07-11 · Deutsch CH
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62. Entscheid vom 11. Juli 1902 in Sachen Bea. Aufnahme einer Retentionsurkunde, Art. 283 Sch.- u. K.-Ges. Kom¬ petenzstücke. Dem Schuldner notwendige Berufswerkzeuge, etc., Art. 92 Ziff. 3 Sch.- u. K.-Ges. Tatsächliche Feststellung der (obern) kanionalen Aufsichtsbehörde. Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch eine Drittperson und Dritteigentümerin: Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens; Verhältnis zum Widerspruchsverfahren nach Art. 106/109 Sch.- u. K.-Ges. I. Der Rekurrent, M. Bea, ließ für rückständigen Mietzins bei C. Stephan, Photograph in Zürich, eine Retentionsurkunde aufnehmen. Daraufhin erhoben einerseits der Schuldner Stephan und anderseits seine Haushälterin, Witwe Luise Ryffel, Beschwerde, ersterer mit dem Begehren, es seien ihm die retinierten Nr. 11 und 14—19 als zur Ausübung seines Berufes nötige Instru¬ mente zu überlassen, letztere mit dem Antrage, ihr die Retentions¬ nummern 1, 3, 4, 8, 12 und 13 (welche Objekte festgestellter¬ maßen in ihrem Eigentum stehen) als ihr zukommende Kompe¬ tenzstücke freizugeben.

Die erste Instanz hieß die Beschwerde Stephans bezüglich der Nr. 14—19 und diejenige der Frau Ryffel bezüglich der Nr. 1, 3, 4 und 8 gut. II. Hiegegen ergriff der Gläubiger Bea die Weiterziehung, indem er, auf unveränderte Bestätigung der vorgenommenen Re¬ tention antragend, geltend machte: Die von Stephan beanspruchten Objekte seien für diesen nicht Kompetenzstücke, weil er seinen Beruf als Photograph schon längst nicht mehr selbständig aus¬ übe, sondern bei Julius Braun in Zürich I in Condition stehe und in dieser Stellung keine eigenen Werkzeuge und Instrumente halten müsse. Die Beschwerde der Frau Ryffel sodann müsse schon deshalb dahin fallen, weil sie Eigentümerin der betreffenden Gegenstände sei, während als Kompetenzstücke nur dem Schuldner gehörige Objekte in Frage kommen können. Soweit Gegenstände Dritter gepfändet oder retiniert werden, haben diese den Weg der gerichtlichen Klage nach Art. 106/109 B.=G. zu betreten und sei eine Beschwerde nach Art. 17 B.=G. überhaupt ausgeschlossen. Das gelte auch, wenn, wie z. B. im vorliegenden Falle, beim Einzug in die Wohnung dem Hausmeister das Eigentumsrecht nicht angezeigt worden sei, so daß der gesetzlich vorgeschriebene Weg zum vornherein als erfolglos erscheine. Es gelte ferner für Familienglieder des Schuldners so gut als für andere Personen. Übrigens gehöre Frau Ryffel nicht im Sinne von Art. 92 B.=G. zur Familie des Retentionsschuldners. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs unterm

19. April 1902 ab, wobei sie ausführte: Die dem Stephan erstinstanzlich belassenen Objekte seien aner¬ kanntermaßen zur Ausübung des Berufes eines Photographen unentbehrlich. Stephan sei gelernter Photograph und habe bis dahin auch eine Art Atelier besessen. Er betreibe zur Stunde keinen andern Beruf und wenn er für Braun arbeite, so beweise dies nicht, daß ihm dieser die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt habe. Zeitweilige Arbeitslosigkeit eines Handwerkers bilde noch keinen Grund, ihm das Handwerkszeug als pfändbar weg¬ zunehmen; dies sei erst zulässig, wenn sich der Handwerker für längere Zeit in ein Dienstverhältnis begebe oder seinen Beru wechsle. Die der Frau Ryffel zuerkannten Kompetenzstücke an¬ langend, genüge eine Verweisung auf Art. 294 O.=R., wonach die laut dem Schuldbetreibungsgesetz der Exekution entzogenen Sachen von der Retention ausgenommen seien. Den Ausschluß der Kompetenzstücke könne sowohl der Mieter als ein Dritteigen¬ tümer beanspruchen. IV. Innert nützlicher Frist erneuerte Bea sein Rekursbegehren vor Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf die bereits vor kantonaler Instanz geltend gemachten Rekursgründe stützte. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung

1. Hinsichtlich der dem Schuldner Stephan nach Art. 92 Ziff. 3 B.=G. als unpfändbar belassenen Objekte sieht die Vor¬ instanz den Beweis nicht als erbracht an, daß Stephan, wenn er auch die selbständige Ausübung seines Berufes aufgebe und dauernd in ein Anstellungsverhältnis trete, die fraglichen Gegen¬ stände nicht mehr notwendig habe. Es handelt sich hiebei um eine Würdigung des konkreten Falles, die weder auf einer Akten¬ widrigkeit beruht, noch eine offenbar unzutreffende Beurteilung der Verhältnisse der in Frage stehenden Berufsbranche in sich schließt. Zu einer Abänderung des Vorentscheides liegt bei dieser Sachlage kein Grund vor, um so weniger als es der Rekurrent an einem ernsthaften Versuche, den Standpunkt der kantonalen Aufsichtsbehörde zu widerlegen, hat fehlen lassen. Nach dem Ge¬ sagten braucht sodann nicht mehr geprüft zu werden, ob die Vor¬ instanz ebenfalls mit Recht angenommen habe, daß Stephan die streitigen Gegenstände auch zum Zwecke einer ferneren selb¬ ständigen Ausübung seines Berufes als unpfändbar beanspruchen könne.

2. Die Retentionsobjekte, an welchen die kantonalen Instanzen der Frau Ryffel das Kompetenzprivileg zuerkannten, befinden sich laut ausdrücklicher Anerkennung des Rekurrenten im Eigen¬ tum dieser Ansprecherin. Ist aber das Eigentum der Frau Ryffel an diesen Objekten unbestritten, so muß sie auch auf Grund hievon im Beschwerdeverfahren sich persönlich auf deren Unpfändbarkeit berufen können. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Gegenstände in eine Retention einbe¬ zogen wurden, die sich nicht gegen sie als Schuldnerin richtet,

sondern bei der sie als Dritteigentümerin auftritt. Damit fällt die Behauptung, das Verfahren nach Art. 106/109 sei das ein¬ zige, welches der Frau Nyffel für die Wahrung ihrer Rechte offen stehe, als unzutreffend dahin. Materiell sodann läßt sich die Frage der Kompetenzqualität dieser Gegenstände nach der Aktenlage ebenfalls nicht abweichend von der Vorinstanz beant¬ worten. Der Rekurrent hat nämlich lediglich darauf abgestellt, daß Frau Ryffel nicht zur Familie des Schuldners Stephan ge¬ höre. Nun macht aber an den fraglichen Objekten nicht etwa Stephan, für sich und für Frau Ryffel als Familienangehörige, deren Unterhalt ihm obliege, Kompetenzqualität geltend; es is vielmehr Frau Ryffel persönlich und kraft ihres Eigentumsrechtes, welche die Gegenstände als für sie unpfändbar beansprucht. Daß aber die erforderlichen Voraussetzungen für Unpfändbarkeit in diesem Sinne nicht gegeben seien, d. h. daß Frau Ryffel die Ob¬ jekte für ihren persönlichen Unterhalt entbehren könne, hat der Rekurrent nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.