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49. Entscheid vom 23. Mai 1902 in Sachen Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Rathausen. Konkurs. — Fristansetzung, durch das Konkursamt, zur Geltend¬ machung einer zur Kompensation verstellten Forderung nach Art. 250 Sch.- u. K.-G. I. Die Rekurrentin, Elektrizitätswerke Rathausen, hat im Kon¬ kurse der Dampfziegelei Kriens eine Forderung für Kraft= und Lichtabonnement und bezügliche Installationen geltend gemacht, und zwar laut vorinstanzlicher Feststellung im Betrage von 8730 Fr. und in der Weise, daß eine Gegenforderung der Ge¬ meinschuldnerin von 3206 Fr. für Warenlieferungen (effektuiert vom 5.—14. März 1900) zur Verrechnung gelangen sollte. Mit Verfügung vom 20./21. Oktober 1900 eröffnete die Konkursver¬ waltung der Rekurrentin: sie anerkenne zwar die angemeldete Forderung von 8730 Fr., nicht dagegen die Verrechnung der machten Warenbezüge im Betrage von 3206 Fr. Eingabestellerin habe vielmehr diesen Betrag der Konkursmasse einzuzahlen, weil das daherige Geschäft nach Art. 2872 und 288 B.=G. anfechtbar sei. Es werde ihr demgemäß im Sinne von Art. 250 B.=G. Klagfrist angesetzt. II. Daraufhin reichte das Elektrizitätswerk Rathausen gericht¬ liche Klage ein auf Anerkennung der geltend gemachten Kompen¬ sation, wogegen die Konkursverwaltung widerklagsweise auf Be¬ zahlung der 3206 Fr. antrug. Daneben verlangte das Elektrizitätswerk auf dem Beschwerde¬ weg Aufhebung der erwähnten Verfügung vom 20./21. Oktober 1900, weil eine solche Wegweisung im Sinne von Art. 250 B.=G. vorliegenden Falles gesetzlich nicht zulässig sei und die natürliche Rechtsstellung der Parteien verschiebe, indem der Konkursverwal¬ tung die Klägerrolle zukomme, sofern diese die Verrechnung an¬ fechten wolle. III. Die erste Instanz wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte sie mit Entscheid vom 1. März 1902 als gegenstandslos. Allerdings, führte sie hiebei aus, sei die Kon¬ kursverwaltung zur Ansetzung einer Klagfrist nicht berechtigt ge¬ wesen, sondern hätte sie, sofern sie die fragliche Kompensation nicht habe gelten lassen wollen, die 3206 Fr. selbst einklagen sollen. Infolge der nunmehrigen Klage der Rekurrentin bezw. Widerklage der Konkursverwaltung sei aber das Beschwerdebegehren selbst gegenstandslos geworden und habe die Sache vor dem ordentlichen Civilrichter ihre Erledigung zu finden. IV. Gegen diesen Entscheid ergriff das Elektrizitätswerk Rat¬ hausen rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren: es sei die Wegweisungsverfügung vom 20./21. Ok¬ tober 1900, soweit sie sich auf den Warenbezug vom 5.—14. Mär 1900 und die Zahlung von 3206 Fr. in die Konkursmasse be¬ ziehe, als ungesetzlich aufzuheben und demgemäß der Kollokations¬ plan abzuändern. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Soweit die Rekurrentin Abänderung des Kollokations¬ planes verlangt, kann auf ihr Begehren mangels Kompetenz
nicht eingetreten werden. Laut Art. 250 Abs. 1 B.=G. ist die Abänderung des zur Einsicht der Gläubigerschaft aufgelegten Planes nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur auf dem Wege gerichtlicher Anfechtung möglich.
2. Anders verhält es sich mit dem Antrage auf Aufhebung r Verfügung, wonach die Konkursverwaltung der Rekurrentin eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Kom¬ pensation ansetzte. Aus Art. 250 B.=G., auf den die Ver¬ waltung diese Maßnahme stützt, läßt sie sich offenbar nicht recht¬ fertigen. Denn dieser Artikel betrifft lediglich die Kollokations¬ streitigkeiten, d. h. diejenigen Fälle, in denen streitig ist, ob, in welchem Umfange oder in welchem Range eine angemeldete Kon¬ kursforderung in den Kollokationsplan aufzunehmen sei, und da¬ bei kann es sich auch niemals um Ansetzung einer Klagfrist handeln, sondern ist die Frist, innerhalb welcher der betreffende Gläubiger seine Klage anzubringen hat, zum vornherein gesetz¬ lich bestimmt. Vorliegenden Falles nun bildet die Frage, in wel¬ cher Weise die Rekurrentin als Konkursgläubigerin im Kollo¬ kationsplan zuzulassen sei, unter den Parteien gar nicht Gegen¬ stand einer Erörterung. Die Konkursverwaltung hat einen For¬ derungsbetrag von 8730 Fr. als kollozierbar anerkannt und die Rekurrentin, soweit ersichtlich, diese Kollokation als richtig gelten lassen. Von einer Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 B.=G. und speziell davon, daß es gesetzlich angehe, der Rekurrentin eine Frist zur Anhebung einer solchen Klage anzusetzen, kann also keine Rede sein. Insoweit die Rekurrentin erklärt, sie betrachte eine Quote ihrer Forderung als durch Kompensation mit der Gegen¬ forderung der Masse von 3206 Fr. erloschen, beansprucht sie nicht mehr, Konkursgläubigerin zu sein, d. h. ein Recht auf Kolloka¬ tion zu besitzen. Die Fristansetzung vom 20./21. Oktober 1900 muß also nach dem Gesagten als gesetzlich unstatthaft aufgehoben werden.
3. Zu Unrecht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, daß, wenn sich auch diese Fristansetzung als gesetzwidrig erweise, die Beschwerde infolge der seither eingeleiteten gerichtlichen Schritte gegenstandslos geworden sei. Die Rekurrentin hat ihre Klage auf Anerkennung der Kompensation lediglich in vorsorglicher Weise hängig gemacht, um allfällige Präklusivwirkungen zu vermeiden, die mit der Nichtbeachtung der von der Konkursverwaltung lassenen Klagaufforderung verbunden sein könnten. Fällt nun diese Klagaufforderung als gesetzlich ungültig dahin, so muß es der Rekurrentin auch freistehen, die eingereichte Klage wieder zu¬ rückzuziehen, ohne daß darin ein Verzicht auf ihre Rechtsstellung,
d. h. auf die Einrede der Kompensation, die sie der Masse gegen¬ über in Anspruch nimmt, sich erblicken ließe. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.