Volltext (verifizierbarer Originaltext)
48. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1902 in Sachen Konkursamt Rorschach. Verzicht auf die Geltendmachung der Kompetenzqualität gepfändeter Gegenstände, ausgesprochen nicht durch den Schuldner, sondern durch eine der Pfändung beiwohnende dritte Person (i. c. die Ehefrau des Schuldners) für den Schuldner verbindlich? Aus den Gründen: Ob die Beschlagnahme der Kompetenzstücke aufrecht zu erhalten sei, hängt einzig davon ab, ob ein rechtsgültiger Verzicht auf Geltendmachung der Kompetenzqualität vorliege. Die kantonale Aufsichtsbehörde verneint dies, weil die Ehefrau des Schuldners die einen solchen Verzicht erklärt hatte, nach st. gallischem ehe¬ lichen Güterrecht handlungsunfähig und zur Vertretung ihres Ehemannes nicht befugt sei. Hiezu ist zu bemerken: Die Frage stellt sich allgemein so, ob und inwieweit eine Person, die statt des Schuldners einer Pfändung beiwohnt, in einer für letzteren verbindlichen Weise Kompetenzstücke in die Pfändung geben könne. Dabei ist zu beachten, daß hierin ein Verzicht auf bestimmte Rechte liegt, die dem Schuldner gegenüber den betreibenden Gläu¬ bigern oder im Falle des Konkurses gegenüber der Gesamtheit
seiner Gläubiger gesetzlich eingeräumt sind. Zu einem solchen Ver¬ zicht ist nach bekannter Regel eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung des Berechtigten, hier also des Schuldners selbst, erforderlich. Die Erklärung eines Dritten bindet letzteren nur, wenn derselbe kraft eines besondern Verhältnisses befugt erscheint, ent¬ weder den Verzichtswillen des Schuldners zu übermitteln, oder seinen Willen an Stelle des Vertretenen zu setzen. Der Umstand allein nun, daß der Schuldner einer Pfändung nicht persönlich beiwohnt, genügt nicht, um anzunehmen, daß zwischen ihm und der Person, die für ihn bei der Pfändung anwesend ist, ein Ver¬ tragsverhältnis bestehe. Hiezu müßten vielmehr im einzelnen Falle noch andere Umstände kommen, die das Bestehen eines solchen Verhältnisses erkennen ließen. Solche liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau einfach den Willen ihres Ehe¬ mannes zum Ausdruck brachte, und ebensowenig, daß kraft be¬ sonderen Auftrags oder einer allgemeinen Ermächtigung die Ehe¬ frau berechtigt gewesen wäre, ihren Mann in der Willenserklärung zu vertreten. Ihre Erklärung ist daher für den Schuldner un¬ verbindlich, und dieser konnle darüber hinweg die Kompetenzqualität der fraglichen Gegenstände geltend machen.