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28_I_200

BGE 28 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1902-05-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

47. Entscheid vom 13. Mai 1902 in Sachen Vögtlin. Arrestlegung auf eine noch nicht existierende Kaufpreisrestanz¬ Forderung. Aufhebung des Arrestes von Amtes wegen anlässlich einer Beschwerde wegen Fristansetzung nach Art. 106 Schuldb. u. Konk.-Ges. zur Geltendmachung des Rechtes auf die Forderung I. Auf Begehren des Hans Vögtlin in Brugg erließ die Arrest¬ behörde Willisau am 28. Dezember 1901 gegen Alois Zurkirch, gewesenen Bäcker im Hübeli zu Hergiswyl, nun in Zofingen, an das Betreibungsamt Hergiswyl einen Arrestbefehl, für eine For¬ derung von 365 Fr. 75 Cts.; als Arrestgegenstand wurde be¬ zeichnet: „Die Kaufrestanz ab Liegenschaft „Hintermühlebäckerei“ „des Schuldners A. Zurkirch betragend laut Kaufbrief zwischen „diesem als Verkäufer und Joh. Kneubühler im Nachthus zu „Hergiswyl als Käufer vom 16. Dezember 1901 mit Nutzens¬ „und Schadensanfang den 15. November 1901 1970 Fr. 80 Cts.“ Der Kaufvertrag zwischen Zurkirch und Kneubühler war am

1. Oktober 1901 abgeschlossen worden; danach sollte von der Kaufrestanz für einen Betrag von 1680 Fr. ein Zahlungsbrief errichtet, der Rest mit 290 Fr. 80 Cts. bar bezahlt werden. Der Arrestbefehl wurde am 29. Dezember 1901 durch das Betreibungs¬ amt Hergiswyl ausgeführt, laut Protokoll in der Weise, daß dasselbe „in der Gemeindekanzlei“ die „Kaufsrestanz ab „Hübeli¬ „Bäckerei“ 1970 Fr. 80 Cts. Verkäufer: A. Zurkirch, Käufer: „Joh. Kneubühler, soweit nötig für circa 400“ mit Arrest be¬ legte. Dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Drittschuldner Kneubühler wurden Abschriften der Arresturkunde zugestellt. Der Zahlungsbrief von 1680 Fr. und der bar zu erlegende Betrag von 280 Fr. 50 Cts. sind später — offenbar vom Käufer Kneu¬ bühler — auf der Gemeindekanzlei Hergiswyl deponiert worden. II. Am Tage des Kaufsabschlusses zwischen Zurkirch und Kneubühler hatte der Verkäufer Zurkirch die Kaufrestanz von 1970 Fr. 80 Cts. dem Peter Zemp, Länghubel und dem Josef Warth, Hintersäge in Hergiswyl, abgetreten. Die Cessionare er¬ hoben deshalb auf die verarrestierte Kaufrestanz Anspruch, und es setzte das Betreibungsamt Hergiswyl dem Gläubiger Hans Vögtlin eine Frist nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes, um gegen die Ansprecher gerichtliche Klage einzuleiten. Vögtlin be¬ schwerte sich hiegegen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, weil nach Art. 106 und 107 vorzugehen, das heißt den An¬ sprechern Zemp und Warth die Klagefrist anzusetzen sei. Die Beschwerde wurde gutgeheißen und das Betreibungsamt Hergis¬ wyl angewiesen, im Sinne des Art. 106 des Betreibungsgesetzes vorzugehen. Hiegegen beschwerten sich Zemp und Warth ihrerseits bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom

3. April 1902 schützte diese die Fristansetzung nach Art. 106 des Betreibungsgesetzes, soweit sie sich auf die Barschaft von 280 Fr. 90 Cts. bezog. Dagegen wurde ausgesprochen, daß eine Fristansetzung für den Zahlungsbrief von 1680 Fr. überhaupt nicht zu erfolgen habe. Die Begründung geht im wesentlichen dahin: Die Fertigung der Liegenschaft von Zurkirch auf Kneu¬ bühler habe noch nicht stattgefunden; aus dem für einen Teil der Kaufrestanz errichteten Zahlungsbrief könne daher noch kein ding¬ licher Anspruch abgeleitet werden, es liege diesbezüglich nur ein bedingtes Forderungsrecht vor, und es müsse unter solchen Um¬ ständen, solange der Verkauf nicht perfekt sei, angenommen wer¬ den, daß der Gemeinderat den Zahlungsbrief an Stelle des Ver¬ käufers im Gewahrsam halte. Abgesehen hievon falle ein Zah¬ lungsbrief nach der bundesgerichtlichen Praxis gar nicht unter die in Art. 106—109 des Betreibungsgesetzes erwähnten Sachen, es handle sich um eine Forderung, auf die jene Bestimmungen keine Anwendung fänden. Bezüglich der deponierten Kaufsbarschaft gestalteten sich die Verhältnisse anders, „indem diese allerdings „bedingungsweise, auf den Tag der Fertigung deponiert und so¬ „mit anzunehmen ist, daß der Gemeinderat von Hergiswyl den „Gewahrsam namens der Beschwerdeführer ausübt, überdies eine „Barschaft als „Sache“ im Sinne von Art. 106 ff. B.=G. auf¬ „zufassen ist und somit die Festsetzung einer Klagefrist hierorts „gerechtfertigt erscheint.“ III. Gegen diesen Entscheid hat Hans Vögtlin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, es sei jener Entscheid aufzuheben und die Erkenntnis der untern kantonalen Aufsichts¬ behörde im ganzen Umfange zu beschützen; inzwischen sei die Frist¬ ansetzung zu sistieren.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem Arrestbefehl vom 28. Dezember 1901 bildete den Arrestgegenstand die Kaufrestanz ab Liegenschaft Hintermühle¬ Bäckerei des Schuldners A. Zurkirch, betragend laut Kaufbrief zwischen diesem und Johann Kneubühler 1970 Fr. 80 Cts. und nach der Arresturkunde ist in der Tat diese Kaufrestanz mit Beschlag belegt worden. Unter derselben kann nichts anderes ver¬ standen werden, als die restanzliche Kaufpreisforderung des Ver¬ käufers der Liegenschaft, A. Zurkirch, an den Käufer, Johann Kneubühler. Eine solche Forderung war nun aber im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls und der Ausführung des Arrestes noch gar nicht zur Entstehung gelangt. Die Vorinstanz stellt fest, daß der Kaufvertrag, selbst zur Zeit, als sie ihren Entscheid fällte, noch nicht gefertigt war. Nach luzernischem Rechte erwirbt nun der Erwerber einer Liegenschaft das Eigentum derselben erst durch die behördliche Fertigung (vgl. §§ 291 und 292 des bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern und §§ 8 und 9 des luzernischen Gesetzbuches über das Handänderungs= und Hypothekarwesen). Erst mit dieser entsteht anderseits die Forderung des Verkäufers auf den ausbedungenen Kaufpreis. Vor der Fertigung besteht eine solche Forderung als greifbarer präfenter Vermögenswert nicht, sondern nur die Möglichkeit, daß eine solche zur Entstehung gelange. Der Kaufvertrag verpflichtet den Käufer, so lange er nicht ge¬ fertigt ist, bloß dazu, zu der behördlichen Fertigung Hand zu bieten und eventuell, wenn er sich dessen weigert, zu Schadens¬ ersatz. Ob der Kaufvertrag perfekt und damit die Kaufpreisfor¬ derung existent werde, liegt also in diesem Stadium noch völlig im Belieben der Parteien, insbesondere auch des Käufers. Eine Forderung aber, deren Entstehung noch derart unsicher und vom Willen des Schuldners selbst abhängig ist, kann nicht als ein pfänd= und arrestierbares Vermögensobjekt betrachtet werden. Be¬ schlug aber hienach der am 29. Dezember 1901 ausgeführte Arrest ein hiezu untaugliches Objekt, so ist derselbe, weil ohne Gegen¬ stand und ohne Wirkung, aufzuheben, womit auch der Streit darüber dahinfällt, ob mit Rücksicht auf den Anspruch, den Zemp und Warth als Cessionare auf die Kaufrestanz erhoben haben, Art. 106 und 107 oder Art. 109 zur Anwendung zu kommen hätten. Der Aufhebung des Arrestes steht es nicht entgegen, daß darauf von keiner Partei angetragen wurde. Denn es liegt im allgemeinen Interesse, daß eine Verwertung unterbleibe, die eine noch nicht existente, nicht pfändbare Forderung zum Gegenstand hätte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der am 29. Dezember 1901 für den Rekurrenten gegen A. Zurkirch ausgeführte Arrest auf die dem letztern an Johann Kneubühler zustehende Kaufrestanz wird von Amtes wegen auf¬ gehoben; demgemäß fallen die Rekursbegehren als gegenstandslos dahin.