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46. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Mai 1902 in Sachen Meyer. Aufhebung einer ungesetzlichen Betreibung. Kostenverlegung. I. Auf Begehren des E. Friedrich Meyer in Freiburg i./B. leitete das Betreibungsamt Baselstadt gegen Urs Flury=Schu¬ macher in Basel für eine Forderung Betreibung ein, und erhielt am 5. Juni 1901 auf gestelltes Fortsetzungsbegehren Anschluß an eine bereits für andere Gläubiger ausgeführte Pfändung. Am 18. März 1902 zeigte das Betreibungsamt Baselstadt den Pfändungsgläubigern an, daß die Pfändung gegen Flury aufge¬ hoben werde, da derselbe im Handelsregister von Baselland ein¬ getragen gewesen und laut Handelsamtsblatt vom 1. März 1902 erst damals gestrichen worden sei. Den Gläubigern wurde über die Pfändungskosten Rechnung gestellt; auf E. Friedrich Meyer entfiel ein Betrag von 16 Fr. 30 Cts. II. Gegen diese Verfügung bechwerte sich Meyer am 25. März 1902 bei der Aufsichtsbehörde von Baselstadt, wobei er unter anderm den Antrag stellte, die Kostenforderung des Betreibungs¬ amtes sei als unzulässig zu erklären. Über dieses Begehren hat sich die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer wie folgt ausgesprochen: Die Gebühren für die Betreibungshandlungen werden dem Amte als solchem geschuldet, wie sie denn auch nicht überall den betreffenden Funktionären, sondern z. B. in einzelnen Kantonen der Kantonskasse zufließen. Sie sind in der Regel vorzuschießen und verfallen mit der Vornahme der Verrichtung. Auf die an diesen einfachen Tatbestand kraft öffentlichen Rechts sich knüpfende Forderung vermag es keinen Einfluß auszuüben, daß späterhin die betreffende Verrichtung auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen aufgehoben wird. Es kann sich in einem solchen Falle nur fragen, ob die Gebühr aus dem Gesichtspunkte der Verant¬ wortlichkeit für fehlerhaftes Vorgehen der Organe des Amtes von diesen oder vom Staate zurückgefordert werden könne. Dieser Gesichtspunkt entzieht sich aber der Kognition der Aufsichtsbe¬ hörden.