Volltext (verifizierbarer Originaltext)
46. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Mai 1902
in Sachen Meyer.
Aufhebung einer ungesetzlichen Betreibung. Kostenverlegung.
I. Auf Begehren des E. Friedrich Meyer in Freiburg i./B.
leitete das Betreibungsamt Baselstadt gegen Urs Flury=Schu¬
macher in Basel für eine Forderung Betreibung ein, und erhielt
am 5. Juni 1901 auf gestelltes Fortsetzungsbegehren Anschluß
an eine bereits für andere Gläubiger ausgeführte Pfändung.
Am 18. März 1902 zeigte das Betreibungsamt Baselstadt den
Pfändungsgläubigern an, daß die Pfändung gegen Flury aufge¬
hoben werde, da derselbe im Handelsregister von Baselland ein¬
getragen gewesen und laut Handelsamtsblatt vom 1. März 1902
erst damals gestrichen worden sei. Den Gläubigern wurde über
die Pfändungskosten Rechnung gestellt; auf E. Friedrich Meyer
entfiel ein Betrag von 16 Fr. 30 Cts.
II. Gegen diese Verfügung bechwerte sich Meyer am 25. März
1902 bei der Aufsichtsbehörde von Baselstadt, wobei er unter
anderm den Antrag stellte, die Kostenforderung des Betreibungs¬
amtes sei als unzulässig zu erklären.
Über dieses Begehren hat sich die Schuldbetreibungs= und
Konkurskammer wie folgt ausgesprochen:
Die Gebühren für die Betreibungshandlungen werden dem
Amte als solchem geschuldet, wie sie denn auch nicht überall den
betreffenden Funktionären, sondern z. B. in einzelnen Kantonen
der Kantonskasse zufließen. Sie sind in der Regel vorzuschießen
und verfallen mit der Vornahme der Verrichtung. Auf die an
diesen einfachen Tatbestand kraft öffentlichen Rechts sich knüpfende
Forderung vermag es keinen Einfluß auszuüben, daß späterhin
die betreffende Verrichtung auf Beschwerde hin oder von Amtes
wegen aufgehoben wird. Es kann sich in einem solchen Falle
nur fragen, ob die Gebühr aus dem Gesichtspunkte der Verant¬
wortlichkeit für fehlerhaftes Vorgehen der Organe des Amtes
von diesen oder vom Staate zurückgefordert werden könne. Dieser
Gesichtspunkt entzieht sich aber der Kognition der Aufsichtsbe¬
hörden.