opencaselaw.ch

28_I_198

BGE 28 I 198

Bundesgericht (BGE) · 1902-05-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

46. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Mai 1902

in Sachen Meyer.

Aufhebung einer ungesetzlichen Betreibung. Kostenverlegung.

I. Auf Begehren des E. Friedrich Meyer in Freiburg i./B.

leitete das Betreibungsamt Baselstadt gegen Urs Flury=Schu¬

macher in Basel für eine Forderung Betreibung ein, und erhielt

am 5. Juni 1901 auf gestelltes Fortsetzungsbegehren Anschluß

an eine bereits für andere Gläubiger ausgeführte Pfändung.

Am 18. März 1902 zeigte das Betreibungsamt Baselstadt den

Pfändungsgläubigern an, daß die Pfändung gegen Flury aufge¬

hoben werde, da derselbe im Handelsregister von Baselland ein¬

getragen gewesen und laut Handelsamtsblatt vom 1. März 1902

erst damals gestrichen worden sei. Den Gläubigern wurde über

die Pfändungskosten Rechnung gestellt; auf E. Friedrich Meyer

entfiel ein Betrag von 16 Fr. 30 Cts.

II. Gegen diese Verfügung bechwerte sich Meyer am 25. März

1902 bei der Aufsichtsbehörde von Baselstadt, wobei er unter

anderm den Antrag stellte, die Kostenforderung des Betreibungs¬

amtes sei als unzulässig zu erklären.

Über dieses Begehren hat sich die Schuldbetreibungs= und

Konkurskammer wie folgt ausgesprochen:

Die Gebühren für die Betreibungshandlungen werden dem

Amte als solchem geschuldet, wie sie denn auch nicht überall den

betreffenden Funktionären, sondern z. B. in einzelnen Kantonen

der Kantonskasse zufließen. Sie sind in der Regel vorzuschießen

und verfallen mit der Vornahme der Verrichtung. Auf die an

diesen einfachen Tatbestand kraft öffentlichen Rechts sich knüpfende

Forderung vermag es keinen Einfluß auszuüben, daß späterhin

die betreffende Verrichtung auf Beschwerde hin oder von Amtes

wegen aufgehoben wird. Es kann sich in einem solchen Falle

nur fragen, ob die Gebühr aus dem Gesichtspunkte der Verant¬

wortlichkeit für fehlerhaftes Vorgehen der Organe des Amtes

von diesen oder vom Staate zurückgefordert werden könne. Dieser

Gesichtspunkt entzieht sich aber der Kognition der Aufsichtsbe¬

hörden.