opencaselaw.ch

28_I_151

BGE 28 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1902-04-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Urteil vom 17. April 1902 in Sachen Senn und Genossen gegen Urech. Ein Wiedererwägungsgesuch ist gegen Urteile, die das Bundesgericht speziell als Staatsgerichtshof — erlässt, unzulässig. — Revision nach Art. 192 Ziff. 1 litt. c eidg. C.-P.-O. in Verbindung mit Art. 188 Org.-Ges. Pflicht des Rekurrenten, die Innehaltung der Rekurs¬ frist nach Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges. nachzuweisen. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: Mit Eingabe vom 27. März 1902 stellten Hans Senn, Sa¬ muel Urech und Hans Renold beim Bundesgericht das Gesuch, dasselbe wolle den über ihren Nekurs in Sachen gegen I. Urech am 12. Dezember 1901 gefällten Entscheid in Wiedererwägung ziehen und auf die Sache materiell eintreten. Der bundesgericht¬

liche Entscheid vom 12. Dezember 1901 ging dahin, daß auf den Rekurs der Petenten, der sich gegen zwei Strafurteile des Bezirks¬ gerichts Lenzburg und des aargauischen Obergerichts, vom 24. Ja¬ nuar und 27. August 1901, richtete und am 21. November erhoben worden war, nicht eingetreten werde, weil unter der An¬ nahme, daß die angefochtenen Urteile bei der Ausfällung den Parteien eröffnet worden seien, die 60tägige Rekursfrist als ver¬ säumt erscheine und weil in der Beschwerdeschrift nicht einmal be¬ hauptet sei, daß die Eröffnung erst später stattgefunden habe, während es doch den Rekurrenten obliege, die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, als eine für dessen Anhandnahme gesetzlich geforderte Voraussetzung, zu begründen. Hiegegen bringen die Petenten in ihrem Wiedererwägungsgesuche an: Es sei ihnen keine gesetzliche Vorschrift bekannt, wonach ihnen der Nachweis für die Einhal¬ tung der Rekursfrist obgelegen hätte. Tatsächlich sei diese auch eingehalten worden. Das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichts sei den Petenten, wie dies in solchen Fällen üblich sei, nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich zugestellt worden, und zwar erst am 24. September 1901, wie sich aus zwei Be¬ scheinigungen der Obergerichtskanzlei und der Bezirksgerichtskanzlei Lenzburg ergebe. Die Zustellung erfolge gegen Empfangsbescheini¬ gung, und diese werde den Akten einverleibt. Die Petenten hätten nun als selbstverständlich angenømmen, daß diese vom Bundes¬ gericht einverlangt würden, und deshalb hätten sie davon Umgang genommen, in dem Rekurs den Tag der Urteilszustellung anzu¬ geben und darüber eine Bescheinigung vorzulegen; in Erwägung: Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um ein Gesuch auf Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893. Ebensowenig hat man es mit einem Erläuterungsbegehren nach Art. 188 und 99 O.=G. zu tun. Sondern die Petenten verlangen, daß das Bundesgericht deshalb auf seinen Entscheid vom 12. Dezember 1901 zurückkomme, weil tatsächlich die 60tägige Rekursfrist ein¬ gehalten worden sei, somit auf den Rekurs materiell hätte ein¬ getreten werden sollen. Nun ist aber die „Wiedererwägung“ einer bundesgerichtlichen Entscheidung über einen staatsrechtlichen Rekurs im Sinne erneuter rechtlicher Prüfung und Behandlung desselben auf Grund des nämlichen Materials der Natur der Sache nach ausgeschlossen, da nach allgemeinem, prozessualischem Grundsatz die gerichtlichen Entscheidungen, unter Vorbehalt der positiv vor¬ gesehenen Rechtsmittel, aller Regel nach unabänderlich sind. Als Rechtsmittel gegen bundesgerichtliche Entscheidungen kennt nun das Organisationsgesetz bloß das Revisionsbegehren (Art. 188 und 95 ff. leg. cit.). Einen der gesetzlich (Art. 192 des Bundes¬ gesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850) vorgesehenen Revisionsgründe rufen aber die Petenten selbst nicht an. Auch läßt sich das, was die¬ selben vorbringen, unter keinen jener Gründe bringen. Es könnte sich nur darum handeln, ob das Gericht nicht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irr¬ tümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 litt. c leg. cit.). Allein die Tatsache, daß die Eröffnung des Urteils des aargau¬ ischen Obergerichts vom 27. August 1901 erst später stattgefun¬ den habe, ergab sich eben aus den dem Bundesgerichte vorgelegten Akten nicht; sie war im Rekurse nicht einmal behauptet. Daß sich die Tatsache aus den Strafprozeßakten ergeben hätte, ist gleich¬ gültig; denn abgesehen davon, daß auf Beiziehung dieser Akten im Rekurse nicht angetragen war, muß daran festgehalten werden, daß der Rekurrent von vornherein das Vorhandensein der Erfor¬ dernisse für die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde dar¬ zutun, oder doch in der Rekursschrift zu behaupten und Beweis dafür anzutragen hat. Es folgt dies, wenn schon eine ausdrück¬ liche Gesetzesvorschrift darüber fehlt, ohne weiteres aus der Fas¬ sung von Art. 178 O.=G., wie auch aus allgemeinen Grund¬ sätzen über das Verfahren. Wenn sich hiegegen die Rekurrenten verfehlt haben, so können sie nicht vom Gerichte verlangen, daß es durch Revision seiner Entscheidung die Folgen ihres eigenen fehlerhaften prozessualischen Verhaltens gut mache; erkannt: Das Wiedererwägungsgesuch der Petenten wird abgewiesen.