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37. Urteil vom 25. April 1902 in Sachen Brüstlein und Genossen gegen Bern. Beschwerde betreffend politische Stimmberechtigung der Bürger. Kom¬ petenz des Bundesrates, Art. 189 Abs. 4 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Art. 18 der Staatsverfassung des Kantons Bern, vom
4. Juni 1893, inhaltlich vollständig übereinstimmend mit Art. 7 der frühern Verfassung vom 31. Heumonat 1846, schreibt unter Titel III „Staatsbehörden A. Großer Rat“ vor: „Für die Wah¬ „len in den Großen Rat wird das Staatsgebiet in möglichst „gleichmäßige Wahlkreise eingeteilt.“ Am 29. Oktober 1899 nahm das Volk des Kantons Bern ein neues Gesetz über die Volks¬ abstimmungen und öffentlichen Wahlen an, das mit dem 1. Ja¬ nuar 1900 in Kraft trat. Dadurch wurde das frühere Gesetz über die Volksabstimmungen und die öffentlichen Wahlen vom
31. Oktober 1869 aufgehoben, mit Ausnahme des durch Dekret vom 6. April 1886 in einem Punkte abgeänderten § 5, der die Großratswahlkreise festsetzte; jedoch wurde dem Großen Rate die Befugnis übertragen, diesen § 5 auf dem Dekretswege ganz oder (§ 6 des Gesetzes vom 29. Oktober 1899). teilweise abzuändern Am 10. Mai 1901 unterbreitete der Regierungsrat dem Großen Rate den Entwurf eines Dekrets, durch das die Kreise für die Wahlen in den Großen Rat gleichmäßiger gestaltet werden sollten. Der Große Rat beriet am 1. Oktober 1901 über den Entwurf, beschloß aber auf Antrag der bestellten Kommission, auf denselben nicht einzutreten. B. Gegen diesen Beschluß richtet sich eine staatsrechtliche Be¬ schwerde, die Fürsprech A. Brüstlein in Bern, als stimmberechtig¬ ter Bürger des Kantons Bern, unterm 27, November 1901 dem Bundesgericht eingereicht und der sich G. Müller, Carl Moor und S. Scherz daselbst angeschlossen haben. Die Rekurrenten be¬ antragen: „1. Das Bundesgericht wolle erkennen, daß der Große „Rat des Kantons Bern durch absolutes Nichteintreten auf den „Entwurf eines neuen Wahlkreisdekretes und durch den damit „bekundeten Willen der Beibehaltung der gegenwärtigen Wahl¬ „kreiseinteilung den Art. 18 der Kantonsverfassung verletzt hat. „2. Das Bundesgericht wolle demzufolge die Behörden des Kan¬ „tons Bern anhalten, bis zu den nächsten Wahlen ein der Ver¬ „fassungsvorschrift entsprechendes Wahlkreisdekret zu erlassen. „3. Das Bundesgericht wolle überdies den Behörden des Kan¬ „tons Bern die Vornahme neuer Großratswahlen nach dem be¬ „stehenden Gesetze untersagen.“ Die Beschwerde wird damit be¬ gründet, daß die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung, die nach dem Beschlusse des Großen Rates vom 1. Oktober 1901 beibehalten werden solle, Kreise von einem bis zu 13 Vertretern aufweise, was nicht dem verfassungsmäßigen Erfordernisse möglichster Gleich¬ mäßigkeit entspreche. Der Große Rat des Kantons Bern erhebt in der Beschwerdeantwort vorab die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts, weil es sich um eine Beschwerde betreffend kanto¬ nale Wahlen handle, die durch Art. 189 Abs. 4 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege als Admini¬ strativstreitigkeit dem Bundesrat und in letzter Instanz der Bun¬ desversammlung zur Erledigung zugewiesen sei (Kommentar von Reichel zu Art. 189 O.=G. Note 4). Die Rekurrenten erwidern hierauf in der Replik, ihre Beschwerde sei nicht eine solche be¬ treffend kantonale Wahlen, sondern eine Beschwerde betreffend die Einteilung des Staatsgebietes und die Abzirkelung der Wahl¬ kreise; es handle sich nicht um die richtige oder unrichtige An¬ wendung des Staatsrechts auf einen einzelnen Wahlfall, sondern um die Gestaltung dieses kantonalen Staatsrechts selbst. Die Frage, ob letzteres mit der Verfassung noch vereinbar sei, falle, als solche von allgemeiner Tragweite, nicht unter die singuläre, eng umgrenzte Kompetenz des Bundesrates, sondern unter die allgemeine Kompelenz des Bundesgerichts, als des Hüters der Kantonsverfassungen. Der Große Rat des Kantons Bern bemerkt in der Duplik, diese Auffassung erscheine angesichts der ausge¬ prochenen Tendenz, welche bei Aufstellung der Ausnahmebestim¬ mung von Art. 189 Abs. 4 O.=G. obwaltete, als unhaltbar. Die Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen seien im Gesetze eben
wegen des eminent politischen Charakters dieser ganzen Materie der Kompetenz des Bundesrates und der Bundesversammlung zugeschieden worden. So wenig sich nun die Stimmrechtsfragen von den Wahl= und Abstimmungsfragen sachlich trennen ließen, so wenig gehe es an, Fragen der Wahlkreiseinteilung aus dieser Materie auszuscheiden. Vielmehr sei es logisch geboten, derjenigen Behörde, welcher die Entscheidungsbefugnis über Stimmrechts¬ und Wahlrekurse zustehe, auch die Beurteilung von Beschwerden betreffend Wahlkreiseinteilung zu übertragen. Denn die Wahl¬ kreiseinteilung bilde ja schließlich auch die verfassungsmäßige Grundlage der Wahlgültigkeitsfragen; in Erwägung: Wenn der Kanton Bern verfassungsmäßig für die Vornahme der Wahlen in den Großen Rat in Wahlkreise einzuteilen ist, nach deren Bevölkerungsziffer die Anzahl der zu wählenden Ver¬ treter sich bestimmt, so wird durch diese Einteilung einerseits das Staatsgebiet in eine Anzahl von Sprengeln eingeteilt, von denen jeder für sich eine Art politischer Einheit darstellt, und anderseits wird dadurch das Wahlrecht des einzelnen Bürgers auf die seinem Wahlkreise zufallende Anzahl von Vertretern beschränkt. Die Ein¬ teilung schafft danach einmal die territoriale Grundlage für die Ausübung des politischen Rechtes der Bürger, die Wahlen in den Großen Rat vorzunehmen, und bestimmt anderseits in einer ge¬ wissen Richtung den Inhalt dieses Rechtes. Die Beschwerde der Rekurrenten, daß die bestehende Wahlkreiseinteilung bezw. daß die Nichtvornahme einer Abänderung derselben mit der Vorschrift von Art. 18 der bernischen Staatsverfassung im Widerspruch stehe, stellt sich somit gewiß als eine Beschwerde „betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen“ im Sinne von Art. 189 Abs. 4 des Bun¬ desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
2. März 1893 dar, über welche nach dieser Bestimmung der Bundesrat, und in letzter Instanz die Bundesversammlung zu entscheiden hat. Sinn und Zweck des Gesetzes erheischen nicht eine einschränkende Auslegung. Der Ausdruck ist umfassender, als der im früheren Organisationsgesetz, vom 27. Brachmonat 1874, gebrauchte: „Beschwerden gegen die Giltigkeit kantonaler Abstim¬ mungen.“ Wie aus der Botschaft zu dem Gesetzesentwurfe her¬ vorgeht (vgl. B.=B. von 1892, II, S. 388), sollte damit die Unsicherheit, die unter der Herrschaft des frühern Gesetzes über die Kompetenzabgrenzung zwischen den politischen Bundesbehörden und dem Bundesgericht bestanden hatte, gehoben werden, was in der Weise geschah, daß alle Beschwerden, die sich auf kantonale Wahlen und Abstimmungen und auf die politische Stimmberechti¬ gung der Bürger beziehen, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, dem Bundesrate und der Bundesversammlung zugewiesen wurden. In die Kompetenz der letztern fallen danach nicht nur, wie die Rekurrenten meinen, diejenigen Beschwerden wegen Beeinträchti¬ gung der Stimmberechtigung oder wegen Verletzung der Vor¬ schriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, die anläßlich oder in Hinblick auf einen speziellen Fall der Aus¬ übung des Stimm= oder Wahlrechts der Bürger erhoben werden, sondern auch diejenigen, in denen behauptet wird, daß die hier¬ über bestehenden allgemeinen Vorschriften verletzt seien. Daß es sich um eine kantonale Verfassungsvorschrift handelt, ändert hier¬ an nichts; denn der an sich richtige bundesrechtliche Satz, daß das Bundesgericht zum Hüter der kantonalen Verfassungen ein¬ gesetzt sei, erleidet eben eine positive Ausnahme da, wo der Ma¬ terie nach seine Kompetenz aufhört, wie denn in Art. 189 Abs. 4 O.=G. ausdrücklich hervorgehoben ist, die politischen Bundesbehör¬ den hätten solche Beschwerden auf Grundlage sämtlicher einschlägi¬ gen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs= und des Bundes¬ rechts zu entscheiden. (Vgl. hiezu die bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Huber, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 584 f., in Sachen Roos und Konsorten, Amtliche Sammlung, Bd. XXV
2. Teil, S. 449 f., in Sachen Mettler vom 6. Februar und in Sachen Zurfluh und Konsorten vom 11. Dezember 1901; ferner Entscheid des Bundesrates in Sachen Mettler vom 3. Mai 1901, B.=B. 1901, III, S. 305 ff.); erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.