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35. Urteil vom 14. Mai 1902 in Sachen Zwyer gegen Uri. Stellung des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit. — Art. 5 Ziff. 1 leg. cit. — Unvereinbarkeit eines kan¬ tonalen Vormundschaftsgesetzes mit dieser Bestimmung. — Würdi¬ gung der Tatsachen A. Am 15. Dezember 1901 hat der Gemeinderat von Sisikon den Johann Josef Zwyer, Landwirt im Mattenfeld daselbst, geb. 1823, unter ordentliche Vormundschaft gestellt mit der Begrün¬ dung: „Mündel kann wegen Abgang völliger geistiger Zurech¬ „nungsfähigkeit und wegen Krankheit seinem Landwirtschaftsbetrieb „nicht mehr gehörig vorstehen. Er verwaltet außerdem Nutz¬ „nießungsgut, welches bei der Art und Weise seiner Vermögens¬ „verwaltung gefährdet ist, zum Teil eigenmächtig verabwandelt „wurde. (Vergl. Art. 1 litt. b und d.) Die Vormundschaft ver¬ „folgt nur den Zweck, das dermalen noch vorhandene Vermögen „zu erhalten.“ Am 16. Dezember 1901 genehmigte der Regie¬ rungsrat des Kantons Uri das sogenannte Bevogtigungsgutachten des Gemeinderates von Sisikon und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil die fragliche Bevormundung unter den ob¬ waltenden Umständen als gerechtfertigt erscheine. B. Im Auftrag des Johann Josef Zwyer hat Fürsprech Dr. Gyr in Schwyz am 12. Februar 1902 gegen dessen Bevormun¬ dung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Es wird behauptet: Die beiden Entmündigungsgründe seien aus der Luft gegriffen; den urnerischen Behörden habe nie ein Zeug¬ nis über den Geisteszustand des Rekurrenten vorgelegen, und trotzdem erkläre man ihn für geisteskrank; was wegen dem sog. Nutznießungsgut gesagt werde, sei zudem gar kein Entmündi¬ gungsgrund. Zum Gegenbeweis beruft sich der Rekurrent seiner¬ seits auf ein ärztliches Zeugnis des Dr. Bommer in Schwyz vom
11. Februar 1902, auf eine Bescheinigung von zwei Verwandten, der Schwestern Katharina und Maria Josefa Aschwanden, vom
6. Februar 1902, daß sie mit der Bevormundung nicht einver¬ standen seien und daß Zwyer befähigt sei, sein Vermögen selbst zu verwalten und dies auf das beste tue, auf ein Zeugnis seiner langjährigen Magd, Josefa Waser, vom 6. Februar 1902, daß er stets sparsam gelebt habe, arbeitsam gewesen sei und seine Landwirtschaft allein verwaltet habe, ein Zeugnis von 22 Per¬ sonen, vom 7. Februar 1902, daß Zwyer seine Landwirtschaft bis zur Stunde gut verwaltet und nichts „verunschiket“ habe, und auf ein Leumundszeugnis des Gemeinderates Sisikon vom
7. Februar 1902. Die Bevormundung qualifiziere sich danach als ein Akt, wodurch willkürlich und ohne alle gesetzliche Unter¬ lage die dem Zwyer als Bürger verfassungsmäßig zustehenden Rechte entzogen werden wollten. Dieselbe sei deshalb aufzuheben. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri schließt namens des Regierungsrates auf Abweisung des Rekurses. Aus einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. Bommer, vom 23. März 1902, und einer solchen des Dr. Schelbert in Brunnen, vom 7. März 1902, ergebe sich, daß Zwyer mehrmals an Melancholie gelitten habe und daß sein geistiger Zustand auch jetzt nicht normal sei. Dem Gemeinderat von Sisikon und dem Regierungsrate habe allerdings bei der Bevormundung ein ärztliches Gutachten nicht vorgelegen; allein ersterer sei ohne das über die Verhältnisse unterrichtet gewesen, namentlich sei die Tatsache notorisch, daß Zwyer wiederholt geiftig erkrankt war. Mit dem Nutznießungs¬ gut verhalte es sich folgendermaßen: Zwyer habe früher mit
seiner Schwester in ungeteiltem Haushalte gelebt. Nach ihrem Tode sei auf Wunsch des Bruders, der nur zu einem Teil Erbe gewesen sei, eine Teilung unterblieben, und es hätten ihm die Miterben ihre Anteile zum Genuß und zur Verwaltung über¬ lassen, gegen die Verpflichtung, nichts zu veräußern oder zu ver¬ abwandeln. Dieser Verpflichtung sei er aber seither untreu ge¬ worden, wofür auf verschiedene Bescheinigungen verwiesen wird. Bezüglich der Erklärung der Schwestern Aschwanden sei zu be¬ merken, daß diese selbst zeitweilig hätten bevormundet werden müssen und daß namentlich die Maria Josefa eine etwas be¬ schränkte Person sei. Gegenüber ihrer Erklärung werde auf das Schreiben verwiesen, durch das im Auftrag einer Anzahl anderer erbberechtigter Verwandten des Zwyer Rechtsanwalt Dr. Schmid in Altdorf am 27. November 1901 beim Gemeinderat von Sisi¬ kon die Bevormundung beantragt hatte, ferner auf eine Beschei¬ nigung des Heinrich Aschwanden, eines nahen Verwandten des Zwyer, daß er mit der Bevormundung einverstanden sei, eine Eingabe des Heinrich und des Anton Aschwanden an den Ge¬ meinderat von Sisikon, vom 14. Dezember 1901, worin die für die Bevormundung sprechenden Gründe zusammengestellt sind, und auf eine Bescheinigung der Großzahl der Anverwandten des Zwyer, vom 12. März 1902, welche die Notwendigkeit der Be¬ vormundung betont und die Gründe dafür hervorhebt. Das Zeug¬ nis der Magd Josefa Waser, wird weiter ausgeführt, könne nicht in Betracht fallen, da gerade das Schalten und Walten dieser Person für den Gemeinderat von Sisikon mitbestimmend gewesen sei, die Bevormundung des Rekurrenten anzuordnen; dieser stehe nämlich vollständig unter dem Einfluß seiner Magd und habe selbst sozusagen keinen eigenen Willen mehr. Der Be¬ scheinigung der 22 Personen gegenüber sei zu bemerken, daß von denselben einige gar nicht in Sisikon wohnen und daß die Be¬ scheinigung von der Josefa Waser verfaßt sei. Ferner werde eine Bescheinigung von 39 Personen beigebracht, die sich in gegentei¬ liger Weise äußern und die Bevormundung für vollständig am Platze halten. Das Leumundszeugnis des Gemeinderates von Sisikon endlich sei für die Frage der Bevormundung ohne Be¬ lang. In rechtlicher Beziehung wird geltend gemacht, daß der Regierungsrat von Uri vollständig in dem Rahmen seiner Kom¬ petenz gehandelt habe, und bestritten, daß die Bevormundung eine willkürliche sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie in dem für die seitherige Praxis wegleitenden Entscheid in Sachen Messerli gegen Bern, vom 31. Dezember 1896 (Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 162) ansgeführt wurde, hat das Bun¬ desgericht, wenn vor ihm eine kantonale Bevogtungsverfügung wegen Verletzung des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persön¬ liche Handlungsfähigkeit, vom 22. Juni 1881, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses angefochten wird, frei zu prüfen, ob nach dem vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrecht¬ lich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliege, oder ob nicht in rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines solchen angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonalen Instanzen über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der anerkannten Bevogtigungsgründe getrrt haben, sei es, daß sie bei der Sub¬ sumtion der Tatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen willkürlich vorgegangen sind. Dabei ist immerhin zu beachten, daß das Bundesgericht regelmäßig an den durch die kantonalen Be¬ hörden festgestellten Tatbestand gebunden ist, da nach ausdrück¬ licher Gesetzesvorschrift (Art. 5 Abs. 2 leg. cit.) das Verfahren und damit namentlich auch die Eruierung und Festlegung des relevanten Tatbestandes den Kantonen zusteht; nur dann kann das Bundesgericht von dem durch die kantonalen Behörden fest¬ gestellten Tatbestand abweichen, wenn dieser sich mit den Akten im Widerspruch befindet. Auch muß es ihm freistehen, falls die kantonalen Behörden es unterlassen haben, die relevanten Tatsachen festzustellen, dies selbst auf Grund des vorhandenen Aktenmaterials zu tun oder eine Vervollständigung der Akten anzuordnen.
2. Der Rekurrent ist von den urnerischen Behörden aus einem doppelten Grunde unter Vormundschaft gestellt worden: Erstens, weil er „wegen Abgang völliger geistiger Zurechnungsfähigkeit „und wegen Krankheit seinem Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr „gehörig vorstehen könne“; und zweitens, weil er Nutznießungs¬ gut zum Teil „verabwandelt“ habe. In letzterer Beziehung stützt sich die Bevormundung auf Art. 1 litt. d des Vormund¬
schaftsgesetzes des Kantons Uri vom 1. Mai 1892, wonach der ordentlichen Vormundschaft unterstellt wird „alles Nutz¬ nießungsgut bei vorhandener Gefährde.“ Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten nicht allein die Verwaltung des Nutz¬ nießungsgutes entzogen, sondern er ist, unter Berufung auf jene Vorschrift, auch für seine Person und sein Vermögen unter Vormundschaft gestellt worden; es muß sich deshalb zunächst fragen, ob die Bestimmung, so angewendet, mit den bundes¬ rechtlichen Bestimmungen über die Materie vereinbar sei. Dies ist gewiß zu verneinen. Es könnte sich ja nur darum handeln, ob jener Bevogtungsgrund unter Art. 5 Ziff. 1 des Bundesge¬ setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit gebracht werden könne, wonach die Handlungsfähigkeit beschränkt oder gänzlich entzogen werden kann „Verschwendern und solchen Personen, „welche entweder wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zur „Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind oder durch „die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre „Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen.“ Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, daß den Personen, die n An¬ nicht fähig oder nicht einsichtig genug sind, ihre und gelegenheiten selbst zu besorgen, in ihrem eistand im Interesse ihrer Familie von Staats we efähr¬ bestellt wird, der diesen Mangel ergänzt. Dageg als dung der Rechte und Interessen anderer selbständiger Bevogtungsgrund nicht anerkar nicht auch einem Nutznießer die persönliche Hand deshalb allein entzogen werden, weil er gefährdet. Daß im vorliegenden Falle die E ichts. erbberechtigte Verwandte des Nutznießers sind igsgut Zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen che jedem stehen ihnen keine andern Mittel zu Gebote, als beliebigen Dritten gegenüber dem Nutznießer seines Gutes zu¬ stehen, und nur insofern ist die Gefährdung der Interessen von Verwandten für die Bevormundung von Bedeutung, als der zu bevormundende durch die Art und Weise der Verwaltung seines Vermögens, wozu nur der Ertrag des Nutznießungsguts ge¬ Notstandes aussetzt. hört, die Familie der Gefahr eines künf Dafür aber, daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, fehlen jeg¬ liche Anhaltspunkte. Soweit sich danach die Bevormundung des Rekurrenten auf Ziff. 1 litt. d des urnerischen Vormundschafts¬ gesetzes stützt, hält sie schon aus diesen Gründen nicht stand.
3. Der andere Bevogtungsgrund stützt sich auf die Vorschi in Art. 1 litt. b des urnerischen Vormundschaftsgesetzes, welche mit Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit übereinstimmt. Die Tatsachen, aus denen sich dieser Bevogtungsgrund ergeben soll, sind weder in dem gemeinderätlichen Bevogtungsgutachten, noch in dem regierungsrätlichen Genehmi¬ gungsbeschlusse genauer angegeben, sondern es beschränkt sich die Begründung auf allgemeine, gleichzeitig tatsächliche Schlußfolge¬ rungen und eine rechtliche Würdigung derselben enthaltende Sätze. Den urnerischen Vormundschaftsbehörden lag dabei einzig der von einzelnen Verwandten des Rekurrenten ausgehende Bevogtungs¬ antrag vor, und was die darin vorgebrachten Bevogtungsgründe betrifft, so wurden dieselben lediglich gestützt auf angebliche No¬ torietät als feststehend angenommen. Es könnte sich fragen, ob ein solches Verfahren die Garantien biete, auf deren Beobachtung ein zu bevogtender verfassungsmäßig und nach dem Sinn und Geist des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit Anspruch hat, und ob nicht schon wegen dieses Mangels die Be¬ vogtung im vorliegenden Falle aufzuheben sei. Jedenfalls ist da, wo so verfahren wurde, das Bundesgericht an die Feststellungen der kantonalen Behörden nicht gebunden, sondern es hat frei zu prüfen, ob die Angaben im Bevogtungsantrag und die behauptete Notorietät den Tatsachen entsprechen und ob diese die daraus ge¬ zogenen tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse zulassen. Dies trifft nun aber im vorliegenden Falle zweifellos nicht zu. Daß Zwyer unökonomisch gehaushaltet und gewirtschaftet habe, wird dadurch, daß einige Verwandte und weitere Bürger von Sisikon diese An¬ sicht äußerten, nicht bewiesen, wie allerdings auch auf die gegen¬ teiligen Zeugnisse anderer Verwandter und Bürger, sowie der Magd des Rekurrenten ein erhebliches Gewicht nicht gelegt werden kann. Die Bescheinigungen sind zu allgemein gehalten und die¬ jenigen, welche sie ausstellten, sind zum Teil nicht uninteressiert, zum Teil zu einer Ansichtsäußerung über die maßgebenden Ver¬
hältnisse gar nicht qualifiziert. Es muß deshalb über diese An¬ sichtsäußerungen hinweg auf die Tatsachen zurückgegangen werden. Gegen den Rekurrenten wird im einzelnen vorgebracht, daß er Holz aus seinem Walde verkauft und die sogenannte Alprustig, die nicht einmal sein ausschließliches Eigentum gewesen, zu billig veräußert habe. Die Holzverkäufe, die ihm vorgehalten werden, reichen nun aber in die Jahre 1894 und 1895 zurück, und zu¬ dem wird nicht einmal behauptet, daß die Holzschläge unzweck¬ mäßig, oder daß der Kaufpreis zu niedrig gewesen, oder daß dieser verschleudert worden sei. Was dann die Alprustig betrifft, so ist allerdings bescheinigt, daß der Rekurrent dafür im Jahre 1888 Fr. 2000 gefordert und sie im Jahre 1900 für 800 Fr. hingegeben hat; es erhellt aber in keiner Weise, daß dieser letztere Betrag nicht ein dem damaligen Werte entsprechender Preis ge¬ wesen sei, noch daß über diesen der Rekurrent in unzweckmäßiger Weise verfügt hätte. Sind hienach keine Handlungen nachgewiesen, die den Schluß auf ein die Entmündigung rechtfertigendes Ver¬ halten des Rekurrenten zulassen, so ist weiterhin auch nicht dar¬ getan, daß sein körperlicher oder geistiger Zustand derart sei, daß ihm die Besorgung seiner ökonomischen Interessen nicht mehr überlassen werden darf. In dieser Richtung ist allerdings nachge¬ wiesen, daß der Rekurrent hin und wieder an Melancholie ge¬ litten hat; aus dem betreffenden ärztlichen Bericht geht aber nicht hervor, ob die Erkrankung so schwer gewesen sei, daß die Inte¬ ressen des Rekurrenten eine Bevormundung erfordert hätten. Über¬ dies kommt es selbstverständlich nicht auf frühere Erkrankungen, sondern auf den gegenwärtigen Zustand des Rekurrenten an, und jene fallen nur insofern in Betracht, als sie bleibende Folgen zurückgelassen haben sollten, oder Rezidive befürchten ließen. In dieser Beziehung erklärt nun allerdings Dr. Schelbert in dem von dem Regierungsrate des Kantons Uri nachträglich einge¬ holten Zeugnis, der Geisteszustand des Zwyer sei auch gegen¬ wärtig nicht völlig normal. Abgesehen aber davon, daß hieraus allein offenbar nicht geschlossen werden darf, daß der Rekurrent derart geisteskrank sei, daß er seine Angelegenheiten nicht mehr gehörig besorgen könne, steht dem Zeugnis des Dr. Schelbert dasjenige des Dr. Bommer gegenüber, der in dem ebenfalls dem Regierungsrate von Uri erstatteten Bericht erklärt, Zwyer zeige gegenwärtig, soweit er bei seinen Besuchen habe erkennen können, keine Symptome einer geistigen Erkrankung. Derselbe Arzt sagt in seinem, dem Anwalte des Rekurrenten ausgestellten Zeugnis, Zwyer sei zwar infolge körperlicher Leiden nicht mehr ganz rüstig, zur Zeit aber geistig noch wohl befähigt, sein Vermögen zu verwalten und auch seinem landwirtschaftlichen Betrieb vorzu¬ stehen. Im Hinblick auf diese Zeugnisse erscheint die Bevormun¬ dung des Rekurrenten vollends als eine ungerechtfertigte Ma߬ nahme, die nicht aufrecht erhalten werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß die am 15. De¬ zember 1901 durch den Gemeinderat von Sisikon ausgesprochene, am 16. Dezember gleichen Jahres vom Regierungsrat des Kan¬ tons Uri bestätigte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.