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2. Arteil vom 24. März 1902 in Sachen Jakob Anton Räß, Bekl. u. Ber. Kl., gegen B. Räß, Kl. u. Ber.=Bekl. Eheeinsprachen. Art. 35 Bundesgesetz betr. Civilstand und Ehe. Legitimation zur Einsprache. Art. 28, Ziff. 2 litt. a eod. Tat¬ sächliche Feststellung und Beweiswürdigung. (Art. 81 Org.-Ges.) A. Durch Urteil vom 17. Januar 1902 hat das Kantons¬ richt von Appenzell Inner=Rhoden erkannt: Es sei die Ehe¬ einsprache gerichtlich voll und ganz geschützt. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Eheeinsprache des Pfarrers Räß aus formellen und materiellen Gründen abzuweisen. C. Der Vertreter des Berufungsbeklagten beantragt Abweisung er Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 7. November 1901 verkündete das Civilstandsamt Appénzell das Eheversprechen zwischen den unehelich geborenen Nupturienten Jakob Anton Räß, dem heutigen Beklagten, und Anna Maria Felix von Eggerstanden. Gegen den Abschluß dieser Ehe erhob der Kläger, Pfarrer B. Räß in Appenzell, rechtzeitig Einsprache mit der Begründung, daß die Brautleute laut Aus¬ sage ihrer Mütter den gleichen Vater — Jakob Anton Manser haben, also Geschwister seien. Da der Bräutigam die Ein¬ sprache nicht anerkannte, legte der Einsprecher gemäß Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe beim Bezirksgericht Appenzell Klage ein, indem er sich auf Art. 28 Ziffer 2 a leg. cit. berief. Der Beklagte bestritt die Prozeßlegitimation des Klägers, da dieser weder ein verwandtschaftliches noch ein rechtliches Interesse am Nichtzustandekommen der Ehe habe; eventuell beantragte er materielle Abweisung der Einsprache. Manser, wird ausgeführt, sei nach gerichtlicher Feststellung der uneheliche Vater der Braut, nicht aber auch des Beklagten. Die Mutter Räß habe allerdings nach dessen außerehelicher Geburt im Jahre 1871 in den Ver¬ hören Manser der Vaterschaft bezichtigt, allein die Klage gegen ihn sei wegen ungenügender Beweise unterblieben und die Räß allein wegen Unzucht bestraft worden. Aus diesem Grunde dürfe ihren gegenwärtigen Depositionen, gegen die sich der bereits ver¬ storbene Manser nicht verteidigen könne, keine Beweiskraft beige¬ messen werden. Beide kantonalen Instanzen erachteten die Prozeßlegitimation des Klägers als gegeben, da er sich auf ein gesetzliches Ehehin¬ dernis berufe; beide hießen die Einsprache gut, das Kantons¬ gericht wesentlich aus folgenden Erwägungen: Es stehe fest, daß die Mutter Räß im Jahre 1871 nach der Geburt des Beklagten stets Jakob Anton Manser als dessen Vater bezeichnet habe. Wenn damals eine Vaterschaftsklage nicht erhoben worden sei, so könne daraus nicht auf die materielle Unrichtigkeit jener An¬ gabe, sondern nur darauf geschlossen werden, daß die Frage der Paternität noch offen stehe. Nun sei der gegenwärtigen mit jener Angabe übereinstimmenden Deposition der Mutter, da für sie ein eigenes Interesse, gegen besseres Wissen auszusagen, nicht abzu¬ sehen sei, voller Glauben beizumessen und demnach mit Rücksicht auf die unbestrittene Tatsache, daß Manser auch illegitimer Vater der Anna Maria Felix sei, die ehehindernde Blutsverwandtschaft der Brautleute als nachgewiesen zu betrachten.
2. Was zunächst die Frage der Aktivlegitimation des Klägers betrifft, so bestimmt Art. 35 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, daß Einsprachen gegen den Abschluß einer Ehe, sofer sie gemäß Art. 34 ibidem rechtzeitig eingereicht werden und sich auf eines der gesetzlichen Ehehindernisse berufen, dem Bräutigam zur Vernehmlassung mitzuteilen sind und daß im Falle ihrer Bestreitung den Einsprechern eine peremtorische Frist zur gericht¬ lichen Geltendmachung zu setzen ist. Weitere Voraussetzungen über das Recht zur Einsprache enthält das Gesetz nicht, namentlich wird diese Befugnis nicht auf einen bestimmten Kreis von Per¬ sonen beschränkt, sondern ganz allgemein ausgesprochen. Daraus ist zu schließen, daß Jedermann zur Erhebung und Durch¬ setzung einer formell zulässigen Einsprache berechtigt sein soll. Es läge allerdings nahe, die Bestimmungen über die Nichtigkeits¬ klage, deren Zulässigkeit in Art. 50 ff. unter Berücksichtigung
der verschiedenartigen Ehehindernisse eingehend geregelt ist, in analoger Weise für die Einspruchsklage zur Anwendung zu brin¬ gen; allein dem steht schon der allgemeine Rechtsgrundsatz ent¬ gegen, wonach der Richter da nicht unterscheiden darf, wo das Gesetz selbst eine Unterscheidung nicht getroffen hat. Es ist un¬ zweifelhaft, daß sich der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmungen über die Anfechtung der Ehe auch auf die Eheeinsprache hätte beziehen wollen, darüber deutlich ausgesprochen haben würde, sein Stillschweigen kann nur als Verneinung dieses Standpunktes aufgefaßt werden, um so mehr, als die bei Erlaß des schweize¬ rischen Gesetzes berücksichtigte ausländische Gesetzgebung (vergl. besonders Code civil, art. 172 ff.), welche die Einsprache nur in beschränkter Weise zuläßt, doch wohl zur Aufnahme einer aus¬ drücklichen Vorschrift Anlaß geboten hätte, wenn eine ähnliche Beschränkung des Einsprache=Rechtes beabsichtigt worden wäre. Gegen die erwähnte Interpretation des Gesetzes spricht überdies der sachliche Umstand, daß das Interesse des Staates an der Auflösung einer abgeschlossenen Ehe mit demjenigen an der Ver¬ hinderung einer erst projektierten bei gleichen tatsächlichen Ver¬ hältnissen doch nicht völlig identisch ist, da im ersten Fall gegen¬ über den Gründen der öffentlichen Wohlfahrt und Sittlichkeit, aus denen die Ehehindernisse aufgestellt sind, das Zweckmoment größtmöglicher Schonung der einmal geschaffenen ehelichen Ver¬ hältnisse in Betracht fällt, welches eine verschiedene rechtliche Lösung der beiden Fragen begründet erscheinen läßt. Führt somit der Wortlaut des Gesetzes zur Annahme eines allgemeinen Einspracherechts, das lediglich durch Fixierung der Einsprachegründe begrenzt ist, so darf auf den Nachweis eines besonderen Interesses an der Verhinderung der Ehe nicht abge¬ stellt werden, da dadurch entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers bestimmte Motive der Klageführung zu deren Voraus¬ setzung erhoben würden. Die Legitimation des Klägers ist daher ohne weiteres gegeben. st nun weiter zu untersuchen, ob die behauptete ehehin¬ dernde Blutsverwandtschaft der Nupturienten faktisch bestehe, so entscheidet hierüber die Frage, ob Jakob Anton Manser, der un¬ bestrittene Vater der Braut, auch als Erzeuger des Beklagten zu betrachten ist. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um die Fest¬ stellung eines tatsächlichen Verhältnisses, für dessen Nachweis das kantonale Prozeßrecht maßgebend ist. Wenn nun die Vorinstanz, gestützt auf das Zeugnis der Mutter Räß, deren Aussage ihr als durchaus glaubwürdig und geeignet erscheint, die entgegen¬ stehenden Indizien zu entkräftigen, zur Annahme der streitigen Paternität gelangt ist, so kann diese Festsetzung jedenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet werden; die darin liegende Würdigung des Aktenmaterials verstößt auch nicht gegen bundesrechtliche Be¬ stimmungen, da das maßgebende Bundesgesetz keinerlei Beweis¬ normen enthält. Dabei ist der kantonale Tatbestand für das Bundesgericht gemäß Art. 81 Org.=Ges. verbindlich; aus ihm aber folgt, daß den Nupturienten als halbbürtigen Geschwistern wegen Blutsverwandtschaft im Sinne von Art. 28 Ziffer 2 a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die Eingehung der Ehe nicht zu gestatten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß dem Beklagten, in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell J.=Rh., verboten, sich mit Anna Maria Felix von Eggerstanden zu verehelichen.