Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Arteil vom 22. Januar 1902 in Sachen Andreas Luk, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Margaretha Luk, Bekl. u. Ber.=Bekl. Ehescheidung. — Verhältnis des generellen Scheidungsgrundes des Art. 45 Bundesges. betr. Civilstand und Ehe zu den speziellen Scheidungsgründen des Art. 46 eod. — « Böswillige Verlassung », Art. 46 litt. d, leg. cit. A. Durch Urteil vom 4. Oktober 1901 hat das Bezirksgericht Unterlandquart erkannt
1. Die zwischen den Litiganten geschlossene Ehe wird gänzlich getrennt.
2. Das aus der Ehe entsprossene Kind wird bis zum erfüllten zwölften Altersjahre der Mutter zur Pflege und Erziehung zu¬ geschieden; vom erfüllten zwölften bis zum erfüllten sechszehnten Altersjahre dem Vater, alles im Sinne der Erwägung 3 des Urteils. Können sich die Eltern über den nachherigen Verbleib des Kindes nicht einigen, so wird die Vormundschaftsbehörde verfügen.
3. Der Vater hat ab 4. Oktober dieses Jahres der Mutter an die Erziehungskosten einen Beitrag von 100 Fr. per Jahr, zahl¬ bar je nach Ablauf eines Jahres, zu leisten.
4. Kläger hat die Hälfte der 703 Fr. 59 Cts. betragenden Schulden, Wert heute, der Frau zu vergüten. U. s. w. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit folgenden Anträgen:
1. Die Ehe sei zu scheiden aus dem speziellen Grunde der böswilligen Verlassung des Art. 46 litt. d des Ehegesetzes, statt aus dem generellen Grunde des Art. 45, wie es die erste Instanz getan hat.
2. Die Frau habe dem verlassenen Ehemann eine Entschädi¬ gung von 1000 Fr., eventuell eines Betrages nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
3. (Kosten.)
4. Im übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Litiganten heirateten sich am 11. April 1897. Sie begründeten keine selbständige Haushaltung, sondern bezogen Wohnung und Kost bei den Eltern des Ehemanns in Schiers. Allein bald entstanden Differenzen zwischen der Beklagten und jenen, in deren Folge die Beklagte im Juli 1897 das Haus verließ. Sie begab sich nach Fajauna, einem Weiler der Ge¬ meinde Schiers, zu ihren Eltern, die dort ein Heimwesen besitzen, und erklärte von hier aus ihrem Manne, nicht mehr ins Haus der Schwiegereltern zurückkehren zu wollen. Deshalb mietete der Kläger auf Zureden des Ortsgeistlichen, den die Frau um Ver¬ mittlung gebeten hatte, im Herbst 1897 eine eigene Wohnung in Schiers=Schrau, mit Gültigkeit des Vertrages für den Fall, daß seine Frau ihm dahin folge. Der Vermieter verpflichtete sich, Ofen und Kochherd, dien och fehlten, in kürzester Frist zu beschaffen. Als jedoch der Kläger die Beklagte hievon benachrichtigte, mit dem Ersuchen, nun wieder zu ihm zu kommen, erhielt er als Antwort den Gegenvorschlag, er möchte zu ihr nach Fajauna ziehen, da ihre Eltern ihnen das Heimwesen überlassen würden. Eine Einigung kam nicht zu stande. Mit Brief vom 6. Februar 1898 teilte die Beklagte dem Manne mit, daß sie am 20. Januar 1898 von einem Knaben entbunden worden sei; sie bat ihn um einen Besuch und um Vornahme der Zurüstungen zur Taufe. Der Kläger aber erklärte in seiner Antwort vom 8. Februar, daß er sich weder um sie, noch um das Kind bekümmern werde, so lange sie nicht zurück¬ kehre. Daraufhin richtete die Beklagte an die Vormundschafts¬ behörde Schiers das Begehren, es möchte bei der gänzlichen Teilnahmslosigkeit ihres Mannes dem Knäblein Valentin ein Vormund, ihr selbst ein gerichtlicher Beistand bestellt werden. Bei der Verhandlung vor der Vormundschaftsbehörde im Juli 1898 bestritt Vater Luk, welcher allein das Wort führte, obgleich sein Sohn auch anwesend war, die Notwendigkeit amtlicher Fürsorge da der Kläger seine Familienpflichten erfüllen werde, sofern die Frau wieder mit ihm zusammenlebe. Die Behörde wies ihr Be¬ gehren ab. Am 19. November 1898 erließ das Gerichtspräsidium Unter¬ landquart auf ein Gesuch des Klägers die amtliche Aufforderung an die Beklagte, binnen 6 Monaten die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Als Antwort hierauf erwirkte sie eine amt¬ liche Aufforderung an den Kläger, nach Fajauna zu kommen, und beschwerte sich später neuerdings bei der Vormundschafts¬ behörde, daß ihr Mann seinen Verpflichtungen nicht nachlebe. Nachdem zwei Sühneversuche, im August 1899 und im De¬ zember 1900, erfolglos geblieben waren, reichte der Ehemann am
20. Dezember 1900 beim Bezirksgericht Unterlandquart folgende Klagbegehren ein: Die Ehe sei definitiv zu scheiden, die Beklagte habe dem Kläger für Unbill und Verweigerung des ehelichen Zusammenlebens 1000 Fr. zu bezahlen, das in der Ehe erzeugte Knäblein sei dem Kläger zur Erziehung auf seine Kosten zuzu¬ prechen. Die Klage stützt sich auf Art. 46 litt. d des Bundes¬ gesetzes betreffend die Ehe, vom 24. Dezember 1874, da sich das Verhalten der Beklagten als böswillige Verlassung darstelle. In ihrer Prozeßantwort erklärt sich jene mit der Scheidung einver¬ standen, verlangt jedoch für sich Zuspruch des Kindes zu Pflege und Erziehung, unter Verpflichtung des Klägers zu dessen Ali¬ mentation mit 180 Fr. pro Jahr bis zum vollendeten 16. Alters¬ jahr; ferner beantragt sie Abweisung der eingeklagten Entschä¬ digungsforderung. Sie führt zur Begründung aus, daß die Ver¬ hältnisse im Hause ihrer Schwiegereltern, an welchen das Ge¬
bahren dieser selbst, sowie die Unselbständigkeit und Energielosigkeit des Klägers schuld seien, ein eheliches Zusammenleben unmöglich gemacht hätten, daß sie später infolge ihrer Schwangerschaft dem Manne nicht in die ungenügend eingerichtete neue Wohnung hätte folgen können, daß der Kläger überhaupt seine Pflichten als Gatte und Vater vollständig vernachlässige. Die Vorinstanz sieht in dieser Antwort der Beklagten einen Anschluß an die Klage und folgert daraus, daß ein gemeinsames Scheidungsbe¬ gehren vorliege, welches die Anwendung von Art. 45 des Bun¬ desgesetzes betreffend die Ehe erfordere. Sie konstatiert sodann tiefe Zerrüttung des ehelichen Lebens, deren Ursachen einerseits in dem wenigstens formell unberechtigten Wegzuge der Frau, anderseits in dem unkorrekten Verhalten des Mannes und seiner Eltern liegen, und schließt namentlich aus der Gleichgültigkeit des Mannes gegenüber Frau und Kind, daß ein ferneres Zusammen¬ leben mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei.
2. Die vorliegende Scheidungsklage beruft sich auf Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes betreffend die Ehe, also auf einen spe¬ ziellen Scheidungsgrund. Das Bezirksgericht aber hat die Liti¬ ganten aus dem generellen Grunde des Art. 45 cit. geschieden, ohne zunächst die Anwendbarkeit des Art. 46' einer Prüfung zu unterziehen. Darin liegt, wie der Kläger zutreffend ausführt, ein Verstoß gegen den klaren Sinn des citierten Gesetzes und gegen die konstante bundesgerichtliche Praxis. Es ist daher vorab zu untersuchen, ob die vom Kläger behauptete böswillige Ver¬ lassung vorliegt. Was unter böswilliger Verlassung zu verstehen sei, ist in der angerufenen Gesetzesstelle nicht näher definiert der Begriff ist daher in Übereinstimmung mit der Doktrin (vgl. Martin, Commentaire de la loi fédérale concernant le mariage, page 164) dahin zu bestimmen, daß sich ein Ehegatte wider den Willen des andern ohne rechtmäßigen Grund aus der ehelichen Wohnung entfernt und sich weigert, dorthin zurückzu¬ kehren. Also bedeutet nicht schon das Verlassen an sich nach be¬ stehendem Gesetz ein Vergehen gegen die ehelichen Pflichten, son¬ dern eine Verletzung derselben liegt nur vor, sofern der verlassene Ehegatte unter gegebenen Verhältnissen Anspruch auf das eheliche Zusammenleben zu erheben berechtigt ist; denn nur in der Zu¬ widerhandlung gegen jenen berechtigten Anspruch kann eine Bös¬ willigkeit gefunden werden. Nun ist, wie das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 30. Dezember 1886, i. S. Räber (vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XII, S. 499), wenigstens indirekt, ausgesprochen hat, das Recht des Ehe¬ mannes, den ehelichen Wohnsitz zu bestimmen (das ihm in casu nach § 37 des Privatrechts für den Kanton Graubünden zu¬ steht), unzweifelhaft nicht absolut zu verstehen; denn die heutige sittliche Auffassung der ehelichen Gemeinschaft verlangt, daß die äußeren Lebensverhältnisse in derselben soweit möglich der Indi¬ vidualität beider Ehegatten entsprechen sollen, daß daher in dieser Hinsicht nicht der Wille eines Teils schrankenlos maßgebend sein darf. Daraus ergibt sich die Berechtigung der Frau, gegenüber der formellen Bestimmungsgewalt des Gatten, eine der sozialen und ökonomischen Stellung der Familie, sowie ihren persönlichen Verhältnissen angemessene Wohnung zu beanspruchen. Prinzipiell und theoretisch mag dieser Anspruch die Gründung einer separater ehelichen Haushaltung involvieren, allein das praktische Leben bietet vielfach Ausnahmen hievon, die an sich im wohlverstandenen Interesse beider Eheleute liegen, so daß es unbillig erscheinen würde, wenn ein Teil ohne speziellen Grund die Auflösung des gemeinschaftlichen Haushaltes von Rechtswegen fordern könnte. Anderseits darf freilich selbst einem ausdrücklichen Einverständnis der Gatten über die Gestaltung des ehelichen Hauswesens nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dadurch alle später eintreten¬ den Verhältnisse implicite gebilligt worden wären; eine solche Anschauung würde dem Wesen der Ehe durchaus widersprechen und sie unter Mißachtung ihrer ethischen Beziehungen zur rein ökonomischen Gemeinschaft herabsinken lassen. Vielmehr muß jedem Ehegatten das Recht gewahrt bleiben, jederzeit, wenn die Zu¬ stände in einer gemeinschaftlichen Haushaltung derart sind, ein eheliches Zusammenleben unmöglich zu machen, sich diesen Ver¬ hältnissen zu entziehen, und es ist als Pflichtverletzung von seiten des andern Gatten zu betrachten, wenn er nicht zur Anderung des unerträglichen Zustandes beiträgt. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den tatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanz, daß die Verhältnisse im Hause der
Eltern des Mannes zweifellos ein gedeihliches Zusammenleben der Ehegatten nicht ermöglichten. Daher kann gemäß den vor¬ stehenden Erwägungen im Verhalten der Beklagten, welche nach vergeblichem Bemühen, eine Anderung herbeizuführen, schließlich ihren Ehemann verließ, eine Verletzung der ehelichen Pflichten nicht gefunden werden, sondern es lag vielmehr in der Pflicht des Klägers, den eingetretenen Mißstand zu beseitigen. Dieser Pflicht wurde Genüge getan, indem er im Herbst 1897 eine selbständige Wohnung mietete und seine Frau aufforderte, ihm dorthin zu folgen. Wenn sich nun die Beklagte dessen weigerte, so konnte sie sich mit Grund nur darauf berufen, daß diese Wohnung ihren Verhältnissen nicht angemessen sei; dies tat sie jedoch nicht, sondern aus ihrer Antwort auf den Brief des Klä¬ gers ergibt sich, daß sie offenbar über die gegenseitige rechtliche Stellung der Ehegatten falsch unterrichtet ist und von der Auf¬ fassung ausgeht, der Ehemann sei verpflichtet, sich nach dem Domizil seiner Frau zu richten. Sie erhebt in diesem Briefe auch keine Einwendung wegen mangelhafter Einrichtung der offerierten Wohnung. Wenn daher ein solcher Einwand später geltend ge¬ macht wird, so kann er nicht ernst genommen werden, besonders da die sofortige komplete Instandstellung der Wohnung vertraglich zugesichert war und die Beklagte nicht versucht hat, die Zuver¬ lässigkeit dieses Versprechens in Zweifel zu ziehen. Somit quali¬ fiziert sich die Erklärung der Beklagten als grundlose Verweigerung des ehelichen Zusammenlebens. Sie setzt sich dadurch ins Unrecht, ihre Verlassung wird zu einer böswilligen im Sinne des Gesetzes. Die Frist des Art. 46 litt. d beginnt mit diesem Moment zu laufen und ist daher zur Zeit der Klagerhebung erfüllt. An dieser rechtlichen Situation vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß der Kläger seither keine ernstlichen Schritte mehr unternahm, um eine Wiedervereinigung herbeizuführen. Auch der an sich be¬ gründete Vorwurf der Unselbständigkeit und Energielosigkeit kann ihn jetzt, da er seine Pflicht erfüllt, nicht mehr belasten. Ebenso berechtigt ist das weitere Vorgehen des Klägers, wenn er seiner Frau die amtliche Aufforderung zur Rückkehr zustellen läßt. Die Beklagte erhebt auch hierauf keine materiellen Ein¬ wendungen, sondern beharrt mit ihrer Gegenaufforderung einfach auf dem vermeintlichen Recht, und läßt die gesetzliche Frist zur Folgeleistung unbenützt verstreichen.
3. Ergibt sich sonach, daß die in Art. 46 litt. d des citierten Gesetzes aufgestellten Requisite erfüllt sind, so ist die Ehe aus dem speziellen Grunde der böswilligen Verlassung zu scheiden und damit auch die Rechtsfolge des Art. 48 leg. cit. auszusprechen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt in der Pro¬ zeßantwort der Beklagten ein Anschluß an das Scheidungsbe¬ gehren des Klägers zu erblicken sei, ob also, wie die Vorinstanz annimmt, ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 45 leg. cit. vorliege, das die Anwendung dieser Gesetzesstelle erfordere.
4. Was die übrigen Berufungsbegehren betrifft, so sind sie als unbegründet abzuweisen. Insbesondere ist den Motiven der Vorinstanz beizustimmen, wenn sie die Schadenersatzforderung des Klägers verwirft, da er nicht von aller Schuld am Zerwürfnis im Hause seiner Eltern und damit an dessen Folgen freizusprechen sei, anderseits die Frau fast kein Vermögen besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, und das Urteil der Vorinstanz dahin abgeändert, daß die Ehe der Liti¬ ganten gemäß Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe geschieden wird. Der Berufungsbeklagten ist nach Art. 48 des citierten Gesetzes untersagt, sich vor Ablauf eines Jahres seit der Scheidung wieder zu verehelichen.
2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.