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3. Arteil vom 16. Januar 1902 in Sachen Bürgi, Kl., u. 1. Ber.=Kl., gegen Nordostbahngesellschaft, bezw. Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Tod des Versorgers (Ehemannes). Behauptetes Selbstverschulden, Art. 2 E.-H.-G. — Mass der Entschädigung, Art. 5 Abs. 1 u. 2 eod. A. Durch Urteil vom 27. September 1901 hat das Ober¬ gericht des Kanions Aargau erkannt: Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin eine Aversalentschädi¬ gung von 5000 Fr. und die Kosten der Beerdigung mit 96 Fr. 80 Cts. samt Zins à 5% von beiden Beträgen seit 15. März 1900 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung ans Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin stellt das Begehren, es sei ihr der Klagschluß im vollen Umfang zuzusprechen, eventuell, es sei die vom Obergericht auf Fr. 5000 festgesetzte Entschädigung unter Verneinung jeglichen Verschuldens des verunglückten Ehemanns Bürgi angemessen zu erhöhen. Die Beklagte beantragt, es sei in Aufhebung des ober¬ gerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der im Jahre 1846 geborene August Bürgi von aarg. Erlinsbach stand seit 1872 im Dienste der Beklagten, zuletzt als Weichen= und Barrierenwärter mit einem Jahresgehalt von 1770 Fr. Er hatte zusammen mit K. Wernli die Bedienung des Bahnüberganges beim Schulhaus Aarau zu besorgen und ver¬ unglückte dort am 2. September 1899 auf folgende Weise: Bei einbrechender Dunkelheit, gegen 6 ½ Uhr abends, setzte Bürgi vermittelst einer Stange die zwischen Geleise I und II befindliche elektrische Übergangslampe in Funktion. Als er die Stange wie¬ der an ihren Aufbewahrungsort nach dem nahen Wärterhäuschen zurücktragen wollte und gegen dasselbe zu die Schienen über¬ schritt, wurde er von einer auf Geleise II vorfahrenden Rangier¬ maschine erfaßt und bis zur nächsten Weichenzunge geschleift. Dort schlug er so heftig mit dem Kopfe auf, daß nach wenigen Minuten der Tod eintrat. Der Verunglückte hinterläßt die zur Zeit des Unfalles 54 Jahre alte, also vor ihm geborene Witwe, Maria geb. Bircher. Diese fordert gestützt auf Art. 2 und 5 des Eisenbahn=Haftpflichtgesetzes von der Beklagten eine Aversalent¬ schädigung von 10,765 Fr., dazu Ersatz der Beerdigungskosten mit 96 Fr. 80 Cts., beides verzinslich à 5% seit dem Ver¬ mittlungsversuch vor Friedensrichter. Die Beklagte bestreitet grund¬ sätzlich ihre Haftpflicht, da Bürgi infolge Selbstverschuldens im Sinne von Art. 2 ibid. den Tod gefunden habe; jedenfalls könne Art. 7 leg. cit. nicht in Betracht fallen; eventuell wird die Schadenersatzforderung als übertrieben bezeichnet.
2. (Art. 7 E.=H.=G. von der Klägerin fallen gelassen.)
3. Was zunächst die Einrede des Selbstverschuldens betrifft, so ist zu untersuchen, ob die Beklagte den ihr obliegenden Beweis hiefür erbracht habe. Dabei fällt als thatsächlich festgestellt in Betracht: Während Bürgt sich anschickte, die Stange zurückzu¬ tragen, fuhr auf Geleise I der um einige Minuten verspätete Oliener Zug heran. Bürgi wendete das Gesicht gegen jenen, schaute also nicht auf Geleise II, dem er sich gleichzeitig näherte. So geriet er vor die Maschine des in seinem Rücken manöve¬ rierenden Rangierzuges. Die Beklagte sieht nun das Verschulden darin, daß sich der Verunglückte, bevor er dem zu überschreitenden Geleise auf gefährliche Distanz nahe kam, nicht vergewisserte, ob es passierbar sei. Sie betont speziell, Bürgi hätte sich in der Richtung gegen den Bahnhof Aarau umsehen sollen, übrigens hätte ihn auch das Geräusch des Rangierzuges bei genügender Aufmerksamkeit warnen müssen. Unzweifelhaft ist, daß Bürgi den verhängnisvollen Zug weder
sah, noch hörte resp. nach dem Geräusch als in verderblicher Nähe befindlich erkannte. Dieser Umstand kann ihm jedoch nicht zur Schuld angerechnet werden, denn die Zeugenaussagen, daß der Lärm des einfahrenden Oltener Zuges jenes schwächere Geräusch momentan übertönte und für ihn unwirksam machte, sind durch¬ aus glaubwürdig. Näher zu prüfen ist somit nur der Vorwurf ungenügender Bethätigung des Gesichtssinnes. Beide Vorinstanzen haben ihn als begründet erachtet und daraus ein Verschulden ab¬ geleitet. Das Obergericht hebt hervor, daß Bürgi zu größerer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre, besonders da er jenes täglich ausgeführte Rangiermanöver kannte und wahrscheinlich damals auch den ersten Teil desselben beobachtet hatte. Immerhin mißt es übereinstimmend mit der ersten Instanz diesem Verschul¬ den keine „ausschließliche“ Bedeutung bei, da ein äußerer unge¬ wöhnlicher Umstand, die verspätete Einfahrt des Oltener Zuges, im fatalen Augenblick die Aufmerksamkeit des Verunglückten ab¬ gelenkt und daher wesentlich zur Herbeiführung des Unfalles bei¬ getragen habe. Das falle um so schwerer ins Gewicht, als nach Aussage des kompetentesten Zeugen ein einziger Moment der Un¬ achtsamkeit genügte, um Bürgi seinem Schicksal zu überliefern. Danach bewertet das Obergericht den Anteil des Selbstverschul¬ dens am Unglück auf 40 %. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wenn ein Eisenbahnangestellter bei vorschriftsgemäßer Erfüllung seiner dienst¬ lichen Obliegenheiten einen Unfall erleidet, weil ein außergewöhn¬ liches Ereignis seine Aufmerksamkeit von den Gefahren seines Berufes momentan abgelenkt hat, so kann in seinem Verhalten wohl ein Versehen, nicht aber ein rechtlich relevantes Verschulden gefunden werden. Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen daß der Verunglückte, welcher schon lange Jahre einen verant¬ wortungsvollen Dienst versehen hat, und dem von seinem Vor¬ gesetzten das Zeugnis eines zuverlässigen, pflichtgetreuen Arbeiters ausgestellt wird, offenbar gewohnt war, das Rangiermanöver nicht ausschließlich mit dem Auge, sondern auch an dem Geräusch wahr¬ zunehmen, daß also gewöhnlich die beiden Sinne zusammen wirkten. Wenn nun an dem verhängnisvollen Abend das Gehör wegen des ungewöhnlichen Lärms versagte, das Auge aber, eben¬ falls infolge eines zufälligen äußern Umstandes, für einen Augen¬ blick abgelenkt wurde und dieser Augenblick genügte, um das Un¬ glück herbeizuführen, so kann die hierin liegende Unterlassung des durch die Situation gebotenen nicht als schuldhaft gelten. Die gegenteilige Ansicht würde an die menschliche Natur zu hohe An¬ forderungen stellen, denn es trifft hier in erhöhtem Maße zu, was das Bundesgericht im Falle Leu gegen Centralbahn (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 247) ausgesprochen hat: „Es ist Eisen¬ „bahnbediensteten nicht zuzumuten, daß sie bei ihrer Diensterfül¬ „lung auf den Schienengeleisen stetsfort mit gespannter Aufmerk¬ „samkeit auf ihre Sicherung gegen Betriebsgefahren bedacht seien. „Die menschliche Natur läßt, nach psychologischen Gesetzen, eine „solche fortgesetzte Anspannung der Aufmerksamkeit bei täglichem „Umgange mit der Gefahr nicht zu. Wenn daher ein Eisenbahn¬ „bediensteter während der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen auf „dem Schienengeleise eine ihm drohende Gefahr übersieht, welche „er bei Aufwendung ängstlicher Vorsicht entdecken konnte, so kann „darin nicht ohne weiteres ein Verschulden gefunden werden.“ Zu vergleichen ferner auch Band XXII, S. 771. Es kann nach dieser Entscheidung der Verschuldensfrage hier uneröriert bleiben, ob sich die Auffassung der Vorinstanz, welche den Unfall einem Zusammenwirken von Zufall und Selbstver¬ schulden zuschreibt und daraus eine prozentuale Herabsetzung der grundsätzlich berechtigten Entschädigungsforderung folgert, überhaupt aus den zutreffenden Gesetzesbestimmungen interpretieren lasse.
4. Fällt somit die Einrede des Selbstverschuldens als unbe¬ gründet dahin, so folgt daraus die prinzipielle Haftpflicht der beklagten Gesellschaft, und zwar hat die Klägerin unbestrittener¬ maßen nach Art. 5, 2 E.=H.=G. Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Tod des Ehemannes entzogenen Unterhaltes, so weit er zu einem solchen verpflichtet war. Sie selbst taxiert diesen Schaden im Klagebegehren auf 10,765 Fr., wobei die Hälfte des Jahreseinkommens des Mannes von 885 Fr. als Grundlage der Berechnung dient. Dem gegenüber wendet die Beklagte ein, daß der Ehemann unzweifelhaft mehr als die Hälfte seines Gehaltes für sich selbst gebraucht habe, besonders da durch die Entfernung des Dienstortes von der Wohnung sein Lebensunterhalt verteuert
worden sei, daß übrigens die Frau, selbst bei gleichen Bedürfnissen, nicht auf die Hälfte Anspruch hätte, indem sie einen Teil ihres Unterhalts aus Garten und Land bestreite, daß daher in Berück¬ sichtigung der konkreten Verhältnisse ein jährlicher Zuschuß seitens des Mannes von 600—700 Fr. hoch genug eingeschätzt sei. Das kantonale Obergericht nimmt an, daß der Ehemann seiner Frau jährlich 700 Fr. zugewendet habe und gelangt danach beim Alter der Klägerin auf eine Abfindungssumme von 9232 Fr. 30 Cts., von welcher jedoch einerseits wegen der Entschädigung in Kapital¬ form 10 %, anderseits wegen des statuierten Selbstverschuldens 40% in Abzug gebracht werden, so daß sich die zugesprochene Entschädigungssumme auf 5000 Fr. belauft. Gegenüber dieser Argumentation ist zu bemerken: Maßgebend für die Ausmittlung des Schadens im Sinne des Gesetzes ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht, wie die Vor¬ instanz anzunehmen scheint, die Summe, welche der Mann seiner Frau thatsächlich zugewendet hat, sondern vielmehr derjenige Be¬ trag, zu dessen Leistung er rechtlich verpflichtet war. Es entscheidet also das Maß der Bedürftigkeit; denn eine Unterhaltungspflicht basiert lediglich auf dem Bedürfnis. Allerdings sind bei der Fest¬ stellung dieses Bedürfnisses die ökonomischen und sozialen Verhält¬ nisse zur Zeit des Unfalls zu berücksichtigen, d. h. man kann nicht verlangen, daß die Witwe ihre bisherige Lebensführung in erheblicher Weise ändere, und das Maß der Entschädigung nach diesem veränderten Zustand ermitteln. Nun ist zunächst der Beklagten beizustimmen, wenn sie aus¬ führt, daß in der Bevölkerungsklasse, die hier in Frage kommt, bei welcher die Bedürfnisse der Familie sich fast ausschließlich nach dem Erwerb des Mannes richten, dieser regelmäßig nicht die Hälfte, sondern nur etwa zwei Fünftel desselben der Frau wird zuwenden können, da er selbst mehr braucht als sie. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo der Mann entfernt von seiner Arbeitsstelle wohnte und nicht alle Mahlzeiten zu Hause einnehmen konnte. Wenn ihm auch die Frau das Essen zutrug, so bedeutet immerhin die hiefür erforderliche Zeit eine Verteuerung des Haushaltes. Ferner ist im Sinne obiger Er¬ wägung darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Frau noch in arbeits¬ fähigem Alter steht, daß sie unbestrittenermaßen Wohnung, Garten und Land besitzt, aus dem sie ihren Unterhalt zum Teil selbst bestritt und auch in Zukunft bestreiten kann. Zieht man alle diese Umstände in Betracht, so erscheinen 600 Fr. pro Jahr als genügendes Aquivalent für den Ausfall der pflicht¬ gemäßen Leistung des Mannes. Für eine Jahresrente in diesem Betrage ist beim Alter der Klägerin, das hier zu berücksichtigen ist, weil die Frau älter war als ihr Mann, nach Soldans Ta¬ belle III ein Kapital von 7100 Fr. erforderlich. Dieser Betrag erscheint jedoch für die Form der Aversalentschädigung zu hoch, weil berechnet unter der für die Klägerin zu vorteilhaften Vor¬ aussetzung steter Gesundheit und bisheriger Arbeitsfähigkeit des Mannes während ihrer wahrscheinlichen Lebensdauer. Daher scheint ein Abzug von 15 % gerechtfertigt und es verbleiben mit 6000 Fr. als angemessene Entschädigung.
5. Die Kosten der Beerdigung sowie die Zinsforderung sind für den Fall bestehender Haftpflicht nicht bestritten und daher der Klägerin zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen, daß in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Be¬ klagte der Klägerin eine Aversalsumme von 6000 Fr., ferner die Kosten der Beerdigung mit 96 Fr. 80 Cts., beides verzinslich zu 5% seit 15. März 1900 zu bezahlen hat.
2. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.