Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Arteil vom 5. Juli 1902 in Sachen
Schmid. Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Barblan, Kl. u. Ber.=Bekl.
Form der Berufung: Inhalt der Berufungserklärung.
Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.
Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 13./31. Mai 1902 hat das Kantons¬
gericht des Kantons St. Gallen auf die Rechtsfrage des Klägers:
„Ist nicht gerichtlich zu erkennen:
„1. Der zwischen den Parteien am 23. November 1900 ab¬
„geschlossene Vertrag sei aufgehoben;
„2. Beklagter habe die klägerische Forderung im Betrage von
„20,000 Fr. nebst Zins à 5% seit 24. November 1901 anzu¬
„erkennen und zu bezahlen
„3. Beklagter habe in seiner Bilanz per 30. Juni 1901 dem
„Kläger seine ganze Forderung im Betrage von 20,000 Fr. nebst
„Zins à 5% ab 24. November 1901 gutzuschreiben und ihn
„in keiner Weise mit dem Verluste zu belasten;
zu Recht erkannt:
„1. Der zwischen den Parteien am 23. November 1900 abge¬
„schlossene Vertrag ist gerichtlich aufgehoben;
„2. Der Beklagte hat dem Kläger 20,000 Fr. nebst 5% Zins
„seit 24. November 1901 zu bezahlen;
„3. Ziff. 3 der klägerischen Rechtsfrage ist durch Anerkennung
„des Beklagten erledigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Eingabe vom
19. Juni 1902 die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Begehren um
„a. Rückweisung zum Zwecke der Beweisergänzung durch Ex¬
„pertise, Zeugen und Akten im Sinne des vom Beklagten ge¬
„stellten Rückweisungsbegehrens (vide Prozeßeingabe des Beklagten
„vom April 1902);
„b. Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils im vollen Um¬
fange;"
in Erwägung:
Gemäß Art. 67 Abs. 2 O.=G, ist in der Berufungserklärung
anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab¬
änderungen beantragt werden. Wie das Bundesgericht schon wieder¬
holt und zum letzten Male mit Urteil vom 29. März 1902
in Sachen Porklandcementfabrik Wagner & Cie. gegen Bau¬
materialienfabrik Gießhübel“ (vgl. auch Amtl. Samml., Bd. XXIV
1. T., Seite 8) ausgesprochen hat, muß der Berufungsantrag
materieller Natur sein, d. h. es muß bestimmt angegeben werden,
ob und inwieweit Gutheißung oder Abweisung der Klage bean¬
tragt wird. Ein solcher materieller Berufungsantrag kann nicht
durch den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
ersetzt werden, da die einfache Gutheißung eines solchen Auf¬
hebungsantrages zur Folge haben würde, daß überhaupt kein
Endurteil gefällt würde. Aus demselben Grunde kann auch einem
ohne materiellen Antrag gestellten Rückweisungsgesuche nicht ent¬
sprochen werden, während umgekehrt bei Vorhandensein eines An¬
trages in der Sache selbst das Bundesgericht auf gestellten Partei¬
antrag oder von sich aus die Rückweisung verfügen kann.
Die vorliegende Berufungserklärung enthält nun zwar einen
Antrag auf Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils, sowie ein
Begehren um Rückweisung des Prozesses an die erste Instanz,
dagegen keinerlei materielles Rechtsbegehren. Es kann somit gemäß
der hievor erwähnten bundesgerichtlichen Praxis auf diese Beru¬
fung nicht eingetreten werden;
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Nichtbeobachtung der gesetzlichen
Berufungsform nicht eingetreten.