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28_II_350

BGE 28 II 350

Bundesgericht (BGE) · 1902-07-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

45. Arteil vom 17. Juli 1902 in Sachen Asal, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Oser-Thurneysen & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Selbstverschulden des Klägers (Art. 2 F.-H.-G.). — Konkurrierendes Mitverschulden des Haftpflichtigen. (Explosion eines Trocken¬ cylinders; Fehlen eines Sicherheitsventils.) — Vorbehalt der Nach¬ klage. Art. 8 F.-H.-G. — Bemessung der Entschädigung (eventuelle Anerkennung). A. Der im Jahre 1869 geborene Kläger war seit Frühjahr 1900 bei der Beklagten, welche eine dem Haftpflichtgesetz unter¬ stellte Papierfabrik betreibt, als Maschinist angestellt mit einem Taglohn von 4 Fr. 20 Cts. nebst freier Wohnung in der Fa¬ brik für sich und seine Familie. Seine Arbeit bestand in der Be¬ dienung einer Papiermaschine zur Fabrikation von Dachpappe. In dieser Maschine befand sich ein sogenannter Trockencylinder, welcher mit direktem Dampf vom Dampfkessel her versehen wurde. An der Zuleitung des Dampfes, unmittelbar vor dem Trocken¬ cylinder, befand sich ein Manometer und eine Abschließung zum Einlassen des Dampfes durch einen Hohlzapfen. Am 2. April 1900 Abends kurz nach 7 Uhr explodierte der Trockencylinder. Die Ehefrau des Klägers, die ihm das Nacht¬ essen in den Fabrikraum brachte, wurde vom ausströmenden Dampfe so verbrüht, daß sie an der Folge starb. Der Kläger selbst wurde in den Maschinenraum geworfen, erlitt eine Ri߬ wunde am Kopf und eine Gehirnerschütterung. Wegen dieses Vorfalles wurde einerseits gegen Asal, ander¬ seits gegen die Betriebsinhaber und einzelne Angestellte der in Frage stehenden Papierfabrik Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung eingeleitet, die aber in beiden Fällen zu einem Einstellungsbeschlusse der Überweisungsbehörde des Kantons Baselstadt führte. Seit der Explosion vom 2. April 1900 bekam Asal eine Reihe epileptischer Anfälle, die, wie zur Zeit nicht mehr bestritten ist, als Unfallsfolgen zu betrachten sind. Unter Berufung auf die dadurch verursachte Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit strengte Asal im August 1901 gegen Oser=Thurneysen & Cie. eine Haft¬ pflichtklage an auf Bezahlung von 6000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 13. März 1901 (Anhebung der Betreibung), eventuell, falls ein bleibender Nachteil noch nicht zu konstatieren wäre, auf Ersatz des bereits entgangenen Arbeitslohnes für ein Jahr per 1500 Fr. mit Verzugszins unter Vorbehalt der Nachklage. Ein weiteres Klagebegehren, das auf Bezahlung von 5000 Fr. wegen Tötung der Ehefrau des Klägers lautet, hat der Kläger nachträglich wieder zurückgezogen. In der Begründung der Klage wurde geltend gemacht: Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei auf ¾ zu bemessen. Für die Schadensforderung falle in Betracht, daß der Unfall auf ein strafrechtlich verfolgbares Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei, indem der explodierte Cylinder kein Sicher¬ heitsventil gehabt habe, was doch von der heutigen Technik ge¬ fordert werde. (Andere zum Nachweise der behaupteten Fahr¬ lässigkeit aufgestellte Gründe, so namentlich die Behauptung, der explodierte Trockencylinder sei nach mehrjährigem Gebrauche aus zweiter Hand und ohne Erprobung erworben worden, wurden seither wieder fallen gelassen.) Die Beklagte trug auf Abweisung aller Klagebegehren even¬ tuell auf Reduktion des Prinzipalbegehrens von 6000 Fr. an. Dabei brachte sie vor, daß der Unfall ausschließlich auf ein grobes Verschulden des Klägers zurückzuführen sei. Der Trocken¬ cylinder habe ordentlicher Weise mit einem Drucke von 3 At¬ mosphären arbeiten sollen und auf dem Manometer habe ein roter Strich bei 4 Atmosphären das zulässige Maximum be¬ zeichnet. Dem gegenüber habe der Druck zur Zeit des Unfalles 5 Atmosphären betragen. Die Explosion sei dann dadurch herbei¬ geführt worden, daß Kläger das Zulaßventil zur Maschine früher als das zum Cylinder führende Absperrventil geschlossen

habe, obschon er als langjähriger Maschinenführer das Gefähr¬ liche hievon habe kennen müssen. Im Augenblick, als Kläger das Dampfeinlaßventil zur Dampfmaschine schloß, sei der ganze im Kessel befindliche Dampf gegen den allein noch offenen Trocken¬ cylinder gedrückt worden und dieser plötzlichen Vermehrung des Druckes sei der bereits überhitzte Cylinder nicht gewachsen wesen. Diesen Fehler habe der Kläger schon früher einmal be¬ gangen und er sei damals von einem andern Maschinisten der Fabrik gewarnt worden. B. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hieß unterm

9. April 1902, was den Schadenersatz für die drei ersten Jahre betrifft, die Klage im Betrage von 894 Fr. 65 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. März 1901 gut, indem es dem Kläger für seine allfälligen weiter gehenden Ansprüche aus dem Unfalle das Recht der Nachklage vorbehielt. Der Entscheid geht von folgenden Gründen aus: Das behauptete Verschulden des Klägers anlangend, sei die Behauptung, der Kläger habe die zur Dampfmaschine führende Dampfleitung abgesperrt, ohne vorher das Absperrventil am Trockencylinder zu schließen, nicht als erwiesen zu betrachten. Allerdings habe der Kläger, nach der als glaubwürdig zu be¬ trachtenden Deposition des Mechanikers Gramelsbacher, diesem gegenüber unmittelbar nach der Explosion sich geäußert: er, Kläger, habe das Ventil nicht geschlossen, in der Meinung, der Maschinengehülfe Fritz Maurer habe dies besorgt. Das beweise aber noch nicht, daß der Kläger das Ventil tatsächlich nicht ge¬ schlossen habe. Vielmehr sei anzunehmen, daß er in der ersten Bestürzung und im Schreck über das Vorgefallene sich selbst nicht mehr recht bewußt gewesen sei, was er getan und nicht getan hatte, und daß er, nach der Ursache befragt, die nächst¬ liegende Erklärung ergriffen habe, ohne sich klar über die objek¬ tive Richtigkeit seiner Angabe Rechenschaft zu geben. Auch der Umstand, daß das Absperrventil des Trockencylinders nach dem Unfall zu ¼ geöffnet aufgefunden worden sei, erlaube keinen zuverläßigen Schluß auf eine Unterlassung des Schließens des Ventils seitens des Klägers. In dieser Beziehung liege es sehr nahe, daß entweder das Ventil beim Herausziehen aus den Trümmern absichtslos geöffnet worden sei, oder daß der Kläger es vor dem Unfall geschlossen, ein anderer Arbeiter aber wieder geöffnet habe, was auch der Experte Enßlin für möglich halte. Dagegen treffe den Kläger zweifellos insofern ein Verschulden, als er das zulässige, am Manometer besonders noch bezeichnete Maximum des Dampfdruckes von 4 Atmosphären nicht beob¬ achtet und zur Zeit des Unfalles trotz besonderer Abmahnung und trotzdem er früher schon gewarnt worden sei, mit 5 Atmo¬ sphären gearbeitet habe. Daß dieser Fehler die Explosion aus¬ schließlich verschuldet habe, behaupte die Beklagte selbst nicht und sei auch nach den Ausführungen des technischen Sachverständi¬ gen Enßlin in seinem Gutachten an die Strafuntersuchungs¬ behörde nicht angenommen worden. Immerhin liege darin ein konkurrierendes Mitverschulden des Klägers, wie es übrigens dessen Vertreter selbst in der Verhandlung — unter daheriger Reduktion der Haftpflichtforderung auf die Hälfte — anerkannt habe. Was das behauptete Verschulden der Beklagten anlange, so könne ein solches im Fehlen eines Sicherheitsventils nicht erblickt werden. Diese Vorrichtung würde zwar nach der Meinung des Experten Enßlin mit Sicherheit die Explosion unmöglich gemacht haben. Ihr Fehlen sei jedoch den Beklagten nicht zum Ver¬ schulden anzurechnen, da nach den überzeugenden Ausführungen des Experten Strupler die Subsumierung von Trockeneylindern unter den Begriff der — nach den einschlagenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften mit Sicherheitsventilen zu versehen¬ den — Dampfgefäße bestritten sei und in der Praxis bisher die Auffassung bestanden habe, es unterstünden Trockencylinder, auch wenn sie mit mehr als 2 Atmosphären Druck arbeiten, nicht den eidgenössischen Vorschriften, wie denn auch bis zum Jahre 1900 tatsächlich keine solche unter eidgenössischer Kontrolle gestanden hätten. Entsprechend dem Antrage des Klägers und entgegen dem¬ jenigen der Beklagten gelange das Gericht dazu, zur Zeit bloß über die bisher zu Tage getretene Beeinträchtigung der Erwerbs¬ fähigkeit ein Urteil zu fällen. Denn nach dem letzten Gutachten des medizinischen Sachverständigen lasse sich nach dem gegen¬

wärtigen Krankheitsbild nicht mit Bestimmtheit sagen, ob der Kläger dauernd ein Epileptiker bleiben und noch weniger, in welchem Grade die Krankheit sich bleibend festsetzen werde. Der Arzt nehme die Dauer des gegenwärtigen Zustandes noch für ein weiteres Jahr, d. h. bis Frühjahr 1903 an; die bis dahin erlittene Einbuße am Erwerb berechne sich wie folgt: Erwerbsausfall während den zwei ersten Jahren gänzlicher Arbeitsunfähigkeit 2 X 1500 Fr. — Fr. 3000 Erwerbsausfall im dritten Jahre, während dessen der Kläger durch leichtere Arbeit auf dem Lande 1100 — oder in einem Geschäfte 400 Fr. verdienen könne, Summa Fr. 4100 — wovon die Beklagte für die Hälfte aufzukommen 2050 habe mit hieran habe sie bereits geleistet 1155 35 so daß Kläger noch beanspruchen könne Fr. 894 65 samt Verzugszins à 5% seit 13. März 1901. C. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Appellation. Sie hielt in erster Linie an ihrem Begehren auf Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers fest und beantragte eventuell definitive Erledigung der Sache, wobei sie den zu er¬ setzenden Schaden auf 3000 Fr. bezw. nach Abzug der geleisteten 1155 Fr. 35 Cts. auf 1844 Fr. 65 Cts. mit Zins seit 5. März 1901 berechnete, und erklärte, das eventuell anzuerkennen, wenn endgültig abgesprochen werde. Eventualissime, für den Fall nur teilweiser Erledigung im Sinne der ersten Instanz, anerkenne sie einen Betrag von 211 Fr. 65 Cts. Der Kläger schloß auf Bestätigung des erstinstanzlichen Ur¬ teils mit der Modifikation, daß er in Berücksichtigung des Zinsen¬ laufes bezw. Diskontos für die drei Jahresquoten seine Ent¬ schädigungsforderung von 894 Fr. 65 Cts. auf 892 Fr. 70 Cts. samt Zins à 5% seit 2. Juni 1902 an reduzierte. D. Das Appellationsgericht erkannte mit Entscheid vom 9. Juni 1902: Der Kläger sei mit seiner Klage abgewiesen. Dieser Entscheid geht davon aus, daß von Zufall keine Rede sein könne und der Unfall auf das ausschließliche Verschulden des Klägers ohne Mitverschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Das Hauptverschulden des Klägers, wird bemerkt, bestehe darin, daß er den vorhandenen Druck von 5 Atmosphären nicht vermindert habe, obschon er noch darauf aufmerksam gemacht worden Daß der Kläger selbst zuerst diesen Umstand als die Ursache des Unglückes angesehen habe, gehe aus seiner unmittelbar nach der Explosion abgegebenen Erklärung hervor. Dieser Erklärung komme, wenn nicht eine ausschlaggebende Bedeutung, so doch ein gewisser Wert als Indiz zu, da es, psychologisch betrachtet, das Nächstliegende sei, daß der Kläger in der ersten Bestürzung nicht ohne Grund, sondern im Bewußtsein seiner Schuld, sich selbst angeklagt habe. Das Fehlen eines Sicherheitsventiles am Trockencylinder begründe kein Verschulden der Beklagten. Denn eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung eines solchen Ven¬ tils bestehe nicht und bei der Ausführlichkeit, mit der die be¬ zügliche bundesrätliche Verordnung vom 16. Oktober 1897 die Sache behandelt habe, könne man wohl sagen, daß ein Fabrikant durch genaue Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften gegen den Vorwurf der Unterlassung notwendiger Vorsichtsmaßregeln geschützt sei. Wollte man aber annehmen, daß der Fabrikant auch ohne gesetzliche Vorschrift alle nach dem Stande der Technik üblichen Sicherheitsvorkehren treffen müsse, so stände dem ent¬ gegen, daß nach der Aussage des Technikers Enßlin (die im erstinstanzlichen Urteile nicht richtig angegeben sei) auch Sicher¬ heitsventile nicht absolute Sicherheit bieten und trotz solchen Explosionen eintreten können, wenn Überdruck stattfinde; ferner, daß die bundesrätliche Verordnung selbst erkläre, Trockeneylinder fallen nicht unter die Maschinen, die Sicherheitsventile erfordern. E. Der Kläger ergriff rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht, mit den Anträgen: Es sei der Entscheid des Appellationsgerichtes aufzuheben und die Beklagtschaft zur Zahlung von 892 Fr. 70 Cts. an den Kläger nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 1902 unter Vorbehalt des Rechtes der Nach¬ klage zu verurteilen. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers die gestellten Berufungsanträge; derjenige der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬

fochtenen Urteils, eventuell Gutheißung der Klage bloß in dem vor den kantonalen Instanzen eventualiter anerkannten Umfange. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es steht zunächst außer Frage, daß den Kläger ein wesent¬ liches, für den Eintritt des Unfalles kausales Verschulden trifft. Ein solches ist vor allem darin zu finden, daß der Kläger laut übereinstimmender Feststellung beider Vorinstanzen trotz erfolgter Abmahnung den Trockencylinder mit einem Drucke von 5 Atmo¬ sphären, d. h. erheblich über dem zulässigen Maximaldrucke ar¬ beiten ließ. Der weitere Umstand, den die Beklagte für das Selbstverschulden des Klägers geltend macht, daß dieser nämlich die Absperrventile des Trockeneylinders und der Dampfmaschine nicht in richtiger Reihenfolge geschlossen habe, wurde zwar von der ersten Instanz nicht als erwiesen angesehen, wohl aber vom Appellationsgericht, dessen Feststellung hierüber für das Bundes¬ gericht ausschlaggebend sein muß. Auch insoweit ist das Verhalten des Klägers ein kulposes.

2. Da von der Mitwirkung eines Zufalles beim Unfallser¬ eignisse nach der Sachlage unmöglich die Rede sein kann, so läßt sich die Haftpflicht der Beklagten nur dann, und auch dann nur in reduziertem Maße, als vorhanden ansehen, wenn der Be¬ klagten ein konkurrierendes Mitverschulden zur Last fällt. Von den verschiedenen Gründen, welche der Kläger für ein solches anführte, ist zur Zeit nur noch einer aufrechterhalten, nämlich er Hinweis darauf, daß die Beklagte den Trockencylinder nicht mit einem Sicherheitsventil versehen hatte. Entgegen der luffassung der kantonalen Instanzen muß diefer Umstand in der Tat der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden. Allerdings mag, was zunächst die Berufung des Klägers auf die bundesrätliche Verordnung vom 16. Oktober 1897 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betrifft, in Rücksicht auf den hinreichend bestimmten Wortlaut ihres Artikels 2 und gestützt auf die einschlägigen Ausführungen im Gutachten des Experten Strupler vom 7. Dezember 1901, davon auszugehen sein, daß Trockencylinder nicht unter die in Art. 2 cit. erwähnten Dampfgefäße fallen und daß somit ein Verschulden der Beklagten aus der genannten Verordnung sich nicht herleiten lasse. Das Gleiche kann man aber nicht von der baselstädtischen Verordnung vom 3. April 1880 behaupten, über deren Bedeutung für den vorliegenden Fall die beiden kantonalen Entscheide sich nicht genauer ausgesprochen haben. § 20 dieser Verordnung unterstellt derselben „Dampfgefäße aller Art und überhaupt alle Apparate, welche mit hohem Dampf= oder Gas¬ druck arbeiten, wenn der vom gespannten Dampfe oder vom ge¬ spannten Gase angefüllte Inhalt einen halben Kubikmeter über¬ steigt, bei einem Durchmesser des Gefäßes von 30 Centimeter und mehr, und wenn eine Dampf= oder Gasspannung von mehr als zwei Atmosphären zur Anwendung kommt.“ In § 23 sodann (welcher § für die in § 20 erwähnten Apparate Geltung besitzt wird vorgeschrieben, daß „Dampfgefäße von 2 Kubikmeter Inhalt und mehr je mit einem Manometer und einem Sicherheitsventil versehen sein sollen, alle andern Gefäße und Apparate aber wenigstens mit einem Sicherheitsventil.“ Hienach erscheinen die Ausführungen des Experten Enßlin (Strafakten gegen Max Oser und Konforten, S. 20 und Nachtragsgutachten vom 7. No¬ vember 1901, S. 3) als richtig, denen zufolge laut der kanto¬ nalen Verordnung ein Sicherheitsventil hätte angebracht werden sollen, nachdem die Beklagte den fraglichen Trockencylinder für einen 2 Atmosphären übersteigenden Druck beansprucht habe. Ob diese Vorschrift noch in andern Fällen außer Acht gelassen worden sei, tut nichts zur Sache. Aber auch abgesehen von einer die Anbringung eines Sicherheitsventils speziell auferlegenden Bestimmung, ist in dieser Anbringung in Fällen vorliegender Art eine Vorkehr zu erblicken, die unzweifelhaft der Betriebs¬ sicherheit in erheblichem Maße dient und die, weil nach dem Stande der Technik üblich und nicht in unverhältnismäßiger Weise mit Aufwand oder Schwierigkeiten verbunden, dem Be¬ triebsunternehmer füglich zugenutet werden darf, als eine ihm nach Art. 2 Abs. 1 des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 ob¬ liegende Pflicht. Unzutreffenderweise nimmt die kantonale Ober¬ instanz an, daß der Fabrikant nach Fabrikrecht zu weitergehenden Sicherheitsvorkehren nicht verhalten werden könne, als sie die bundesrätliche Verordnung verlange. Denn die Trockencylinder wurden ja, wie schon bemerkt, in diese Verordnung überhaupt

nicht einbezogen und zwar laut dem Expertengutachten Strupler vom 7. Dezember 1901 nicht etwa wegen mangelnder Explo¬ was freilich ein Sicherheitsventil als unnötig sionsgefahr, erscheinen ließ, — sondern wegen der Schwierigkeit, sie mit Erfolg periodisch auf ihren Zustand untersuchen zu können. Auch sonst wäre zu sagen, daß die eidgenössische Verordnung jedenfalls die Pflicht der Fabrikanten zur Erstellung von Schutz¬ vorrichtungen nicht im angegebenen Sinne begrenzen wollte, da dies in vielen Fällen den Anforderungen, die Art. 2 Abs. 1 des Fabrikgesetzes an die Betriebssicherheit stellt, Eintrag tun könnte. Hätte es also der Beklagten obgelegen, den fraglichen Cylinder mit einem Sicherheitsventil zu versehen, so ist im weitern auch anzunehmen, daß die Unterlassung, dies zu tun, für den Ein¬ tritt des Unfalls kausal gewirkt hat. Nach der Annahme des Experten Enßlin (Strafakten gegen M. Oser und Konsorten, S. 21, und Gutachten vom 7. Mai 1900, S. 4) hätte zwar ein Sicherheitsventil absolute Garantie nicht geboten, würde aber doch bei Anbringung eines solchen die Explosion sehr wahrschein¬ lich nicht stattgefunden haben. Aus den Akten ist nun nicht er¬ sichtlich, daß irgend ein besonderer Umstand vorgelegen hätte, der zu dem Schlusse berechtigte, daß in casu, trotz der sonst vorhandenen hohen Wahrscheinlichkeit im gegenteiligen Sinne, ein angebrachtes Sicherheitsventil in Wirklichkeit doch nicht be¬ stimmungsgemäß funktioniert haben würde. Mangels dessen ist aber nach dem ordentlichen Gange der Dinge davon auszugehen, daß der Unfall durch die genannte Vorkehr tatsächlich vermieden worden wäre. Das so zu Lasten der Beklagten konstatierte Verschulden quali¬ fiziert sich gegenüber demjenigen, das in der vom Kläger zu verantwortenden pflichtwidrigen Nachlässigkeit liegt, als ein viel geringeres; es hat im Vergleich zu diesem zum mindesten nur halb so schwer ins Gewicht zu fallen.

3. Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die bloß partielle Erledigung der Streitsache durch die erste Instanz. Nach dem eingeschlagenen procedere würde zunächst nur über den bis zu einem bestimmten Zeitpunkte verursachten Schaden gerichtlich ab¬ gesprochen und die Liquidation des für die nachherige Zeit ver¬ ursachten in ein neues Verfahren, oder gar suceessive in mehrere solcher, verwiesen. Es läßt sich das weder nach allgemeinen Rechts¬ grundsätzen noch speziell aus der Haftpflichtgesetzgebung recht¬ fertigen. Im Gegenteil ist ein solches Vorgehen schlechthin un¬ vereinbar mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat

1881. Diese Bestimmung sieht gerade die Fälle wie der hier gegebene vor, wo der Umfang des verursachten Schadens Zeit des Urteils nicht mit der nötigen Sicherheit feststellbar Es ergibt sich aber aus Art. 8 cit. mit aller Deutlichkeit, daß der Richter trotz der bestehenden Ungewißheit über den objektiven Schaden den gesamten Haftpflichtanspruch beurteilen muß wobei den Parteien der Rechtsbehelf einer Nachklage einget räumt wird, um das in der Folge sich als irrtümlich heraus¬ stellende Urteil zu berichtigen.

4. Was endlich die Bemessung des zu sprechenden Ge¬ samtschadenersatzes anlangt, so ist die Erklärung, welche der Ver¬ treter der Beklagten in dieser Beziehung am 2. Juni 1902 vor Appellationsgericht abgegeben und welche er auch in der heutigen Verhandlung erneuert hat, von entscheidender Bedeutung. Danach berechnete er den dem Kläger gebührenden Gesamtbetrag auf 3000 Fr., wovon 1155 Fr. 35 Ets. (die diesem, wie nicht bestritten, bereits bezahlt worden waren) abzuziehen seien, und anerkannte namens der Beklagten im Falle grundsätzlicher An¬ nahme der Haftpflicht die Klageforderung im angegebenen Um¬ fange. Der auf Grund der obigen Erwägungen zuzusprechende Schadenersatz hätte sich aber notwendiger Weise unter der an¬ erkannten Summe von 3000 Fr. zu halten. Denn vom gesetz¬ lichen Maximum von 6000 Fr. müßte bereits in Rücksicht auf das Verschulden des Klägers ein Abzug von über 3000 Fr. gemacht werden, womit dem andern Reduktionsgrunde, daß näm¬ lich die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits zur Zeit nur noch eine teilweise geminderte ist, noch keine Rechnung getragen wäre. Im weitern haben die Beklagten in der erwähnten Ver¬ handlung vor Appellationsgericht sich damit einverstanden er¬ klärt, daß dem Kläger das Recht der Nachklage eingeräumt werde. Diesem Anerkenntnisse ist durch Aufnahme in das Ur¬ teilsdispositiv Rechnung zu tragen, wenn ihm auch nach den

vorstehenden Ausführungen praktische Bedeutung nicht mehr zu¬ kommen kann. Zinse hat die Beklagte für den anerkannten Be¬ trag von 1844 Fr. 65 Cts. vom 5. März 1901 an zu 5 zu zahlen sich anerboten, also noch in weitgehenderem Umfange, als in der Klage gefordert war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin für begründet erklärt, daß die Be¬ klagte dem Kläger 1844 Fr. 65 Cts. zu bezahlen hat mit Zins à 5 % seit 5. März 1901 und daß dem Kläger im Sinne der Erwägungen das Recht der Nachklage gewahrt bleibt.