opencaselaw.ch

28_II_325

BGE 28 II 325

Bundesgericht (BGE) · 1901-11-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Arteil vom 19. April 1902 in Sachen Krauß und Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Aßfalg, Bekl. u. Ber.=Bekl. Form der Berufung : Angabe des Streitwertes. Art. 59 Abs. 1, 63 Ziff. 1, 71 Abs. 1 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: I. Mit Klage vom 13. September 1901 stellten die Kläger vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich das Rechtsbegehren: Es sei die Beklagte verpflichtet zu erklären, die Bezeichnungen „Kinderwagenfabrik Zürich“ oder „Alteste Kinderwagenfabrik der Schweiz“ in ihren Firmaschildern, Briefköpfen, Annoncen u. s. w. wegzulassen und die im Handelsregister eingetragene Firma „Kin¬ derwagenfabrik Zürich“ zu löschen. Die Beklagte beantragte Ab¬ weisung der Klage und stellte eventuell, für den Fall der Gut¬ heißung der Hauptklage, im Wege der Widerklage das Rechts¬ begehren: Die Kläger und Widerbeklagten seien verpflichtet zu erklären, auch ihrerseits die Bezeichnung „Kinderwagenfabrik“, wo sie immer vorkomme, in ihren geschäftlichen Reklamen, Annoncen Plakaten, Firmenschildern, Briefköpfen und dergl. wegzulassen und wo eine solche im Handelsregister eingetragen sei, sie dort zu löschen. Durch Urteil vom 8. November 1901 wies das Handels¬ gericht des Kantons Zürich die Klage ab. II. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Berufung an das Bundesgericht; sie stellen den Antrag auf Gutheißung ihrer Klage und Abweisung der Widerklage, Ihren Rechtsbegehren fügen sie bei, der Streitwert betrage mehr als 2000 Fr., erreiche aber den Betrag von 4000 Fr. nicht. In ihrer Antwort auf die Berufungsschrift beantragt die Beklagte Abweisung der Berufung, eventuell Gutheißung auch der Widerklage. Sie bestreitet die Kom¬ petenz des Bundesgerichts, da der von den Klägern einseitig auf

mehr als 2000 Fr., aber weniger als 4000 Fr. angegebene Streit¬ wert rein willkürlich und durch nichts begründet sei; in Erwägung:

1. Die Kläger haben es unterlassen, in ihrem vor dem Handels¬ gericht gestellten Rechtsbegehren einen Streitwert anzugeben; erst in der Berufungsschrift setzen sie einen solchen fest, und zwar in der Höhe, welche regelmäßig das schriftliche Verfahren vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz bedingt, nämlich in der Höhe von 2000 bis 4000 Fr. (Org.=Ges. Art. 73). Nun bestimmt Art. 59 Abs. 1 des Organisationsgesetzes, daß die Berufung in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nur dann zulässig sei, wenn der Streitwert nach Maßgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kanto¬ nalen Gericht angebrachten Rechtsbegehren mindestens 2000 Fr. betrage. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist also zur formellen Gültigkeit einer Berufung erforderlich, daß die Par¬ teien in ihren vor der ersten kantonalen Instanz gestellten Rechts¬ begehren die Höhe des Streitwertes angeben. Nur wenn dies geschieht, ist der Präsident des Bundesgerichts in die Lage versetzt, sofort die Zulässigkeit der Berufung nach dieser Richtung hin prüfen zu können (Org.=Ges., Art. 71 Abs. 1). Bei Schaden¬ ersatz= und ähnlichen Ansprüchen (wie in vorliegendem Fall) ist es allerdings nicht nötig, den Streitwert genau in Ziffern fest¬ zusetzen, allein Art. 63 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes schreibt vor, daß dann in der Klage schon anzugeben sei, ob der ge¬ forderte Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche. Auch dies haben die Kläger nicht getan.

2. Die vom Organisationsgesetz für die Form einer Berufung aufgestellten Vorschriften sind zwingenden Rechts, sie sind auch begründet im Interesse einer geordneten Prozeßführung. Stünde es im Willen der Parteien, schon in der Klage einen Streitwert anzugeben oder nicht, so wäre ihnen damit die Freiheit gegeben, einer Rechtsstreitigkeit, die ihrem Streitwert nach zur Berufung nicht zulässig ist, je nach den ihrer Ansicht nach bestehenden Chan¬ cen dadurch die Berufungsfähigkeit zu erteilen, daß sie erst in der bundesgerichtlichen Instanz den Streitwert auf mindestens 2000 Fr. festsetzen. Und außerdem träte nach dem Belieben der Parteien das mündliche oder schriftliche Verfahren vor Bundes¬ gericht ein, je nachdem diese als Streitwert 2000 bis 4000 oder einen höhern Betrag in der Berufungsschrift festzusetzen entschlössen. Ein solches Prozeßverfahren steht aber mit der Not¬ wendigkeit einer geordneten und raschen Abwicklung der Berufungen nicht im Einklang und liegt am allerwenigsten im Interesse der Parteien selbst.

3. Es ist daher an dem vom Gesetz gewollten Grundsatz zuhalten, daß die Parteien schon vor der ersten kantonalen In¬ stanz durch Angabe des Streitwerts sich darüber entscheiden, ob eine Rechtsstreitigkeit in dieser Beziehung als der Berufung fähig oder unfähig anzusehen sei. Auf Berufungen, welche dieser Vor¬ schrift nicht genügen, hat demnach das Bundesgericht nicht einzu¬ treten. Diese Auffassung hat das Bundesgericht bereits in einem andern neulichen Entscheide ausgesprochen, auf dessen Motivierung ausdrücklich verwiesen wird. (Vgl. Urteil in Sachen Defraiteur gegen Reichenbach vom 17. Januar 1902, Erw. 1 und 2.*) erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.