Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17. Arteil vom 5. März 1902 in Sachen Tränbler, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Weber, Kl. u. Ber.=Bekl. Weibergutsforderung im Konkurse des Ehemannes, Art. 219, IV. und V. Kl. — Verkauf von Liegenschaften des Ehemannes an die Ehe¬ frau; Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes auf Grund des Art. 288 Sch.-K.-Ges. Verhältnis des Art. 289 eod. zu Art. 81 Org.-Ges. A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1901 hat die I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die Ansprache der Klägerin, daß im Konkurse ihres Ehemannes ihre Weibergutsforderung im Betrage von 41,974 Fr. 57 Cts. zur Hälfte in Klasse IV und zur Hälfte in Klasse V kolloziert werde, als begründet erklärt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, Konkursmasse des A. Weber, rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen: Das Bundesgericht wolle den Rekurs der Beklagten gutheißen und in Abänderung des Urteils des zürcherischen Obergerichts erkennen:
1. Die von der Klägerin im Konkurse ihres Ehemannes an¬ gemeldete Weibergutsforderung sei im Betrage von 6000 Fr. als begründet zu erklären und von dieser Summe sei die eine Hälfte in die vierte, die andere Hälfte in die fünfte Klasse aufzunehmen.
2. Die weitergehende Weibergutsforderung der Klägerin im Konkurse ihres Ehemannes sei als unbegründet abzuweisen. C. Laut Erklärung des Notariats Hottingen vom 21. Februar 1902 sind die Rechte der Konkursmasse des A. Weber im vorlie¬ genden Prozesse dem M. Träubler in Zürich abgetreten worden. D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht beantragt der Vertreter des nunmehrigen Berufungsklägers Gutheißung, der Vertreter der Berufungsbeklagten Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem Rechtsstreite liegen folgende Thatsachen zu Grunde Im Jahre 1896 kaufte Adolf Weber zwei an der Niederdorf¬ straße in Zürich gelegene Häuser zum Preise von 150,000 Fr.
Mit Genehmigung der Waisenbehörde verkaufte er diese nämlichen Liegenschaften durch Vertrag vom 17. Dezember 1897, gefertigt am 10. Februar 1898, seiner Ehefrau, der Klägerin, ebenfalls zum Preise von 150,000 Fr. Diesen Kaufpreis bezahlte die Klägerin durch Übernahme der auf den Häusern haftenden Hypo¬ theken im Gesamtbetrag von 143,968 Fr. 33 Cts. und durch Verrechnung des Restes von 6031 Fr. 67 Cts. mit der der Klägerin ihrem Ehemanne gegenüber zustehenden Weibergutsforde¬ rung in der Höhe von 6000 Fr. Durch Vertrag vom 14. De¬ sember 1898 verkaufte nun die Klägerin ihre beiden Häuser in der Niederdorfstraße an die Bierbrauer Gebrüder Weber in Wä¬ densweil zum Preise von 190,000 Fr. Die Käufer übernahmen die Hypotheken und bezahlten der Verkäuferin darüber hinaus noch 41,974 Fr. 37 Cts., teils durch Barzahlung, teils durch Errichtung eines Schuldbriefes. Diese Beträge kamen dem Ehe¬ mann zu und wurden von ihm verwendet. Am 19. November 1900 wurde über Adolf Weber der Konkurs eröffnet, in welchem die Klägerin eine Weibergutsforderung von 41,974 Fr. 37 Cts. anmeldete, für deren Hälfte sie das Privilegium von Art. 219 Ziff. 4 beanspruchte. Da jedoch die Konkursverwaltung ihre Forderung bloß im Betrage von 4800 Fr. anerkannte, erhob die Klägerin beim Be¬ zirksgericht Zürich Klage auf Anerkennung ihres ganzen Anspruchs. Sie bestritt von vornherein, daß die Voraussicht, in Konkurs zu gerathen, ihren Mann bewogen habe, ihr die beiden Liegenschaften zu verkaufen. Der Grund hiefür sei vielmehr in der Krankheit ihres Mannes zu suchen, die nach Aussage des Arztes einen plötzlichen Tod nicht unwahrscheinlich mache. Er habe ihr daher für alle Fälle die Häuser sichern wollen, um alle die Unannehm¬ lichkeiten zu vermeiden, die mit deren Übertragung auf einen min¬ derjährigen Sohn verbunden seien. Der Preis von 150,000 Fr. sei durchaus angemessen gewesen; daß sie, die Klägerin, später 190,000 Fr. gelöst habe, sei ein besonders günstiger Zufall. Die Gebrüder Weber hätten nämlich im Niederdorf eine große Wirt¬ schaft errichten wollen, um den bayrischen Bierhallen im Arbeiter¬ quartier Konkurrenz zu machen. Auf einem ihrer Häuser nun hafte ein Wirtschaftspatent und deswegen hätten sie jenen hohen Preis bezahlt. Darüber, daß die angemeldete Forderung Weiber¬ gut sei, könne kein Zweifel bestehen, so gut wie die 6000 Fr., die sie schon im Jahre 1897 besessen habe, und die dann mit dem Kaufpreis verrechnet worden seien. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und machte hiefür geltend: In der Zu¬ fertigung der Liegenschaften an die Klägerin liege eine Schenkung und nicht eine Sicherstellung. Denn sie seien damals (im Dezem¬ ber 1897) schon 190,000 Fr. wert gewesen und der (nach Abzug der Hypotheken) erzielte Gewinn von circa 42,000 Fr. bedeute eine Schenkung; bestritten werde, daß die Klägerin im Jahre 1897 schon ein Weibergut von 6000 Fr. gehabt habe, sondern es feien bloß erst circa 1600 Fr. gewesen. Für eine ihr vom Gemeinschuldner geschenkte Summe aber könne die Klägerin das Privileg von Art. 219 Schuldb.= und Konk.=Ges. nicht bean¬ spruchen. Eventuell werde das Kaufgeschäft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann aus Art. 288 Schuldb.= und Konk.=Ges. angefochten. Es sei vorgenommen worden in der Absicht, die Gläubiger des Gemeinschuldners zu schädigen und die Klägerin zu begünstigen. Der Ehemann Weber habe im Dezember 1897 seinen Ruin als unabwendbar voraussehen müssen und die Klä¬ gerin habe von seiner Lage Kenntnis gehabt. Der Einzelrichter für das beschleunigte Verfahren des Bezirksgerichts Zürich erkannte die Weibergutsforderung als in der Höhe von 6000 Fr. begrün¬ det, und wies die Klägerin mit ihrem weitergehenden Begehren ab. Er nahm als bewiesen an, daß die Klägerin ihrem Ehemanne 6000 Fr. und nicht bloß 4800 Fr. zugebracht habe, daß sie jedoch den aus dem Verkauf der Liegenschaften an die Gebrüder Weber erzielten Gewinn nicht herausverlangen könne, da die von der Beklagten erhobene Anfechtungsklage begründet sei. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1901 hieß die I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts den von der Klägerin gegen dieses Urteil ergriffenen Rekurs gut. Soweit sie nicht aus den nach¬ stehenden Erwägungen hervorgeht, ist die Begründung dieses Ent¬ scheides im wesentlichen folgende: Wenn auch die Beklagte den¬ jenigen Teil des Urteils der ersten Instanz, der das Weibergut der Klägerin auf 6000 Fr. festsetzt, nicht angefochten, also an¬ erkannt habe, so sei doch, da die Beklagte vor zweiter Instanz
an der Einrede festhalte, daß zur Zeit des streitigen Liegenschafts¬ kaufes zwischen den Eheleuten Weber dem Ehemanne Weber nur der kleinere Teil dieses Weibergutes, nämlich 2300 Fr., zugekom¬ men, eine Kompensation in der Höhe von 6000 Fr. also nicht möglich gewesen sei, zu untersuchen, in welchen Raten und zu welcher Zeit das anerkannte Weibergut von 6000 Fr. dem Ehemanne eingebracht wurde. Nun sei nicht bestritten, daß der Kridar vom Erbe der Klägerin und von ihrem Spargut bereits im Juni 1895 circa 2300 Fr. empfangen habe; dagegen mache die Beklagte geltend, daß ein weiterer Betrag von 3715 Fr. 75 Cts. laut Kassabuch des Kridars erst am 14. Februar 1898, also vier Tage nach der Fertigung des streitigen Liegenschafts¬ kaufes eingegangen sei. Allein deswegen liege eine Schenkung doch nicht vor; der Kridar als Liquidator der Erbschaft der Klä¬ gerin habe am 10. Februar 1898 mit Gewißheit voraussehen können, welches Betreffnis der Klägerin vier Tage später zukom¬ men werde. Es könne höchstens eine Ungenauigkeit in der Aus¬ drucksweise der Fertigung liegen, da über den Willen der Parteien, es solle die Übertragung der Liegenschaften an die Klägerin ein Aquivalent bilden für das Weibergut, das der Ehemann zum Teil bereits besaß und dessen gänzlicher Eingang in den nächsten Tagen mit aller Gewißheit bevorstand, kein Zweifel möglich sei. Die Kompensation als solche mit der Wirkung, daß dadurch die Weibergutsforderung der Klägerin getilgt werde, sei statthaft gewesen. Die Ehefrau habe überdies ein gesetzliches Recht auf Sicherstellung ihres Weiberguts; da der Kridar den vollen Ge¬ genwert für die von ihm geleistete Sicherheit (welche nur den wirtschaftlichen Zweck der Liegenschaftsübertragung bilde und daher die Richtung des Parteiwillens auf Kauf und Eigentumsüber¬ tragung nicht ausschließe) empfangen habe, könne von einer Schädigung der Gläubiger, was den Betrag der 3715 Fr. 75 Cts. betreffe, nicht gesprochen werden. Es frage sich daher nur noch, ob das streitige Rechtsgeschäft angefochten werden könne, weil darin zum Nachteil der Gläubiger eine Sicherstellung der 2300 Fr. gelegen habe, die der Kridar schon vorher erhalten habe. Allein dies sei nicht der Fall. Denn das gesetzliche Recht der Ehefrau auf Sicherstellung dürfe nicht dadurch illusorisch gemacht werden, daß die Ehefrau gezwungen werde, aus der Tatsache der Sicher stellung an und für sich eine die Gläubiger schädigende Absicht des Ehemannes herauszulesen. Dadurch würde man ihr im Wi¬ derspruch mit Art. 288 Schuldb.= u. Konk.=Ges., um den es sich hier handle, den Entlastungsbeweis zumuten, daß eine Benach¬ teiligung der Gläubiger nicht bezweckt worden sei. Überdies sei der Kridar zur Zeit der Fertigung durchaus solvent gewesen, eine Betreibung gegen ihn sei erst Ende 1899 erfolgt und es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß er schon vor diesem Zeitpunkt in sinanziell bedrängter Lage sich befunden habe. Er habe keinen Konkurs vorausgesehen, noch mit der Möglichkeit eines solchen rechnen müssen. Es sei demnach klar, daß der Erlös von 40,000 Fr., den die Klägerin durch Weiterverkauf ihrer Liegenschaften erzielt und den der Kridar in seinem Geschäft verwendet habe, sich als Weibergut qualifiziere. Diese ganze Beurteilung des Streites stütze sich jedoch auf die Annahme, daß der Kridar der Klägerin die Liegenschaften zum wahren Werte, und nicht darunter, verkauft habe. Allein aus den Akten gehe hervor, einerseits, daß der der Klägerin bezahlte Preis von 190,000 Fr. ganz ausnahmsweise günstig gewesen sei, und anderseits, daß der von ihr selbst bezahlte Preis von 150,000 Fr. den Verhältnissen durchaus entsprochen habe.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst festzustellen, ob der Konkursit Adolf Weber Schuldner der Klägerin für den Betrag von 41,974 Fr. 37 Cts., für dessen Hälfte sie das Privilegium von Art. 219 Schuldb.= u. Konk.=Ges. beansprucht, geworden ist oder nicht. Das Urteil des Obergerichts erklärt, Weber habe diese Summe, welche die Gebrüder Weber der Klägerin als Rest des Kaufpreises der Häuser an der Niederdorfstraße schuldeten, in verschiedenen Beträgen eingezogen und hebt ausdrücklich hervor, Instanz nicht daß diese Tatsache von der Beklagten in zweiter Zweifel mehr mehr bestritten worden ist. Es kann daher keinem unterliegen, daß der Kridar Schuldner der Klägerin für den Be¬ seine Masse, trag von 41,974 Fr. 37 Cts. geworden ist, und das die Beklagte, diese Schuld zu übernehmen hat, sofern sie nicht die Einrede, die sie ihrer Gültigkeit entgegensetzt, zu beweisen vermag Diese Einrede stützt die Beklagte auf Art. 288 Schuldb. u. Konk.¬ Ges., indem sie behauptet, Weber habe die ihm gehörenden Lie¬
genschaften an der Niederdorfstraße der Klägerin in fraudem creditorum verkauft. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt also einzig davon ab, ob die Einrede der Beklagten begründet ist oder nicht, und zwar ist sie nach ihren beiden von der Beklagten geltend gemachten Richtungen zu prüfen, nämlich dahin, ob der Gemeinschuldner seine Gläubiger habe benachteiligen und dahin, ob ereinzelne Gläubiger zum Nachteil anderer habe begünstigen wollen.
3. Was zunächst die Frage betrifft, ob der am 17. Dezember 1897 zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin abgeschlos¬ sene Kaufvertrag über die beiden Liegenschaften an der Nieder¬ dorfstraße eine Rechtshandlung sei, die der Gemeinschuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu schädigen, so hängt ihre bejahende Antwort von dem Vorhandensein zweier Erfordernisse ab: einerseits muß das Rechtsgeschäft eine Vermin¬ derung des Vermögens des Kridars zur Folge gehabt haben und anderseits muß der Gemeinschuldner diese Wirkung seiner Hand¬ lungsweise gekannt haben. Denn ohne das erste ist die Bestim¬ mung des Gesetzes, wonach dem Gemeinschuldner eine schädigende Absicht zur Last fallen muß, nicht erfüllt. In casu muß also die Beklagte beweisen: erstens, daß der geforderte und bezahlte Kauf¬ preis von 150,000 Fr. dem wahren Wert der Liegenschaften nicht entsprach, sondern unter ihm stand, und zweitens, daß der Ge¬ meinschuldner wohl den wahren Wert der Liegenschaften kannte, den Kauf aber in der Absicht schloß, seinen Gläubigern die Dif¬ ferenz zwischen wahrem Wert und stipuliertem Kaufpreis zu ent¬ ziehen. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geleistet. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, daß weder das eine noch das andere Erfordernis zutrifft. Beide kantonalen Instanzen nehmen übereinstimmend an, daß die Summe von 150,000 Fr. dem reel¬ len Werte der verkauften Liegenschaften entsprochen und diese zur Zeit des Kaufs keinen höhern Wert besessen haben. Diese Fest¬ stellung ist tatsächlicher Natur und das (Bundesgericht daher ge¬ mäß Art. 81 Organis.=Ges. an sie gebunden, trotz der Vorschrift von Art. 289 Schuldb.= u. Konk.=Ges., wonach der Richter bei Anwendung der Art. 286—288 leg. cit. unter Würdigung der Umstände nach freiem Ermessen handelt. Denn durch diese letzte Bestimmung soll das Bundesgericht nur ermächtigt werden, die Tragweite der von den kantonalen Instanzen festgestellten Tat¬ sachen im Hinblick auf die Frage der Anfechtbarkeit zu prüfen, während das tatsächliche Material als solches, wie es durch das Beweisverfahren zu Tage gefördert wurde, vom Bundesgericht als richtig anzunehmen ist (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI II, S. 620). Hierzu kommt im vorliegenden Falle noch, daß diese Feststellung auch nicht wegen Widerspruchs mit dem Inhalt der Akten umzustoßen wäre. Abgesehen nämlich davon, daß aus den Akten zwei Tatsachen hervorgehen, die allein schon beweisen, daß der Preis von 150,000 Fr. reell war, — die eine Tatsache nämlich, daß der Gemeinschuldner die Häuser im Jahre 1896 selbst für 150,000 Fr. gekauft hat, welche Summe den damaligen Verhältnissen entsprach, und die andere Tatsache, daß im Dezem¬ ber 1897 die zürcherische Liegenschaftskrise bereits begonnen hatte, wodurch das Grundeigentum im Werte sank, — sprechen sich auch die einvernommenen Zeugen übereinstimmend dahin aus, daß die beiden Liegenschaften als solche nicht mehr wie 150,000 Fr. gel¬ ten konnten, eher etwas weniger. Der einzige Umstand, der scheinbar zu Gunsten der Auffassung der Beklagten spricht, der, daß die Klägerin diese Liegenschaften, nachdem sie sie im Dezember 1897 für 150,000 Fr. erworben hatte, bereits im Dezember 1898 wieder verkaufte und zwar um den Preis von 190,000 Fr. Allein aus den Zeugenaussagen geht zur Evidenz hervor, daß dieser Preis bedeutend zu hoch war, und nur durch das Zusammentreffen verschiedener besonders günstiger Umstände erzielt wurde. Da nun nach dem Gesagten der Kauf vom 17. De¬ zember 1897 die Gläubiger nicht geschädigt hat, weil das Vermögen des Gemeinschuldners durch Empfang eines reellen Gegenwertes sich gleich geblieben ist, kann auch eine schädigende Absicht des Ge¬ meinschuldners nicht in Betracht kommen; denn dies hätte eine wirklich erfolgte Verminderung des Vermögens des Gemeinschuld¬ ners zur Voraussetzung. Nun ist freilich nicht zu bestreiten, daß der Kauf vom 17. Dezember 1897 dennoch den Gläubigern des Gemeinschuldners zum Nachteil gereicht hat. Allein dieser Nachteil resultiert nicht direkt aus dem Kaufgeschäft zwischen dem Ge¬ meinschuldner und der Klägerin, sondern indirekt aus dem Um¬ stande, daß der Gemeinschuldner, nachdem er einmal seine Liegen¬
schaften für 150,000 Fr. veräußert hatte, die günstige Gelegenheit, die sich später bot, sie um 190,000 Fr. loszuwerden, nicht mehr benutzen konnte. Ist dem aber so, dann kann sich nur noch fragen, ob Art. 288 Schuldb.= u. Konk.=Ges. auf die vorliegende Rechts¬ handlung nicht für den Fall anzuwenden ist, daß der Gemein¬ schuldner jene günstige Konjunktur hätte voraussehen können oder sollen. Allein es rechtfertigt sich der Lage der Sache nach nicht, vom Gemeinschuldner eine solche Kenntnis zu verlangen. Zwar hat die Beklagte behauptet, die Gebrüder Weber hätten schon im Dezember 1897 Fr. 190,000 für die beiden Häuser angeboten, doch wird diese Behauptung durch Zeugenaussagen widerlegt, aus denen hervorgeht, daß die ersten Unterhandlungen mit den nach¬ herigen Käufern der Liegenschaften erst in den Sommer 1898 fallen. Endlich läßt sich auch weder eine wirklich erfolgte Schädi¬ gung der Gläubiger des Gemeinschuldners noch eine schädigende Absicht desselben aus dem Umstande entnehmen, daß in den Kauf¬ vertrag vom 17. Dezember der Kaufpreis zum Teil durch Ver¬ rechnung von 6031 Fr. 67 Cts. mit der Frauengutsforderung der Klägerin bezahlt wurde. Wenn auch bezüglich des Übergangs des Frauenguts in den Besitz des Gemeinschuldners der Tat¬ bestand nicht absolut klar liegt, so erscheinen doch die Ausführun¬ gen des Obergerichts in diesem Punkt als zutreffend. Aus ihnen folgt, daß die Frauengutsforderung, in der Höhe, in der sie ver¬ rechnet wurde, dem Gemeinschuldner gegenüber wirklich bestand, die Verrechnung also auf reeller Grundlage ruht; der Gemein¬ schuldner konnte somit durch ihre Anerkennung (in dieser oder jener Form) seinen Gläubigern keinen Schaden zufügen.
4. Ist nun nach dem Gesagten eine Benachteiligung der Gläu¬ biger des Gemeinschuldners ausgeschlossen, so erübrigt, die Anfech¬ tung des Kaufs vom 17. Dezember 1897 nach der Richtung hin zu prüfen, ob durch ihn einzelne Gläubiger, d. h. die Klägerin, zum Nachteil anderer begünstigt worden sind. Hiebei ist nun vorab auf Grund der vorhergehenden Erörterungen festzustellen, daß die Klägerin durch den angefochtenen Kauf als solchen gar nicht be¬ günstigt werden konnte, da ja der reelle Wert der verkauften Liegen¬ schaften 150,000 Fr. betrug und sie sich zur Bezahlung dieses Preises verpflichtete. Sie erhielt also nicht mehr als dem von ihrer Seite Geleisteten entsprach; den Mehrerlös von 40,000 Fr. verdankte sie dann besonders günstigen Umständen, die mit dem Kauf vom Dezember 1897 in keinem Zusammenhang stehen. Wenn sie aber doch begünstigt wurde, so konnte das daher nicht durch den Kaufkontrakt an sich geschehen, sondern einzig durch dessen Stipulation, wonach der Kaufpreis in der Höhe von 6031 Fr. 67 Cts. mit ihrer Frauengutsforderung verrechnet wurde. Sind nämlich in der That nur fällige Forderungen kom¬ pensierbar, so konnte, — da die Frauengutsforderung der Kläge¬ rin gegen den Gemeinschuldner nicht fällig war, indem nach Zürcher Recht die Frau keine Rückerstattung ihres Weiberguts während der Dauer der Ehe verlangen kann, — eine Kompen¬ sation zwischen Kaufpreis und Frauengutsforderung nur auf dem Wege möglich gemacht werden, daß sie vertraglich stipuliert wurde. Dann aber kann nur in einer solchen Klausel eine Be¬ günstigung der Klägerin liegen, und kann nur eine solche Klau¬ sel angefochten werden. Dies ist jedoch durch die Beklagte nicht geschehen, sondern die Parteien haben einzig die Fragen ins Recht gelegt, ob einerseits die Klägerin für den Betrag von 41,974 Fr. 37 Cts. Gläubigerin des Gemeinschuldners geworden sei, oder ob anderseits der Kauf vom 17. Dezember 1897 nichtig sei und daher jene Summe in das Vermögen des Mannes und in seine Masse gehöre, wobei jedoch ein Betrag von 6000 Fr. als zur Weibergutsforderung der Klägerin gehörend anerkannt wird. Das Bundesgericht hat daher die Frage nach der Rechtsgültigkeit jener Kompensationsklausel nicht zu prüfen. Es ist also das von der Beklagten angefochtene Rechtsgeschäft als gültig zu erklären, da es keine Begünstigung der Klägerin zum Nachteil anderer Gläu¬ biger enthält. Dazu kommt, daß auch nach dieser Richtung der Anfechtung des Kaufes eine dolose Absicht des Gemeinschuldners nicht anzunehmen ist. Nach Art. 288 Schuldb.= u. Konk.=Ges. kann diese Absicht nur insoweit in Betracht kommen, als die In¬ solvenz wirklich eingetreten ist. In casu fragt es sich also, ob die finanzielle Lage des Gemeinschuldners im Dezember 1897, als er den angefochtenen Kaufvertrag abschloß, derart war, daß er sein Falliment für eine mehr oder weniger nahe Zukunft voraussehen mußte. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, daß der Gemeinschuldner, wie schon die Vorinstanz fest¬ stellt, im Jahre 1897 noch durchaus solvent war, indem er über
bedeutende Geldsummen verfügte. Angesichts dieser Thatsache und des weitern Umstandes, daß die Liquidation noch nicht beendet ist, kann davon nicht die Rede sein, daß der Gemeinschuldner schon 1897 seinen fast zwei und ein halbes Jahr später ausbrechenden Konkurs voraussehen mußte. Er selbst giebt als Ursache seines Konkurses die im Jahre 1900 eingetretene Hypothekar=Krise und eine falsche Berechnung beim Baue von Häusern an der Hoch¬ straße an. Danach ist also der Konkurs des Gemeinschuldners auf Ereignisse zurückzuführen, die mehr als zwei Jahre nach dem angefochtenen Kauf eintraten. Es ist um so weniger an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, als die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung, der finanzielle Zusammenbruch des Ge¬ meinschuldners sei tatsächlich schon im Dezember 1897 vorhanden gewesen, den Beweis nicht geleistet hat. Denn sowohl die eine Behauptung, der Gemeinschuldner habe sich in den Jahren 1895 und 1896 durch große Landkäufe in der Eierbrecht und in Flun¬ tern ruiniert, als auch die andere, er habe schon 1897 die Zinsen seiner Hypothekarschulden gar nicht oder nur verspätet bezahlen können, sind unstichhaltig. (Folgen nähere Ausführungen hierüber. Endlich spricht auch das Verhalten des Gemeinschuldners in der Zeit nach dem angefochtenen Rechtsgeschäft dafür, daß ihm jede Absicht fern lag, die Klägerin zum Nachteil anderer Gläubiger zu begünstigen. Den Gewinn, den die Klägerin aus dem günstigen Verkauf der Liegenschaften gezogen hatte, verwandte der Gemein¬ schuldner in seinen Geschäften. Dies hätte er jedenfalls nicht ge¬ tan, wenn er die Klägerin durch den angefochtenen Kauf hätte begünstigen wollen, da er ja gerade dadurch eine gewollte Begün¬ stigung illusorisch machte, indem die Klägerin wieder seine Gläu¬ bigerin wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.