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27_I_607

BGE 27 I 607

Bundesgericht (BGE) · 1901-12-21 · Deutsch CH
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119. Entscheid vom 21. Dezember 1901 in Sachen Buchser. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ist nicht absolute Voraussetzung der Gültigkeit einer Pfändung. Art. 70 B.-G. I. Notar Lüthy in Seengen verlangte am 21. August 1900 Betreibung der Gebrüder Arnold und Gotthold Buchser, Metzger in Leutwyl, für eine Forderung von 326 Fr. Der Betreibungs¬ beamte von Leutwyl glaubte, wie er angibt im Interesse der Kostenersparnis, sich mit dem Erlasse eines einzigen Zahlungs¬ befehles begnügen zu können. Er fertigte einen solchen auf beide

Schuldner lautend aus und stellte ein Doppel dem Arnold Buchser in Anwesenheit seines mit ihm in gleicher Haushaltung lebenden Bruders Gotthold zu. Letzterer hat bei diesem Anlasse dem Be¬ amten gegenüber sich als Schuldner der fraglichen Ansprache aus¬ drücklich anerkannt. Am 27. September 1900 wurde gegen beide Brüder Buchser eine Pfändung vollzogen, wobei Gotthold erklärte, nichts pfändbares zu besitzen. Am 12. August 1901 erfolgte eine Pfändung gegen Gotthold Buchser allein, bei welcher dieser selbst ein Guthaben für verkaufte Reiswellen als Pfand angab. Am

19. August 1901 wurden ihm ferner auf dem Requisitionswege seine in der Gemeinde Dürrenäsch befindlichen Liegenschaften vom dortigen Betreibungsamte gepfändet. II. Nunmehr verlangte Gotthold Buchser im Beschwerdever¬ fahren Aufhebung der letzteren Pfändung, indem er anbrachte: Ein Zahlungsbefehlsdoppel sei ihm, entgegen der Vorschrift des Art. 70 des Betreibungsgesetzes, persönlich nicht zugestellt worden und es habe auch die an seinen Bruder erfolgte Zustellung laut ge¬ nannter Bestimmung nicht genügen können, da Arnold Buchser nicht sein Vertreter sei. Solange aber nicht in gesetzlicher W eine Betreibung gegen ihn angehoben und ihm Gelegenheit zur Erhebung eines Rechtsvorschlages gegeben worden sei, könne auch gegen ihn keine gültige Pfändung vorgenommen werden. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, worauf Buchser dieselbe rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzog. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Auffassung des Rekurrenten, wonach eine Pfändung, wel¬ cher ein Zahlungsbefehl nicht vorausging, überhaupt nicht Recht bestehen könne, läßt sich nicht beipflichten. Ausfertigung und Zustellung eines Zahlungsbefehles sind vom Gesetze nicht in zwingender Weise als für die Gültigkeit aller spätern Betreibungs¬ akte unentbehrliche Voraussetzungen vorgeschrieben. Die darauf bezüglichen Vorschriften bezwecken keine Wahrung öffentlicher In¬ teressen, sondern dienen wesentlich nur den persönlichen Interessen des Gläubigers und des Schuldners, namentlich demjenigen der Erwirkung eines Exekutionstitels in Form eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles und demjenigen der Hemmung der Exekution durch Rechtsvorschlag. Demnach muß aber ein Verzicht auf diese den Betreibungsparteien gesetzlich gewährten Garantien rechtlich möglich und zulässig sein, soweit wenigstens dadurch nicht Inte¬ ressen Dritter, z. B. anderer Gläubiger des Betriebenen, eine Schädigung erfahren. Allerdings darf es mit dem Nachweise eines solchen Verzichtes nicht leicht genommen werden. Aber jedenfalls kann man ihn immer dann auf Seiten des Schuldners als vor¬ handen ansehen, wenn dieser ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen die betriebene Forderung und das Recht des Gläu¬ bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, anerkannt hat und in Übereinstimmung hiemit Exekutionsmaßnahmen, welche die Durchführung der Betreibung bezwecken, ohne Widerspruch über sich hat ergehen lassen. Soweit der Schuldner unter solchen Umständen nachträglich die Rückgängigmachung ergangener Be¬ treibungsakte unter Berufung auf eine fehlende oder mangelhafte Einleitung der Betreibung verlangt, kann er mit seinen Begehren nicht gehört werden, weil dieses gegen Treu und Glauben verstößt und auf eine ungerechtfertigte Schädigung der gläubigerischen In¬ teressen abzielt. Mit einem derartigen Fall hat man es hier zu thun: Es wurde entgegen der Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 des Betreibungs¬ gesetzes ein Zahlungsbefehl zu Handen des Rekurrenten nicht aus¬ gefertigt, noch weniger also ein solcher ihm zugestellt. Buchser war aber bei der Zustellung des Befehls an seinen (für die gleiche Schuld betriebenen) Bruder zugegen und konnte dabei ersehen, daß der Gläubiger die Betreibung auch gegen ihn richten wolle. Er hat bei diesem Anlasse seine persönliche Schuldpflicht hinsichtlich der betriebenen Forderung dem Amte gegenüber ausdrücklich zu¬ gegeben. Und endlich ließ er am 27. September 1900 und am

12. August 1901 gegen sich Pfändungen vollziehen, wobei weit entfernt, die Zulässigkeit dieser Betreibungshandlungen bestreiten, sich in unzweifelhafter Weise als betriebener Schuldner gerierte und einem solchen obliegende Erklärungen dem pfändenden Beamten gegenüber abgab. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.