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27_I_610

BGE 27 I 610

Bundesgericht (BGE) · 1901-12-21 · Deutsch CH
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120. Entscheid vom 21. Dezember 1901 in Sachen

Ludwig Roths Erben.

Einspruchsverfahren (Widerspruchsklage), Art. 106 ff. B.-G.: Wir¬

kungen eines zu Gunsten des Einsprechers lautenden Urteils.

I. Im Frühjahr 1901 betrieb Frau Marschall geb. Adrion

den Hermann Obermüller, Schmied in Zürich V, für eine For¬

derung von 200 Fr. und Kosten, und ließ am 14. Februar 34

Gegenstände pfänden. Die Rekurrenten, Ludwig Roths Erben,

sprachen an 29 derselben das Eigentum an und reichten auf er¬

folgte Bestreitung nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes Klage

ein, welcher sich die betreibende Gläubigerin, Frau Marschall,

am 29. Mai unterzog.

Hernach hob die letztere gegen Obermüller eine weitere Betrei¬

bung für eine Forderung von 80 Fr. und Kosten an und ließ

am 26. August 1901 die früher vindizierten Gegenstände neuerdings

pfänden, wobei immerhin das Betreibungsamt die Eigentums¬

ansprüche der Rekurrenten in der Pfändungsurkunde vormerkte.

Dieses Vorgehen fochten die Rekurrenten auf dem Beschwerde¬

wege an, mit der Begründung, es hätten die fraglichen Gegen¬

stände nicht mehr gepfändet werden dürfen, nachdem ihr Eigentum

an denselben von der betreibenden Gläubigerin bereits in der frü¬

hern Betreibung anerkannt worden sei.

II. Mit dieser Beschwerde von den kantonalen Instanzen ab¬

gewiesen, gelangten Ludwig Roths Erben damit rechtzeitig an das

Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, daß der Dritt¬

ansprecher, der in einer Betreibung seinen auf die gepfändete

Sache erhobenen Anspruch mit Erfolg im Sinne von Art. 106 ff.

des Betreibungsgesetzes durchsetzt, damit dem betreibenden Gläu¬

biger gegenüber das Recht erlange, definitive Anerkennung dieses

Anspruches zu fordern. Diese Auffassung entspricht aber dem

Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über das Ein¬

spruchsverfahren nicht: Dasselbe stellt sich lediglich als ein In¬

cidenz der Betreibung dar, innerhalb der es sich abspielt; es

Sicherheit darüber schaffen, ob ein Objekt, das durch die Pfän¬

dung in die Betreibung einbezogen wurde, weiter in derselben be¬

lassen und darin liquidiert werden dürfe oder nicht. Deshalb kann

auch ein im Verfahren der Art. 106/9 ergangenes gerichtliches

Urteil bezw. eine ihm gleichstehende Parteianerkennung oder Unter¬

lassung der Bestreitung gegnerischer Ansprüche keine Wirkung

über die betreffende Betreibung hinaus entfalten; dies speziell

auch nicht in Betreff eines spätern Betreibungsverfahrens, selbst

wenn dasselbe zwischen den nämlichen Parteien durchgeführt wird.

In zutreffender Weise haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen,

daß die materiellen Rechtsverhältnisse hinsichtlich eines vindizierten

Objektes später, bei Durchführung einer andern Betreibung sich

geändert haben können, daß namentlich der betriebene Schuldner

nunmehr vielleicht Eigentümer der früher mit Recht von einem

Dritten vindizierten Sache ist. Wollte man entgegen derartigen

Eventualitäten der frühern Anerkennung eines solchen Drittan¬

spruches die ihr von den Rekurrenten gegebene Tragweite bei¬

messen, so müßte dies zu den größten Unbilligkeiten und Schwierig¬

keiten führen (vgl. auch Jäger, Komentar, Note 20 zu Art. 106

und Note 15 zu Art. 106).

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.