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27_I_591

BGE 27 I 591

Bundesgericht (BGE) · 1901-11-02 · Deutsch CH
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113. Entscheid vom 2. November 1901 in Sachen Steiner Söhne. Zuständigkeit einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Beschwerden gegen Betreibungsbeamte. Art. 17 B.-G. — Ist dann, wenn eine kan¬ tonale Aufsichtsbehörde sich mit Unrecht unzuständig erklärt hat, immer Rückweisung an dieselbe nötig? Anschlusspfändung, Art. 110 B.-G. I. Die Rekurrenten, Steiner Söhne, ließen am 12. März 1901 durch das Betreibungsamt Arlesheim 50 Säcke Roggen pfänden, welche dem von ihnen betriebenen Schuldner Arnold Kunz in Dornach gehörten, von diesem aber dem Müller Eicher in Brüg¬ lingen zur Aufbewahrung übergeben und hier auf Begehren der Rekurrenten mit Arrest belegt worden waren. Am 25. März er¬ suchte das Betreibungsamt von Dorneck=Thierstein dasjenige von Arlesheim, das fragliche Getreide für Rechnung von zwei andern Gläubigern des Kunz, Ackermann und Hauser, zu pfänden, welche Gläubiger für ihre bei letzterem Amte geführten Betreibungen nicht gedeckt worden waren. Das Betreibungsamt Arlesheim ent¬ sprach diesem Begehren in der Weise, daß es zu Gunsten jener Gläubiger einen Anschluß an die Pfändung vom 12. März vor¬ nahm. Hiegegen erhoben Steiner Söhne Beschwerde, indem sie geltend machten: Nur solche Gläubiger seien zum Anschluß an die er¬ wähnte Pfändung berechtigt, welche im Falle gewesen wären, in Arlesheim das Fortsetzungsbegehren zu stellen, was für die in Frage stehenden Gläubiger nicht zutreffe. Eine Pfändung zu Gunsten derselben sei höchstens für einen allfälligen bei der Ver¬ wertung sich ergebenden Mehrerlös statthaft.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloß am 14. August 1901, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verantwortlichkeit für die angefochtene Pfändung nicht das Betreibungsamt Arlesheim als das requirierte, sondern das Betreibungsamt Dorneck=Thier¬ stein als das requirierende Amt treffe und somit die solothurnische Aufsichtsbehörde in Sachen kompetent sei. III. Diesen Entscheid zogen Steiner Söhne rechtzeitig an das Bundesgericht weiter, wobei sie ausführten: Nur das Betreibungs¬ amt Arlesheim könne dafür verantwortlich sein, in welcher Weise es die Pfändung vorgenommen habe, ob durch Anschluß an eine in Arlesheim bestehende Gruppe oder durch Pfändung des Über¬ schusses aus dieser Gruppe. Die Vorinstanz, als die dem genann¬ ten Betreibungsamt vorgesetzte Aufsichtsbehörde, sei also zur Be¬ handlung der Beschwerde kompetent und die letztere deshalb zur Erledigung an sie zurückzuweisen. Eventuell möge das Bundes¬ gericht die Beschwerde aus den angegebenen Gründen von sich aus materiell gutheißen, IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt in ihren Gegenbe¬ merkungen zum Rekurse auf Abweisung desselben antragen, so¬ wohl was die Kompetenzfrage als die eventuelle materielle Ent¬ scheidung des Falles anbetreffe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat offenbar mit Unrecht ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses in Abrede gestellt: Die Rekurrenten beschweren sich nicht etwa über eine amtliche Vorkehr des Be¬ treibungsbeamten von Dorneck=Thierstein und speziell nicht über das von diesem namens der betreffenden Gläubiger gestellte Gesuch um Vornahme der in Frage stehenden Pfändung. Ihre Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Art und Weise, auf welche der Betreibungsbeamte von Arlesheim diese Pfändung vollzog, indem diese nach ihrer Ansicht nicht in Form eines Anschlusses an die bestehende Pfändung vom 12. März 1901, sondern nur in Form einer besondern und auf den Mehrerlös sich beschränkenden Pfändung habe erfolgen können. Angefochten wird also lediglich eine vom Betreibungsbeamten von Arlesheim selbständig und kraft seiner Amtsgewalt vorgenommene Be¬ treibungshandlung, und es muß deshalb auch die Vorinstanz, als die ihm vorgesetzte Behörde, zur Beurteilung der Rechtsgültigkeit dieser Vorkehr zuständig sein.

2. Eine Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichts¬ behörde zur erneuten Behandlung erscheint indessen nicht als an¬ gezeigt, da der Fall hinreichend abgeklärt ist, um sofort einen desinitiven Entscheid ausfällen zu können, wozu dem Bundes¬ gerichte nach bisheriger Praxis unter solchen Umständen die Be¬ fugnis zusteht (vgl. Archiv IV, Nr. 110; Amtl. Samml., Sep.¬ Ausg. der betreibungs= und konkursrechtl. Entscheid., Bd. IV, Nr. 9, Erw. 4 *). Es handelt sich nämlich ausschließlich um die Rechts¬ frage, ob zum Anschlusse an eine Pfändung im Sinne von Art. 110 des Betreibungsgesetzes nur solche Gläubiger berechtigt seien, die ihre Betreibung beim gleichen Amte wie der erstpfändende Gläubiger eingeleitet haben bezw. gesetzlich einzuleiten hatten, oder ob diese Berechtigung auch andern Gläubigern zustehe, in der Weise, daß das Amt, das für ihre Betreibung zuständig ist, in ihrem Namen durch Requisitionsbegehren den Pfändungsanschluß zu ver¬ langen hat. Die Frage muß in letzterem Sinne entschieden werden: In der That bietet der Wortlaut des Art. 110 des Betreibungs¬ gesetzes, laut welchem die Anschlußbefugnis, ohne daß ein Unter¬ schied gemacht würde, schlechthin allen Gläubigern gewährt wird, die sich in der Lage befinden, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, ür die einschränkende Auslegung der Rekurrenten keinen Anhalts¬ punkt. Und ebensowenig wird diese Auslegung dem Sinne des Artikels und den praktischen Bedürfnissen gerecht: Es läßt sich nicht absehen, warum die Befugnis des Gläubigers, Pfändung zu verlangen, auf das am Betreibungsorte befindliche Vermögen des Schuldners lokalisiert sein sollte, oder doch bezüglich des in einem andern Betreibungskreise liegenden Vermögens den Pfändungsrechten der dort betreibenden Gläubiger nachzugehen hätte. Vielmehr muß dieses Recht eine räumlich allgemeine, d. h. nicht auf den betreffen¬ den Betreibungskreis beschränkte Geltung besitzen. Andernfalls würde man dazu gelangen, in unbilliger Weise Privilegien zu Gunsten derjenigen Gläubiger zu schaffen, welche die Betreibung am Orte des gelegenen Vermögens führen. So kann es z. B. nicht angehen, daß, wie dies gerade hier beansprucht wird, in

einer Arrestbetreibung der Arrestgläubiger die Befugnis habe, vorgängige Deckung zu verlangen und insoweit die an an¬ dern Betreibungsfora geführten Betreibungen von der Exekution in das verarrestierte Vermögen auszuschließen. Ebenso unannehm¬ bar wäre unter anderm die fernere Konsequenz, daß der betreibende Gläubiger, dessen Schuldner nach erfolgter Pfändungsankündigung seinen Wohnsitz verändert, auf das am neuen Wohnsitz befindliche Vermögen nicht in gleichem Maße wie die dort betreibenden Gläu¬ biger greifen dürfte (Art. 53 des Betreibungsgesetzes). Wie sich aus all dem ergibt, kann vielmehr der Art. 110 des Betreibungs¬ gesetzes nur von dem Grundsatze der Gleichbehandlung sämtlicher pfändungsberechtigter Gläubiger, bezw. der Gleichstellung der ordentlichen mit den Requisitorialpfändungen ausgehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.