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27_I_578

BGE 27 I 578

Bundesgericht (BGE) · 1901-10-22 · Deutsch CH
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108. Entscheid vom 22. Oktober 1901 in Sachen Vögtli. Begehren auf Pfändungsanschluss ist nicht Betreibungshandlung in Sinne des Art. 56 B.-G. Es wird daher auch nicht von der Bestim¬ mung des Art. 63 betreffend Betreibungsferien berührt. I. Am 5. März 1901 stellte die Aktienbrauerei Basel in einer gegen Abraham Wolf, Wirt in Biel, angehobenen Betreibung das Pfändungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Biel die Pfän¬ dung am 13. März vollzog. Vom 1. bis 14. April waren Be¬ treibungsferien. Am 15. April ging von anderer Seite ein Pfän¬ dungsbegehren gegen Wolf ein, ebenso zwei weitere Begehren am

17. d. M., unter diesen ein solches des Rekurrenten Vögtli (Be¬ für alle die treibung Nr. 324). Das Betreibungsamt erteilte betreffenden Betreibungen Anschluß an die Pfändung vom 5. März, von der Annahme ausgehend, daß die Teilnahmefrist des Art. 110 B.=G. infolge der Ferien sich gemäß Art. 63 B.=G. bis zum dritten Tage nach deren Ablauf verlängert habe. II. Die Aktienbrauerei Basel focht dieses Vorgehen durch Be¬ schwerde an, indem sie auf Ausschluß der nachträglich angemelde¬ ten Gläubiger von der erwähnten Pfändung antrug. Laut Ent¬ scheid vom 6. Juli 1901 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde ihr Begehren gut mit der Begründung: man habe es in Art. 110 B.=G. nicht mit einer eigentlichen „Frist“, sondern mit einem Zeitabschnitt“ zu thun, was die Anwendbarkeit des Art. 63 cit. ausschließe; und sodann treffe dieser Artikel auch deshalb nicht zu, weil es sich bei der Anschlußpfändung nicht darum handle, eine Betreibungshandlung anzubegehren oder zu vollziehen, indem einfach an das Einlangen des Pfändungsbegehrens innert der 30tägigen Teilnahmefrist als gesetzliche Folge und ohne sein Zu¬ thun die Vergünstigung des Gläubigers sich knüpfe, an der be¬ treffenden Pfändung teilzunehmen. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Vögtli rechtzeitig an das Bundesgericht, auf Aufrechterhaltung der ihm betreibungsamtlich bewilligten Zulassung zur Anschlußpfändung schließend. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es fragt sich vor allem, ob das Begehren des Rekurrenten auf Pfändungsanschluß sich als eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 B.=G. darstelle, in welchem Falle es nach Ziff. 3 dieses Artikels während den Betreibungsferien überhaupt nicht gültig hätte gestellt werden können, womit dann auch ein Fristablauf während dieser Zeit zum vornherein nach Art. 63 B.=G. ausgeschlossen gewesen wäre. Diese Frage ist in verneinendem Sinne zu entscheiden: Eine Betreibungshandlung läßt sich nur in einer vom Betreibungsamte selbst ausgehenden, die Weiter¬ führung der betreffenden Betreibung bezweckenden Maßnahme er¬ blicken, nicht aber schon in einem diese Weiterführung nachsuchen¬ den Begehren des betreibenden Gläubigers. Das Verbot des Art. 56 B.=G. wendet sich lediglich an die Betreibungsbehörden, nicht aber an die Parteien im Betreibungsverfahren. Der Ten¬ denz des Artikels, dem Schuldner während gewissen Zeiträumen

Schonung zu gewähren, den weitern Fortgang des Vollstreckungs¬ verfahrens zu seinen Gunsten vorübergehend zu hemmen, wird durch ein im angegebenen Sinne aufgestelltes Verbot hinreichend Genüge geleistet, ohne daß es nötig wäre, auch die Stellung betreibungsrechtlicher Begehren seitens des Gläubigers in diesen Zeitabschnitten als unstatthaft zu erklären. Denn dadurch, daß das Amt solche Begehren entgegennimmt und protokolliert, ent¬ stehen für den betriebenen Schuldner keinerlei Rechtsfolgen, die sich als ein Fortschreiten des Betreibungsverfahrens darstellen würden und ihn seinerseits verteidigungsweise zu Gegenanträgen 2c. veranlassen könnten. Vielmehr befindet er sich erst dann in dieser Lage, wenn das Betreibungsamt das gestellte Begehren zur Vollziehung bringt. Erst darin kann eine während den gesetzlich geschlossenen Zeiträumen unstatthafte Betreibungshandlung liegen (vgl. in gleichem Sinne Jäger, Kommentar, Note 3 zu Art. 56 und Note 4 zu Art. 63).

2. Aus dem Gesagten folgt, daß Rekurrent sein Pfändungs¬ ehren, ohne durch die Betreibungsferien gehindert zu sein, wäh¬ rend der Anschlußfrist hätte stellen können. Er hätte aber auch das Begehren ohne Rücksicht auf die Ferien stellen müssen, da die letztern offenbar auf keinen Fall zu Gunsten des betreiben¬ den Gläubigers eingeführt sind, d. h. ihm ausnahmsweise längere Fristen als gewöhnlich für rechtzeitige Besorgung einer Vorkehr gewähren wollen. Wurde aber der Lauf der Frist für all¬ fällige Begehren um Anschluß durch die Ferien gar nicht berührt, so lief diese Frist nach einem Monat seit der Pfändung, d. h. mit dem 12. April 1901 ab (wobei allerdings der Vollzug von Anschlußpfändungen erst nach Ablauf der Ferien zu erfolgen gehabt hätte). Da das Anschlußbegehren des Rekurrenten erst am 17. April einlangte, so erweist sich dasselbe als verspätet und hat also die Vorinstanz mit Recht den Rekurrenten von der Teilnahme der in Frage stehenden Pfändung ausgeschlossen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.