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98. Entscheid vom 11. Oktober 1901 in Sachen Gysi. Unpfändbare Gegenstände: Berufswerkzeuge eines Zahnarztes. Art. 92 Ziff. 3 B.-G. Rückweisung an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Aufnahme einer Expertise. I. Die Rekurrentin betrieb den Zahnarzt Vogt in Davos für zwei Forderungen und ließ hiebei am 5. Juni 1901 durch das Betreibungsamt Davos eine Pfändung vornehmen. Als Kompe¬ tenzstücke beließ das Amt dem Schuldner unter anderm die sich vorfindenden Berufswerkzeuge. Es berief sich dafür auf den Um¬ stand, daß man genannte Objekte bereits anläßlich einer andern Pfändung, die vorher in Aarau gegen Vogt vollzogen worden war, gestützt auf eine darüber erhobene Expertise dem Schuldner als für seine Berufsausübung notwendig belassen hatte. Frau Gysi erhob gegen die Pfändung vom 5. Juni in ver¬ schiedenen Beziehungen Beschwerde. Darin brachte sie, die frag¬ lichen Berufswerkzeuge anlangend, vor: Deren frühere Ausschei¬ dung als Kompetenzstücke könne für die jetzige Pfändung nicht präjudizierend sein. Es werde bestritten, daß der Schuldner ein Recht habe auf eine so reichhaltige, über das nötigste hinaus¬ gehende Ausstattung seines Geschäftes, wie die vorliegende. Übri¬ gens habe ein ausgepfändeter Zahnarzt keinen Anspruch auf selbständige Berufsausübung, da er als Assistenzarzt bei einem Kollegen in Arbeit gehen könne. Schuldner habe nur für sich zu sorgen. Seine als einziges Familienglied bei ihm wohnende Tochter sei volljährig. II. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde im angegebenen Punkte mit folgender Begründung ab: Dem Zahnarzt Vogt dürfe man das Recht auf selbständige Ausübung seines Berufes nicht absprechen. Nach der Praxis könne einem Handwerksmeister nicht zugemutet werden, wieder in das unselbständige Gefellenverhältnis zurückzutreten, das eine ganz andere Lebensführung bedinge, als der Betrieb eines eigenen Ge¬ schäftes. Dieser Grundsatz müsse aber ebenso für die Ausübung eines höhern und somit auch des zahnärztlichen Berufes gelten. Hievon ausgehend seien die in Frage stehenden Werkzeuge sämt¬ lich dem Schuldner zu belassen. Der Befund des Betreibungs¬ amtes Aarau sei freilich für den gegenwärtigen Fall nicht ver¬ bindlich. Allein da er auf dem Gutachten eines Experten beruhe und ein Zahnarzt in Davos mindestens so gut mit Berufswerk¬ zeugen ausgestattet sein müsse, als ein solcher in Aarau, so liege für die Aufsichtsbehörde auch kein Grund vor, die stattgefundene Ausscheidung der Berufswerkzeuge zu beanstanden. Es dürfe an¬ genommen werden, daß eine neue Expertise kein anderes Ergebnis zu Tage fördern würde. III. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Gysi rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie unter Festhaltung an ihren frühern Ausführungen darauf antrug, durch eine fach¬ männische Expertise festzustellen, welche Berufswerkzeuge dem Be¬ triebenen als Kompetenzstücke zu überlassen seien. Die frühere Expertise bestreitet Rekurrentin als unzuverlässig, weil von einem Freunde Vogts ausgehend, und gibt zum Beweise ihrer Unrichtig¬ keit einen Brief des Zahnarztes Dr. E. Meyer in Basel, d. d.
20. Juni 1901 zu den Akten, worin dieser erklärt, die belassenen Berufswerkzeuge seien auf mindestens 4000 Fr. zu schätzen und verschiedene derselben nur für modern und reich ausgestattete Zahn¬ ärzte berechnet. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich zur Vernehm¬ lassung im wesentlichen auf die Motive ihres Entscheides. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ein Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungs¬ gesetzes liegt nach bisheriger Rechtssprechung dann vor, wenn die wirtschaftliche Bethätigung des Schuldners wesentlich in der Aus¬ übung der erlernten persönlichen Fähigkeiten und der Verwertung seiner durch Studium angeeigneten Kenntnisse besteht (vgl. z. B. Archiv II, Nr. 101, und III, Nr. 111). Diese Voraussetzung trifft bei dem vom Rekurrenten ausgeübten Berufe ohne Zweifel zu und es müssen somit die zur Ausübung des letztern not¬ wendigen Instrumente grundsätzlich als unpfändbar angesehen werden.
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfange diese Unpfändbarkeit anzuerkennen sei, ist die Vorinstanz von der An¬ nahme ausgegangen, der Rekurrent habe einen gesetzlichen An¬ spruch, seinen Beruf auch künftighin als selbständig etablierter Zahnarzt auszuüben und es könne ihm nicht zugemutet werden, als Assistenzarzt bei einem Kollegen in Stellung zu treten. Diese Auffassung erscheint indessen in ihrer Allgemeinheit nicht als zu¬ treffend. Vielmehr ist dem Schuldner nur insoweit die Möglichkeit weiterer selbständiger Berufsausübung zu wahren, als er durch den Entzug derselben, durch den Zwang, künftighin in abhängiger Stellung als Angestellter, Arbeiter, 2c. thätig zu sein, nach den allgemeinen Bedingungen der betreffenden Berufsbranche und den besondern Verhältnissen des konkreten Falles sich außer Stand sehen würde, den für ihn resp. seine Familie erforderlichen Lebens¬ unterhalt zu verdienen. Nur unter dieser besondern Voraussetzung hat auch die bisherige Praxis ein Anrecht des Schuldners auf Fortsetzung seiner selbständigen Berufsthätigkeit anerkannt (vgl. Archiv I, Nr. 24, und II, Nr. 19). Nur mit einer solchen Ein¬ schränkung läßt sich der fragliche Grundsatz mit dem Sinne und Zwecke des Gesetzes vereinbaren, wonach offenbar die selbständige Berufsausübung nur als Mittel für Gewinnung des notwendigen Unterhaltes aufrecht zu erhalten ist. Vorliegenden Falles muß es sich also vorerst fragen, ob es dem Rekursopponenten möglich sei, eine Anstellung bei einem andern Zahnarzte zu finden, welche ihm das nach den gegebenen Verhältnissen notwendige Einkommen bieten würde. Dabei fällt in Betracht, daß Vogt, wie es scheint, nur für sich selbst zu sorgen hat, da seine Tochter, die freilich in gemeinsamer Haushaltung mit ihm lebt, volljährig und also wohl selbst erwerbsfähig ist. b nun der Schuldner nach den in der Zahnarzineibranche be¬ stehenden Verhältnissen im allgemeinen und nach den besondern Bedingungen seiner Berufsausübung selbst (Alter 2c.) als bloßer Angestellter auf ein Auskommen in genanntem Umfange zählen könnte, ist eine Frage, die mit hinreichender Bestimmtheit nur von einem Fachkundigen sich beurteilen läßt, und es ist deshalb die Ansicht eines solchen hierüber einzuholen. Bejaht derselbe diese Frage, so wird er sich im weitern darüber auszusprechen haben, welche der vorhandenen Werkzeuge für Vogt noch notwendig sind, um seine Berufsthätigkeit in der neuen Stellung eines Assistenten mit Erfolg dauernd ausüben zu können. Kommt der Experte umgekehrt zu einer verneinenden Antwort, so scheint es angezeigt, durch ihn gleichzeitig feststellen zu lassen, in welchem Umfange die streitigen Instrumente für eine weitere selbständige Berufs¬ bethätigung Vogts unentbehrlich sind. Allerdings war dieser Punkt bereits Gegenstand der in Aarau vorgenommenen Expertise. Allein abgesehen davon, daß dieselbe eine andere Betreibung betrifft und daß sich die Verhältnisse seither verändert haben können, läßt sich aus den Akten nicht ersehen, ob sie wirklich auf einer richtigen Grundlage ruht und nur die dem Schuldner thatsächlich unent¬ behrlichen Instrumente ihm belassen will. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Schuldner keineswegs einen Anspruch auf Belassung von Werkzeugen, wie sie nur in einem besser ausge¬ statteten Atelier sich finden, hat, sondern daß sich die Kompetenz¬ qualität auf diejenigen beschränkt, ohne welche überhaupt eine konkurrenzfähige Berufsausübung unter einfachen Verhältnissen nicht mehr möglich wäre. Das Begehren der Rekurrentin um Aufnahme einer neuen Expertise erscheint also nach den gemachten Ausführungen und im Sinne derselben als begründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die Sache zu weiterer Behandlung im Sinne der Motive an die kantonale Aufsichts¬ behörde zurückgewiesen.