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97. Entscheid vom 1. Oktober 1901 in Sachen Bach. Anschlusspfändung der Ehefrau. Art. 110 und 111 B.-G. Pflicht des Betreibungsamtes zur Benachrichtigung der Ehefrau von der Pfän¬ dung? — Stellung des Bundesgerichts mit Bezug auf kantonalrecht¬ liche Vorschriften. I. Bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin, W. Bach, Bäcker, in Zürich III, erfolgte auf Betreibung des L. Böhringer in Zü¬ rich V am 13. bezw. 17. Oktober 1900 eine Pfändung. Am
31. Oktober fertigte das Betreibungsamt Zürich III nach Ma߬ gabe des § 31 des kantonalen Einführungsgesetzes und der ober¬ gerichtlichen Anweisung zum Betreibungsgesetze eine Anzeige von der erfolgten Pfändung an die Ehefrau Bach aus mit Fristan¬ setzung bis zum 22. November 1900 zu allfälliger Eigentums¬ ansprache und Anschlußpfändung. Diese Anzeige ist der Re¬ kurrentin laut Feststellung der kantonalen Instanzen nicht zuge¬ kommen. Nach Kenntnis des Pfändungsvollzuges verlangte Frau Bach nun am 10. April 1901 die nachträgliche Zulassung ihrer Anschlußerklärung für ihr eingebrachtes Weibergut im Betrage
von 2427 Fr. 22 Cts. oder Restitution gegen den Ablauf der fraglichen Frist. II. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen, von der obern Aufsichtsbehörde unterm 4. Juli 1901, in abweisen¬ dem Sinne beschieden. III. Gegen den letztern Entscheid ergriffen die Eheleute Bach rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sie stellten sich im wesentlichen auf den Standpunkt, daß eine Fristansetzung vorliegender Art nur dann einen zerstörlichen Charakter haben könne, wenn sie der betreffenden Person auch wirklich zur Kennt¬ nis gekommen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen, während der Rekursopponent Böhringer auf Abweisung desselben antragen läßt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin geht von der Annahme aus, daß die Frist für den Anschluß an der fraglichen Pfändung für sie erst mit dem Momente hätte laufen können, wo sie durch eine Benach¬ richtigung des Betreibungsamtes von der Pfändung Kenntnis er¬ halten hätte. Dieser Standpunkt basiert aber auf der rechtsirr¬ tümlichen Ansicht, daß dem Betreibungsamte die gesetzliche Pflicht obliege, den verschiedenen Gläubigern eines betriebenen Schuldners von einer bei diesem vorgenommenen Pfändung Anzeige zu machen, um ihnen so Gelegenheit zum Anschlusse an die Pfändung zu geben. Demgegenüber geht aus dem Wortlaute des Art. 110 B.=G. deutlich hervor, daß der Gesetzgeber es den Gläubigern überläßt, ihre Interessen selbst zu wahren, und daß es ausschließlich ihnen obliegt, das Pfändungsbegehren zum Zwecke des Anschlusses recht¬ zeitig, d. h. innert der gesetzlichen Frist seit Vornahme der Pfän¬ dung, zu stellen. Dieser Grundsatz muß ohne Zweifel auch für die in Art. 111 B.=G. vorgesehenen besondern Fälle der An¬ schlußpfändung gelten. Dieselben unterscheiden sich von denjenigen des Art. 110 B.=G. allerdings dadurch, daß die Anschlußfrist nach Maßgabe des kantonalen Rechtes eine längere sein kann, und daß für den Anschluß auch ein vorgängiges Betreibungsver¬ fahren nicht verlangt wird. Aber von einer Verpflichtung des Betreibungsamtes, den Anschlußberechtigten von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben und sie so zum Anschlußbegehren zu veranlassen, und davon, daß die Anschlußfrist erst von einer solchen amtlichen Mitteilung an zu laufen beginne, spricht auch Art. 111 nicht, und ein Grund, ihn in diesem Sinne auszulegen, ist nicht ersichtlich. Demnach kann der Umstand, daß die vom Betreibungsamt erlassene Anzeige und Aufforderung nicht in den Besitz der Rekurrentin kam, soweit die Anwendung eidgenössischen Rechtes, d. h. des Art. 111 cit. in Frage steht, nicht in Betracht kommen. Denn nach genanntem Artikel ist eben lediglich entschei¬ dend, ob die Rekurrentin innert der gesetzlichen 40 Tage vom Zeitpunkte der Pfändung an ein Anschlußbegehren thatsächlich gestellt habe oder nicht. Da dies nicht der Fall war, hatte sie die von ihr beanspruchte Befugnis zur Teilnahme an der Pfändung verwirkt, und es steht ihr gegen diese Fristversäumnis nach bundes¬ rechtlicher Praxis auch nicht, wie sie glaubt, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Rechtszustand zu Gebote (vgl Archiv III, Nr. 124, Erw. 3; Jäger, Kommentar, Note 1 am Schluß zu Art. 110 und Note 5 zu Art. 111, und Note 4 zu Art. 33). Die Frage, ob der angefochtene Entscheid gegen die Vorschriften des kantonalen Rechtes verstoße, auf welche sich der Betreibungs¬ beamte bei Erlaß der Anzeige und Aufforderung an Frau Bach stützte, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.