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89. Urteil vom 11. Dezember 1901 in Sachen Basellandschaftliche Hypothekenbank und Konsorten gegen Regierungsrat Basellandschaft. Anfechtung eines Steuergesetzes wegen Verfassungswidrigkeit. « Ausnahmegeset z »? A. Die Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft vom
4. April 1892 enthält unter dem Abschnitt V, betitelt „Voll¬ ziehungs= und Übergangsbestimmungen“ in § 57 eingehende Vorschriften über die Erhebung und den Bezug der Staats¬ steuern. Dieser Paragraph wird eingeleitet mit den Worten: Bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes wird Folgendes be¬ stimmt“. Ein im Jahre 1898 ihm vorgelegtes Gesetz betreffend die direkten Staats= und Gemeindesteuern lehnte das Volk mit 4621 gegen 1798 Stimmen ab. Im September 1901 legte der Landrai einen neuen Gesetzesentwurf über das Steuerwesen vor er wurde am 29. September 1901 vom Volke angenommen und diese Abstimmung am 31. Oktober 1901 im kantonalen Amtsblatt als gültig erklärt. Das Gesetz regelt einzig nur die Steuerpflicht der Korporationen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und ähn¬ licher Verbände, sowohl gegenüber Gemeinden als gegenüber dem Staat. Die hier in Betracht fallenden Bestimmungen dieses Ge¬ setzes sind folgende: „§ 3. Als Einkommen und Erwerb soll der nach Abrechnung „der Geschäftsunkosten verbleibende Ertrag aus dem Vermögen „und aus dem Geschäftsbetrieb versteuert werden. „Gratifikationen, Tantiemen, Zuteilungen an den Reserve¬ „fonds dürfen bei Ausmittlung des steuerbaren Ertrags nicht in „Abzug gebracht werden und Abschreibungen auf Vermögensob¬ „jekten nur insoweit, als sie geschäftsmäßig begründet sind. Im „Weitern dürfen nicht in Abzug gebracht werden Zinse oder Ge¬ „winne, welche Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine „als Jahresertrag oder Gewinn unter die einzelnen Aktionäre, „Mitglieder oder Anteilhaber verteilen.
§ 8. Dieses Gesetz tritt für die Gemeinden mit Wirksamkeit „schon für das ganze Jahr 1901 in Kraft, für den Staat erst „auf den Beginn der nächsten Steuerperiode (1902).“ B. Gegen dieses Gesetz erhoben die Rekurrenten mit Rekurs¬ schrift vom 18. November 1901 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht und stellten folgende Anträge:
1. Es sei das basellandschaftliche Gesetz betreffend Steuerer¬ höhung der Aktiengesellschaften und Genossenschaften vom 1. Au¬ gust 1901 betreffend die Staatssteuer unzulässig zu erklären.
2. Unzulässig zu erklären sei dasselbe sodann auch in Bezug auf die demselben zugesprochene rückwirkende Kraft für die Ge¬ meindesteuer auf das Jahr 1901. Die Rekurrenten begründen ihre Beschwerde im wesentlichen damit, daß sie ausführen, § 57 der Verfassung behalte Geltung bis zum Erlaß eines neuen, eigentlichen Steuergesetzes, d. h. eines Gesetzes, welches das gesamte Steuerwesen des Kantons regle. Das vorliegende Gesetz sei aber ein Ausnahmegesetz, das nur die Steuer der Aktiengesellschaften 2c. erhöhe, ohne irgend etwas anderes zu regeln. Es stehe daher mit § 57 der Verfassung im Widerspruch, der nur durch ein allgemeines Steuergesetz er¬ setzt werden könne. Außerdem sei die Bestimmung des § 8 des Gesetzes rechtswidrig, da sie dem Gesetz rückwirkende Kraft bei¬ lege, während § 9 der Verfassung den Schutz wohlerworbener Privatrechte gewährleiste, und die Gemeindesteuerpflicht der Aktien¬ gesellschaften durch Art. 146 des Gesetzes betreffend Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881 bereits geregelt sei. C. In seiner Antwort bestreitet der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes, indem er geltend macht, daß die Übergangsbestimmungen der Ver¬ fassung nicht verfassungsrechtlicher, sondern gesetzlicher Natur seien, wodurch der Gesetzgeber die Möglichkeit habe schaffen wollen, daß sie je nach Bedürfnis abgeändert oder erweitert werden könn¬ ten, ohne die Verfassung selbst zu ändern. Ein Steuergesetz, das nur einzelne Teile der Materie regle, sei daher durchaus nicht verfassungswidrig. Die dem Gesetz beigegebene rückwirkende Kraft für die Gemeindesteuer sei materiell begründet und enthalte keine Verfassungsverletzung; dem Staate stehe es frei, auf gesetzlichem Wege Ausnahmen von allgemeinen Rechtsregeln zu schaffen. Der Regierungsrat beantragt Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem ersten Rechtsbegehren verlangen die Rekurrenten Ungültigerklärung und infolgedessen Aufhebung des ganzen ange¬ fochtenen Gesetzes.
a. Zunächst ist hierauf zu bemerken, daß die behauptete Ver¬ fassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes durchaus nicht über allem Zweifel steht. Art. 57 der Kantonsverfassung trifft seinem klaren Wortlaut nach Bestimmungen über das Steuerwesen „bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes.“ Er beschränkt nicht etwa die Freiheit des Gesetzgebers in Steuersachen dahin, daß dieser nur ein das gesamte Steuerwesen umfassendes Gesetz erlassen dürfe. Aus dem Mangel jeglicher Beschränkung ergibt sich aber ohne weiteres die Freiheit des Gesetzgebers zur Vornahme bloß partieller Anderungen.
b. Zu dem nämlichen Schlusse gelangt man auch auf Grund folgender Erwägungen: Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (z. B. in Sachen Alioth gegen Baselland vom 19. Dezember 1894; und in Sachen Basellandschaftliche Hypotheken¬ bank gegen basellandschaftliche Staatssteuer=Rekurskommission vom
24. Oktober 1901 *) den § 57 der Verfassung des Kantons Baselland dahin erläutert, daß er nicht ein Artikel des Ver¬ fassungsrechtes sei, sondern in das Gebiet des Gesetzesrechtes ge¬ höre. Auch hieraus folgt das Recht der Partialrevision, das mit Bezug auf alle Gesetze (wie übrigens auch für die Verfassungs¬ bestimmungen) gilt.
c. In zweiter Linie behaupten die Rekurrenten, das angefochtene Gesetz sei ein Ausnahmegesetz und verletze ihnen gegenüber den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die behauptete Ungleichheit besteht nach Ansicht der Rekurrenten darin, daß sie anders behandelt werden als physische Personen, daß sie aber nach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze Anspruch haben auf gleiche Be¬ handlung mit andern juristischen Personen. Allein auch diese Einwendung ist unstichhaltig. Die Rekurrenten machen keine That¬ sachen geltend, woraus hervorgehen könnte, daß ihnen im Ver¬ gleich zu andern juristischen Personen eine ungleiche Behandlung
in der Besteuerung zu Teil geworden sei. Das Gesetz selbst aber enthält als solches keine Verletzung der Rechtsgleichheit; im Gegenteil, denn es trifft ausnahmslos alle Korporationen, Aktien¬ gesellschaften, Genossenschaften und ähnliche Verbände. Endlich kann auch in dem Umstand keine Verletzung der Rechtsgleichheit erblickt werden, daß der § 57 der Kantonsverfassung nur in Bezug auf die im Gesetz genannten Steuersubjekte abgeändert wurde, da, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber freie Hand hat, den § 57 der Kantonsverfassung ganz oder partiell durch Gesetz aufzuheben. Das angefochtene Gesetz steht also weder mit der Kantons= noch mit der Bundesverfassung im Widerspruch und es ist daher das erste Rechtsbegehren der Rekurrenten ab¬ zuweisen.
2. Das zweite Rechtsbegehren, es sei die Bestimmung des Gesetzes, wonach das Gesetz hinsichtlich der Gemeindesteuer für das ganze Jahr Wirkung haben solle, als verfassungswidrig auf¬ zuheben, ist seiner Form und Stellung nach ein Eventualbegehren. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblicken die Rekur¬ renten darin, daß Art. 146 des Gesetzes betreffend Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881, der bisher die Gemeindesteuerpflicht der Aktiengesellschaften geregelt habe, durch das angefochtene Gesetz nicht verfassungsgemäß aufgehoben oder abgeändert sei, da die Verfassung den gesetzgebenden Be¬ hörden keine Befugnisse gebe, einem Gesetze rückwirkende Kraft zuzuschreiben. Jener Art. 146 leg. cit. gelte daher jetzt noch. Zur Beantwortung dieser Einwendung ist es nicht nötig, die Frage zu erörtern, ob ein, während des Laufes eines Steuer¬ jahres erlassenes Gesetz als rückwirkend bezeichnet werden könne, wenn es die auf dieses Jahr entfallende, aber zur Zeit der Inkrafttretung dieses Gesetzes noch nicht fällig gewesene Steuer betrifft. Denn die Beschwerde wäre selbst dann nicht begründet, wenn in Bezug auf das angefochtene Gesetz von Rückwirkung gesprochen werden könnte. Die Kantonsverfassung verbietet nämlich nicht den Erlaß von Gesetzen mit rückwirkender Kraft überhaupt; und insbesondere gilt eine Regel der Unzulässigkeit solcher Gesetze nicht für die Gebiete des öffentlichen Rechts. Das Steuerrecht, um das es sich hier handelt, liegt auf diesem Gebiete und ist nicht privatrechtlicher Natur, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen. Daß das angefochtene Gesetz die Gemeindesteuer des ganzen Jahres 1901 betrifft, bedeutet also weder eine Verfassungs¬ verletzung, noch werden dadurch wohlerworbene Rechte angegriffen. Auch das zweite Begehren der Rekurrenten ist somit abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.