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27_I_499

BGE 27 I 499

Bundesgericht (BGE) · 1901-10-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen Baselland. § 57 der Verfassung des Kantons Baselland (betr. Steuern). Natur dieser in der Verfassung enthaltenen Bestimmung. A. Als Betrag ihres gemäß § 57 Ziff. 8 der Kantonsver¬ fassung des Kantons Basellandschaft vom 4. April 1892 nach Abzug von 4% des Aktienkapitals als „Einkommen“ zu ver¬ steuernden „Reingewinns“ hatte die rekurrierende Aktiengesellschaft 7392 Fr. 50 Cts. für das Jahr 1900 die Summe von 271,0 deklariert. Dieser Deklaration war eine Bilanz beigelegt, aus welcher sich obige Summe als Reingewinn ergab. B. Die kantonale Steuertaxationskommission beanstandete die Deklaration bezüglich folgender Punkte:

1. Die im Geschäftsjahre bezahlten Steuern seien mit Unrecht als „allgemeine Unkosten“ in Abzug gebracht.

2. Die Abschreibung von 10,000 Fr. auf dem in Basel be¬ findlichen Geschäftsgebäude, welches in der letztjährigen Bilanz mit 90000 Fr. figuriert hatte, sei unzulässig, da der Verkehrswert des fraglichen Gebäudes mindestens 90,000 Fr. betrage.

3. Die Abschreibungen auf den 3½% igen Werttiteln mit Rücksicht auf den höhern landesüblichen Zinsfuß seien unzulässig. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Mit Beschluß vom 20. Juni, mitgeteilt am 24. Juli 1901, wies die Rekurskommission die Beschwerde bezüglich Punkt 1 und 2 ab; bezüglich des dritten Punktes hieß sie dieselbe unter der Voraussetzung gut, „daß, so¬ bald der Zinsfuß zurückgehen wird, dann auch der Bilanzwert dieser Valoren wieder erhöht und die sich ergebende Differenz als Reingewinn zur Versteuerung gelangen wird.“ In Bezug auf alle drei Punkte ist der Beschluß eingehend und sorgfältig moti¬ viert. Insbesondere wird bezüglich des Steuerabzuges darauf hin¬ gewiesen, daß „andere Steuerpflichtige, Privatpersonen oder Ge¬ sellschaften, die bezahlten Steuern vom Einkommen oder Erwerb auch nicht in Abzug bringen dürfen und daß speziell bei der Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens der andern Aktien¬

gesellschaften jeweilen in gleicher Weise vorgegangen worden ist.“ Was die Abschreibung auf dem Bankgebäude betreffe, so solle die Bankverwaltung in keiner Weise daran gehindert werden, diese Abschreibungen bis zum Betrage der Brandlagerschatzung oder sogar vollständig vorzunehmen. Von der staatlichen Steuer¬ behörde jedoch könnten solche Abschreibungen nur dann und inso¬ weit berücksichtigt werden, als es sich um einen gegenüber dem Verkehrswert allfällig eingetretenen Minderwert handeln würde. Ein solcher Minderwert liege nun aber gegenüber einer Schatzung von 90,000 Fr. bei der sehr günstigen Verkehrslage des Bank¬ gebäudes nicht vor, und es könne deshalb die gleichwohl erfolgte Abschreibung bei der Ausmittelung der Steuer nicht in Betracht gezogen werden. D. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 16./17. September 1901 beantragt die Basellandschaftliche Hypothekenbank beim Bundes¬ gericht:

1. Die Streichung des Steuerabzuges und der Abschreibung auf dem Bankgebäude sei als unberechtigt zu erklären;

2. Die an die Zulassung der Abschreibung auf den 3½% igen Valoren geknüpfte Voraussetzung sei als unverbindlich zu er¬ klären und die vorausgesetzte allfällige Bilanzerhöhung dem Er¬ messen der kompetenten Gesellschaftsorgane zu überlassen. Die ganze Begründung des Rekurses beruht auf einer Inter¬ pretation von § 57 Ziff. 8 der Staatsverfassung vom 4. April 1892, wie denn auch die Rekurrentin erklärt, ihre Beschwerde richte sich gegen den Rekursentscheid, welcher „eine Verletzung der angeführten Verfassungsbestimmung“ enthalte. Über „ungleiche Behandlung vor dem Gesetz,“ Willkür oder Rechtsverweigerung seitens der Rekurskommission beschwert sich die Rekurrentin nicht. Einzig die Verfügung der untern Taxationsbehörde wird an einer Stelle „unberechtigt und willkürlich“ genannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis erklärt, daß § 57 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung nicht als eigent¬ liche Verfassungsbestimmung, sondern als ein der Verfassung an¬ geschlossenes Gesetz aufzufassen und zu behandeln ist. Schon in dem Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Alioth gegen Baselland, vom 19. Dezember 1894 (nicht publiziert) ist darauf hingewiesen worden, „daß speziell die Aufnahme des § 57 in die Kantonsverfassung offenbar nur aus Opportunitätsrücksichten erfolgte und die Vorschriften desselben, wie ausdrücklich bestimmt ist, nur bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes“ gelten sollen. Aus demselben Grunde hat das Bundesgericht in seinem Ent¬ scheide in Sachen Industriegesellschaft für Schappe gegen Basel¬ land, vom 10. Dezember 1896 (nicht publiziert), erklärt, es sei nicht anzunehmen, daß das gesamte Steuerrecht des Kantons Basellandschaft dadurch zum Verfassungsrecht habe gestempelt werden wollen, daß ihm sein Platz in § 57 der Verfassung an¬ gewiesen worden sei. Vgl. auch noch den in Bd. XXIII, S. 138 der Amtl. Samml. publizierten Entscheid in Sachen Linder gegen Baselland. Es liegt keine Veranlassung vor, von dieser Praxis abzuweichen. Dadurch, daß eine Abänderung des in § 57 ent¬ haltenen Steuerrechtes durch ein bloßes Gesetz als möglich erklärt worden ist, hat das Volk von Baselland deutlich erklärt, daß es diesem Paragraphen der Verfassung, wie übrigens auch den an¬ dern „Übergangsbestimmungen“, nicht dieselbe prinzipielle Be¬ deutung beilege, welche den §§ 1—49 zukommt. Etwas anderes ist es, wenn unter dem Titel „Übergangsbestimmungen“ ein Grundsatz Ausdruck findet, der offenbar nicht nur bis zum Erlaß eines die betreffende Materie regelnden Gesetzes gelten, sondern zugleich auch als Basis für dieses Gesetz dienen soll. Diesbe¬ züglich wäre auf den in Art, 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 niedergelegten Grundsatz der Frei¬ zügigkeit der einen wissenschaftlichen Beruf ausübenden Personen hinzuweisen. Wie derselbe in dem Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals seinen Ausdruck gefunden hat, so wird derselbe auch in demjenigen betreffend die Aus¬ übung der Advokatur nicht verletzt werden dürfen. Um eine solche Übergangsbestimmung handelt es sich jedoch im vorliegen¬ den Falle nicht; vielmehr hat die Verfassung von Baselland deut¬ lich zwischen dem Verfassungsgrundsatz der Progression von Ein¬ kommens= und Vermögenssteuer einerseits (§ 46 der Verfassung) und den zahlreichen Detailbestimmungen anderseits (§ 57) unter¬ schieden.

Daß es im Kanton Baselland zum Erlaß eines Gesetzes ebenso gut einer Volksabstimmung bedarf, wie zur Aufstellung eines neuen Verfassungsgrundsatzes (vgl. §§ 11 und 12 und 48 und 49 der Verfassung), ändert nichts an dem prinzi¬ piellen Unterschied dieser beiden Arten von Rechtsnormen, ganz abgesehen davon, daß sogar im Kanton Baselland auch noch formelle Unterschiede bestehen (Gesetze können nur vom Landrat, Verfassungsrevisionen entweder vom Landrat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden; Initiativbegehren betreffend den Erlaß eines Gesetzes sind mit der Abweisung einer durch den Landrat ausgefertigten Vorlage erledigt, während bei Ver¬ fassungsrevisionen nach Verwerfung eines Entwurfes ein zweiter vorgelegt werden muß). Schließlich muß als ausgeschlossen erachtet werden, sowohl daß der Kanton Baselland sein Steuerrecht der Jurisdiktion des Bundesgerichtes habe unterwerfen wollen, als auch, daß das Bundesgericht auf Grund von Art. 175 Org.=Ges., welcher ihm die Wahrung der „verfassungsmäßigen Rechte der Bürger“ und nicht den Schutz aller in den Rahmen einer Kantonsverfassung gezogenen Bestimmungen überträgt, berechtigt und verpflichtet sein sollte, das gesamte Steuerrecht eines Kantons zu über¬ wachen.

2. Daraus, daß die Verletzung der einzigen im Rekurse als verletzt bezeichneten Rechtsnormen nicht als Verfassungsverletzung aufzufassen wäre, folgt die Abweisung des Rekurses, falls nicht der Rekurrentin gegenüber ein Akt der Willkür begangen worden ist. Letzteres ist jedoch nicht der Fall, indem die Entscheidung der Rekurskommission in Bezug auf die Abschreibung der 3½%igen Valoren prima facie als richtig erscheint und in Bezug auf die beiden andern Punkte jedenfalls diskutierbar und übrigens sorg¬ fältig motiviert ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.