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57. Urteil vom 19. September 1901 in Sachen Vogel gegen Aargau. Rekurs gegen ein Strafurteil. — Angebliche Verletzung der Rechts¬ gleichheit (Art. 4 B.-V., Art. 17 aarg. K.-V.) durch die Straf¬ ausmessung. — Verletzung des Art. 19 K.-V. (ungesetzliche und ungerechtfertigte Verhaftung) durch Abweisung einer auf diese Ver¬ fassungsbestimmung gestützten Entschädigungsforderung. Prüfung der Frage, ob die Verhaftung ungerechtfertigt gewesen sei. A. Der Rekurrent befand sich Sonntag den 2. Dezember 1900 um 10 Uhr Abends in der Wirtschaft zum „Adler“ in Gipf¬ Oberfrick. Er saß mit zwei Kameraden an der Ofenbank, wäh¬ rend am Wirtstisch einer seiner Schulgenossen, der kürzlich aus der Fremde zurückgekehrte Albin Suter von seinen Reiseerlebnissen berichtete. Dieser wurde von Vogel im Verlaufe des Gespräches „Schnörri und Plagöri“ genannt, was ihn auf Anstiftung eines Dritten bewog, Vogel anzugreifen. Letzterer unterlag hiebei und hatte, als er einen Gegenangriff machen wollte, keinen Erfolg, worauf er die Wirtschaft verließ. Später kam es unter den zu¬ rückgebliebenen Gästen zu Raufereien, die auch zu nächtlichen Ruhestörungen führten. Vogel selbst war dabei unbeteiligt. In der Folge leitete das Bezirksamt von Laufenburg eine Un¬ tersuchung ein. Es verhaftete Freitag den 7. Dezember neben einem Ignaz Suter auch den Gustav Vogel, und behielt ihn in Haft bis zu der am 13. Dezember erfolgten ersten Verhandlung des Bezirksgerichts Laufenburg in der Sache. Am 9. Dezember Nachmittags fand das erste Verhör des Vogel durch das Bezirks¬ amt statt. Am 20. Dezember fällte das Bezirksgericht sein Urteil dahin, daß es zwei Angeklagte, Joseph Meier und Albin Suter, mit Gefängnisstrafe belegte, dem Gustav Vogel aber und Ignaz Suter die ausgestandene sechstägige Haft als Strafe anrechnete. B. Gegen dieses Urteil rekurrierte Gustav Vogel an das aar¬ gauische Obergericht mit folgenden Begehren: „Er sei von Schuld „und Strafe freizusprechen, unter Kostenfolge, außerdem sei ober¬ „gerichtlich zu konstatieren, daß die Verhaftung und Unter¬ „suchungshaft, sowie die Nichtverhörung innert 24 Stunden in „casu unzulässig, unnötig und gesetzwidrig war, und es sei ge¬
„mäß Art. 19 der Staatsverfassung dem Rekurrenten wegen „unbegründeter und ungesetzlicher Verhaftung durch den Staat „als Genugthuung und Entschädigung 200 Fr. zu bezahlen, „richterliches Ermessen vorbehalten; alles unter Kostenfolge. Je¬ „denfalls sei zu konstatieren, daß der Rekurrent eine Gefängnis¬ „strafe nicht verdient hat und daß das Vergehen allerhöchstens zu „einer Geldbuße hätte Anlaß geben können. Diese Umwandlung „der Strafe, die der Rekurrent eventualissime anbegehrt, soll. „aber nicht zur Folge haben, daß der Rekurrent zur Haft hinzu „noch eine Buße zu bezahlen hat, sondern es sei eventualis¬ „sime der Erlaß von Buße und Kostenzahlung als Entschädi¬ „gung für ungerechtfertigte und ungesetzliche Haft zuzusprechen, „unter Kostenfolge. C. Mit Entscheid vom 8. März 1901 wies das Obergericht alle diese Anträge ab, wobei es zur Begründung ausführte: Vogel sei mit Recht wegen Teilnahme an der Schlägerei bestraft worden, da solche Raufhändel als Ganzes beurteilt werden müssen, indem erfahrungsgemäß die einzelnen Momente in engem, unlös¬ barem Zusammenhange stehen. Hingegen könne die Nichtbeteiligung des Rekurrenten an den spätern Ausschreitungen bei der Strafaus¬ messung in Betracht fallen. Immerhin sei eine Freiheitsstrafe angemessen, weil Vogel durch sein aufreizendes Verhalten den ganzen Vorfall veranlaßt habe und weil er bereits wegen Mi߬ handlung vorbestraft sei. Die Verhaftung hätte allerdings unter¬ bleiben können, doch lasse sich nicht sagen, daß sie durchaus un¬ begründet gewesen sei, da nach der damaligen Aktenlage das Bezirksamt habe der Meinung sein können, daß neue Störungen eintreten möchten. Letzere Voraussetzung aber bilde nach § 23 des Zuchtpolizeigesetzes einen gesetzlichen Grund zur Verhaftung. Art. 19 der Staatsverfassung sei auch nicht unter dem Gesichts¬ punkte verletzt, daß man Vogel nicht innert 24 Stunden verhört habe. Der 8. Dezember, d. h. der auf die Verhaftung folgende Tag sei für den Bezirk Laufenburg hoher katholischer Feiertag (Mariä Empfängnis) gewesen und an solchen bestehe keine Ver¬ pflichtung zur Vornahme von Verhören. Da nun das Bezirks¬ amt am 9., einem Sonntage, das Verhör vorgenommen habe, so genüge dies dem Art. 19 und habe Vogel keinen Grund sich zu beklagen. D. Gegen dieses Urteil erklärte Vogel innert nützlicher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er erblickt darin einerseits eine Verletzung des auch in der aargauischen Staatsverfassung (Art. 17) niedergelegten Grundsatzes der Gleich¬ heit vor dem Gesetze; anderseits erachtet er den Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung als verletzt, dies aus dem doppelten Grunde, weil seine Verhaftung eine ungesetzliche und unbegrün¬ dete sei und weil man ihn nicht innert 24 Stunden verhört habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde erweist sich zunächst jedenfalls insoweit als unbegründet, als der Rekurreni auf eine Verletzung des Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetze wegen ungleicher Behandlung (Art. 4 B.=V. und Art. 17 der kantonalen Verfassung) abstellt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Praxis der Fnjurien nur aargauischen Gerichte gehe dahin, wegen bloßer Geldbuße auszusprechen, und speziell habe das Bezirksgericht Laufenburg bis dahin in einer Reihe von speziell namhaft ge¬ machten Fällen, die viel schwerwiegender gewesen seien, als der gegenwärtige, jeweils auf eine geringere Strafe erkannt; auch seien Verhaftungen in denselben nicht vorgenommen worden. Nun ist aber die Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausschließlich Sache des Spruchrichters und nur die Appellationsinstanz ist kompetent, das Urteil daraufhin zu prüfen, ob es im richtigen Verhältnis zu den Urteilen in andern ähnlichen Fällen stehe. Eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze wäre nur dann denk¬ bar, wenn gegenüber einem Einzelnen der gesetzliche Strafrahmen überschritten worden wäre. Das wird aber im vorliegenden Falle nicht einmal behauptet und erweist sich daher dieser Beschwerde¬ grund als gänzlich hinfällig.
2. Die Beschwerde kann auch nicht geschützt werden, soweit der Rekurrent eine Verletzung des Art. 19 der aarg. Staatsverfassung darin erblickt, daß seine Einvernahme nicht innert 24 Sunden seit seiner Verhaftung erfolgt ist. Allerdings dürften die Ausfüh¬ rungen des obergerichtlichen Urteils, wonach an einem katholischen Feiertage, der innerhalb dieser 24stündigen Frist liegt, Verhöre nicht vorgenommen werden müssen, sondern auf den nachfolgenden Tag verschoben werden können, kaum vereinbar sein mit dem
Wortlaute und Sinne des Verfassungsartikels. Dagegen vermag dieser Umstand eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides noch nicht zu rechtfertigen. Denn aus der zu späten Einvernahme des Rekurrenten folgt keineswegs, daß seine Verhaftung als solche ungesetzlich gewesen sei. Ob aber die erwähnte Verspätung für sich allein betrachtet zu einer Schadensersatzforderung Anlaß geben könne, braucht nicht untersucht zu werden, da der Rekurrent vor Obergericht ein bezügliches Begehren nicht stellte und also diese Behörde gar nicht in der Lage war, darüber zu entscheiden.
3. Als dritten und hauptsächlichsten Beschwerdepunkt bringt der Rekurrent vor: Nach dem bereits erwähnten Art. 19 der aarg. Kantonsverfassung dürfe niemand anders als „in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen“ verhaftet werden. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Die kantonalen Instanzen hätten sich freilich auf § 23 des Zuchtpolizeigesetzes berufen, welche Bestim¬ mung eine Verhaftung dann als zulässig erkläre, „wenn nach der Natur der Klage oder nach den persönlichen Verhältnissen des An¬ geschuldigten.. fernere Störungen zu besorgen sind.“ Von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen lasse sich aber in casu nach den obwaltenden Umständen unmöglich sprechen. Die Ver¬ haftung des Rekurrenten erscheine hiemit als eine „ungesetzliche“ und „unbegründete“ im Sinne des Verfassungsartikels und es berechtige ihn also dessen Wortlaut, vom Staate eine angemessene Entschädigung und Genugthuung zu verlangen. Darüber ist folgendes zu sagen: Die Abweisung einer auf Art. 19 cit. gestützten Entschädi¬ gungsforderung durch die zuständige Behörde und in einem Falle, wo es um eine mit dem Gesetze nicht zu vereinbarende Verhaf¬ tung handelt, stellt sich jedenfalls als eine Verfassungsverletzung dar, gegen welche das Bundesgericht angerufen werden kann. Frei¬ lich genügt dabei zur Begründung der Kompetenz des Bundes¬ gerichtes nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen der kantona¬ len Behörde und dem Bundesgerichte über die Frage, ob die Verhaftung als dem Gesetze entsprechend angesehen werden dürfe oder nicht. Vielmehr kann das Bundesgericht als Staatsgerichts¬ hof lediglich dann einschreiten, wenn die Interpretation, welche die kantonale Instanz dem die Verhaftung zulassenden Gesetze gegeben hat, oder die Feststellung und Würdigung der Thatumstände des betreffenden Falles, eine offenbar willkürliche, gegen jus clarum verstoßende ist. Überall da aber, wo über die dem Gesetze gegebene Auslegung und Anwendung eine verschiedene Ansicht im Ernste möglich ist, muß es beim kantonalen Entscheide in Sachen sein Verhleiben haben. Es fragt sich also hier, ob sich mit etwelchem Grunde sagen läßt, daß zur Zeit der Verhaftung des Rekurrenten von Seiten desselben im Sinne des § 23 des Zuchtpolizeigesetzes „fernere Störungen zu besorgen“ waren. Dabei kann es, wie dem Rekur¬ renten zuzugeben ist, nicht auf das rein subjektive Empfinden und Fühlen des die Verhaftung anordnenden Beamten ankommen. Denn sonst wäre überhaupt jede Anfechtung einer solchen Verfügung ausgeschlossen und wäre der Bürger der Willkür des betreffenden Beamten vollständig ausgeliefert. Bedeutet an sich schon die nach aargauischem Rechte bestehende Möglichkeit, eine Verhaftung bloß zur Vermeidung späterer Störungen vorzunehmen, einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, so darf dieser Rechtssatz jeden¬ falls nicht weiter als strikte notwendig ausgedehnt werden. Dem¬ entsprechend erscheint es auch als ein Gebot der Gerechtigkeit, eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhaftung vom objektiven Standpunkte aus zuzulassen und je nach ihrem Er¬ gebnis eine Entschädigungspflicht des Staates anzuerkennen, dem auf diese Weise ein Gegengewicht gegen die Gefahren jener weitgehenden amtlichen Befugnis geschaffen wird. In diesem Sinne will zweifelsohne die aargauische Verfassung den Schadenersatz¬ anspruch wegen ungesetzlicher oder unbegründeter Inhaftnahme angesehen wissen. Fragt man sich nun von diesem Gesichtspunkte geleitet an Hand der Akten, ob hier wirklich „weitere Störungen zu besorgen waren“, so kann die Antwort nur verneinend ausfallen. Zunächst waren die Ausschreitungen, wie sie thatsächlich dem Rekurren¬ ten zur Last fielen, so geringfügiger Art, daß schon aus diesem Grunde eine Verhaftun, kaum angezeigt erscheinen mochte. So¬ dann fällt in Betracht, daß der Rekurrent bei denjenigen Vorfäl¬ len, die das behördliche Einschreiten eigentlich erst veranlaßten, gar nicht mehr beteiligt war, während man es nicht für geboten fand, die Hauptthäter, Albin Suter und Josef Meier, ebenfalls in Haft zu setzen. Was aber die Befürchtung, der Rekurrent
möchte, wenn nicht in Haft genommen, neue Störungen veran¬ lassen, besonders als eine durchaus unbegründete erscheinen läßt, ist der Umstand, daß im Momente seiner Verhaftung bereits volle fünf Tage seit den betreffenden Vorfällen verstrichen waren und daß während dieser Zeit er und alle andern Angeschuldigten sich vollständig ruhig verhalten hatten. Unter solchen Umständen konnte von einer Gefahr, es möchten die Störungen sich erneuern, unmöglich gesprochen werden, es hätten denn bestimmte Anhalts¬ punkte dafür vorhanden sein müssen, daß die Beschwichtigung der Gemüter nur eine scheinbare sei und ein weiterer Ausbruch der Feindseligkeiten bevorstehe. Von alle dem liegt aber hier nichts vor. Denn das einzige Moment, das hier in Frage kommen könnte, daß nämlich der Rekurrent früher einmal, vor Jahren, wegen einer Rauferei mit Gefängnis bestraft worden ist, rechtfer¬ tigt es offenbar nicht, ihn anläßlich eines andern Raufhandels, der mit jenem in keinem Zusammenhange steht und bei dem er sich in keinerlei Weise hervorgethan hat, zu verhaften. Ansonst würde man zu dem durchaus unhaltbaren Resultat gelangen, daß jemand schon gestützt auf eine gegen ihn ausgefällte Vorstrafe einer Präventivhaft unterzogen werden könnte. Das Obergericht erklärt denn auch selbst, daß heute, also auf Grund einer objekti¬ ven Prüfung, gesagt werden müsse, eine Fortsetzung der Keilerei sei am 7. Dezember nicht mehr wahrscheinlich gewesen. Erweist sich nach den gemachten Ausführungen die dem § 23 cit. gegebene Anwendung als eine willkürliche, so ist die staat¬ liche Entschädigungspflicht nach Maßgabe des Art. 19 der Ver¬ fassung grundsätzlich vorhanden. Das Urteil des aargauischen Obergerichtes muß also in diesem Punkte aufgehoben und diese Behörde verhalten werden, die Ersatzforderung des Rekurrenten quantitativ festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und damit das aargauische Obergericht zur quantitativen Fest¬ setzung der dem Rekurrenten zustehenden Entschädigung wegen ungesetzlicher Verhaftung verhalten.